BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 95/08 Verk374ndet am: 17. Juli 2009 Weschenfelder Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 144 Abs. 1 Satz 3; GG Art. 13 Unter den Begriff der Wohnung im Sinne von 247 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO fallen auch nicht allgemein zug344ngliche Nebengeb344ude und Garagen. BGH, Urteil vom 17. Juli 2009 - V ZR 95/08 - OLG Dresden LG Chemnitz 2 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Dresden vom 10. April 2008 wird auf Kosten der Kl344gerin zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin ist Haftpflichtversicherer der F. AG, die als Gene-ralunternehmerin die schl374sselfertige Herstellung eines unmittelbar an ein Nachbargrundst374ck angrenzenden Wohnhauses zu erbringen hatte. Mit der Planung und der Bau374berwachung waren die beklagten Architekten beauftragt. Nach deren Vorgaben sollte das Fundament des Nachbargeb344udes im Grenz-bereich der Grundst374cke im Wege des "D374senstrahlverfahrens" durch Beton-einspritzung unterfangen werden. In Abweichung hiervon beauftragte die Gene-ralunternehmerin jedoch die Fa. S. (Fa. S. ) mit der Herstellung einer Bohrpfahlwand zur Abst374tzung des auf dem Nachbargrundst374ck befindlichen Wohngeb344udes, die auch die diesbez374g-lichen Statikerleistungen erbrachte; f374r die Erdaushubarbeiten und f374r die Her-stellung der Baugrubensohle war eine weitere Subunternehmerin eingeschaltet worden. Vor Ausf374hrung der Gr374ndungsarbeiten war wegen des Zustandes des Nachbargeb344udes ein Sachverst344ndigengutachten eingeholt worden. 1 3 Bei den am 8. August 1995 begonnenen Erdaushubarbeiten wurde die Baugrube entgegen den Vorgaben der Beklagten zu tief ausgeschachtet. Dies bemerkten die Beklagten noch am selben Tage und ordneten eine Verf374llung und Verdichtung der Baugrube bis zur Fundamentoberkante an. Dar374ber hinaus veranlassten sie, dass der grenz374berschreitende Fundament374berstand des Nachbargeb344udes am 11. und 12. August 1995 durch Abs344gen von etwa 25 cm auf 10 cm verk374rzt wurde. Am 23. August 1995 brachte die Fa. S. zur Er-richtung der Betonpfahlwand Eisen als Bewehrung durch "Einr374tteln" ein. Zwei Tage sp344ter wurden am Nachbarhaus in verschiedenen Bereichen erhebliche Rissbildungen festgestellt. 2 Nach ihrer Behauptung hat die Kl344gerin Anspr374che der Gesch344digten des Nachbargrundst374cks in H366he von insgesamt 355.815,17 200 reguliert. Unter Ber374cksichtigung einer Mithaftung der Generalunternehmerin von 50 % verlangt sie von den Beklagten aus 374bergegangenem Recht im Wege des Gesamt-schuldnerausgleichs 177.907,58 200 nebst Zinsen erstattet. Die Klage ist in bei-den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat wegen grunds344tz-licher Bedeutung zugelassenen Revision verfolgt die Kl344gerin ihren Antrag wei-ter. Die Beklagten beantragen die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht meint, es best374nden keine auf die Kl344gerin 374ber-gegangenen Schadensersatzanspr374che der Gesch344digten. Die zu tiefe Aus-schachtung h344tten die Beklagten nicht zu vertreten. Diese h344tten keinen Anlass f374r die Annahme gehabt, dass die Fa. S. die Fundamentunterkante unter-schreiten w374rde. Noch am Tage der zu tiefen Ausschachtung h344tten die Beklag-ten die erforderlichen Sanierungsma337nahmen veranlasst. Anders als bei der Nichtbeachtung konkreter Ausf374hrungsvorgaben f374hre der unterstellte Versto337 gegen die in Nr. 5 der DIN 4123 (Ausgabe Mai 1972) aufgef374hrten Un- 4 4 tersuchungs- und Erkundigungspflichten nicht zur Annahme eines Anscheins-beweises daf374r, dass die Urs344chlichkeit des Versto337es vermutet werde. Dass die K374rzung des Fundaments urs344chlich f374r die Sch344den gewesen sei, habe die Kl344gerin nicht bewiesen. Die fortbestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der f374r eine weiterf374hrende sachverst344ndige Begutachtung erforderlichen Ankn374p-fungstatsachen gingen zu Lasten der beweispflichtigen Kl344gerin. Diese k366nnten auch nicht durch eine gerichtliche Anordnung nach 247 144 ZPO ausger344umt werden. Sei eine Wohnung betroffen, k366nne die Anordnung einer Begutachtung nur mit der 226 hier verweigerten 226 Zustimmung der Eigent374mer und Mieter erge-hen. Unter den Begriff der Wohnung fielen auch zu einem Wohngeb344ude geh366-rende Garagen und Nebengeb344ude. II. Das Berufungsurteil h344lt einer revisionsrechtlichen 334berpr374fung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht Anspr374che der Gesch344digten gegen die Beklagten verneint, die auf die Kl344gerin nach 247 67 VVG a.F. 374bergegangen sein k366nnten. Die Voraussetzungen der 247247 823 Abs. 1; 823 Abs. 2 i.V.m. 247 909 BGB liegen nicht vor. 5 1. Im Zusammenhang mit dem zu tiefen Aushub der Baugrube liegt schon nicht die Verletzung einer allgemeinen Verhaltenspflicht der beklagten Architekten vor, wie sie 226 unabh344ngig von vertraglichen Beziehungen 226 im In- teresse des Eigent374mers eines Nachbargr374ndst374cks besteht (vgl. Senat, Urt. v. 22.10.2004, V ZR 310/03, NZM 2005, 239). 6 a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist die zu tiefe Aus-schachtung 204entgegen den Vorgaben der Beklagten223 erfolgt. Dass das Beru-fungsgericht diese Feststellung verfahrensfehlerhaft getroffen h344tte, legt die Revision schon nicht dar. Insbesondere zeigt sie kein dem entgegen stehendes Vorbringen in den Tatsacheninstanzen auf. Im 334brigen haben die Beklagten noch am Tage des fehlerhaften Aushubs das Erforderliche veranlasst und damit 7 5 auch den sie im Zusammenhang mit der Bauaufsicht treffenden Sorgfaltsanfor-derungen gen374gt. Soweit die Revision behauptet, der Boden sei unstreitig nicht wieder ordnungsgem344337 verdichtet worden, verweist sie ebenfalls auf keinen dahin gehenden Tatsachenvortrag in den Vorinstanzen. Sie zeigt auch kein Vorbringen auf, aufgrund dessen die Beklagten eine nicht ordnungsgem344337e Verdichtung h344tten bemerken m374ssen. Gleiches gilt nicht nur im Hinblick auf eine etwaige Verletzung der die Beklagten treffenden Verpflichtung, die Herstel-lung der Betonpfahlwand zu 374berwachen, sondern auch, soweit das Berufungs-gericht der Sache nach angenommen hat, die Kl344gerin habe die Urs344chlichkeit des (unterstellten) Versto337es gegen Untersuchungs- und Erkundigungspflichten nach DIN 4123 nicht ausreichend dargelegt. Entgegen der Auffassung der Re-vision liegt dem eine zutreffende Beurteilung der Darlegungslast zugrunde. b) Nach allgemeinen Grunds344tzen ist die Kl344gerin darlegungs- und be-weispflichtig daf374r, dass die Besch344digung des Nachbargrundst374cks auf ein Verhalten der beklagten Architekten zur374ckzuf374hren ist. Das gilt auch, soweit es um Anspr374che aus 247247 823 Abs. 2, 909 BGB geht. Dass eine Mitwirkung an ei-ner Vertiefung urs344chlich geworden ist f374r den St374tzverlust des Nach-bargrundst374cks, hat der Anspruchsteller darzulegen und zu beweisen (vgl. nur PWW/Lemke, BGB, 4. Aufl., 247 909 BGB 40 f.; Staudinger/Roth [2002], BGB, 247 909 Rdn. 61). Erst wenn diese Kausalit344t feststeht, muss sich der Inanspruchgenommene entlasten, indem er den Nachweis f374hrt, dass f374r eine gen374gende anderweitige Befestigung gesorgt worden ist (PWW/Lemke, aaO). 8 Der von dem Berufungsgericht unterstellte Versto337 gegen Untersu-chungs- und Erkundigungspflichten nach DIN 4123 f374hrt zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, dass ein Versto337 gegen eine DIN-Norm je nach deren Zweck eine tats344chliche Ver-mutung daf374r begr374nden kann, dass Sch344den bei Beachtung der Vorschrift ausgeblieben w344ren (BGH, Urt. v. 13. M344rz 2001, VI ZR 142/00, NJW 2001, 2019, 2020; vgl. auch BGH, Urt. v. 27. April 1999, VI ZR 174/98, NJW 1999, 9 6 2593, 2594). Soweit es diesen Grundsatz sodann f374r den vorliegenden Sachbe-reich dahin konkretisiert, dass aus einem Versto337 gegen Untersuchungs- und Erkundigungspflichten 226 anders als bei DIN-Vorschriften, die eine bestimmte Ausf374hrungsweise vorgeben 226 nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit der Schluss gezogen werden k366nne, der eingetretene Schaden beruhe auf der Ver-letzung der DIN-Norm, kann offen bleiben, ob das zu 374berzeugen vermag. Denn die aus einer tats344chlichen Vermutung folgende Beweiserleichterung greift jedenfalls dann nicht (mehr) ein, wenn ein weiterer 226 ebenfalls in engem 366rtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Schaden stehender 226 Um-stand ernstlich als Schadensursache in Betracht kommt. So liegt es hier. Insbe-sondere das 204Einr374tteln223 der Eisentr344ger stellt eine von einem anderen poten-tiellen Sch344diger gesetzte 226 ernstlich in Betracht kommende 226 Schadensursa-che dar. Die Arbeiten wurden unstreitig am 23. August 1995 vorgenommen. Bereits zwei Tage sp344ter traten an dem Nachbarhaus erhebliche Rissbildungen zutage. 2. Ohne Erfolg r374gt die Revision, das Berufungsgericht habe im Zusam-menhang mit den von den Beklagten veranlassten Fundamentk374rzungen ver-fahrensfehlerhaft davon abgesehen, die f374r eine weitere Begutachtung notwen-digen Erkundigungsbohrungen im Garagenbereich des Nachbargrundst374cks nach 247 144 ZPO anzuordnen. Einer solchen Anordnung steht die von den Ei-gent374mern des Nachbargrundst374cks und deren Mietern verweigerte Zustim-mung entgegen. Eine zu einem Wohngeb344ude geh366rende Garage unterf344llt dem Schutzbereich des 247 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Das hat zur Folge, dass die f374r eine Begutachtung erforderlichen Bohrungen nur mit Zustimmung der betrof-fenen Eigent374mer bzw. Mieter zul344ssig sind. 10 Der Gesetzgeber hat sich bei der Bestimmung der Reichweite der in 247 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO normierten Duldungspflicht an dem Wohnungsbegriff des Art. 13 GG orientiert (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 79), der weit 226 im Sinne einer Abschirmung der Privatsph344re in r344umlicher Hinsicht 226 auszulegen ist 11 7 (vgl. BVerfGE 32, 54, 72; 75, 318, 328; 89, 1, 12; 97, 228, 265; 109, 279, 309; BGHSt 44, 138, 140; BGH, Beschl. v. 14. M344rz 1997, 1 BGs 65/97, NJW 1997, 2189; Papier in Maunz/D374rig, GG [2009], Art. 13 Rdn. 10 f. m.w.N.; wohl eben-so f374r 247 144 ZPO Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., 247 144 Rdn. 25). Demge-m344337 werden von diesem Schutz nicht nur Wohnungen im umgangssprachlichen Sinne erfasst, sondern auch nicht allgemein zug344ngliche Nebengeb344ude (vgl. nur Jarass in Jarass/Pieroth, 10. Aufl., Art. 13 GG Rdn. 4 m.w.N.), wozu auch Garagen geh366ren (Papier, aaO, Rdn. 10). Vor diesem Hintergrund erscheint es 226 entgegen der Auffassung der Revision 226 nicht sachgerecht, die Auslegung des Wohnungsbegriffes des 247 144 Abs. 1 Satz 3 ZPO von dem Begriffsver-st344ndnis des Art. 13 GG abzukoppeln (Stein/Jonas/Leipold, aaO; vgl. auch Mu-sielak/Stadler, ZPO, 6. Aufl., 247 144 Rdn. 1). Dies gilt umso mehr, als in den Schutzbereich dieses Grundrechts auch durch das Betreten eines gerichtlich bestellten Sachverst344ndigen eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 75, 318, 326). 8 III. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 12 Kr374ger Klein Schmidt-R344ntsch Stresemann Roth Vorinstanzen: LG Chemnitz, Entscheidung vom 15.06.2005 - 9 O 6197/02 - OLG Dresden, Entscheidung vom 10.04.2008 - 10 U 1307/05 -
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