BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 96/04 Verk374ndet am: 14. Dezember 2005 Heinekamp Justizhauptsekret344r als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die m374ndliche Verhand-lung vom 14. Dezember 2005 f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 2) wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandes-gerichts vom 25. Februar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-dung auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin hatte einen rechtskr344ftig gewordenen Titel gegen die Ehefrau des fr374heren Beklagten zu 1) und Mutter des Beklagten zu 2) wegen einer Forderung auf Darlehensr374ckzahlung in H366he von 82.500 DM erwirkt. Nach Ansicht der Kl344gerin steht der Vollstreckungs-schuldnerin ein f344lliger Anspruch gegen die Beklagten zu, weil die Schuldnerin den Betrag ihrerseits als Darlehen an diese weitergegeben habe. Diesen Anspruch, den sie aufgrund des Titels gepf344ndet und sich 1 - 3 - zur Einziehung hat 374berweisen lassen, macht sie im vorliegenden Ver-fahren geltend. In der ersten m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 19. November 2002, die in Anwesenheit der Kl344gerin und beider Beklag-ter stattfand, stellte der gemeinsame Prozessbevollm344chtigte der Beklag-ten zu der (zum Teil von der Kl344gerin zur374ckgenommenen) Klage keinen Antrag. Das Landgericht erlie337 auf Antrag der Kl344gerin ein Teilvers344um-nis- und Kostenschlussurteil, in dem beide Beklagte als Gesamtschuld-ner in H366he von 42.181,58 200 nebst Zinsen verurteilt wurden. 2 Gegen dieses Urteil ging rechtzeitig ein Einspruch ein, dessen ers-ter Satz wie folgt formuliert war: 3 In dem Rechtsstreit [Name des Beklagten zu 1)] ./. [Na-me der Kl344gerin] lege ich namens und in Vollmacht des Beklagten Einspruch gegen das Vers344umnisurteil 205 vom 19. November 2002 205 ein. 205 Nach Verhandlung 374ber den Einspruch und zur Hauptsache sowie nach Beweisaufnahme hob das Landgericht das Vers344umnisurteil vom 19. November 2002 auf und wies die Klage bez374glich beider Beklagter ab. 4 Die Kl344gerin legte Berufung ein, die sie nach einem Hinweis des Oberlandesgerichts aber bez374glich des Beklagten zu 1) zur374cknahm. Bez374glich des Beklagten zu 2) verwarf das Oberlandesgericht dessen Einspruch gegen das Vers344umnisurteil vom 19. November 2002 als un- 5 - 4 - zul344ssig. Gegen dieses Berufungsurteil wendet sich der Beklagte zu 2) mit der Revision. Entscheidungsgr374nde : Die Revision hat Erfolg und f374hrt zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. 6 I. Das Berufungsgericht hat von Amts wegen gepr374ft, ob der Be-klagte zu 2) rechtzeitig Einspruch gegen das Vers344umnisurteil vom 19. November 2002 eingelegt hat. Dabei ist es zutreffend davon ausge-gangen, dass den Anforderungen an eine Einspruchsschrift gem344337 247 340 ZPO ebenso wie an eine Berufungsschrift (247 519 Abs. 2 ZPO) nur gen374gt ist, wenn innerhalb der Einspruchsfrist angegeben wird, f374r wen und ge-gen wen der Einspruch eingelegt werden soll, dass durch ein solches Er-fordernis aber der Zugang zu den in den Verfahrensordnungen eingerich-teten Instanzen unter Beachtung der Verfahrensgarantien des Grundge-setzes nicht in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtferti-gender Weise erschwert werden darf (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl374sse vom 7. November 1995 - VI ZB 12/95 - NJW 1996, 320 unter II 1 und 2; vom 11. Februar 1999 - V ZB 27/98 - NJW-RR 1999, 938 unter II 1 a und b). 7 8 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist im Streitfall allein der Be-klagte zu 1) als Einspruchsf374hrer anzusehen, weil nach dem Wortlaut der Einspruchsschrift Einspruch nur in Vollmacht "des Beklagten" (nicht etwa - 5 - "der Beklagten") eingelegt und einleitend bei der Bezeichnung des Rechtsstreits nur der Name des Beklagten zu 1) (neben dem der Kl344ge-rin) angegeben worden sei. Auf m374ndliche Erkl344rungen des Prozessbe-vollm344chtigten der Beklagten im Termin vom 19. November 2002, etwa dergestalt, das zu erwartende Vers344umnisurteil f374r beide Beklagten an-fechten zu wollen, komme es nicht an; der Einspruch m374sse auch f374r sp344ter mit der Sache befasste Richter verst344ndlich sein, die an der dem Vers344umnisurteil zugrunde liegenden Verhandlung nicht teilgenommen h344tten. Weder aus dem weiteren Inhalt der Einspruchsschrift noch aus anderen, bis zum Ablauf der Einspruchsfrist zu den Akten gelangten Un-terlagen sei zu entnehmen, dass auch der Beklagte zu 2) Einspruchsf374h-rer habe sein sollen. Zwar gehe aus der sp344teren Einspruchsbegr374ndung hervor, dass sich beide Beklagten gegen das Vers344umnisurteil wenden; der Einspruch sei aber nicht mehr innerhalb der Einspruchsfrist (247 339 Abs. 1 ZPO) begr374ndet worden. Auch eine Wiedereinsetzung in die vom Beklagten zu 2) vers344umte Einspruchsfrist komme u.a. im Hinblick auf das Verschulden seines Prozessbevollm344chtigten bei der Abfassung des Einspruchs nicht in Betracht. II. Dem folgt der Senat nicht. 9 1. Die Auslegung von Prozesshandlungen wie des hier zu beurtei-lenden Einspruchs unterliegt freier revisionsrechtlicher Nachpr374fung; sie orientiert sich an dem Grundsatz, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nftig ist und dem recht verstandenen Interesse entspricht. Deshalb ist nicht unter allen Umst344nden am buchst344blichen Sinn der Wortwahl einer Partei festzuhal- 10 - 6 - ten (BGHZ 146, 298, 310; Urteile vom 24. November 1999 - XII ZR 94/98 - NJW-RR 2000, 1446; vom 5. April 2001 - VII ZR 135/00 - NJW 2001, 2094 unter II 2 b). F374r die Auslegung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels kommt es auf alle innerhalb der Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelfrist zug344nglichen Umst344nde an. Die R374cksichtnahme ge-gen374ber den Verfahrensbeteiligten, die sich aus deren Grundrechten er-gibt, geht allerdings nicht so weit, die Interessen einer nachl344ssigen Par-tei zu Lasten des Gegners zu wahren. Auch die wohlverstandenen Inte-ressen des Rechtsbehelfs- oder Rechtsmittelf374hrers gebieten Zur374ckhal-tung, wenn Auslegungszweifel nicht zu beheben sind (BGH, Urteil vom 11. Juli 2003 - V ZR 233/01 - NJW 2003, 3203 unter II). 2. a) Die Formulierung in der Einspruchsschrift, der Rechtsbehelf werde in Vollmacht "des Beklagten" eingelegt, schlie337t hier f374r sich ge-nommen die Annahme nicht aus, der Einspruch werde in Wahrheit f374r beide Beklagten eingelegt. Der Prozessbevollm344chtigte der Beklagten, der das Einspruchsschreiben unterschrieben hat, hatte sich f374r beide Beklagten legitimiert und beide in der m374ndlichen Verhandlung vor dem Landgericht vertreten. Mit der Wendung "205 in Vollmacht des Beklagten" konnte jeder der beiden Beklagten gemeint sein. 11 b) Im Hinblick auf die vorangegangene Vertretung beider Beklagter durch denselben Anwalt, der auch den Einspruch eingelegt hat, h344tte ei-ne Beschr344nkung des nach dem Vers344umnisurteil fortzusetzenden Ver-fahrens nur auf einen der beiden Beklagten einen in diese Richtung ge-henden Hinweis im Einspruchsschreiben erwarten lassen. Allein die Ver-wendung des bestimmten Artikels vor dem (insofern doppeldeutigen) Wort "Beklagten" rechtfertigt einen solchen Schluss nicht. In Betracht 12 - 7 - kam vielmehr, dass ein Schreibfehler bei der Abfassung des Einspruchs-schreibens unterlaufen sein k366nnte, durch den aus einem an sich ge-meinten "205 in Vollmacht der Beklagten" der tats344chlich geschriebene Text "205 in Vollmacht des Beklagten" geworden war. 334ber Zielrichtung und Gr374nde des eingelegten Einspruchs 344u337ert sich der Prozessbevoll-m344chtigte der Beklagten im Einspruchsschreiben mit keinem Wort, son-dern bittet unmittelbar im Anschluss an den einleitenden Satz 374ber die Einspruchseinlegung im Hinblick auf seinen am Tage nach Abfassung des Einspruchsschreibens beginnenden Jahresurlaub um eine Verl344nge-rung der "Frist zur ausf374hrlichen Stellungnahme" (vgl. 247 340 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Abschlie337end verweist der Prozessbevollm344chtigte zur Glaubhaftmachung auf eine Kopie seiner Reisereservierung. Unter die-sen Umst344nden lag erst recht ein Schreibfehler im Einleitungssatz nahe, der von dem unterzeichnenden Prozessbevollm344chtigten am Tage vor seinem Urlaub 374bersehen worden sein konnte. c) Dass der Einspruch allein f374r den Beklagten zu 1) eingelegt werden sollte, l344sst sich hier auch nicht aus der Parteibezeichnung im Eingang des Einspruchsschreibens entnehmen ("[Name des Beklagten zu 1)] ./. [Name der Kl344gerin]"). Dass auf der Seite der Einspruchsf374hrer nur der Name des Beklagten zu 1) ohne einen Zusatz wie "u.a." ange-f374hrt ist, zwingt nicht zu dem Schluss, dass allein dieser der Einspruchs-f374hrer h344tte sein sollen. In seiner Verteidigungsanzeige hatte der Beklag-tenvertreter zur Bezeichnung des Rechtsstreits dem Namen des Beklag-ten zu 1) zwar den Zusatz "u.a." hinzugef374gt. In der Klageerwiderung, dem letzten Schriftsatz des Anwalts vor dem Einspruchsschreiben, war der Name des Beklagten zu 1) an der entsprechenden Stelle aber allein und ohne jeden, auf den Beklagten zu 2) hindeutenden Zusatz aufgef374hrt 13 - 8 - worden. Dabei wurde in der Klageerwiderung ihrem Inhalt nach durchaus nicht nur der Beklagte zu 1), sondern ebenso auch der Beklagte zu 2) verteidigt. Dort ist u.a. vorgetragen worden, die nach dem Vorbringen der Kl344gerin in den Jahren 1996 und 1997 erfolgten Zahlungen an die Ehe-frau des Beklagten zu 1) und Mutter des Beklagten zu 2) h344tten nicht als Darlehen mit dem Zweck, den Kaufpreis f374r ein von beiden Beklagten je zur ideellen H344lfte erworbenes Hausgrundst374ck zu bezahlen, an diese weitergereicht worden sein k366nnen, weil der Preis f374r dieses Grundst374ck schon 1995 durch den Beklagten zu 1) mit einer Zahlung von dessen Konto getilgt worden sei. Damit war eine Darlehensgew344hrung zum Zweck, den Kaufpreis f374r das Grundst374ck aufzubringen, nicht nur im Hin-blick auf den Beklagten zu 1) bestritten worden, sondern 374berhaupt und damit auch im Hinblick auf den Beklagten zu 2). Aus der Klageerwiderung ist mithin zu schlie337en, dass der Pro-zessbevollm344chtigte der Beklagten bei der einleitenden Parteibezeich-nung den Namen des Beklagten zu 1) stellvertretend f374r alle Beklagten gebrauchte, selbst wenn dem Namen des Beklagten zu 1) kein Zusatz wie etwa "u.a." beigef374gt war. In diese Richtung weist auch die Parteibe-zeichnung, die der Prozessbevollm344chtigte im Kopf aller seiner, dem Einspruchsschreiben vorangegangenen Schrifts344tze ebenso wie im Ein-spruchsschreiben selbst neben der Angabe seines anwaltlichen Akten-zeichens verwendet; dort ist f374r die Beklagten stets nur der Name des Beklagten zu 1) ohne weiteren Zusatz angegeben. 14 15 d) F374r die Vermutung des Berufungsgerichts, dass sich ein S344umi-ger unabh344ngig von der Sach- und Rechtslage etwa aus famili344ren oder freundschaftlichen Bindungen entschlossen haben k366nnte, von einem - 9 - Rechtsbehelf gegen das Vers344umnisurteil vom 19. November 2002 ab-zusehen, gibt es hier keine Anhaltspunkte. Eine Auslegung des Ein-spruchsschreibens im Sinne dessen, was nach den Ma337st344ben der Rechtsordnung vern374nftigerweise im Interesse auch des Beklagten zu 2) lag, musste hier zweifelsfrei zu dem Ergebnis gelangen, dass der Ein-spruch auch f374r den Beklagten zu 2) eingelegt worden ist. Damit werden insbesondere die Interessen der Kl344gerin als Prozessgegnerin nicht un-zumutbar beeintr344chtigt. F374r sie waren die zur Auslegung des Ein-spruchsschreibens als Einspruch beider Beklagter f374hrenden Gesichts-punkte ebenso wie f374r das Gericht erkennbar. Bezeichnenderweise hat sie bis zum Hinweis des Berufungsgerichts auf die letztlich von diesem vertretene Auslegung des Einspruchsschreibens auch nicht geltend ge-macht, der Einspruch sei nur vom Beklagten zu 1) eingelegt worden oder hinsichtlich der Person des Einspruchsf374hrers unklar. 3. Im 334brigen h344tte das Landgericht, das ebenso wie in erster In-stanz die Kl344gerin allem Anschein nach keinen Zweifel daran hatte, dass der Einspruch auch f374r den Beklagten zu 2) eingelegt worden sei, wenn ihm insoweit Bedenken gekommen w344ren, angesichts des Gewichts der hier f374r einen Schreibfehler des Prozessbevollm344chtigten der Beklagten sprechenden Gesichtspunkte diesem einen Hinweis gem344337 247 139 Abs. 2 ZPO geben m374ssen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs-gerichts kann ein Gericht unter besonderen Umst344nden aufgrund seiner F374rsorgepflicht gehalten sein, einem drohenden Fristvers344umnis, auch wenn es auf mangelnder Sorgfalt des Anwalts beruht, entgegenzuwirken (z.B. durch Weiterleiten fristgebundener Schrifts344tze an das zust344ndige Gericht, vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Urteil vom 1. Dezem-ber 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908 unter II 2; oder durch Wiederein- 16 - 10 - Wiedereinsetzung im Fall eines unsinnigen Fristverl344ngerungsantrags vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW 1998, 2291 unter II 2 c). Der Einspruch ist hier bereits am Tage nach der Zu-stellung des Vers344umnisurteils beim Landgericht eingegangen. Es w344re deshalb m366glich gewesen, nach einem im ordentlichen Gesch344ftsgang erteilten Hinweis des Gerichts noch rechtzeitig innerhalb der Einspruchs-frist von zwei Wochen (247 339 Abs. 1 ZPO) klarzustellen, wer hier Ein-spruchsf374hrer sein sollte. Diese auf der Hinweispflicht beruhende Chan-ce darf dem Beklagten zu 2) nicht dadurch genommen werden, dass sich das Gericht - wie hier in zweiter Instanz - die zu einem Hinweis verpflich-tende Rechtsauffassung erst zu einem Zeitpunkt zu eigen macht, in dem der Hinweis wegen des Ablaufs der Einspruchsfrist nutzlos ist. - 11 - Danach wird das Berufungsgericht, wenn die Kl344gerin das Rechtsmittel gegen374ber dem Beklagten zu 2) aufrechterh344lt, 374ber die Begr374ndetheit der Klage entscheiden m374ssen. 17 Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 15.04.2003 - 13 O 208/02 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.02.2004 - 3 U 92/03 -
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