BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 95/10 vom 16. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Czub und Dr. Roth und die Richterin Dr. Br374ckner beschlossen: Die Anh366rungsr374ge der Kl344ger gegen den Senatsbeschluss vom 18. November 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: I. Die Kl344ger wenden sich mit der Anh366rungsr374ge gegen einen Beschluss, durch den ihre Nichtzulassungsbeschwerde zur374ckgewiesen worden ist. Sie meinen, sie k366nnten angesichts der nichtssagenden Begr374ndung f374r die Zu-r374ckweisung einen eigenst344ndigen Versto337 des Bundesgerichtshofs gegen ih-ren Anspruch auf rechtliches Geh366r nicht n344her belegen. Ein solcher erscheine aber nicht ausgeschlossen. 1 II. Die nach 247 321a ZPO statthafte Anh366rungsr374ge ist unzul344ssig, weil sie den gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht gen374gt. 2 Eine Anh366rungsr374ge ist nur zul344ssig, wenn mit ihr eine neue und eigen-st344ndige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht ge- 3 - 3 - r374gt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf rechtliches Geh366r in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (247 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO; vgl. Senat, Beschluss vom 19. M344rz 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609). Das gilt auch dann, wenn sich die Anh366rungsr374ge gegen einen Be-schluss richtet, durch den eine Nichtzulassungsbeschwerde gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne n344here Begr374ndung zur374ckgewiesen wor-den ist. Hierdurch wird nichts Unm366gliches verlangt. Dem Beschwerdef374hrer wird lediglich auferlegt, die eigene Rechtsansicht nochmals zu pr374fen und zu erl344u-tern, warum er meint, die Zur374ckweisung seiner Nichtzulassungsbeschwerde lasse nur den Schluss zu, dass sein Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen sei. Eine solche Darlegung kann im 334brigen auch erforderlich sein, wenn der Beschluss 374ber die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde eine Be-gr374ndung enth344lt. Da das Gericht sich nicht mit jedem Einzelvorbringen ausei-nandersetzen muss (vgl. BVerfGE 96, 205, 217), folgt n344mlich allein daraus, dass bestimmtes Vorbringen in den Beschlussgr374nden unerw344hnt geblieben ist, noch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r. Vielmehr m374ssen besondere Umst344nde des Einzelfalls hinzutreten, aus denen sich klar ergibt, dass das Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entschei-dung nicht erwogen worden ist (BVerfGE 85, 386, 404). 4 Ein solcher Umstand ist gegeben, wenn Gr374nde des formellen oder ma-teriellen Rechts, die die Zur374ckweisung der Nichtzulassungsbeschwerde tragen k366nnten, nicht erkennbar sind und sich deshalb der Schluss aufdr344ngt, die Ent-scheidung beruhe darauf, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis ge-nommen worden ist. Das ist in der Anh366rungsr374ge darzutun. Liegt, wie hier, eine Beschwerdeerwiderung vor, muss sich der Beschwerdef374hrer zudem mit dieser auseinandersetzen und darlegen, dass sich die Zur374ckweisung der Be- 5 - 4 - schwerde auch unter Ber374cksichtigung der Argumente der Gegenseite nur da-mit erkl344ren l344sst, dass bestimmtes Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 19. M344rz 2009 - V ZR 142/08, NJW 2009, 1609, 1610; Beschluss vom 25. Februar 2010 - V ZR 108/09, juris). Eine solche Darlegung enth344lt die Anh366rungsr374ge der Kl344ger nicht. Kr374ger Stresemann Czub Roth Br374ckner Vorinstanzen: LG D374sseldorf, Entscheidung vom 12.05.2009 - 7 O 159/06 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 28.04.2010 - I-18 U 112/09 -
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