BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 95/12 Verkündet am: 8. November 2013 Lesniak Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja § 1105 BGB Ein Vertrag, in dem gegen Ü bergabe von Grundbesitz die persönliche Versorgung des Übergebers durch den Übernehmer zugesagt und die Bestellung einer Reallast vereinbart wird, soll nach dem Interesse der Parteien regelmäßig schuldrechtliche Versorgungsansprüche begründen, die durch di e Reallast dinglich gesichert werden (Sicherungsreallast). BGB § 196 Ein in einem solchen Vertrag enthaltener Anspruch auf Teilauskehrung des erzielten Erlöses, der dem Übergeber neben den Versorgungsleistungen zusteht, sofern der Übernehmer den Grundbesit z ganz oder teilweise weiterveräußert, unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB. BGH, Urteil vom 8. November 2013 - V ZR 95/12 - OLG München LG Landshut - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 8. November 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth , die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele für Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberland esgerichts München vom 11. April 2012 aufgehoben, soweit die gegen die Abweisung der Widerklage gerichtete Ber u- fung zurück gewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision sverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notarieller Urkunde vom 12. September 1994 übergaben der Bekla g- te und seine damals mit ihm in Gütergemeinschaft lebende, inzwischen g e- schiedene Ehefrau ein landwirt schaftliches Anwesen an ihren Sohn, den Kl ä- ger. Der Vertrag s ieht Gegenleistungen Leistungen des Klägers an d i e Übergeber , die Übernahme von Schulden und Leistungen an die Geschwister des Klägers vor . Die Leistungen an die Übergeber sind als 1 - 3 - Leibgeding e bezeichnet und beinhalten unt er anderem ein Wohnungsrecht und monatliche Zahlungen . F erner hat der Kläger als Übernehmer de n Übergebern bei einem Verkauf des Anwesens (insgesamt oder teilweise) zu deren Lebze i- ten ein Viertel des - näh er beschriebenen - bereinigten Verkaufserlöses zu za h- len ; diese Zahlungspflicht soll Inhalt der bestellten Reallast sein. Entfallen soll sie, wenn der Verkaufserlös unverzüglich zur Beschaffung landwirtschaftliche r Ersatzgrundstücke, zur Errichtung einer n euen oder zur Verbesserung der alten Hofstelle durch Baumaßnahmen verwendet wird. D er Kläger unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstreckung. Am 5. Mai 2000 veräußerte er ein zu de m A n- wesen gehörendes Grundstück und erzielte einen bereinig ten Kaufpreis v on 128.773,97 Hiervon erlangte der Beklagte spätestens im Jahr 2006 Kenntnis. Gegen die von dem Beklagten aus der notariellen Urkunde betriebene Zwangsvollstreckung wendet sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage. Mit der Hilfswiderklage hat der Beklagte z unächst nebst Zinse n an sich und seine geschiedene Ehef rau zur gesamten Hand b e- gehrt . Der Kläger beruft sich auf Verjährung. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben , weil sich die Unterwerfungserklärung nicht auf den Zahlungsa n- sp ruch bezieh e; die Hilfswiderklage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat d ie Berufung des Beklagten zurückgewiesen . Mit der von dem Senat hi n- sichtlich der Widerklage zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte den Za h- lungsanspruch in Höhe von 32.193, ; der Kläger bea n- tragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. 2 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungs gericht meint, der Beklagte könne die Forderung ohne Mitwirkung seiner Ehefrau geltend machen , weil es sich bei der Hilfswiderklag e um eine Erhaltungsmaßnahme handele. Denn aus Sicht des Beklagten habe die Verjährung gedroht. Die Hilfswiderklage sei aber unbegründet, weil die Fo r- derung verjährt sei. Sie unterliege nicht gemäß § 196 BGB der zehnjährigen , sondern der regelmäßigen Verjä hrungsfrist gemäß § 195 BGB. Dies ergebe s ich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Verjährung von Erbbauzinsen. Gegenleistung für die Übergabe des Grundbesitzes im Sinne von § 196 BGB sei nur die Bestellung der Reallast als solche ; d agegen verjäh r- ten die aus der Reallast fließenden Einzelansprüche , darunter auch der geltend gemachte Zahlungsanspruch, in der Regelverjährungsfrist des § 195 BGB . Es sei unerheblich, dass der geltend gemachte Anspruch nicht auf eine regelmäßig wiederkehrende Lei stung gerichtet sei, weil die Leistungspflichten in ihrer G e- samtheit wiederkehren d seien . Der Verkaufserlös sei auch nicht auf schul d- rechtlicher Grundlage geschuldet und durch die Reallast nur abgesichert. Vie l- mehr sei der vereinbarte Zahlungsanspruch ausd rücklich zum Inhalt der bestel l- ten Reallast gemacht worden . II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 3 4 - 5 - 1. Richtig ist allerdings , dass der Beklagte die Hilfswiderklage ohne Mi t- wirkung seiner geschiedenen Ehefrau erheben du rfte . Die geltend gemachte Forderung zählt vor der Auseinandersetzung zum Gesamtgut der geschiedenen Eheleute, § 1472 Abs. 1 BGB. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht die Klageerhebung aufgrund der drohenden Verjährung als notwendige Maßregel im Sinn e von § 1472 Abs. 3 Halbsatz 2 BGB angesehen, die jeder Ehegatte allein treffen kann (vgl. Erman/ J. Heinemann, BGB, 13. Aufl., § 1472 Rn. 2, § 1455 Rn. 7). 2. Zu Unrecht beurteilt das Berufungsgericht jedoch d ie Verj ährung des Zahlungsanspruchs n ach § 1 95 BGB . M aßgeblich ist nicht die regelmäßige, sondern die in § 196 BGB normierte Verjährungsfrist. Nach dieser Bestimmung verjähren unter anderem die Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie die Ansprüche auf die Gegenleistung in z ehn Jahren. Der aufschiebend bedingte Zahlungsanspruch stellt einen Anspruch auf die Gegenleistung im Sinne dieser Norm dar. a) Bei seiner gegenteiligen Auffassung lässt sich d as Berufungsgericht von der Überlegung leiten, nur die Reallast sei Gegenleis tung für die Grun d- stücksübergabe, während der aufschiebend bedingt e Zahlungsanspruch zu den aus der Reallast folgenden Einzelansprüche n zähle . Allerdings können einmal i- ge Leistungen grundsätzlich nicht durch Reallast gesichert werden; denn g e- mäß § 1105 Abs . 1 Satz 1 BGB kann ein Grundstück durch Reallast (nur) in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind. N ach überwiegender Ansicht soll jedoch auch eine einmalige Leistung au s- 5 6 7 - 6 - nahmsweise Inhalt einer Reallast sein können, wenn sie - insbesondere im Z u- sammenhang mit einem Leibgedinge - als Nebenleistung im Gesamtzusa m- menhang wiederkehrender Leistungen vereinbart wird (BayObLG, DNotZ 1970, 415 ff. ; OLG K öln, DNotZ 1991, 807, 808; OLG Hamm, Rpfleger 1973, 98; Soergel/ Stürner, 13 . Aufl., § 1105 BGB Rn. 10 ; Staudinger/J. Mayer, BGB [2009], § 1105 Rn. 27; Lem ke/Böttcher, Immobilienrecht, § 1105 BGB Rn. 27 f .; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl. , Rn. 132 9 ; aA MünchKomm - BGB /Joo st, 6 . Aufl., § 1105 Rn. 2 0 , 47 ; Beck OK BGB /Wegmann, Edition 28, § 1105 Rn. 13 ). Eine im Rahmen eines Leibgedinges vereinbarte Verpflichtung zur teilweisen Erlösauskehr bei einer Veräußerung von Teilen des landwir t- schaftlichen Anwes ens ist in der Rechtsprechung als zulässiger Inhalt einer Reallast angesehen worden (BayObLG, DNotZ 1970, 415 ff.). b) Ob der aufschiebend bedingte Zahlungsanspruch tatsächlich Inhalt e i- ner Reallast sein kann oder ob dies der Regelung des § 1105 Abs. 1 Satz 1 BGB widerspricht, ist für die maßgebliche V erjährungsfrist unerheblich. aa ) Das Berufungsgericht hat - wie die Revision zu Recht geltend m acht - den Vertrag rechtsfehlerhaft dahingehend ausgelegt, dass die einze l- nen Leistungen nicht schuldrechtli ch, sondern nur dinglich aufgr und der Rea l- last geschuldet sind . Die Auslegung einer Individualabrede gemäß §§ 133, 157 BGB kann von dem Revisionsgericht zwar nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Tatrichter die gesetzlichen und allgeme in anerkannten Auslegungsregeln, die Denkgesetze und Erfahrungssätze beachtet und die der Auslegung zugrunde gelegten Tatsachen ohne Verfahrensfehler ermittelt hat (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom 16. September 2011 V ZR 236/10, NJW - RR 2012, 218 Rn . 5 mwN). Sie ist in diesem Rahmen aber zu beanstanden. 8 9 - 7 - Nach dem Wortlaut des Vertrags wird unter näher geregelten Vorausse t- zungen eine schuldrechtliche Zahlungspflicht begründet. Nichts anderes folgt aus der sich anschließenden Regelung , wonach der Za hlungsanspruch Inh alt der bestellten Reallast ist; dies bezieht sich lediglich auf die Reichweite der R e- allast. Bei seiner gegenteiligen Auffassung übersieht d as Berufungsgericht die für die Auslegung maßgebliche Interessenlage der Parteien. Denn der Vertr ag bei dem es sich um e in Leibgedinge handeln dürfte (dazu: Senat, Urteil vom 25. Oktober 2002 - V ZR 293/01, NJW 2003, 1325, 1326) - soll insgesamt die persönliche Versorgung der Übergeber durch den Übernehmer gewährleisten . Dies ist nur durch eine ents prechende schuldrechtlich e Vereinbarung zu erre i- chen, weil der dingliche Anspruch gemäß § 1105 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen der einzelnen Leistungen der Reallast nur zur Zwangsvollstreckung in das Grun d- stück berechtigt (§ 1107 i . V . m . § 1147 BGB) , und eine persö nlich e H aft ung au f- grund der Reallast nur für den jeweilige n Eigentümer des Grundstücks eintritt (§ 1108 Abs. 1 BGB). Deshalb soll ein Vertrag, in dem wie hier gegen Übe r- gabe von Grundbesitz die persönliche Versorgung des Übergebers durch den Übernehmer zugesagt und die Bestellung einer Reallast vereinbart wird, nach dem Interesse der Parteien regelmäßig schuldrechtliche Versorgungsansprüche begründen, die durch die Reallast dinglich gesichert werden (Sicherungsrea l- last ; vgl. Lem ke/Böttcher, Immobilienre cht, § 1105 BGB Rn. 7; Staudi n- ger/J. Mayer, BGB [2009], Einl. zu §§ 1105 - 1112 Rn. 61; speziell für das Leibgedinge Staudinger/ J. Mayer, aaO Rn. 72; MünchKomm - BGB/Joost, 6. Aufl., § 1105 Rn. 43 ff. ; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 1323). 10 - 8 - bb ) Danach ist der Zahlungsanspruch jedenfalls schuldrechtlich wirksam vereinbart, s elbst wenn seine Einbeziehung in die Reall ast unwirksam sein sol l- te. Ob der schuldrechtliche Anspruch (auch) dinglich ges icher t ist , ist für die Anwendung von § 196 BGB nicht entscheidend. Vielmehr kommt es nach der Rechtsprechung des Senats für die Frage, ob ein Anspruch eine Gegenleistung darstellt, maßgeblich darauf an, ob die wechselseitigen Ansprüche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen. § 196 BGB soll nämlich v erhindern, dass wechselbezügliche Ansprüche unterschiedliche n Verjährungsfristen unterliegen ( Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 V ZR 118/07, NJW - RR 2008, 824 Rn. 24 ff.). c) Da ran gemessen stellt der Zahlungsanspruch einen Anspruch auf die Gegenle ist ung im Sinne von § 196 BGB dar. aa) Unter werden in dem Vertrag im Hi n- blick auf die Übergeber neben dem hier in Rede stehenden Zahlungsanspruch verschiedene Leistung szusagen aufgeführt und als Inhalt des Leibgeding es bezeichnet . Soweit es sich dabei - wie bei den monatlich geschuldeten Zahlu n- gen - um wiederkehrende Einzelleistungen handelt, kommt in der Tat in B e- tracht, dass nicht die jeweils geschuldeten Einzelleistungen die Gegenleistung darstellen, sondern dass die Übergabe des Anwesens im Synallagma zu dem Stammrecht , etwa einer Rente, steht . Unabhängig davon richtet sich die Verjä h- rung der regelmäßig wiederkehrenden E inzel a nsprüche schon deshalb nach § 195 BGB , weil solche Leistungen nach dem Willen des Gesetzgeber s stets der dreijährigen Verjährungsfrist unterliegen ; das gilt auch für Erbbauzinsen, selbst wenn sie rein schuldrechtlich als Gegenleistung für die Bestellung d es 11 12 13 - 9 - Erbbaurechts vereinbart sind (Senat, Urteil vom 9. Oktober 2009 - V ZR 18/09, NJW 2010, 224 Rn. 11 unter Hinweis auf § 197 Abs. 2 BGB). bb) Anders liegt es aber bei dem hier geltend gemachten Zahlungsa n- spruch. Indem das Beruf ungsgericht die Leistungen i n ihrer Gesamtheit a ls wiederkehrende Leistungen an s i eh t , verkennt es , dass d er Zahlungsan spruch einen eigenständigen Teil d er Gegenleistung im Sinne von § 196 BGB bildet . Er steht zwar in einem inneren Zusammenhang zu de n übrigen Zusagen, unte r- scheidet sich von diesen aber grundlegend dadurch, dass er nicht der laufe n- den V ersorgung der Übergeb er dient . Er stellt schon deshalb eine Gegenlei s- tung für die Hofübergabe dar, weil er vornehmlich das Wertgefüge der gege n- seitig en Leistungen ab sichern soll ; für die Wechselbezüglichkeit spricht zudem, dass er (auch) dem Erhalt de r übergebenen Landwirtscha ft dienen soll , indem Veräußerungen, deren Erlös nicht unverzüglich reinvestiert wird , für den Übe r- nehmer finanziell unattraktiver werden . Anders als die laufenden Versorgung s- leistungen ist d er Zahlungsanspruch auch nicht wiederkehrend geschuldet. W ä- re neb en den übrigen Zusagen eine unbedingte zusätzliche Zahlung vereinbart, handelte es sich zweifellos um gegenseitige Leistungen ; nicht anders ist es bei einem - wie hier - aufschiebend bedingten einmaligen Zahlungsanspruch. 3. Danach ist der Anspruch nic ht verjährt. Die Verjährung beginnt gemäß § 200 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs zu laufen, also mit Bedi n- gungseintritt (Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 199 Rn. 3 mwN). Das war der Verkauf im Jahr 2000. Nach altem Recht betru g die Verjährungsfrist 30 Ja h- re ( § 195 BGB aF ) . Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ist die zehnjähr i- ge Frist deshalb vom 1. Januar 2002 an zu berechnen und hätte am 31. D e- zember 2011 geendet, wäre nicht am 19. Juli 2011 und damit rechtzeitig die 14 15 - 10 - Hilfsw iderklage erhoben worden; diese hat die Verjährung unterbrochen (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB). 4. Da das Berufungsurteil auch nicht aus anderen Gründen richtig ist, u n- terliegt es der Aufhebung (§ 562 ZPO) . Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverwe isen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist nicht im Sinne von § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif, weil das Berufungsg e- richt - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - bislang keine weiteren Feststellungen zu den Einwendungen des Kläg ers und zur Höhe des Zahlung s- anspruchs getroffen hat. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 24.11.2011 - 73 O 1618/11 - OLG München, Entscheidung vom 11.04.2012 - 20 U 5075/11 - 16
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