BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 95/07 Verk374ndet am: 5. M344rz 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 307 Abs. 1 Satz 2 Bb, 247 306 Abs. 2 a) Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die den Mieter f374r den Fall, dass die Sch366nheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht f344llig sind, dazu verpflichtet, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu ent-sch344digen", ist wegen Versto337es gegen das Transparenzgebot unwirksam. b) Dem Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen, die sich aufgrund einer 304n-derung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grunds344tzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Best344tigung von BGHZ 132, 6, 12). BGH, Urteil vom 5. M344rz 2008 - VIII ZR 95/07 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 23. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Kl344gers wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 22. Februar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien streiten 374ber die Kosten der Durchf374hrung von Sch366nheits-reparaturen. 1 Die Beklagten hatten vom Kl344ger eine Drei-Zimmer-Wohnung in D. gemietet. Das Mietverh344ltnis dauerte vom 1. September 1998 bis zum 31. August 2002. 2 334ber die Instandhaltung und Instandsetzung der Mietr344ume enth344lt der Mietvertrag in 247 8 Ziffer 2 unter anderem folgende vorgedruckte Klausel: 3 - 3 - "Der Mieter hat insbesondere die Verpflichtung, auf seine Kosten alle Sch366nheitsreparaturen 205 auszuf374hren bzw. ausf374hren zu lassen205 Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in K374chen, B344dern und Toiletten sp344testens nach drei Jahren, in Wohnr344umen, Schlafr344umen, Dielen205 sp344testens nach f374nf Jahren und in sonstigen R344umlichkei-ten205 sp344testens nach sieben Jahren zu t344tigen." 4 In 247 12 Ziffer 1 des Mietvertrages hei337t es weiter: "Die Mietr344ume sind zum Vertragsablauf ger344umt, sauber und in dem Zustand zur374ckzugeben, in dem sie sich bei regelm344337iger Vornahme der Sch366nheitsreparaturen - vgl. 247 8 Ziff. 2 - befinden m374ssen, wobei aufgelaufene Renovierungsintervalle - vgl. 247 8 Ziff. 2 - vom Mieter zeit-anteilig zu entsch344digen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Re-novierung durch den Mieter." Der Kl344ger behauptet, die Beklagten h344tten bei ihrem Auszug die erfor-derlichen Sch366nheitsreparaturen trotz Setzung einer Nachfrist nicht bzw. nicht ordnungsgem344337 durchgef374hrt. Er hat zun344chst Zahlung der ihm entstandenen Kosten eines Malerbetriebs in H366he von 4.199,36 200 begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Im (ersten) Berufungsverfahren hat der Kl344ger sei-nen Anspruch noch in H366he von 3.330,17 200 weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Berufung zur374ckgewiesen. Es hat eine Verpflichtung der Beklagten zur Durchf374hrung von Sch366nheitsreparaturen verneint, weil die Klausel in 247 8 Zif-fer 2 des Mietvertrags einen starren Fristenplan enthalte und deshalb unwirk-sam sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen (ersten) Revision hat der Kl344ger sein Begehren noch in H366he von 2.581,35 200 weiterverfolgt. Mit Urteil vom 13. Juli 2005 (VIII ZR 351/04, NJW 2005, 3416) hat der Senat das Beru-fungsurteil im Umfang der Anfechtung aufgehoben und den Rechtsstreit zur 5 - 4 - Nachholung der erforderlichen weiteren Tatsachenfeststellungen (insbesondere zur Schadensh366he) und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. 6 Das Landgericht hat die Berufung des Kl344gers erneut zur374ckgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht wiederum zugelassenen Revision verfolgt der Kl344ger sein Klagebegehren im Umfang von 2.581,35 200 - wie im vorangegange-nen Revisionsverfahren - weiter. Entscheidungsgr374nde: Die Revision hat Erfolg. 7 I. Das Berufungsgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: 8 Dem Kl344ger stehe kein Anspruch auf Ersatz der Kosten f374r Sch366nheits-reparaturen zu. Die in 247 8 Ziffer 2 des Mietvertrags bestimmte Abw344lzung der Sch366nheitsreparaturen auf den Mieter sei wegen unangemessener Benachteili-gung der Beklagten gem344337 247 9 AGBG (jetzt 247 307 BGB) unwirksam, denn die darin bezeichnete Frist sei hinsichtlich der Toilette zu kurz. 9 Eine in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen enthaltene Klausel sei - ab-gesehen von dem Fall starrer Fristen - auch dann unwirksam, wenn sie so ge-nannte verk374rzte Fristen gegen374ber den im Mustermietvertrag des Bundesmi-nisteriums der Justiz vorgesehenen Zeitabst344nden f374r die Renovierung enthal-te. Hier sei die Renovierungsfrist f374r die Toilette von f374nf auf drei Jahre verk374rzt. Da innerhalb dieser Frist bei normaler Wohnungsnutzung noch kein Renovie- 10 - 5 - rungsbedarf entstehe, benachteilige die verk374rzte Frist den Mieter unangemes-sen. Hieraus folge die Unwirksamkeit der gesamten Regelung 374ber die Sch366n-heitsreparaturen, denn es k344me einer unzul344ssigen geltungserhaltenden Re-duktion gleich, nur die Regelung 374ber den Toilettenraum als unwirksam anzu-sehen. 11 Dem Kl344ger stehe auch kein Anspruch auf Zahlung anteiliger Renovie-rungskosten gem344337 der in 247 12 Ziffer 1 des Mietvertrags enthaltenen Abgel-tungsklausel zu. Zwar nehme diese Vertragsbestimmung Bezug auf den in 247 8 Ziffer 2 des Mietvertrags enthaltenen "weichen" Fristenplan. Die in der vorge-nannten Regelung enthaltene 326ffnungsklausel beziehe sich jedoch nicht, jeden-falls nicht ausdr374cklich, auf die Abgeltungsklausel. Der Mieter k366nne der Abgel-tungsklausel nicht eindeutig entnehmen, dass sich die H366he seiner Zahlungs-pflicht im konkreten Fall am tats344chlichen Zustand der Wohnung bemessen sol-le. Vielmehr dr344nge sich der Schluss auf, dass der Zahlungsanspruch des Ver-mieters zwingend mit Ablauf der Fristen entstehe. Auch wenn eine andere Aus-legung denkbar w344re, ginge die Mehrdeutigkeit zu Lasten des Kl344gers als Ver-wender der Formularklausel. II. Diese Beurteilung h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 12 1. Das Berufungsgericht durfte einen Schadensersatzanspruch des Kl344-gers wegen unterlassener Durchf374hrung f344lliger Sch366nheitsreparaturen nicht (erneut) mit der Begr374ndung verneinen, die in 247 8 Ziffer 2 des Mietvertrages formularm344337ig bestimmte 334bertragung der Sch366nheitsreparaturen auf die Be-klagten sei wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem344337 247 9 AGBG (jetzt 247 307 BGB) insgesamt unwirksam. Diese Frage ist vom Senat be- 13 - 6 - reits im ersten Revisionsverfahren mit Bindungswirkung f374r das Berufungsge-richt im gegenteiligen Sinn entschieden worden. 14 Die Bindungswirkung nach 247 563 Abs. 2 ZPO bezieht sich auf diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Entscheidung des Revisionsgerichts unmit-telbar beruht (BGHZ 51, 131, 135; 132, 6, 10; 145, 316, 319; 163, 223, 233). Tragender Grund f374r die Aufhebung des ersten Berufungsurteils war die rechtli-che Beurteilung des Senats, dass die Sch366nheitsreparaturen durch die Rege-lung in 247 8 Ziffer 2 des Mietvertrages - entgegen der Auffassung des Beru-fungsgerichts - wirksam auf den Mieter 374bertragen sind und dem Kl344ger des-halb bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen, zu denen noch tats344chliche Feststellungen zu treffen sind, ein Schadensersatzspruch wegen Nichtausf374h-rung geschuldeter Sch366nheitsreparaturen zusteht. Das erste Revisionsurteil in dieser Sache beruht mithin unmittelbar auf der Rechtsauffassung des Senats, dass 247 8 Ziffer 2 des Mietvertrags einer Inhaltskontrolle gem344337 247 307 BGB standh344lt. Diese Beurteilung hatte das Berufungsgericht nach Zur374ckverwei-sung der Sache gem344337 247 563 Abs. 2 ZPO seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Es durfte deshalb nicht - mit der nunmehr gegebenen Begr374ndung, die Klausel benachteilige den Mieter unter dem Aspekt einer zu kurzen Renovie-rungsfrist f374r die Toilette unangemessen - wiederum darauf abstellen, dass 247 8 Ziffer 2 des Mietvertrags der Inhaltskontrolle nach 247 307 BGB nicht standhalte. 2. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffas-sung des Berufungsgerichts, dass der Kl344ger den geltend gemachten Zah-lungsanspruch nicht auf die Regelung in 247 12 des Mietvertrags st374tzen k366nne. Die darin enthaltene Quotenabgeltungsklausel ist wegen unangemessener Be-nachteiligung des Mieters unwirksam. 15 - 7 - a) Allerdings l344sst die Klausel - entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts - bei der Berechnung der Abgeltungsquote die zur Vermeidung einer un-angemessenen Benachteiligung des Mieters gebotene Ber374cksichtigung des tats344chlichen Erhaltungszustands der Wohnung zu, denn sie verweist auf die in 247 8 Ziffer 2 des Mietvertrags genannten Renovierungsintervalle. Dort sind aber - wie der Senat im ersten Revisionsurteil in dieser Sache (aaO) entschieden hat - keine starren Renovierungsfristen vorgesehen. Bei einem unterdurch-schnittlichen Abnutzungsgrad kann der Mieter nach diesem ausdr374cklich nur "in der Regel" geltenden Fristenplan eine l344ngere Renovierungsfrist in Anspruch nehmen. Dass dies auch f374r die Berechnung der Abgeltungsquote gilt, ergibt sich ohne weiteres daraus, dass die Abgeltungsklausel - ohne Einschr344nkung - auf 247 8 Ziffer 2 des Mietvertrags verweist, der - wie ausgef374hrt - einen flexiblen Fristenplan enth344lt. Dass dieser (flexible) Fristenplan deshalb auch der Berech-nung der Abgeltungsquote zugrunde zu legen ist, ist f374r einen verst344ndigen Mieter unschwer zu erkennen. 16 b) Die Abgeltungsklausel benachteiligt den Mieter jedoch deswegen un-angemessen, weil sie im Hinblick auf die konkrete Berechnung des vom Mieter hiernach als "zeitanteilige Entsch344digung angelaufener Renovierungsintervalle" geschuldeten Betrags nicht hinreichend klar und verst344ndlich ist. Das in 247 307 Abs. 1 Satz 2 BGB normierte Transparenzgebot gebietet es, tatbestandliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen in Formularbedingungen so genau zu be-schreiben, dass einerseits f374r den Verwender keine ungerechtfertigten Beurtei-lungsspielr344ume entstehen und andererseits der Vertragspartner seine Rechte und Pflichten ohne fremde Hilfe m366glichst klar und einfach feststellen kann (Se-natsurteil vom 26. September 2007 - VIII ZR 143/06, NJW 2007, 2632, Tz. 31). Diesen Anforderungen wird die in 247 12 des Mietvertrags enthaltene Abgeltungs-klausel nicht gerecht. 17 - 8 - Es ist bereits zweifelhaft, ob der weitere Klauseltext, dass die Entsch344di-gung nach Wahl des Mieters in Geld auf der Basis eines - nicht n344her bezeich-neten - Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter zu geschehen habe, f374r einen durchschnittlichen Mieter hinreichend ver-deutlicht, dass Ausgangspunkt f374r die Berechnung der von ihm an den Vermie-ter in Geld zu entrichtenden zeitanteiligen Entsch344digung das Angebot eines Malerbetriebes f374r die (hypothetische) vollst344ndige Renovierung der Wohnung sein soll. Vor allem aber kann der Mieter der Klausel nicht entnehmen, wie der von ihm zu tragende Anteil an einer mit Hilfe eines Kostenvoranschlags ermit-telten Summe der Renovierungskosten (Abgeltungsquote) zu bestimmen ist. Nach der Klausel hat der Mieter "angelaufene Renovierungsintervalle zeitantei-lig zu entsch344digen". Was mit einem "angelaufenen Renovierungsintervall" gemeint ist und wie das f374r die konkrete Berechnung der dem Mieter auferleg-ten Abgeltungsquote ma337gebliche Intervall ermittelt werden soll, wird nicht er-l344utert und kann der Klausel nicht entnommen werden. Dies gilt insbesondere f374r den Fall, dass w344hrend der Mietzeit nur eine unterdurchschnittliche Abnut-zung der Dekoration eingetreten ist, z.B. trotz Ablaufs der f374r die Vornahme der Sch366nheitsreparaturen vorgesehenen Regelfristen noch kein Renovierungsbe-darf besteht. 18 c) Entgegen der Auffassung der Revision ist die Abgeltungsklausel auch nicht deswegen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes f374r das vor-liegende Vertragsverh344ltnis als wirksam zu behandeln, weil der Senat in fr374he-ren Entscheidungen vergleichbare Abgeltungsklauseln als zul344ssig angesehen hat (BGHZ 105, 71, 76 ff.; Urteil vom 3. Juni 1998 - VIII ZR 317/97, NJW 1998, 3114, unter III 3; Urteil vom 6. Oktober 2004 226 VIII ZR 215/03, NZM 2004, 903, unter II 1; zur Frage des Vertrauensschutzes vgl. Sternel, NZM 2007, 545, 546 f.; Artz, NZM 2007, 265, 268; Beyer, GE 2007, 122, 130; Bub/von der Osten, NZM 2007, 76, 79; Horst, NZM 2007, 185, 191 f.). 19 - 9 - Dem Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen, die sich aufgrund einer 304nderung der h366chstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erwei-sen, ist im Allgemeinen kein Vertrauensschutz zuzubilligen (vgl. BGHZ 132, 6, 12). H366chstrichterliche Urteile sind kein Gesetzesrecht und erzeugen damit kei-ne vergleichbare Rechtsbindung. Gerichtliche Entscheidungen, die die Wirk-samkeit eines Rechtsgesch344fts betreffen, wirken schon ihrer Natur nach auf einen in der Vergangenheit liegenden, in seiner rechtlichen Bewertung noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt ein. F374r diese grunds344tzlich zul344ssige so genannte unechte R374ckwirkung k366nnen sich zwar im Einzelfall unter dem Ge-sichtspunkt des Vertrauensschutzes Schranken aus dem Prinzip der Rechtssi-cherheit ergeben. Das Risiko, dass eine zun344chst unbeanstandet gebliebene Klausel in sp344teren h366chstrichterlichen Entscheidungen wegen unangemesse-ner Benachteiligung des Vertragspartners als unwirksam beurteilt wird, tr344gt aber grunds344tzlich der Verwender Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen (BGHZ, aaO). Ein Vertragspartner, der sich nicht mit der gesetzlichen Regelung be-gn374gt und zur Erweiterung seiner Rechte den Weg der Allgemeinen Gesch344fts-bedingungen w344hlt, wird in der Regel nicht dadurch in seinem schutzw374rdigen Vertrauen beeintr344chtigt, dass eine Klausel geraume Zeit unbeanstandet geblieben ist und erst nach Jahren gerichtlich f374r unwirksam erachtet wird (BGHZ, aaO). Soweit der Bundesgerichtshof in den von der Revision angef374hr-ten F344llen (BGHZ 130, 19, 35; 137, 153, 156 f.; 153, 311, 312), gleichwohl f374r besonders gelagerte Sachverhalte auch dem Verwender Allgemeiner Ge-sch344ftsbedingungen teilweise Vertrauensschutz zugebilligt hat, besteht mangels Vergleichbarkeit f374r eine 334bertragung dieser Rechtsprechung auf unwirksame Sch366nheitsreparaturklauseln kein Anlass. In diesen F344llen tritt vielmehr gem344337 247 306 Abs. 2 BGB die dispositive gesetzliche Bestimmung des 247 535 Abs. 1 Satz 2 BGB an die Stelle der unzul344ssigen Klausel (Senatsurteile vom 28. Juni 20 - 10 - 2006 - VIII ZR 124/05, NJW 2006, 2915, Tz. 21 sowie vom 18. Oktober 2006 - VIII ZR 52/06, NJW 2006, 3778, Tz. 27). III. 21 Das Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, weil die vom Beru-fungsgericht gegebene Begr374ndung die Verneinung eines Schadensersatzan-spruchs des Kl344gers wegen unterlassener Sch366nheitsreparaturen nicht tr344gt; es ist daher aufzuheben (247 562 Abs. 2 ZPO). Die nicht entscheidungsreife Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Achilles Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.04.2004 - 23 C 6319/03 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 22.02.2007 - 21 S 241/04 -
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