ECLI:DE:BGH:2019:260619UVIIIZR95.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 95/18 Verkündet am: 26. Juni 2019 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 307 Abs. 1 Satz 2 Bm, Cl, § 309 Nr. 5 Buchst. a; StromGVV § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 4; GasGVV § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 4; UKlaG § 1, § 2 Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unte r- liegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG) gilt, dass der Geschädigte den für die Schadenser- mittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfal- lenden Arbeits - und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Täti gkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt (im Anschluss an BGH, Urteile vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f.; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348, 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, WM 2009, 2398 Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10; Beschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7). BGH, Urteil vom 26. Juni 2019 - VIII ZR 95/18 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 2019 durch die Vorsit zende Richterin Dr. Milger , die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2018 wi rd zu- rückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen. Bei der Beklagte n handelt es sich um ein Energiev ersor- gungsunternehmen , welches Privatkunden mit Strom und Gas sowohl im Rah- men der Grund - und Ersatzversorgung als auch auf der Grundlage von Sonder- verträgen beliefert . Gegenüber beiden Kundengruppen verwendet sie ihre " Er- gänzenden Bedingungen zu der Veror dnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elek - trizität aus dem Niederspannungsnetz " , welche unter anderem folgende Bestimmungen enthalten: " stellung 1 - 3 - 1.1 Rückständige Zahlungen werden nach Ablauf des von der S . [Bekl . ] angegebenen Fälligkeitstermins schriftlich angemahnt. D ie dadurch entstehenden Kosten werden dem Kunden mit einer Pau- schale berechnet. 1.2 Bei Zahlungsv erzug, Unterbrechung der Versorgung und Wie- derherstellung der Versorgung werden folgende Pauschalen in Rechnung gestellt: Euro (1) Mahnung 2,50 (2) Vorort - Inkasso 77,13 (3) Unter brechung der Versorgung 77,13. tet. " Inhaltsgleiche Bestimmungen verwendet die Beklagte gegenüber beiden Kundengruppen auch h insichtlich der Gasv ersorgung. Mit der Unterbrechung der Versorgung beauftragt die Beklagte die Verteilernetzbetreiberin Sy . GmbH, eine Schwestergesellschaft ( die am Revisionsverfahren nicht mehr be- teiligte ehemalige Beklagte zu 2 ) . Hierfür w i rd der Beklagten nach ihrem Vortrag der in vorgenannter Bestimm Rechnung gestellt. Sofern der Kunde bei dieser Gelegenheit zahlt und es daher nicht zur Versorgungsunterbrechung kommt, wird ihm derselbe Betrag als " Vor- ort - Inkasso " berechnet. Die Höhe der Mahnkostenpausch ale begründet d ie Beklagte mit ihr im Jahr 2014 entstandenen Kosten von ( gerundet ) pro Mahnung, die sich wie folgt zusammen setzten : 1. Druck, Kuvertierung, Frankierung und Versendung der Mahnung : ; 2. Folgekosten 2 3 - 4 - a) Steuerung des Mah nlaufs in Form der Kontrolle der Mahnda- ten, der Freigabe des Mahnlaufs sowie der Datenübermittlung an die mit dem Druck, Kuvertierung etc. der Mahnschreiben beauftragte Dienstleisterin T . ; b) telefonische Erinnerung der Haushalts kunde n an die ausste- hende Zahlung ; c) IT - Kosten ; d) anteilige Raummiete ; e) Telefoniekosten im Rahmen von Kundenrückfragen nach Er- halt der Mahnung ; 3. pauschalierter Verzugszins . Der Kläger wendet sich gegen die Zuläs sigkeit der pauschalen Berech- nung der Mahnkosten, der Kosten für das " Vorort - Inkasso " und der Versor- gungsunterbrechung und nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Verwendung der entsprechenden oder inhaltsgleicher Bestimmungen gegenüber Verbrau- chern sowie auf in Anspruch. Die Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt . Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten , mit der diese ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfo lgt . 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt: Die Berechnung einer pauschalen Mahngebühr g egenüber Verbrauchern einer Pauschale für ein Vorort - Inkasso beziehungs- weise für stoße gegen §§ 307, 309 Nr. 5 Buchst. a BGB, § 17 Abs. 2 Stromgrundversor- gungsverordnung ( StromGVV ) , § 17 A bs. 2 Gasgrundversorgungsverordnung ( GasGVV ) . Die Beklagte habe einen auf der Mahnung beruhenden Schaden in Höhe der P auschale schon nicht schlüssig dargelegt . Nach de m für die Pauschalierung gegenüber Tarifkunden in der Grundversorgung anwend baren § 17 Abs. 2 StromGVV beziehungsweise dem insoweit wortlautgleichen § 17 Abs. 2 GasGVV dürfe die Pauschale die dem Grundversorger aus einem Zah- lungsverzug des Kunden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten- den Kosten nicht übersteigen. Die Ver wendung gegenüber Sonderkunden rich- te sich nach der Vorschrift des § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB , d ie einen identi- schen Prüfungsmaßstab enthalte . Die in der Mahnpauschale enthaltenen Folgekosten bestünden nach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht allein a us Aufwendungen für die Mahnung des in Verzug befindlichen Kunden, sondern umfassten Personal - und Sach- kosten für das eigene Forderungsmanagement der Beklagten , welche der Ge- schädigte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber selbst 5 6 7 8 9 - 6 - zu trag en habe. Die Beklagte könne sich zur Begründung der Erstattungsfähig- keit auch nicht auf einen deutlich höheren Mahnaufwand berufen, den sie als Grundversorgerin betreiben müsse. Die Organisation ihres Mahnablaufs weiche nicht von dem anderer Unternehmen ab . Allein die telefonische Kontaktauf- nahme mit einem säumigen Tarifk unden zwischen der ersten und der zweiten Mahnung begründe kein eigenständiges Mahnwesen im Bereich der Grundver- sorgung . Zudem betreibe die Beklagte die Mahnverfahren im Verhältnis zu Sonde rkunden , denen gegenüber die Klausel ebenso Anwendung finde, mit dem gleichen Aufwand wie gegenüber Tarifkunden . Dies werde auch dadurch unterstrichen, dass sie das gesamte Mahnverfahren einem Dienstleister über- lasse. Ein von ihr behaupteter höherer Forder ungsausfall sei dem Geschäftsfeld der Beklagten immanent und führe lediglich zu einer höheren Zahl an Mahnun- gen , begründe jedoch keinen weitergehenden Kostenaufwand für das Betreiben jeder einzelnen Mahnung. Bei den in der Pauschale enthaltenen Verzugsz insen von (rund) handele es sich nicht um einen Schaden, der durch die Mahnung verursacht werde. Es sei nicht ersichtlich, weshalb Verzugszinsen aus dem Jahr 2014, die ins Verhältnis zur Zahl der Mahnung en in diesem Jahr gesetzt w ü rden, inhalt- lich Bestandteil einer für die Mahnung erhobenen Kostenpauschale seien. Je- denfalls sei die Klausel unklar (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB), da die in den Mahn- kosten enthaltenen anderweitigen Verzugskosten als solche nicht hinreichend erkennbar seien. Die Bezeichnung dieser Kosten als solche für eine " Mahnung " sei auch irreführend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. Zudem könne die Pau- schalierung im Einzelfall zu einer vielfachen Überschreitung des gesetzlichen Zinssatzes führen, so dass ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB vorlie- ge. 10 - 7 - Der für das Vorort - Inkasso beziehungsweise die Unterbrechung der Ver- sorgung in Höhe von jeweils 77,13 pauschalierte Betrag entspreche jedenfalls nicht dem typischen Schadensumfang. D ass der Beklagten bei der einzelnen Maßnahme Kosten in dieser Höhe en tst ünden , sei bereits deshalb nicht nach- vollziehbar, weil nach ihrem eigenen Vortrag bei der m it der Unterbrechung der Versorgung beauftragte n Netzbetreiberin im Jahr 2013 pro Maßnahme lediglich Kosten in Höhe angefallen seien . Unabhängig davon könne sich die Beklagte nicht darauf berufen, es handele sich um von der Netzbetreiberin weitergegebene Kosten. Denn die Grundsätze zur fehlenden Ersatzfähigkeit des bloßen Verwaltungsaufwandes des Geschädigten bei der Schadensermitt- lung und außergerichtl ichen Abwicklung g ä lten auch dann , wenn die Tätigkeit extern erledigt werde. Die Beklagte könne sich zur Begründung der Angemessenheit der Be- träge auch nicht auf Monitoringberichte der Bundesnetzagentur und des Bun- deskartellamtes berufen, wonach im Jahr 2015 für die Unterbrechung der Ver- sorgung net worden seien. Die Einordnung der Pauschale innerhalb einer Band breite von Kosten, die aus einer Vielzahl von Gründen in anderen rechtlichen und tat- sächlichen Kontexten angefallen sein könnten, sei nicht geeignet, die gerade der Beklagten konkret entstanden en Kosten zu belegen . Dem Kläger stehe hiernach gemäß § 5 UK laG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG auch ein Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zu. 11 12 13 - 8 - II. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand , so dass die Revi- sion zurückzuweisen ist . Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen An- spr uch des Klägers auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständli- chen Klauseln im Verhältnis zu Verbrauchern bejaht. Dieser Anspruch folgt in Bezug auf Haushaltskunden - sowohl wenn es sich bei diesen um Grundver- sorgungskunden als auch wenn es sich um (Norm - )Sonderkunden handelt - aus § 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 , § 4 Abs. 1, 2 UKlaG in Verbindung mit § 309 Nr. 5 Buchst. a, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . Bei den hier in Rede stehenden Klauseln handelt es sich im Verhältnis zu den K unden in der Grundversorgun g um Rege- lungen, welche die Bestimmungen der Strom - beziehungsweise Gasgrundve r- sorgungsverordnung - hier § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 StromGVV und § 17 Abs. 2, § 19 Abs. 2 GasGVV - ergänzen und somit um Allgemeine Geschäftsbedingun- gen, welche gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle unterliegen (vgl. Senatsurteil vom 6. April 2006 - VIII ZR 236/10, NJW - RR 2016, 1190 Rn. 31) . 1. Nach § 1 UKlaG kann derjenige auf Unterlassung in Anspruch ge- nom men werden , der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Best immung en verwendet, die nach den §§ 307 bis 309 BGB unwirksam sind . Hiernach hat der Kläger einen Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der Klausel, nach welcher die Beklagte im Falle des Zahlungsverzugs Mahnk osten in Höhe von pauschal 2,50 pro Mahnun g in Rechnung stellt . a) In dieser Pauschale sind in den Folgekosten Schadensbeträge enthal- ten , die bereits dem Grunde nach nicht erstattungsfähig und damit einer Pau- schalierung nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB nicht zugänglich sind. 14 15 16 - 9 - aa ) Nach dieser Vorschrift ist die Vereinbarung eines pauschalierten An- spruchs des Verwenders auf Schadensersatz in Allgemeinen Geschäftsbedin- gungen unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden über steigt. Ein in- haltlich gleiche r Maßstab folgt für das Vertragsverhältnis des Energieversorgers zu den Grundversorgungsk unden aus § 17 Abs. 2 StromGVV/GasGVV. Danach kann der Grundversorger, wenn er bei Zahlungsverzug des Kunden erneut zur Zahlung aufforder t oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnen. Die Pauschale darf jedoch nach § 17 Abs. 2 Satz 2 StromGVV/GasGVV die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge z u erwarten- den Kosten nicht übersteigen. Einer Pauschalierung ( der Höhe nach) ist dabei nur der Schaden zu- gänglich, der dem Grunde nach ersatzfähig ist . Denn die vorgenannten Vor- schriften regel n den Anspruch lediglich seinem Umfang und nicht dem Grunde n ach . Wird ein nicht ersatzfähiger Schaden in die Pauschale einbezogen, ist die Klausel nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam , weil die Schadenspau- schale in einem solchen Fall generell überhöht ist (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, NJW 2009, 3570 Rn. 10; Münch- KommBGB/Wurmnest, 8. Aufl., § 309 Nr. 5 Rn. 10; Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 309 Rn. 26; Erman/ Roloff, BGB, 15. Aufl. , § 309 Rn. 44 ) . So verhält es sich bei den hier in Rede stehenden , in der Mahnkostenpauschale enthalt enen, Folgekosten. bb ) Zu dem ersatzfähigen ( und damit grundsätzlich pauschalierbaren ) Schaden zählt nur derjenige, der adäquat kausal durch die Pflichtverletzung verursacht wurde und in den Schutzbereich der verletzten Norm fällt. Den für die Schadense rmittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadenser- 17 18 19 - 10 - satzanspruchs anfallenden Arbeits - und Zeitaufwand trägt der Geschädigte, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten - wie vorliegend - extern erledigen lässt, bei eine r am Schutzzweck der Haftungs- norm sowie an Verantwortungsbereichen und Praktikabilität orientierten Wer- tung jedoch selbst. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der im Einzelfall erforder- liche Aufwand die im Rahmen des Üblichen typischerweise zu erbringende Mü- hewaltung überschreitet ( st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil e vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114 f. ; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, WM 1976, 816 unter 2 a; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, BGHZ 75, 230, 231 f.; vom 26. Februar 1980 - VI ZR 53/ 79, BGHZ 76, 216, 218; vom 8. November 1994 - VI ZR 3/94, BGHZ 127, 348 , 352; vom 17. September 2009 - Xa ZR 40/08, aaO Rn. 13; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, NJW 2012, 2267 Rn. 10; Senatsbe- schluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, RdE 2017, 297 Rn. 7 ; OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 - 29 U 634/11, juris Rn. 54 ). Diese Grundsätze gelten entgegen der Ansicht der Revision nicht nur bei geschädigten Privatpersonen, sondern in gleicher Weise auch gegenüber Wirt- schaftsunternehmen ( vgl. BGH, Urtei le vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, aaO ; vom 31. Mai 1976 - II ZR 133/74, aaO ; vom 6. November 1979 - VI ZR 254/77, aaO; vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, aaO ; Senatsb eschluss vom 20. Septem- ber 2016 - VIII ZR 239/15, aaO Rn. 8). cc ) Unter Zugrundelegung die ser Maßstäbe ist die von der Beklagten in der angegriffenen Klausel vorgenommene Pauschali e rung der Mahnkosten ins- gesamt unwirksam . Denn die hierin eingeschlossenen Folgekosten enthalten einen nicht ersatzfähigen Arbeits - und Zeitaufwand für die Abwicklung des (Verzugs - ) Schadensersatzanspruchs . Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise aus dem zur Durchführung 20 21 - 11 - des Mahnverfahrens betriebene n Aufwand oder den Aufgaben der Beklagten im Bereich der Daseinsvorsorge. (1) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf die Entscheidung des Se- nats zur Einstandspflicht des Käufers nach § 280 Abs. 1 BGB bei einem unbe- rechtigten Mängelbeseitigungsverlangen ( Senatsu rteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/0 6 , NJW 2008, 1147 Rn. 12) . Bei dem dort als erstattungsfähig an- gesehenen Schaden handelte es sich gerade nicht um allgemeine Verwal- tungskosten im Rahmen der Anspruchsdurchsetzung , sondern um konkrete, durch die einzelne Pflichtverletzung erst ausgelöste und dieser zuzuordnende Aufwendungen , deren Ersatz vom Schutzzweck der verletzten Norm (§ 280 Abs. 1, § 437 Nr. 1, § 439 BGB) erfasst wird . Aus de m von der Revision weiter angeführten Urteil des Bundesgerichts- hofs vom 8. Mai 2012 ( VI ZR 37/11, aaO ) lässt sich ebenfalls nicht a uf die grundsätzliche Ersatzfähigkeit allgemeiner Verwaltungskosten schließen . Viel- mehr verlangt jene Entscheidung einen Bezug zum konkreten Schadensereig- nis und führt in Übereinstimmung mit der vorgenannten ständigen Rechtspre- chung aus, dass der Geschädig te für den eigenen Zeitaufwand im Rahmen der Schadensabwicklung vom Schädiger grundsätzlich keinen Ersatz verlangen kann ( vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11, aaO ). ( 2 ) Die Erstattungsfähigkeit des eigenen Aufwands des Geschädigten zur Anspr uchsdurchsetzung kann auch nicht mit einem Verweis auf den in Um- setzung der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsver- kehr (ABl. L 48 S. 1; Zahlungsverzugsrichtlinie ) in § 288 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 4 BGB normierte n Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 begründet werden . Es handelt sich hierbei um eine Einzelfall- 22 23 24 - 12 - regelung, welche zu einer von der genannten ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichenden Beurteilung keinen Anlass gibt (aA BeckOGK - BGB /Dornis, Stand: 1. Juni 2019, § 286 Rn. 334) . Zwar sollen mit der vorgenannten Pauschale nach dem Erwägungsgrund 20 der Zahlungsverzugsrichtlinie die " internen Beitreibungsko sten " des Gläubi- gers ab ge deck t werden . Jedoch erfasst die Richtlinie Geschäfte mit Verbrau- chern nicht (vgl. Erwägungsgrund 8 sowie Art. 3 Abs. 1). In Übereinstimmung mit diesem eingeschränkten personellen Anwendungsbereich hat der nationale Gesetzgeber a us weislich des eindeutigen Gesetzesw ortlauts der vorbezeichne- ten Bestimmungen sowie der Gesetzesbegründung (BT - Drucks. 18/1309, S. 19 f.) den Anspruch auf Zahlung der Pauschale nur gegenüber Unternehmern und gerade nicht gegenüber Verbrauchern normiert . Dahe r kann ausgeschlossen werden, dass der Ersatz von Verzugsschäden in seiner Bemessung von den sonst im Schadensersatzrecht geltenden Zurechnungskriterien ab ge koppel t werden sollte (vgl. Senatsbeschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO Rn. 10). ( 3 ) Der von der Beklagte n im Einzelfall betriebene Aufwand für die Mah- nung überschreitet entgegen der Ansicht der Revision auch nicht die im Rah- men des Üblichen typischerweise zu erbringende Mühewaltung, so dass die in der angegriffenen Mahnpauschale en thaltenen Folgekosten nicht ausnahms- weise als erstattungsfähig anzusehen sind. ( a ) Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgericht s weicht der seitens der Beklagten geschilderte Mahnablauf nicht signifikant von dem anderer Unternehmen a b . Soweit die Revision auf den von der Beklagten im E inzelnen dargelegten Mahnaufwand verweist, setzt sie - revisions rechtlich 25 2 6 27 - 13 - unbeachtlich - lediglich ihre eigene Beurteilung an die Stelle derjenigen des Be- rufungsgerichts. ( b ) Auf einen - von ihr be haupteten - erhöhte n Zahlungsausfall, resultie- rend aus ihrer Tätigkeit im Bereich der Daseinsvorsorge und einem Kontrahie- rungszwang bezüglich der Grundversorgung ( § 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG ) , kann sich die Beklagte - wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Re chtsfehler ange- nommen hat - nicht mit Erfolg berufen. Ein solcher Zahlungsausfall führt ledig- lich zu einer höheren Zahl an Mahnungen, macht jedoch das einzelne Mahnver- fahren nicht aufwändiger . A llein die Häufung von Schadensfällen begründet keinen erhöhten und damit ersatzfähigen Aufwand (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1976 - VI ZR 98/75, aaO S. 117 ; Senatsbeschluss vom 20. September 2016 - VIII ZR 239/15, aaO Rn. 8). (c) Zudem hat weder der Gesetzgeber des Energiewirtschaftsgesetzes noch der Verordnungs geber der Strom - und der Gasgrundversorgungsverord- nung de n infolge des K ontrahierungszwang s unter Umständen eintretenden erhöhten Zahlungsausfall sowie den mit einer möglichen späteren Versor- gungsu nterbrechung (§ 19 StromGVV/GasGVV ) verbundenen Aufwand zum Anlass genommen, den E nergieversorgungsunternehmen in Abweichung von den oben dargestellten schadensersatzrechtlichen Grundsätzen eine generelle Erstattungsfähigkeit jeglichen mit der Schadensabwicklung verbundenen Ar- beits - und Zeitaufwandes zuzubilligen. Vielmehr hat er - unter Zugrundelegung der o ben genannte n Rechtsprechung - die Pauschali erungsmöglichkeit einge- schränkt und zur Begründung von § 17 Abs. 2 StromGVV/GasGVV ausgeführt, in die Pauschale dürfe nur ein nach Vertrag oder Gesetz erstattungsfähig er und 28 29 - 14 - ursächlich mit der Zahlungsverzögerung zusammenhängender Schaden, nicht jedoch der allgemeine Verwaltungsaufwand für die Rechtsverfolgung, einfließen (BR - Drucks. 306/06, S. 38). ( d) Hinzu kommt, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag die gleichen Kosten auch gegenüber Sonderkunden berechnet, obwohl die in den hende Zahlung in diesem Vertragsverhältnis überhaupt nicht anfallen , da diese Erinnerung nur gegenüber Kund en im Rahmen der Grundversorgung erfolgt . ( 4 ) Die in der angegriffenen Mahnkostenpauschale enthaltenen Folge- kosten sind schließlich entgegen der Ansicht der Revision auch nicht im Hin- blick auf die Verbesserung der Zahlungsmoral der Kunden und damit aus gleichsam generalpräventiven Aspekten heraus ersatzfähig. (a) Ohne Erfolg macht d ie Revision geltend, der Schutzzweck des Ver- zugsschadens, welcher nach ihrer Ansicht auch in der Verbesserung der Zah- lungsmoral der Kunden liege , gebiete den Ersatz der F olgekosten (so auch BeckOGK - BGB /Dornis, aaO Rn. 3 und 330) . Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn die Belastung mit Mahnkosten für den Kunden " spürbar " sei , wo- hingegen die Ersatzfähigkeit von Mahngebühren im bloßen Bagatellbereich ei- n en Anreiz zur re chtzeitigen Leistung nicht begründe. (b) Eine derartige, die Ersatzpflicht bereits dem Grunde nach prägende, präventive Zielsetzung hat der Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens je- doch nicht. De r Präventionsgedanke hat im Schadensersatzrecht nur dort e ine eigenständige Bedeutung, wo dies in der Haftungsnorm angelegt oder vom Zweck der Ersatzpflicht umfasst ist (vgl. BGH, Urteil e vom 5. Dezember 1995 - 30 31 32 33 - 15 - VI ZR 332/94, NJW 1996, 984 unter II 1 [zum Einfluss auf die Höhe eines Schadensersatzanspruchs bei e iner schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung] ; vom 15. April 1966 - VI ZR 271/64, BGHZ 45, 212, 216 f. [zur Nutzungsausfall- entschädigung] ; MünchKommBGB/Oetker, aaO , § 249 Rn. 9). Dies ist beim Verzugsschadensersatzanspruch allenfalls mittelbar der Fal l. Lediglich der Verpflichtung zur Zahlung gesetzlicher Verzugszinsen (§ 288 Abs. 1, 2 BGB) , die unabhängig von einem konkreten Zinsschaden besteht , wohnt neben der Funktion einer abstrakte n Entschädigung für die entbehrte Kapitalnutzung eine präventive Zi elsetzung inne . Hierdurch soll der Schuldner zur pünktlichen Zahlung angehalten werden (vgl. BGH, Urteile vom 20. Mai 1985 - VII ZR 266/84, BGHZ 94, 330, 333; vom 5. Dezember 2012 - XII ZR 44/11, BGHZ 196, 1 Rn. 21; vom 12. Oktober 2017 - IX ZR 267/16, NJ W 2018, 1006 Rn. 21 ; Erman/Hager, aaO , § 288 Rn. 5 ) . Demgegenüber dient der sons- tige Verzugsschaden sersatz (§ 280 Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB) in erster Linie dem Ausgleich der Vermögenseinbuße auf Seiten des Gläubigers. Die Präven- tion ist insoweit lediglich eine nützliche Folge der Kompensation (vgl. BGH, Ur- teil vom 28. Juni 2011 - KZR 75/10, BGHZ 190, 145 Rn. 62 [ zum Kartellscha- den ] ) und vermag deshalb den eigentlichen Inhalt einer Schadensersatzver- bindlichkeit nicht zu beeinflussen (vgl. auch Lange/Schieman n, Schadenser- satz, 3. Aufl., S. 11). Dies entspricht auch der - nach der oben genannten Rechtsprechung - maßgebend an Verantwortungsbereichen orientierte n Wertung , die der Ersatz- fähigkeit der hier in Rede stehenden Folgekosten entgegensteht . Letztere s ind a ufgrund ihrer Entstehung und ihrer eigentlichen Zielsetzung einem Präventi- onszweck grundsätzlich nicht zugänglich. Bei ihnen handelt es sich um a us der 34 35 - 16 - Sphäre des Geschädigten stammende Kosten der internen Mühewaltung mit dem (bloßen) Ziel der Anspruc hsdurchsetzung . Diese aus dem eigenen Pflich- tenkreis des Geschädigten stammenden Verwaltungskosten können nicht dadurch gleichsam umgewidmet werden, dass ihnen durch eine nach a ußen wirkende Abschreck ung ein - über die eigentliche Anspruchsdurchsetzung hin- ausgehender und hiermit nicht mehr in Zusammenhang stehender - weiterge- hender Zweck in Form künftiger Verhaltenssteuerung des konkreten Schädigers sowie anderer potentieller Schadensverursacher beigemessen w ir d . Ein solcher allgemeine r Präventionszweck ist dem deutschen Schadensersatzrecht fremd. ( 5 ) Entgegen der Ansicht der Revision kann schließlich eine Erstattungs- fähigkeit der Folgekosten auch nicht aus § 1 Abs. 1 EnWG hergeleitet werden. Nach dieser Vorschrift ist Zweck des Energiewirtschaftsgesetze s eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgli- che leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas . Hierbei handelt es sich um eine allgemeine gesetzgeberische Zielbestimmung (vgl. Dan ner/Theobald/Theobald, Energierecht, Stand September 2018, § 1 EnWG Rn. 6), aus der eine Erstattungsfähigkeit der hier in Rede stehenden Folgekosten nicht hergeleitet werden kann. b) Die Mahnkostenpauschale ist auch wegen des in ihr enthaltenen Be- trages von Verzugszinsen unwirksam. Bei den Verzugszinsen auf die säumigen Hauptforderungen, aus denen die Beklagte den genannten Betrag errechnet hat, handelt es sich um eine an- dere, schon im Grundsatz nicht als Mahnkosten ersatzfähige Schadensposition. Der als Mahnpauschale verlangte Gesamtbetrag entspricht auch aus diesem Grund nicht dem Schaden, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu er- warten gewesen wäre. 36 37 38 - 17 - c) Da in der Mahnkostenpauschale somit Beträge enthalten sind, die teilweise bereits dem Grunde nach, teilweise als " Mahnkosten " nicht ersatzfähig sind, ist die Klausel insgesamt unwirksam. Einer Reduzierung der Pauschale auf eine zulässige Höhe - vorliegend die Kosten für den Druck, die Kuvertie- rung, Frankierung sowie Versendung der Mahnung - steht das Verbot der geltungserhaltende n Reduktion (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 27. September 2013 - V ZR 52/12, NJW 2014, 854 Rn. 18; vom 18. März 2015 - VIII ZR 185/14, BGHZ 204, 302 Rn. 38; vom 23. August 2018 - III ZR 192/17, NJ W 2019, 47 Rn. 13; st. Rspr.) entgegen (vgl. Erman/Roloff, aaO § 309 Rn. 50; Staudinger/ Coester - Waltjen, BGB, Neubearb. 2013, § 309 Nr. 5 Rn. 22). Es kann dahinstehen, ob die Höhe des pauschalierten Verzugszinses auch für sich genommen gegen § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB verstößt, etwa weil die von der Beklagten offenbar unabhängig von der Höhe der jeweiligen aus- stehenden Forderung vorgenommene ( " gleichmäßige " ) Verteilung des gesam- ten in einem bestimmten Zeitraum angefallenen Verzugszinsschadens auf die in diesem Zeitraum ausgesprochenen Mahnungen nicht geeignet ist, den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden zu ermitteln. d) Zudem genügt d ie Klausel hinsichtlich der in ihr enthaltenen Verzugs- zinsen nicht den Transparenzanforderung en des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . aa) Nach dieser Vorschrift kann sich eine unangemessene Benachteili- gung des Vertragspartners im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch daraus ergeben, dass eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht klar und v erständlich ist. Der Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, Rechte und Pflichten seiner Vertragspartner möglichst klar und durchschaubar darzustellen sowie wirtschaftliche Nachteile und Belast ungen so weit erkennen zu lassen, wie dies 39 40 41 42 - 18 - nach den Umständen gefordert werden kann ( BGH, Urteile vom 9. Dezember 2015 - VIII ZR 349/14, NJW 2016, 2101 Rn. 29 ; vom 7. Februar 2019 - III ZR 38/18, MDR 2019, 473 Rn. 22 ; jeweils mwN ) . bb) Dem wird die Mah nkostenpauschale nicht gerecht, denn wie das Be- rufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die in den Mahnkosten enthalte- nen Verzugszinsen als solche nicht hinreichend erkennbar. 2 . Auch die von der Beklagten vorgenommene Pauschalierung der Kos- ten fü r die Unterbrechung der Versorgung und das sogenannte " Vorort - Inkasso " in Höhe von jeweils verstößt gegen § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB sowie gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). a) Dem Grunde nach hat die Beklagte als Grundversorgerin allerdings durchaus einen Anspruch auf Erstattung der für die Versorgungsunterbrechung angefallenen Kosten als (regelmäßig) adäquat kausaler Verzugsschaden (vgl. § 19 Abs. 4 StromGVV/GasGVV). Anders als das Berufungsgericht mit seinem Hinweis auf die fehlende Ersatzfähigkeit bloßen Verwaltungsaufwandes mögli - c herweise gemeint hat, umfasst de r Schaden grundsätzlich die Kosten des für die Durchführung der Unterbrechung der Versorgung erforderlichen Personal- aufwandes. Denn bei der Vornahme der Unterbrechung geht es nicht um Zeit- a ufwand bei der außergerichtlichen Geltendmachung einer Forderung, sondern darum, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 S tromGVV /GasGVV eine weitere Energieentnahme des säumigen Kunden und somit die Entstehung wei- terer Schäden auf Seiten des Versorgung sunternehmens zu verhindern. Für das sogenannte " Vorort - Inkasso " gilt nichts anderes , denn dabei handelt es sich ungeachtet der missverständlichen Bezeichnung ebenfalls um einen mit der Versorgungsunterbrechung zusammenhängenden Aufwand, der dadurch ent- ste ht, dass ein Mitarbeiter zur Unterbrechung der Versorgung zu dem säumigen 43 44 45 - 19 - Kunden entsandt wird, es dann aber nicht zur Sperrung kommt, weil der Kunde bei dieser Gelegenheit eine Zahlung auf die Rückstände leistet. Die Kosten für die vorstehend genannten Ma ßnahmen können auch grundsätzlich pauschaliert werden. b) Dafür, dass eine solche Pauschale dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht, trägt die Beklagte als Verwende- rin der Klausel die Darlegungs - und Beweislast (vgl. B GH, Urteil vom 18. Feb- ruar 2015 - XII ZR 199/13, NJW - RR 2015, 690 Rn. 22). Dem ist sie nicht ge- recht geworden. aa) Der Umstand, dass die Beklagte zur Durchführung der Versorgungs- unterbrechung auf die Mitwirkung der Verteilernetzbetreiberin - S y. GmbH - angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 14. April 2015 - EnZR 13/14, NJW 2015, 2032 Rn. 24), rechtfertigt für sich genommen nicht die uneingeschränkte Wei- tergabe in Rechnung gestellter Kosten unabhängig von deren Höhe und entbin- det die Beklagte nicht davon , bei Verwendung einer Schadenspauschale darzu- legen, dass diese dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspricht . Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revision hat der Energieversorger im Rahmen der ve rtraglichen Beziehung zum Netzbetreiber (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 14. April 2015 - EnZR 13/14, aaO Rn. 16) durchaus Einwirkungsmöglichkeiten auf die für eine Unterbrechung der Versorgung berechneten Preise. Er kann insbesondere bei einer - wie vorliegen d erfolgten - pauschalen Berechnung durch den Netzbe- treiber die Darlegung der Berechnungsgrundlage verlangen und geringere Kos- ten nachweisen (vgl. § 10 Ziffer 8 des von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 EnWG in Verbindung mit § 27 Abs . 1, §§ 24, 25 StromNZV erstellten Muster - Netznutzugsvertrag; hierzu BGH, Beschluss vom 13. November 2018 - EnVR 33/17, WM 2019, 1123 Rn. 20). 46 47 - 20 - bb) Die Beklagte hat sich nach den Feststellungen des Berufungsge- richts, die von der Revision nicht mit einer Verfahrensrüge angegriffen worden sind, hinsichtlich der verlangten Pauschale auf eine Kostenkalkulation der S y . GmbH berufen, wonach pro Unterbrechung der Versorgung Kosten in Höhe von 78 gung des Berufungsgerichts, dass eine über diesen Betrag hinausgehende Pauschale nicht dem nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden entspreche und deshalb insge samt unwirksam sei, lässt einen Rechts- fehler nicht erkennen. Das Gleiche gilt für die weitere Beurteilung des Beru- fungsgerichts, wonach auch im Hinblick auf die in d ie Pauschale eingeflossene Position der IT - ehbar sei, dass der Einsatz von Mitarbeitern vor Ort zwecks Unterbrechung der Versor- gung solche Kosten in derartiger Höhe verursache. cc) Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, die von ihr verlangten Kosten lägen innerhalb der in d en Monitoringberichten der Bun- desnetzagentur und des Bundeskartellamtes ermittelten Kostenrahmen, da sich die Pauschale am branchentypischen Durchschnittsschaden und nicht an einer Bandbreite auszurichten hat . Zudem lagen hiernach die durchschnittlichen Ko s- deutlich unter dem vorliegend verlangten Betrag. c) Zudem verstößt die Klausel zum " Vorort - Inkasso " gegen das Transpa- renzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB). Aus d em Wortlaut ist nicht erkennbar, welche Tätigkeiten unter das " Vorort - Inkasso " fallen; insbesondere ist nicht oh- ne Weiteres ersichtlich, dass es sich nicht um isoliert anfallende Inkassokosten für eine weitere, vor Ort ausgesprochene, Zahlungsaufforderung handelt, son- dern um solche, die erhoben werden, wenn die Unterbrechung der Versorgung, 48 49 50 - 21 - zu deren Durchführung der Kunde aufgesucht wird, deshalb unterbleibt, weil auf die offene Forderung bei dieser Gelegenheit eine Zahlung geleistet wird. 3 . Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht dem Kläger auch einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten zugesprochen ( § 5 UKlaG , § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG ) . Die Abmahnung war berechtigt, weil der geltend gemach- te Unterlassungsanspruch - wie sich aus den vor stehenden Erwägungen ergibt - begründet ist (vgl. hierzu Senatsurteil vom 18. Juli 2012 - VIII ZR 337/11, NJW 2013, 291 Rn. 59, insoweit in BGHZ 194, 121 nicht abgedruckt) . Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Vorinstanzen: LG Fra nkfurt am Main, Entscheidung vom 14.03.2017 - 2 - 3 - O 98/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 08.03.2018 - 1 U 89/17 - 51
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