Abschrift BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 95/14 vom 25. März 2014 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2014 durch den Vorsitzenden Richter Galke und den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Offenloch beschlossen: Der Klägerin wird Prozesskostenhilfe für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 19. Dezember 2013 verweigert. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn der Gegenstand der mit der Das ist hier nicht der Fall. Die Klägerin ist durch das angefochtene Urteil des hat das - der Klägerin günstige Urteil des Amtsgerichts aufgehoben, durch das der vorgerichtlicher Rech tsanwaltskosten) an die Klägerin zu zahlen. Ob die Klägerin, wie sie geltend macht, weitere Schäden erlitten hat, ist unerheblich. Entscheidend für den Wert der Beschwer ist die belastende Wirkung des Berufungsurteils, das der Klägerin (im Ergebnis) einen Nebenkosten) aberkannt hat. Prozesskostenhilfe ist der Klägerin nicht zu bewilligen, weil ihre Nichtzulassungsbeschwerde wie oben dargelegt nicht zulässig ist und deshalb die beabsichtigte Rechtsverfo lgung nicht hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Galke Wellner Diederichsen Pauge Offenloch Vorinstanzen: AG Vaihingen, Entscheidung vom 11.07.2013 - 1 C 6/13 - LG Heilbronn, Entscheidung vom 19.12.2013 - 1 S 36/13 Bm -
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