ECLI:DE:BGH:2019:110319BVZR95.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 95/18 vom 11. März 2019 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. März 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richte r Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Bamberg - 8. Zivilsenat - vom 12. Februar 2018 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstands wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 8.000 Gründe: I. Die Klägerin ist die Tochter, der Beklagte ein Schwiegersohn der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin. Mit notariellem Vertrag vom 26. Januar 2012 übertrug die Erblasserin zwei mit einem W ochenendhaus bebaute, im Auße n- bereich belegene Grundstücke auf den Beklagten. Gestützt auf die Behau p- tung, die Erblasserin sei im Zeitpunkt der Übertragung geschäftsunfähig gew e- sen, verlangt die Klägerin die Rückübertragung der Grundstücke an die Erbe n- geme inschaft. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesg e- richt hat die Berufung durch Beschluss zurückgewiesen. Gegen die damit ve r- 1 - 3 - bundene Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde des Bekla g- ten. II. Die Nichtzulassungsbesch werde ist unzulässig, da der Wert der mit der r- steigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). Für die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwerdegegenstands in dem beabsichtigten Revisionsve r- fahren maßgebend, hier also gemäß § 6 Satz 1 ZPO der Wert der Grundstücke, deren Herausgabe verlangt wird. Diesen Wert hat der Beklagte nicht - wie g e- b o ten (st. Rspr., vgl. nur Senat, Beschluss vom 26. September 2013 V ZR 262/12, ZMR 2014, 30 0 Rn. 5 mwN) - dargelegt und gemäß § 294 ZPO glaubhaft gemacht. 1. In den Vorinstanzen ist der gemäß § 6 Satz 1 ZPO bestimmte Strei t- wert anhand der unwidersprochen gebliebenen Angaben der Klägerin mit 8.000 weiten Instanz hat der Beklagte ein Sachverständigengutachten eingereicht, wonach die Grundstücke gehalten ist, sich in den Instanzen gegen die Streitwertfestsetzung zu wenden (so al lgemein BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2014 - VIII ZR 160/14, ZNER 2015, 441 Rn. 7; Beschluss vom 1. Juni 2016 - I ZR 112/15, juris Rn. 9), wenn es - wie hier - um den Wert eines Grundstücks geht und für die Parteien kein Anlass für eine eingehende Werterm ittlung bestand. Jedenfalls fehlt es an einer Glaubhaftmachung des behaupteten Wertes. Die Behauptung, in der Nachba r- belegt worden. Auch das eingereichte Sachverständigengutac hten ist - wie die 2 3 - 4 - Erwiderung zu Recht rügt - glaubhaft zu machen. 2. Im Einzelnen: angegeben. Danach errechnet sich bei 1 Weise. Dazu hätte aber Anlass bestanden, nachdem in den Vorinstanzen unbea n- standet von e inem deutlich niedrigen Wert ausgegangen worden war. Zudem hatten der Beklagte und die Erblasserin den Bodenwert in dem am 26. Januar Mangels Glaubhaftmachung ist weiterhin der von de r Klägerin angegebene B o- u- überschritten werden. b) Darüber hinaus wird auch der Wert der baulichen Anlagen von e- mängelt zu Recht, dass eine aussagekräftige Beschreibung der baulichen A n- lagen ebenso fehlt wie Belege zu den angesetzten Werten. Nicht glaubhaft g e- macht ist insbesondere die Al terswertminderung für das 1969 errichtete und damit im Zeitpunkt der Begutachtung 49 Jahre alte Wochenendhaus. Warum sich die (bereits überschrittene) Gesamtnutzungsdauer von 40 Jahren um 20 auf die der Gutachter diese Behauptung stützt (S. 15 des Gutachtens), werden 4 5 6 - 5 - weder erläutert noch belegt. Selbst unter Zugrundelegung der gutachterlich a n- gegebenen Restnutzungsdauer von 11 Jahren ist die nach der Methode Ross ermittelte Alterswer tminderung von lediglich 62,5 % (S. 13 des Gutachtens) nicht nachvollziehbar. Denn gemäß § 23 Satz 2 ImmoWertV hat in der Regel eine lineare Alterswertminderung zu erfolgen, die zu einem niedrigeren Res t- wert führt; eine Begründung für die Verwendung der ni cht mehr vorgesehenen Methode Ross (vgl. hierzu EZBK/Kleiber, BauGB [Oktober 2018], § 23 ImmoWertV Rn. 14) enthält das Gutachten nicht. Schließlich sprechen die be i- gefügten Lichtbilder, soweit sie die baulichen Anlagen überhaupt erkennen la s- sen, eher gege n die Richtigkeit der angesetzten Werte. - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Den Gege n- standswert hat der Senat mangels anderer Anhaltspunkte anhand der Festse t- zung der Vorinstanzen bemessen. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf Vorinstanzen: LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 27.09.2017 - 12 O 216/15 - OLG Bamberg, Entscheid ung vom 12.02.2018 - 8 U 175/17 - 7
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