BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 95/07 vom 10. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 10. Oktober 2007 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 14. Zivil-senats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. M344rz 2007 wird zugelassen. Das vorbezeichnete Urteil wird gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfah-rens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Streitwert: 202.812,44 200 Gr374nde: 1. Die Annahme des Berufungsgerichts, die in der Schadenanzeige - wie schon in den Versicherungsantr344gen - erfolgte falsche Angabe zum Bestehen weiterer Unfallversicherungen sei f374r den Kl344ger nicht folgen-los geblieben, verletzt den Anspruch des Beklagten auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs nach Art. 103 Abs. 1 GG. Dies f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Berufungsurteils und - mangels Ent- 1 - 3 - scheidungsreife (247 563 Abs. 1 und 3 ZPO) - zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. a) Zu Recht beanstandet die Beschwerde, das Berufungsgericht h344tte die Folgenlosigkeit dieser Obliegenheitsverletzung als unstreitig seiner Entscheidung zugrunde legen m374ssen. Es kann dahinstehen, ob - wie die Beschwerde zun344chst meint - der Kl344ger in der Klageschrift und der Berufungserwiderung selbst die Folgenlosigkeit (ausdr374cklich) vorge-tragen hat. Diese ergibt sich aber jedenfalls aus dem unstreitigen Um-stand, dass das von der A. eingeholte Sachverst344ndigengutachten zu einem h366heren Invalidit344tsgrad gekommen ist und der Kl344ger die Ent-sch344digung nach dem von ihm anerkannten niedrigeren Invalidit344tsgrad aus dem von ihm in Auftrag gegebenen Gutachten geleistet hat. Daraus folgt, dass die zun344chst fehlenden Kenntnisse 374ber die f374r diesen Versi-cherungsfall auch bei der A. bestehende Unfallversicherung und de-ren Regulierungsma337nahmen sich im Ergebnis nicht nachteilig f374r den Kl344ger ausgewirkt haben. Er hat nicht zuviel gezahlt, er wurde nicht mit zus344tzlichen, sonst nicht entstandenen Kosten belastet und war auch nicht - zumindest vor374bergehend - mit f374r ihn nachteiligen Konsequenzen daran gehindert, sachgem344337e Entschl374sse zu fassen oder den Sachver-halt aufzukl344ren (vgl. Senatsurteil vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80 - VersR 1982, 182 f.). 2 Es h344tte dem Kl344ger oblegen, etwaige andere ihm entstandene Nachteile darzulegen; bei R374ckforderungsprozessen hat er - im Gegen-satz zu Prozessen des Versicherungsnehmers auf Entsch344digungsleis-tung (vgl. Senatsurteil vom 7. Juli 2004 - IV ZR 265/03 - VersR 2004, 1117 unter 3) - die Darlegungs- und Beweislast (vgl. BGHZ 128, 167, 169 ff.; R366mer/Langheid, VVG 2. Aufl. 247 6 Rdn. 127 m.N.). Den sich dar- 3 - 4 - aus ergebenden Sachverhalt einer unstreitig folgenlos gebliebenen Ob-liegenheitsverletzung hat das Berufungsgericht zu Lasten des Beklagten 374bergangen und damit gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337en. b) Der Geh366rsversto337 ist auch nicht deswegen ohne Einfluss auf die Berufungsentscheidung geblieben, weil nach den - vom Berufungsge-richt folgerichtig nicht herangezogenen - Grunds344tzen der so genannten Relevanzrechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. statt aller R366mer/ Langheid, aaO Rdn. 54 ff.) Leistungsfreiheit des Kl344gers eingetreten w344-re. Mit der dargelegten Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung ist zugleich der Kausalit344tsgegenbeweis gef374hrt. 4 Dieser Einwand ist dem Beklagten er366ffnet, weil die Belehrung des Kl344gers 374ber die Folgen unzutreffender Angaben unzureichend war. Bei Verletzungen von Auskunfts- und Aufkl344rungsobliegenheiten nach dem Versicherungsfall macht die Rechtsprechung die Leistungsfreiheit des Versicherers davon abh344ngig, dass der Versicherungsnehmer ausdr374ck-lich und unmissverst344ndlich 374ber den Verlust seines Leistungsanspruchs auch f374r den Fall unterrichtet worden ist, dass die Obliegenheitsverlet-zung beim Versicherer zu keinen Nachteilen gef374hrt hatte (vgl. nur BGHZ 48, 7, 9 ff.; Senatsurteil vom 21. Januar 1998 - IV ZR 10/97 - VersR 1998, 447 unter 2 c und st344ndig; R366mer/Langheid, aaO Rdn. 51, 60, 115 m.N.). Diesen Anforderungen gen374gt die vorliegende Belehrung nicht, die lediglich vor der Gef344hrdung des Versicherungsschutzes bei bewusst unwahren und unvollst344ndigen Antworten warnt. 5 2. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif. 6 - 5 - 7 Zwar wird eine Leistungsverpflichtung des Kl344gers nicht durch den von ihm nach Eintritt des Versicherungsfalles erkl344rten R374cktritt gem344337 247 21 VVG in Frage gestellt (vgl. Senatsurteil vom 3. April 1996 - IV ZR 344/94 - VersR 1996, 830 unter II 3). Er hat aber bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt auch die An-fechtung der Versicherungsvertr344ge wegen arglistiger T344uschung (247247 123 BGB, 22 VVG) geltend gemacht und dies in der Berufungsin-stanz ausdr374cklich wiederholt. 8 - 6 - 9 Dem wird das Berufungsgericht nachzugehen und sich anschlie-337end - je nach dem Ergebnis der zu treffenden Feststellungen - gegebe-nenfalls auch mit der nach der Widerklage weiter im Streit befindlichen Entsch344digungsh366he zu befassen haben. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Fulda, Entscheidung vom 01.02.2006 - 2 O 164/05 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 06.03.2007 - 14 U 26/06 -
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