BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL V ZR 95/11 Verkündet am: 20. Januar 2012 Langendörfer - Kunz, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 818 Abs. 1 und 2; BauGB § 63 Abs. 1 Satz 1 Geht Grundeigentum infolge eines Umlegungsverfahrens unter, richtet sich ein zuvor entstandener, auf Herausgabe des Eigentums gerichteter bereicherungsrechtlicher Anspruch nicht auf die Herau s gabe der Ersatzgrundstücke, s ondern auf Wertersatz (Bestätigung des Senatsurteils vom 16. Nove m ber 2007 - V ZR 214/06, NVwZ 2008, 591 f.). BGH, Versäumnisurteil vom 20. Januar 2012 - V ZR 95/11 - OLG München LG München II - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2012 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlan desgerichts München vom 21. März 2011 aufgeh o- ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Eine Mandantin der Klägerin (St reitverkündete) hat gegen den Beklagten einen mit Urteil des Oberlandesgerichts München vom 8. Februar 2007 titulie r- ten Anspruch auf Herausgabe zweier Grundstücke. Infolge eines unanfechtb a- ren Umlegungsplans sind an die Stelle der beiden Grundstücke im Jah r 2008 andere Grundstücke getreten. Diesen Herausgabeanspruch und daraus resu l- tierende Ersatzansprüche ließ die Klägerin mit Beschluss vom 28. April 2010 pfänden; zugleich wurde ihr die Forderung zur Einziehung überwiesen. Der Pfändung liegt eine Forderung der Klägerin gegen die Streitverkündete in Höhe von 15.496,7 s- 1 - 3 - beschluss zugrunde. Die auf Zahlung dieses Betrags gerichtete Klage ist in den Tatsacheninstanzen erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch w eiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht meint, die Rechte des Beklagten setzten sich nach der Umlegung an den Ersatzgrundstücken fort. Es ergebe sich aus § 63 BauGB und § 818 Abs. 1 BGB, dass sich die Herausgabepflicht auf die neu zugewies e- n en Grundstücke erstrecke. Aus diesem Grund sei an die Stelle des Herausg a- beanspruchs kein Wertersatzanspruch gemäß § 818 Abs. 2 BGB getreten, so dass der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss ins Leere gehe. Die Vollstr e- ckung habe durch Herausgabe der Grund stücke an einen Sequester zu erfo l- gen. II. Nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht erschienen ist, ist durch Versäumnisurteil aufgrund einer Sachprüfung zu entscheiden. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung ni cht stand. 1. Die Pfändung ist wirksam. Insbesondere ist die gepfändete Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet. Nach ständiger Rechtsprechung des Bu n- desgerichtshofs hat das Revisionsgericht den Pfändungs - und Überweisung s- 2 3 4 5 - 4 - beschluss als gerichtlichen Ho heitsakt selbst auszulegen; er muss die gepfä n- dete Forderung und ihren Rechtsgrund so genau bezeichnen, dass bei verstä n- diger Auslegung unzweifelhaft feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein soll ( Senat, Urteil vom 14. Januar 200 0 - V ZR 269/98, NJW 2000, 1268, 1269 ; BGH, Urteil vom 28. April 1988 - IX ZR 151/87, NJW 1988, 2543, 2544 mwN). Diesen Anforderungen genügt der Pfändungs - und Überweisungsbeschluss , weil der Herausgabeanspruch aufgrund der Ne n- nung der Titel mit Gericht, D atum und Aktenzeichen genau bezeichnet ist. Auch die Pfändung von daraus resultierenden Ersatzansprüchen genügt dem B e- stimmtheitserfordernis. Nachdem der Anspruch an die Klägerin zur Einziehung überwiesen worden ist (§ 835 Abs. 1 ZPO), ist sie berechtigt, die Forderung gerichtlich geltend zu machen (§ 836 Abs. 1 ZPO). 2. Rechtsfehlerhaft nimmt das Berufungsgericht an, die Pfändung gehe ins Leere, weil sich der Anspruch gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauGB auf He r- ausgabe der infolge des Umlegungsverfahrens entst andenen Ersatzgrundst ü- cke richte. a) Bei der gepfändeten Forderung handelte es sich um einen Anspruch des Vertragserben auf Herausgabe einer Schenkung, der sich gemäß § 2287 Abs. 1 i.V.m. §§ 818 ff. BGB zunächst auf Herausgabe der beiden erlangten Grunds tücke richtete. Der Umstand, dass sich die Eigentumsverhältnisse g e- mäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauGB an den neu zugeteilten Grundstücken fortse t- zen, ändert nichts daran, dass die erlangten Grundstücke infolge des Uml e- gungsverfahrens nicht mehr existieren und i hre Herausgabe nicht möglich ist (vgl. Senat, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 214/06, NVwZ 2008, 591 Rn. 10). 6 7 8 - 5 - b) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts folgt aus § 818 Abs. 1 BGB nicht, dass sich die Herausgabeverpflichtung auf die neu zugewi e- senen Grundstücke erstreckt. Nach dieser Vorschrift ist ein Surrogat nur im Fall der Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstandes herauszugeben. Die Umlegung fällt nicht darunter. Bereits in dem von dem B e- rufungsgericht genannten Ur teil vom 16. November 2007 hat der Senat en t- schieden, dass sie keine "Entziehung" im Sinne von § 818 Abs. 1 BGB darstellt, weil das Umlegungsverfahren kein Fall der Enteignung ist (V ZR 214/06, NVwZ 2008, 591 f.). c) § 818 Abs. 1 BGB ist auch nicht - wie das Berufungsgericht möglic h- erweise meint - im Hinblick auf § 63 Abs. 1 Satz 1 BauGB entsprechend anz u- wenden. Dies scheidet schon deshalb aus, weil diese Vorschrift einen bereich e- rungsrechtlichen Anspruch auf Herausgabe des Eigentums nicht erfasst. Sie si eht zwar vor, dass sich die Rechtsverhältnisse, die die alten Grundstücke b e- treffen und die nicht aufgehoben werden, an den zugeteilten Grundstücken for t- setzen. Dies bezieht sich aber nur auf die in § 61 Abs. 1 BauGB geregelten Rechtsverhältnisse, die der Gestaltungsbefugnis der Umlegungsstelle unterli e- gen und deren Aufhebung, Änderung oder Neubegründung durch den Uml e- gungsplan erfolgen kann (Löhr in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., § 63 Rn. 3; HK - BauGB/Kirchmeier, 2. Aufl., § 63 Rn. 2). Soweit z u diesen Rechtsverhältnissen gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BauGB auch persönliche Rec h- d- stücks berechtigen", sind nur vertragliche Ansprüche gemeint. Dazu gehören Forderungen aus Kaufverträgen sowie schuldrechtlich vereinbarte Wieder kaufs - , Vorkaufs - und Ankaufsrechte (vgl. Löhr, aaO, § 61 Rn. 11; Brügelmann/ Schriever, BauGB [2007], § 61 Rn. 26; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger/Otte, BauGB [2011], § 61 Rn. 45; aA offenbar BeckOK/Grziwo tz, BauGB [Stand 1.11.2011], § 63 Rn. 6). Sonstige, auf Eigentumsverschaffung 9 - 6 - gerichtete schuldrechtliche Herausgabeansprüche sind nicht erfasst; sie wären einer Regelung durch den Umlegungsplan auch nicht zugänglich. d) Weil § 818 Abs. 1 BGB unanwendb ar ist, ist der Beklagte "aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande" im Sinne von § 818 Abs. 2 BGB und schuldet Wertersatz. III. 1. Das Berufungsgericht hat - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Höhe des Ansp ruchs getroffen. Daher ist das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Den Parteien muss Gelegenheit gegeben werden, zu dem Wert der Grundstücke Stellung zu nehmen; dieser Gesichtspunkt hat in dem Verfahren bislang keine R olle gespielt. Sollten sie darüber streiten, ob der Wert der Grundstücke die der Pfändung zugrunde liegende Forderung der Klägerin g e- gen die Streitverkündete übersteigt, käme es auf den objektiven Verkehrsw ert am Tag der Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans ge - 10 11 12 - 7 - mäß § 71 Abs. 1 Satz 1 BauGB an (Senat, Urteil vom 16. November 2007 - V ZR 214/06, NVwZ 2008, 591 Rn. 12 f.) , und es wäre dem Beweisantritt der Klägerin nachzugehen. Krüger Stres emann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: LG München II, Entscheidung vom 18.10.2010 - 14 O 3454/10 - OLG München, Entscheidung vom 21.03.2011 - 21 U 4994/10 -
Full & Egal Universal Law Academy