BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 95/13 Verkündet am: 17. September 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Ga; § 823 Abs. 1 F; StVG § 7 Abs. 1, § 11 Satz 1 Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder B e handlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat. Die bloße Möglichke it oder der Verdacht einer Verle t- zung genügt dafür nicht. BGH, Urteil vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13 - LG Chemnitz AG Freiberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. September 2013 durch den Vorsi tzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin von Pentz für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 25. Januar 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen V erhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: D ie Klägerin begehrt als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung von dem beklagten Haftpflichtversic herer aus gemäß § 116 Abs. 1 SGB X übergegangenem Recht die Erstattung von Aufwendungen, die sie für ihre Ve r- sicherten G. und F. nach einem Verkehrsunfall vom 9. Januar 2006 erbracht hat. F. war Fahrerin ihres Pkws, in dem sich G. als Beifahrerin befand. D er Pkw kollidierte mit einem entgegenkommenden Fahrzeug. Die volle Haftung des b e- klagten Haftpflichtversicherers ist dem Grunde nach unstreitig. 1 - 3 - Die Klägerin macht geltend, der Pkw der Versicherten F. habe eine G e- schwindigkeit von etwa 15 km/h gehabt, d as entgegenkom mende Fahrzeug sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 40 km/h gefahren. An dem Fahrzeug der einen Tag nach dem Unfallgeschehen starke Verspannungen im Hals - , Nacken - und Rückenbereich verspürt und am 11. Januar 2006 den Chirurgen Dr. Sch. aufgesucht, der einen erheblichen Druckschmerz im Bereich der oberen und mittleren Halswirbelsäule und die Vermeidung einer Drehung des Kopfes fes t- gestellt habe. Dr. Sch. habe G. wegen des Verdachts e iner Querfortsatzfraktur des dritten Halswirbelkörpers in ein Krankenhaus überwiesen. Eine dort durc h- geführte MRT - Untersuchung habe keine Anhaltspunkte für eine Fraktur oder eine Verdrehung der Wirbelsäule ergeben. Nach Rückläufigkeit der Beschwe r- den sei G . am 13. Januar 2006 entlassen und anschließend physiotherape u- tisch weiterbehandelt worden. F. habe sich am 10. Januar 2006 wegen Schmerzen im Bereich der Hals - und Lendenwirbelsäule in ärztliche Behan d- lung begeben. Sie habe Bewegungseinschränkungen und ei n Ziehen wahrg e- nommen. Die Klägerin erstattete für G. die Kosten der Erstbehandlung in Höhe von n- für die Weiterbehandlung in Höhe von s- lagte die Klägerin die Kosten der Erstbehandlung in Höhe von 18, i- 2 3 - 4 - Das Amtsgericht hat der Klage - nach Beweisaufnahme durch Zeuge n- vernehmung der Versicherten G. und F. und des Arztes Dr. Sch. und Einholung von Sachverständigengutachten zur Kollisionsgeschwindigkeit und zur kollis i- onsbedingten Geschwindigkeitsänderung - stattgegeben. Dagegen hat die B e- klagte Berufung eingelegt. Das Landgericht hat ein biomechanisches und med i- zin isches Gutachten eingeholt und die Klage unter Abänderung des amtsg e- richtlichen Urteils abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen R e- vision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht führt aus , ein Schadensersatzanspruch der Kläg e- rin sei nicht gegeben, weil Verletzungen der Halswirbelsäule (HWS - Syndrom) bei beiden Versicherten nicht vorgelegen hätten. Der Sachverständige Dr. D. sei nach Auswertung der vorliegenden medizinischen Befunde und eine r Anal y- se der Zeugenaussagen der Versicherten sowie einer auf telefonischer Befr a- gung beruhenden Anamnese der Versicherten F. zu dem Ergebnis gelangt, dass ein HWS - Syndrom mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit au s- geschlossen werden könne. Da es a n unfallursächlichen Verletzungen fehle, seien die geltend gemachten Therapiekosten nicht auf den Unfall zurückzufü h- ren und deshalb auch nicht ersatzfähig. Die Klägerin habe auch keinen A n- spruch auf Ersatz von Befunderhebungs - und Diagnosekosten für medizi nische Untersuchungen zur Abklärung bzw. zum Ausschluss möglicher Verletzungsfo l- gen. Auch wenn ein medizinischer Gutachter zu dem Ergebnis gelange, die ihm geschilderten unfallbedingten Symptome seien abklärungsbedürftig gewesen und weitere Untersuchungen seien nicht falsch gewesen, so seien die dadurch 4 5 - 5 - entstandenen Kosten, wenn eine unfallbedingte Verletzung nicht nachgewiesen werde, vom Unfallgegner nicht zu ersetzen. II. 1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung uneingeschrä nkt zulässig. Na ch der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs kann die Revision auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines sel b- ständig anfechtbaren Teil - oder Zwischenurtei ls sein könnte ( Senatsurteile vom 19. Oktober 2004 - VI ZR 292/03, VersR 2005, 84, 86; vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, VersR 2011, 896 Rn. 8 und vom 16. Juli 2013 - VI ZR 442/12, VersR 2013, 1 1 8 1 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11 , VersR 2012, 1140 Rn. 3; BGH, Beschluss vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11, jeweils mwN). Hat das Ber u fungsgericht - wie hier - die Zulassungsentscheidung ohne einschränkenden Zusatz in den Tenor aufgenommen, kann sich eine Beschrä nkung der Zulassung aus der Begrü n- dung der Zulassungsentscheidung ergeben. Das setzt aber voraus, dass sich die vom Berufungsgericht als zulassungsrelevant ang e sehene Frage nur für einen eindeutig abgrenzbaren selbständigen Teil des Streitstoffs stellt (Se nat s- urteil vom 3. August 2010 - VI ZR 113/09, aaO Rn. 9 ; Senatsbeschluss vom 17. April 2012 - VI ZR 140/11, aaO Rn. 4), der sich aus den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils entweder betragsmäßig ergibt oder unschwer feststellen lässt (BGH, Urteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 92/01, BGHZ 153, 358, 361 f.). Daran fehlt es hier. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Revisionsz u- lassung ausgeführt, die F r age, ob die Sch a densermittlungskosten im Bereich der Körperschäden vom Unfallversicherer zu trage n seien, habe über den Ei n- 6 - 6 - zelfall hinausgehende Bedeutung. Das Berufungsgericht hat aber keine Fes t- stellungen dazu getroffen, in welchem Umfang es sich bei den von der Klägerin ersetzt verlangten Aufwendungen um Sch a densermittlungskosten ( und nicht um Ther apie - und Behandlungskosten ) ha n delt. 2. Die Revision hat E rfolg. a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Untersuchungs - und Behandlungskosten nur gegeben ist , wenn der Unfall zu einer Körperve r- letzung ihrer Versicherten geführt hat (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ist eine Pr i- märverletzung nicht bewiesen, fehlt es an einer Rechtsgutverletzung im Sinne der Haftungstatbestände der §§ 823 BGB, 11 StVG. Der bloße Verlet zungsve r- dacht steht einer Verletzung haftungsrechtlich nicht gleich (OLG Hamm, r+s 2003, 434 , 436 ; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., Vor § 249 BGB Rn. 87 mwN). b) Das Berufungsgericht hält es für nicht bewiesen, dass d ie Versiche r- ten G. und F. infolge des Unfalls eine HWS - Distorsion erlitten haben. Diese - vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüfbare (vgl. Senatsurteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 274/07, VersR 2008, 1126 Rn. 7 mwN) - tatrichterliche Beurteilung läs st keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht in Frage gestellt. c) Die Revision wendet sich jedoch mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, es fehle im Streitfall an dem Nachweis jeglicher Verletzu n- gen. Diese Beurteilu ng des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zwar ist die Würdigung der Beweise grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, an dessen Feststellungen das Revisionsgericht gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden ist. Dieses kann ledi glich nachprüfen, ob 7 8 9 10 - 7 - sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 ZPO mit dem Prozes s- stoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseina n- dergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht geg en Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr. vgl. S e- natsurteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12, VersR 2013, 1045 Rn. 13 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts nicht. a a) Nach § 286 Abs. 1 ZPO hat das Geric ht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen B e- weisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Vorliegend hat das Berufungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt, dass die vom Amtsgericht als Zeuginnen vernommenen Versicherten G. und F. bekundet haben, am Tag nach dem Unf all Beschwerden bzw. Schmerzen im Halsbereich verspürt zu haben. Das Amtsgericht hat diese Aussagen für glaubhaft erachtet und sich die Überzeugung gebildet, dass die von G. und F. geklagten B e- schwerden unfallursächlich waren. Die Entscheidungsgründe des B erufungsu r- teils lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob das Berufungsg e- richt die Aussagen der Zeuginnen anders als das Amtsgericht für nicht glau b- haft und die Beschwerden deshalb für nicht bewiesen erachtet oder ob und g e- gebenenfalls wesha lb es (nur) die Unfallursächlichkeit der geschilderten B e- schwerden für nicht nachgewiesen hält. Sollte es der Meinung sein, für den Beweis der Unfallursächlichkeit eines Körperschadens sei das Vorhandensein äußerlicher körperlicher Unfallspuren erforderlic h, könnte dieser Auffassung nicht beigetreten werden. 11 12 - 8 - b b) Mangels gegenteiliger Feststellungen ist für das Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Versicherten G. und F. am Tag nach dem Unfall an Beschwerden im Halsbereich li tten. Ob diese Beschwerden eher unspezifisch waren oder als unfallbedingte Körperverletzung zu bewerten sind, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung (vgl. Senatsurteil vom 3. Juni 2008 - VI ZR 235/07, VersR 2008, 1133). Die Revision weis t jedoch mit Recht darauf hin, dass der Begriff der Körperverletzung im Sinne der § 823 Abs. 1 BGB, § 11 StVG weit auszulegen ist. Er umfasst jeden unbefugten, weil von der Einwilligung des Rechtsträgers nicht gedeckten Eingriff in die Integrität der körpe rlichen Befindlichkeit (vgl. Senatsurteile vom 9. November 1993 - VI ZR 62/93, BGHZ 124, 52, 54 und vom 18. März 1980 - VI ZR 247/78, VersR 1980, 558 , 559 , insoweit in BGHZ 76, 259 nicht abgedruckt; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/0 6, VersR 2008, 644 Rn. 9). Ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, lässt sich den vom Berufungsg e- richt getroffenen Feststellungen nicht entnehmen. d) Sollte das Berufungsgericht nach erneuter Befassung - g egebene n- falls nach erneuter Zeugenvern ehmung - zu dem Ergebnis gelangen, dass die von den Versicherten G. und F. geklagten Beschwerden vorhanden und unfal l- bedingt waren, hätte die Klägerin Anspruch auf Ersatz der Kosten für erfolgte medizinische Untersuchungen und Behandlungen, soweit diese er forderlich waren. Dazu zählen solche Heilbehandlungsmaßnahmen, die aus medizin i- scher Sicht eine Heilung oder Linderung versprachen. Zu ersetzen sind ferner die damit verbundenen Aufwendungen, zu denen auch etwaige Attestkosten zählen (vgl. MünchKommBGB/Oet ker, 6. Aufl., § 249 Rn. 409). e) Sollte das Berufungsgericht dagegen zu dem Ergebnis gelangen, dass die geklagten Beschwerden oder aber deren Unfallbedingtheit nicht bewiesen seien, bestünde entgegen der Auffassung der Revision keine Grundlage für 13 14 - 9 - ein en Anspruch der Klägerin auf Ersatz der geltend gemachten Kosten. Dies gilt nicht nur für Behandlungskosten, sondern auch für Befunderhebungs - und D i- agnosekosten. Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten e i- nes von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche wegen der vermei ntlich erlittenen Personenschäden verwenden will, sind nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene u n- fallbedingte Körper - oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird (teilweise anders KG, NZV 03, 281), weil nur sie und nicht schon der Unf all als solcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB ist (OLG Hamm, r+s 2003, 434 , 436 ff. ; AG Nettetal, SP 2007, 211; AG Bottrop, SP 2008, 147 f. ). In Fällen der Körperverletzung oder der Herbeiführung eine s Gesundheitsschadens ist nur eine tatsächlich eingetre - - 10 - tene Schädigung haftungsbegründend. Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Schädigung genügt dafür nicht. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Freiberg, Entscheidung vom 0 6.09.2011 - 4 C 559/09 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 25.01.2013 - 6 S 264/11 -
Full & Egal Universal Law Academy