ECLI:DE:BGH:2017:190117BVZR95.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 95/16 vom 19. Januar 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Januar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die R ichter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2016 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einhei t- lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Besc hwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 20 0.000 Gründe: Der Senat hat zwar noch nicht entschieden, ob und unter welchen U m- ständen ein Anspruch aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG auf Einräumung eines din g- lich wirkenden Sondernutzungsrechts an einer in der Teilungserklärung nicht 1 - 3 - vorgesehenen Fläch e eine Ausgleichszahlung an die nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer erforderlich machen kann. Diese Frage ist vorliegend aber nicht entscheidungserheblich. Anders als in den bislang entschiedenen Fällen, in denen eine solche Zahlung angesprochen word en ist (Senat, Urteil vom 5. Dezember 2003 - V ZR 447/01, NJW 2004, 1798, 1800; Senat, Urteil vom 14. November 2014 - V ZR 118/13, NJW 2015, 2027 Rn. 21), wurden die Beklagten nicht davon überrascht, dass die tatsächliche Bauausführung von der Teilungserkl ärung abweicht. Nachdem sie ihre Zustimmung zu den von dem Kläger durchgeführten Umbauten auch nicht von einer Ausgleichszahlung a b- hängig gemacht haben, kommt ein Anspruch auf eine solche von vornherein nicht in Betracht. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 23.12.2014 - 2 - 24 O 265/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.03.2016 - 6 U 23/15 -
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