BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 95/11 Verkündet am: 25. Januar 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2; EGBGB Art. 240, 235; BGB - InfoV § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 aF Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadresse genügt beim Fernabsat z- vertrag den gesetzlichen Anforderungen an eine Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht (Ansch luss an BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 - Postfachanschrift). BGH, Urteil vom 25. Januar 2012 - VIII ZR 95/11 - LG Essen AG Dorsten - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Ball, d ie Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. Bünger für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 3. Februar 2 011 wird zurückgewi e- sen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger schloss mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einem Energieversorgungsunternehmen, im Jahre 2008 im Wege des Fernabsatzes ei nen Sondervertrag über den leitungsgebundenen Bezug von Erdgas. Der Ve r- trag sah für die Dauer der bis zum 31. August 2010 vereinbarten Laufzeit einen Festpreis vor und räumte dem Kläger ein Widerrufsrecht ein . D ie Widerrufsb e- lehrung enthielt als Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erkl ä- ren ist, die Postfachadresse der Rechtsvorgängerin der Beklagten. Am 1. Oktober 2009 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Vertragse r- klärung . Die Beklagte akzeptierte den Widerruf nicht . Mit der Klage bege hrt der Kläger die Feststellung, dass das Vertragsverhältnis durch den Widerruf wir k- sam beendet worden sei. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg g e- 1 2 - 3 - habt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren we iter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg . I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im W e- sentlichen ausgeführt: Der Wider ruf des Klägers vom 1. Oktober 2009 sei jedenfalls nicht in der 2 - Wochenfrist des § 355 Abs. 2 BGB [ aF ] erfolgt . Die Widerrufsbelehrung habe auch mit der Angabe eines Postfachs als Anschrift, an welche der Widerruf zu richten sei, den Anforderungen des § 355 BGB [aF] entsprochen. Zwar verlange § 14 Abs. 4 BGB - InfoV [aF] die Angabe einer " ladu ngsfähigen Anschrift " , dieser Begriff sei gesetzlich aber nicht normiert und daher nach Sinn und Zweck de r- jenigen Vorschrift, in der er verwendet werde , zu definieren. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB [aF] verfolge ausschließlich verbraucherschutzrechtliche Zwecke, daher müsse der Verbraucher erkennen können, an wen er den Wider ruf zu richten habe. Auch dürfe er in der Ausübung seines Wider rufsr echts nicht unangeme s- sen benachteiligt werden. Dies sei bei der Angabe eines Postfachs nicht der Fall. Unabhängig davon b estehe im vorliegenden Fall aber bereits kein Wide r- rufsrecht, da der geschlossene Vertrag über die leitungsgebundene Lieferung von Erdgas eine Ware betreffe , die aufgrund ihrer Beschaffenheit für eine Rücksendung nicht geeignet sei (§ 312d Abs. 4 Nr. 1 BGB [aF] ). 3 4 5 6 - 4 - II. Diese Beurteilung hält rechtliche r Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand . D ie Revision ist daher zurückzuweisen . Das Berufungsgericht hat i m Ergebnis zu Recht ein en Anspruch des Kl ä- gers auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien b estehende Vertrag s- verhältnis durch den Wider ruf vom 1. Oktober 2009 beendet worden ist , ve r- neint. Denn der Kläger hat seine auf den Vertragsabschluss gerichtete Willen s- erklärung jedenfalls nicht rechtzeitig wider r ufen. D abei kann dahinstehen, ob dem Kläg er nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB (in der bis zum 1 0 . Juni 2010 geltenden Fassung im Folgenden aF) ein Recht zum Widerruf seiner auf Abschluss des Erdgasliefervertrages gerichteten Wi l- lenserklärung zustand oder ob ein solches Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 4 Nr. 1 Fall 3 BGB wegen beschaffenheitsbedingt fehlende r Eignung der Ware für eine Rücksendung ausgeschlossen war (vgl. Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - VIII ZR 149/08, WuM 2009, 309). Denn der am 1. Oktober 2009 erfolgte Widerruf w ar jedenfalls verfr istet (§ 355 Abs. 1 Satz 2 , § 312d Abs. 2 BGB aF) . 1. D urch Art. 1 Nr. 7 - 13 des Gesetzes zur Umsetzung der Verbrauche r- kreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs - und Rückgaberecht vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2355; im Folgenden: VerbrKrRL - UG) sind die Besti m- mungen der §§ 355 ff. BGB über das Widerrufs - und Rückgaberecht bei Ve r- braucherverträgen geändert worden . D arüber hinaus sind zu diesem Zeitpunkt § 1 und § 14 BGB - Informationspflichten - Verordnung (im Folgenden: BGB - InfoV ) und die in den Anlagen 2 und 3 zu § 14 BGB - InfoV geregelten Muster für die Belehrungen über das Widerrufs - und das Rückgaberecht aufgehoben worden (Art. 9 Nr. 1 und 4 VerbrKrRL - UG). Auf das vo rliegende Vertragsverhältnis fi n- 7 8 9 10 - 5 - den das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die BGB - InfoV jedoch noch in der bei Vertragsschluss geltenden Fassung Anwendung (Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB - im Folgenden aF ). 2. En tgegen der Ansicht der Revision stand einem B eginn des Laufs der Widerrufsfrist hier nicht ent gegen, dass der Kläger deshalb nicht ordnungsg e- mäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden w ä r e (§ 312d Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 312c Abs. 2, § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF), weil in der Widerrufsbele h- rung als A dresse, an die der Widerruf zu richten ist, lediglich ein Postfach a n- gegeben w ar . D enn d ie Angabe eines Postfachs ist jedenfalls im Falle eines Fernabsatzvertrages gemäß § 312b Abs. 1, § 312c Abs. 2, § 312d Abs. 2 BGB aF in Verbindung mit Art. 240 , 245 EGB GB, § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB - InfoV aF als Widerrufsadresse ausreichend. a) Der Unternehmer muss im Fernab satzgeschäft gemäß § 312c Abs. 2 BGB aF in Verbindung mit Art. 240 , 245 EGBG B und § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 1 Nr. 10 BGB - Info V aF dem Verbraucher das Bestehen oder Nichtbest e- hen eines Widerrufs - oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelhe i- ten der Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, mitteilen. D iese Informatio nen sind dem Ve r- braucher in Textform mitzuteilen, wobei die Erfüllung der Informationspflicht eine Voraussetzung für den Beginn der Widerrufsfrist ist. Die Angabe einer Postfachadresse als Widerrufsadress e genügt diesen Anforderungen (BGH, Urteil vom 1 1. April 2002 - I ZR 306/99, NJW 2002, 2391 unter II - Postfachanschrift). Der Verbraucher soll durch die Belehrung nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage ve r- setzt werden, dieses auszuüben. Die Belehrung hat ihn dar über zu informieren, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung w i- 11 12 13 - 6 - derrufen kann. Dazu gehört auch die Angabe der Anschrift des Widerrufs adre s- saten . Sie ist erforderlich, damit der Verbraucher, insbesondere wenn der am Verbrau chervertrag beteiligte Unternehmer einen Dritten als Empfangsvertreter oder Empfangsboten benannt hat, keinem Zweifel unterliegt, an wen er den W i- derruf zu richten hat. Diesen Anforderungen genügt auch die Angabe der Pos t- fachanschrift des Widerrufs adressat en . Der Verbraucher wird dadurch in gle i- cher Weise wie durch die Mitteilung der Hausanschrift des Widerrufs adressaten in die Lage versetzt, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Die Angabe der Postfachanschrift ist eindeutig, unmissverständl ich und auch a n- sonsten nicht geeignet, den Verbraucher an der Ausübung seines Widerruf s- rechts zu hindern. Der Umstand, dass dieser damit seine Widerrufserklärung regelmäßig nicht selbst in den Hausbriefkasten des Widerrufsempfängers ei n- werfen kann, steht d em mit der Einräumung des Widerrufsrechts bezweckten Verbraucherschutz nicht entgegen (BGH, Urteil vom 11. April 2002 - I ZR 306/99, aaO) , zumal für den Verbraucher (auch) bei Angabe einer Postfacha n- schrift als Widerrufsadresse die Möglichkeit besteht, sei ne Widerrufserklärung durch Einwurfeinschreiben an den Unternehmer zu übersenden. b ) Es ist auch sachlich gerechtfertigt, an eine Information über das W i- derrufsrecht im Fernabsatzgeschäft insoweit andere Anforderungen als an sonstige Widerrufsbelehrunge n zu stellen. Denn d ie Angabe der ladungsfähigen Anschrift des Unternehmers gehört gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 BGB - InfoV aF - ebenso nach der aktuellen , nunmehr gesetzlichen , Regelung der Einzelheiten der Ausgestaltung der Informationspflichten bei Fernabsatzve rträgen (Art. 246 EGBGB) - ohnehin zu den vom Unternehmer zu er teilenden - hier unstreitig er - 14 - 7 - teilten - Informationen . Deshalb ist es nicht erforderlich, diese Anschrift auch als Wider rufsa dresse an zu geben , damit der Verbraucher von ihr Kenntnis erlangt . Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Fetzer Dr. Bünger Vorinstanzen: AG Dorsten, Entscheidung vom 11.08.2010 - 21 C 596/09 - LG Essen, Entscheidung vom 03.02.2011 - 10 S 313/10 -
Full & Egal Universal Law Academy