BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 96/07 Verk374ndet am: 14. Oktober 2009 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein BGB 247 307 Bm, Cl Eine in einem Tankstellenverwaltervertrag enthaltene Klausel, die den Tankstellen-verwalter wegen der Anspr374che aus der laufenden Gesch344ftsverbindung mit dem Mineral366lunternehmen, insbesondere der Abrechnungen aus Kraftstoffverkaufserl366-sen sowie Schmierstofflieferungen aus dem Agenturgesch344ft und Lieferungen von Shopware, zur Teilnahme am Lastschriftverfahren in Form des Abbuchungsauftrags-verfahrens verpflichtet, benachteiligt den Tankstellenverwalter unangemessen und ist deshalb gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - VIII ZR 96/07 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 14. Oktober 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Schneider f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. M344rz 2007 in der Fassung der Be-richtigungsbeschl374sse vom 21. Mai 2007 und 23. Juli 2007 wird zur374ckgewiesen. Soweit die Beklagte die Revision zur374ckgenommen hat, wird sie des Rechtsmittels f374r verlustig erkl344rt. Von den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Be-klagte 70 % und der Kl344ger 30 % zu tragen. Die au337ergerichtli-chen Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander auf-gehoben. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist der Z. , zu dessen satzungsgem344337en Aufgaben die F366rderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder und der ihnen angeschlossenen Unternehmen geh366rt. Er nimmt die Beklagte, ein Mineral366lunternehmen, auf Unterlassung der Verwendung be-stimmter Allgemeiner Gesch344ftsbedingungen in dem von ihr vorformulierten 1 - 3 - Tankstellen-Verwalter-Vertrag in Anspruch. Nach diesem Vertrag vertreiben die Tankstellenverwalter der Beklagten, die die jeweilige Tankstelle zumeist ge-pachtet haben, Vertragswaren ausschlie337lich in deren Namen und f374r deren Rechnung. Andere Artikel und Dienstleistungen vertreiben sie als Eigenh344ndler. 2 Der Kl344ger hat, soweit f374r das Revisionsverfahren von Interesse, die Auf-fassung vertreten, eine Reihe der in diesem Vertrag oder in den Anlagen zu diesem Vertrag verwendeten Klauseln versto337e gegen die 247247 305 ff. BGB; mit der Klage hat er die Unterlassung der Verwendung von insgesamt 35 bean-standeten Klauseln verlangt. Das Landgericht hat der Klage im Hinblick auf 13 Klauseln stattgegeben und f374r den Kl344ger antragsgem344337 die Befugnis ausgesprochen, die Urteilsfor-mel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im 334brigen auf eigene Kosten bekannt zu machen. Auf die Berufungen beider Parteien hat das Kammergericht das erstinstanzliche Urteil hinsichtlich der Unterlassungsantr344ge teilweise abge344ndert und die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung von insgesamt 18 Klauseln verurteilt. 3 Dagegen haben zun344chst beide Parteien die vom Berufungsgericht zu-gelassene Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist vom Kl344ger insgesamt und von der Beklagten insoweit zur374ckgenommen worden, als sie zur Unterlassung der Verwendung der Klausel betreffend die 334bertragung des Kundenstamms im Kraft- und Schmierstoffgesch344ft (Klageantrag 1.35) verurteilt worden ist. Sie wendet sich nunmehr gegen das Berufungsurteil nur noch insoweit, als sie zur Unterlassung der Verwendung von weiteren drei Klauseln verurteilt worden ist, die der Kl344ger mit den Klageantr344gen zu 1.26, 1.30 und 1.32 beanstandet hat; der jeweilige Wortlaut der Klauseln ist in den Entscheidungsgr374nden wiederge-geben. 4 - 4 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 6 1. Mit dem Klageantrag zu 1.26 verlangt der Kl344ger von der Beklagten, die Verwendung der Klausel Nr. 1 Abs. 2 der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" des Tankstellen-Verwalter-Vertrages zu unterlassen. Die Anlage Nr. 5 "Sonderkon-to" lautet wie folgt (die beanstandete Klausel ist kursiv gedruckt): "Vereinbarung 374ber die Einrichtung eines Sonderkontos und 374ber Bankeinzug (Abbuchungsauftragsverfahren) Anlage Nr. 5 Vertragsnachtrag zum Tankstellen-Verwalter/-Partner-Vertrag vom (Zutreffendes bitte ankreuzen) Tankstelle in ____________ PLZ, Ort, Stra337e zwischen 1. T. GmbH 205 [= Bekl.] 227 nachstehend "T. " genannt 227 2. Herrn/Frau/Firma __________ wohnhaft in _________ 227 nachstehend "Verwalter/Partner" genannt 227 Deb.-Nr._________ 3. ________________ 227 nachstehend "Bank" genannt 227 Anschrift der Bank: ___________ Bankleitzahl der Bank: _____________ Zwischen der T. [= Bekl.] und dem Verwalter/Partner besteht ein Tank-stellen-Verwalter/-Partner-Vertrag, betreffend die o.g. Tankstelle. Dies vorausgeschickt, wird folgendes vereinbart: 1. Verwalter/Partner verpflichtet sich, bei der Bank ein Konto zu er366ffnen, wel-ches nur dem Zahlungsverkehr mit der T. dient und insbesondere dazu bestimmt ist, die Erl366se aufzunehmen, welche Verwalter/Partner aus - 5 - dem Verkauf der T. Produkte im Namen und f374r Rechnung der T. vereinnahmt. Zwischen der T. und dem Verwalter/Partner besteht Einigkeit dar-374ber, da337 von diesem Konto von der T. Lastschriften gezogen und 334berweisungen an T. get344tigt werden k366nnen, die in ihrer H366he den jeweiligen Anspr374chen der T. aus der laufenden Gesch344fts-verbindung entsprechen, insbesondere Abrechnungen aus Kraftstoffver-kaufserl366sen, sowie Schmierstofflieferungen aus dem Agenturgesch344ft und Lieferungen von Shopware. Verwalter/Partner erteilt hierdurch der Bank den erforderlichen Abbu-chungsauftrag. Verwalter/Partner wird die aus dem Agenturverkauf eingenommenen Gelder t344glich bar einzahlen und dar374ber hinaus f374r entsprechende Deckung der oben bezeichneten Anspr374che der T. Sorge tragen. 2. Verwalter/Partner verpf344ndet hiermit das auf dem unter Ziffer 1. und 3. er-w344hnten Konto vorhandene Guthaben, einschlie337lich Zinsen, in der jeweili-gen H366he an T. . Diese nimmt die Verpf344ndung an. Die Bank be-st344tigt, von der Verpf344ndung Kenntnis genommen zu haben, und verzichtet auf ihr AGB-Pfandrecht. 3. Die Bank nimmt ferner davon Kenntnis, da337 das unter Ziffer 1. erw344hnte, bei ihr unter der Konto-Nr.: _____________ f374r Verwalter/Partner gef374hrte Kon-to insbesondere dem Zwecke dient, die Erl366se aus den im Namen und f374r Rechnung der T. vorgenommenen Verk344ufen, insbesondere Kraftstoffverk344ufen, aufzunehmen. Die Bank nimmt weiter davon Kenntnis, da337 nur T. berechtigt ist, die auf dem Konto angesammelten Erl366se im Lastschriftverfahren einzuzie-hen. Andere Verf374gungen jedweder Art zugunsten Dritter sind unzul344ssig. Im 374brigen besteht zwischen der Bank und der T. Einigkeit 374ber folgende Abreden: 3.1 Die von T. ausgestellten Lastschriften unterliegen den Bestim-mungen des Lastschriftabkommens (Abbuchungsauftrag). 3.2 205 3.3 205 3.4 205 3.5 205" 2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgef374hrt: 7 Die beanstandete Klausel sei unwirksam, selbst wenn es sich hinsichtlich der Shopware bei der Ziehung von Lastschriften um den der Beklagten zuste- 8 - 6 - henden Kaufpreis handele. Die Interessen der Beklagten w374rden in unange-messener Weise einseitig ber374cksichtigt, denn dem P344chter verbleibe bei Liefe-rung von Ware, die unstreitig mangelbehaftet sei, nicht die M366glichkeit, von ei-nem Zur374ckbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. 9 Zwar m366ge der allgemeine Begriff der Ziehung von Lastschriften bzw. T344tigung von 334berweisungen noch f374r sich genommen neutral sein, da darunter sowohl das Abbuchungsverfahren als auch das Lastschrifteinzugsverfahren verstanden werden k366nnten. Aufgrund des nachfolgenden Satzes in der Anlage Nr. 5 Nr. 1 ergebe sich jedoch deutlich, dass dem P344chter kein Wahlrecht zu-stehe, sondern das Abbuchungsverfahren vereinbart sei, das dem Schuldner im Gegensatz zum Lastschrifteinzugsverfahren kein Widerspruchsrecht einr344ume und einen Widerruf nur bis zur Einl366sung des Abbuchungsbetrages erm366gliche. Werde dem P344chter jedoch mangelhafte Shopware geliefert und erkenne die Beklagte die M344ngel an, ohne von dem Einzug des Kaufpreises abzusehen, habe der P344chter nicht mehr die M366glichkeit, die Bezahlung zu verweigern, wenn die Beklagte bereits die Einl366sung veranlasst habe. Dadurch sei faktisch ein Ausschluss des Zur374ckbehaltungsrechts vereinbart. Ein solcher Ausschluss sei aber auch im Verkehr zwischen Unternehmern jedenfalls dann unwirksam, wenn der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungsrecht gest374tzt werde, unbestritten sei. 3. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechts-fehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestimmun-gen in Klausel Nr. 1 Abs. 2 der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" des Tankstellen-Verwalter-Vertrages die Vertragspartner der Beklagten unangemessen benachteiligen und deshalb nach 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind. 10 - 7 - a) Rechtsfehlerfrei und von der Revision unbeanstandet hat das Beru-fungsgericht aus dem Gesamtzusammenhang der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" und der systematischen Stellung der beanstandeten Klausel den Schluss gezo-gen, dass die Tankstellenverwalter durch die Klausel zur Teilnahme am Last-schriftverfahren in der Form des Abbuchungsauftragsverfahrens, nicht des Ein-zugserm344chtigungsverfahrens, verpflichtet werden. 11 Das zur Vereinfachung regelm344337iger Zahlungen an denselben Empf344n-ger dienende Lastschriftverfahren existiert in den beiden Formen des Einzugs-erm344chtigungsverfahrens und des Abbuchungsauftragsverfahrens. Beim Ein-zugserm344chtigungsverfahren erteilt der Zahlungspflichtige seinem Gl344ubiger die Erm344chtigung, den geschuldeten Betrag 374ber eine Inkassostelle (Gl344ubiger-bank) vom Konto des Zahlungspflichtigen bei dessen Bank (Schuldnerbank) einzuziehen; der Zahlungspflichtige kann gegen374ber seiner Bank ohne Angabe von Gr374nden und ohne Bindung an eine Frist der Belastung seines Kontos wi-dersprechen und Wiedergutschrift des abgebuchten Betrags verlangen. Beim Abbuchungsauftragsverfahren beauftragt dagegen der Zahlungspflichtige zu-n344chst seine Bank (Schuldnerbank) mittels einer Globalweisung, an die Inkas-sostelle des Gl344ubigers bei Vorlage einer Lastschrift den angeforderten Betrag zu zahlen; der Gl344ubiger ruft sodann den Betrag durch die Lastschrift ab. Nach Einl366sung der Lastschrift kann der Zahlungspflichtige die Kontobelastung nicht mehr r374ckg344ngig machen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94, NJW 1996, 988, unter 7; Staudinger/Martinek, BGB (2006), 247 676f Rdnr. 34, 36; jeweils m.w.N.). 12 b) Anders als das Berufungsgericht meint, ergibt sich die unangemesse-ne Benachteiligung der Tankstellenverwalter allerdings nicht daraus, dass die-sen durch das Fehlen einer M366glichkeit, die Kontobelastungen noch nach der Einl366sung von Lastschriften r374ckg344ngig zu machen, die M366glichkeit genommen 13 - 8 - w374rde, bei Lieferung mangelhafter Shopware von einem Zur374ckbehaltungsrecht Gebrauch zu machen. Dagegen wendet die Revision zutreffend ein, dass die Tankstellenverwalter in dieser Hinsicht durch das Abbuchungsauftragsverfahren nicht schlechter gestellt werden, als sie nach der gesetzlichen Regelung st374n-den. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte im Hinblick auf die Shopwa-re zur Vorleistung verpflichtet w344re; sie kann deshalb gem344337 247 320 Abs. 1 Satz 1 BGB die Lieferung der Ware bis zur Zahlung durch die Tankstellen-Verwalter verweigern. Macht die Beklagte von diesem ihr nach dem Gesetz zustehenden Recht Gebrauch, erh344lt sie den Kaufpreis Zug um Zug gegen Lieferung der Wa-re. Auch dann kann der Tankstellenverwalter im Falle einer mangelhaften Liefe-rung kein Zur374ckbehaltungsrecht, sondern nur die in den 247247 434 ff. BGB vorge-sehenen Rechte, geltend machen. c) Eine unangemessene Benachteiligung der Tankstellenverwalter liegt jedoch, wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht, in der formular-m344337igen Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren an sich. 14 Das Lastschriftverfahren bietet f374r den Zahlungsempf344nger erhebliche Rationalisierungsvorteile und ist sp374rbar kosteng374nstiger. Er bekommt die Initia-tive f374r den Einzug seiner Au337enst344nde in die Hand und erh344lt das ihm zuste-hende Geld in der Regel auf den Tag genau rechtzeitig. Eine gesonderte bu-chungsm344337ige Erfassung ist lediglich in den verh344ltnism344337ig seltenen F344llen erforderlich, in denen die Einziehung per Lastschrift scheitert; das gesamte Mahnwesen kann weitgehend entfallen. Auch f374r den Zahlungspflichtigen ist diese Zahlungsweise mit einer Arbeitserleichterung verbunden, da er weder Schecks auszustellen noch 334berweisungsauftr344ge zu erteilen braucht, sondern sich passiv verhalten kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, unter 5; 15 - 9 - Urteil vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02, NJW 2003, 1237, unter II 2; jeweils m.w.N.). 16 Es ist im Grundsatz zul344ssig, derartige Rationalisierungsgesichtspunkte bei der Gestaltung von Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen zu ber374cksichtigen und die Vertragsabwicklung zu vereinfachen und zu vereinheitlichen. Allerdings darf der Verwender sein Rationalisierungsinteresse nicht einseitig und ohne R374cksicht auf die Belange seines Vertragspartners durchsetzen. Bringt eine in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen enthaltene Rationalisierungsregelung f374r den Vertragspartner Nachteile mit sich, so ist im Rahmen der Inhaltskontrolle abzuw344gen, ob dem Vertragspartner angesichts der Rationalisierungsvorteile diese Nachteile zugemutet werden k366nnen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, unter 4 m.w.N.). Das h344ngt, soweit es - wie hier - um die Verpflichtung zur Teilnahme am Lastschriftverfahren geht, ma337geblich davon ab, welche konkre-te Ausgestaltung des Lastschriftverfahrens in den Allgemeinen Gesch344ftsbe-dingungen vorgesehen ist. aa) Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedingungen, die die verbindliche Teilnahme am Einzugserm344chtigungsverfahren vorsehen, sind grunds344tzlich zul344ssig, denn mit dem Einzugserm344chtigungsverfahren sind in der Regel keine gr366337eren Gefahren f374r den Vertragspartner des Verwenders verbunden. Insbe-sondere muss er nicht bef374rchten, dass unberechtigte Abbuchungen gegen seinen Willen Bestand haben und sein Konto endg374ltig belasten, denn er kann - wie bereits dargelegt - ohne Angabe von Gr374nden und ohne Bindung an eine Frist der Belastung seines Kontos widersprechen (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, unter 7 m.w.N.; Urteil vom 23. Januar 2003, aaO, unter II 2). Sollen jedoch gr366337ere Betr344ge zu unregelm344337igen Zeitpunkten eingezogen werden und steht die H366he der einzuziehenden Betr344ge nicht von vornherein fest, sind entsprechende Klauseln jedenfalls bei Verbrauchervertr344gen, wie Vertr344gen 17 - 10 - 374ber Mobilfunkdienstleistungen, nur dann zul344ssig, wenn dem Vertragspartner eine bestimmte Frist (etwa ab dem Tag des Rechnungsdatums) einger344umt wird, die so bemessen ist, dass ihm zwischen dem Zugang der Rechnung und dem Einzug des Rechnungsbetrags ausreichend Zeit - mindestens f374nf Werk-tage - verbleibt, die Rechnung zu pr374fen und gegebenenfalls f374r ausreichende Deckung seines Girokontos zu sorgen (BGH, Urteil vom 23. Januar 2003, aaO, unter II 3 b). bb) Dagegen benachteiligen Klauseln in Allgemeinen Gesch344ftsbedin-gungen, die das Abbuchungsauftragsverfahren vorsehen, den Vertragspartner des Verwenders regelm344337ig unangemessen. Denn bei dieser Art des Last-schriftverfahrens kann er - wie ausgef374hrt - nach Einl366sung der Lastschrift die Kontobelastung nicht mehr r374ckg344ngig machen, so dass das Abbuchungsver-fahren f374r den Zahlungspflichtigen ganz erhebliche Gefahren mit sich bringt (BGH, Urteil vom 10. Januar 1996, aaO, unter 7; Urteil vom 29. Mai 2008 - III ZR 330/07, NJW 2008, 2495, Tz. 17; OLG Brandenburg, NJW-RR 2002, 1640; Schmidt in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. 247 310 BGB Rdnr. 520; Staudinger/Coester, BGB (2006), 247 307 Rdnr. 525; M374nch-KommBGB/Kieninger, 5. Aufl., 247 307 Rdnr. 264; Erman/Roloff, BGB, 12. Aufl., 247 307 Rdnr. 139; Palandt/Gr374neberg, BGB, 67. Aufl., 247 307 Rdnr. 124). 18 Dieser Grundsatz, den der Bundesgerichtshof bisher im Zusammenhang mit der Pr374fung von Klauseln in Verbrauchervertr344gen (Kabelanschlussvertrag, Fitnessstudio-Mitgliedsvertrag) ausgesprochen hat, gilt auch f374r die hier zu be-urteilende Klausel in einem Tankstellen-Verwalter-Vertrag. Auch in diesem Rechtsverh344ltnis stellt es einen erheblichen Nachteil f374r den Tankstellenverwal-ter dar, wenn er die Bestimmung, ob und wann er Zahlungen an das Mineral366l-unternehmen leistet, in die Hand dieses Unternehmens gibt, ohne dass f374r ihn - nach Einl366sung der Lastschrift und damit in der Regel nach Kenntnis von die- 19 - 11 - ser - noch eine Korrekturm366glichkeit best374nde. Darin liegt ein schwerwiegender Eingriff in die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit des Tankstellenverwalters, der nicht durch Vorteile, etwa Rationalisierungseffekte auch f374r den Tankstellen-verwalter, ausgeglichen wird. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Teil-nahme am Abbuchungsauftragsverfahren zur Erzielung solcher Effekte bei dem Mineral366lunternehmen erforderlich und das - alternativ in Betracht kommende - Einzugserm344chtigungsverfahren nicht ausreichend w344re. Das von der Revision angef374hrte legitime Interesse des Mineral366lunternehmens an einer sicheren Realisierung seiner Forderungen insbesondere aus der Lieferung von Shopwa-re gen374gt nicht, um eine so weitgehende Zugriffsm366glichkeit auf das Verm366gen des Schuldners, wie sie durch die Wahl des Abbuchungsauftragsverfahrens gegeben ist, zu rechtfertigen. Es bedarf keiner Entscheidung, wie die Klausel zu beurteilen w344re, wenn das Sonderkonto ausschlie337lich zur Aufnahme der Erl366se diente, die der Tank-stellenverwalter im Namen und f374r Rechnung der Beklagten vereinnahmt, und wenn die Verpflichtung zur Teilnahme am Abbuchungsauftragsverfahren nur f374r diese Erl366se G374ltigkeit h344tte. Als Argument f374r die Zul344ssigkeit einer derartigen Klausel k366nnte die Beklagte ein Sicherungsinteresse hinsichtlich der ihr unmit-telbar zustehenden Einnahmen geltend machen, bei denen es sich aus Sicht der Tankstellenverwalter um Fremdgelder handelt. Die in der Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" getroffene Vereinbarung beschr344nkt sich aber ebenso wie die darin enthaltene streitige Klausel 374ber das Lastschriftverfahren (Abbuchungs-auftragsverfahren) nicht auf Erl366se, die der Tankstellenverwalter im Namen und f374r Rechnung der Beklagten vereinnahmt; die Klausel enth344lt aufgrund ihrer sprachlichen Fassung auch keinen abtrennbaren Regelungsteil hinsichtlich die-ser Erl366se. 20 - 12 - II. 21 1. Die mit dem Klageantrag zu 1.30 beanstandete Anlage Nr. 14 "Abbu-chungsauftrag" des Tankstellen-Verwalter-Vertrages lautet: "Abbuchungsauftrag Anlage Nr. 14 Vertragsnachtrag zum Tankstellen-Verwalter/-Partner-Vertrag vom Anlage zur Vereinbarung 374ber die Einrichtung eines Sonderkontos und 374ber Bankeinzug (Abbuchungsverfahren) (Zutreffendes bitte ankreuzen) Anschrift der Bankverbindung ______________ Abbuchungsauftrag f374r Lastschriften Tankstelle Station in ___________ T. -Kunden-Nr. Hiermit bitte ich Sie, die von der T. GmbH [= Bekl.] 205 f374r mich bei Ihnen eingehenden Lastschriften zu Lasten meines Kontos Nr. _______ BLZ _________ einzul366sen. Es ist mir bekannt, da337 Sie Teilzahlungen nicht leisten d374rfen." 2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgef374hrt: 22 Die Anlage Nr. 14 sei unwirksam. Zwar m366ge das Muster gem344337 Anlage Nr. 14 bei isolierter Betrachtung keine Bedenken rechtfertigen, doch komme es entscheidend auf den Zusammenhang mit der Verpflichtung des P344chters in Anlage Nr. 5 Ziffer 1 Abs. 2 und 3 (Erteilung eines Abbuchungsauftrages) an. Wie bereits zu Ziffer 1.26 ausgef374hrt, sei die Erteilung des Abbuchungsauftra-ges zumindest f374r Anspr374che der Kl344gerin bei Lieferung von mangelhafter 23 - 13 - Shopware nicht gerechtfertigt. Die unangemessene Benachteiligung schlage auch auf das Formular gem344337 Anlage Nr. 14 durch, ohne dass es zus344tzlich weiterer inhaltlicher Bedenken gegen das Muster bed374rfe. 24 3. Diese Beurteilung h344lt den Angriffen der Revision stand. 25 a) Die Anlage Nr. 14 "Abbuchungsauftrag" des Tankstellen-Verwalter-Vertrages ist eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung im Sinne des 247 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Mit R374cksicht auf ihren Schutzzweck sind die 247247 305 ff. BGB auch auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige Erkl344rung des anderen Teils anzuwenden, die im Zusammenhang mit dem Vertragsverh344ltnis steht (BGHZ 177, 253, Tz. 18 m.w.N.). b) Die Anlage Nr. 14 enth344lt (neben dem bereits in Anlage Nr. 5 "Son-derkonto" enthaltenen Abbuchungsauftrag) einen weiteren, gesonderten Abbu-chungsauftrag, der gegen374ber der Bank des Tankstellenverwalters zu erkl344ren ist. Diese Erkl344rung f374hrt selbst dann zu einer unangemessenen Benachteili-gung der Tankstellenverwalter im Sinne des 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn im Einzelfall die Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" nicht auch Gegenstand des Tankstel-len-Verwalter-Vertrages sein sollte. Denn auch ein isoliert erkl344rter Abbu-chungsauftrag f374hrt dazu, dass Lastschriften der Beklagten nach deren Einl366-sung nicht mehr r374ckg344ngig gemacht werden k366nnen, was - wie oben unter I 3 c bb ausgef374hrt - einen erheblichen Nachteil f374r die Tankstellenverwalter dar-stellt. 26 III. 1. Mit dem Klageantrag zu 1.32 wird die nachstehende Klausel (Anlage Nr. 19 "Teilnahmeerkl344rung T. Zentralfakturierung") beanstandet: 27 - 14 - "Hiermit erkl344re/n ich/wir f374r die Dauer des mit T. bestehenden Tank-stellen-Verwalter/-Partner-Vertrages meine/unsere Teilnahme an der T. -Zentralfakturierung und best344tige/n, dass der/die bei T. vorlie-gende Abbuchungsauftrag/Einzugserm344chtigung f374r diese Zentralfakturierung ebenfalls seine G374ltigkeit hat." 2. Das Berufungsgericht hat dazu im Wesentlichen ausgef374hrt: 28 29 Auch die Anlage Nr. 19 sei unwirksam. Zwar stelle die Klausel beide M366glichkeiten des Lastschriftverfahrens zur Wahl und nur das Abbuchungsver-fahren benachteilige den P344chter unangemessen. Allerdings liege die auf den ersten Blick bestehende Regelungsfreiheit f374r den Kunden tats344chlich nicht vor, da durch Anlage Nr. 5 Ziffer 1 Absatz 3 und Anlage Nr. 14 offensichtlich sei, dass die Beklagte auf die Wahl des Abbuchungsauftrages hinwirken werde. Die Beklagte habe nicht vorgetragen, dass den P344chtern trotzdem eine echte Wahl-m366glichkeit zwischen den beiden Lastschriftverfahren einger344umt werde. 3. Diese Beurteilung h344lt einer rechtlichen Nachpr374fung stand. Auch bei der Anlage Nr. 19 handelt es sich um eine Allgemeine Gesch344ftsbedingung im Sinne des 247 305 Abs. 1 Satz 1 BGB (vgl. dazu oben unter II 3 a). Die in den Anlagen Nr. 5 und Nr. 14 enthaltenen Erkl344rungen zum Abbuchungsauftrag benachteiligen die Tankstellenverwalter - wie ausgef374hrt - unangemessen. Deshalb ist auch die Best344tigung des Abbuchungsauftrags hinsichtlich der Zen-tralfakturierung in Anlage Nr. 19 gem344337 247 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. 30 Von der Unwirksamkeit wird die gesamte Klausel erfasst. Zwar lie337e sich der Klauseltext rein sprachlich derart teilen, dass lediglich die Teilnahme an der Zentralfakturierung und die Best344tigung einer Einzugserm344chtigung, nicht aber die Best344tigung eines Abbuchungsauftrags erkl344rt w374rde. Da aber eine echte Wahlm366glichkeit zwischen den beiden Lastschriftverfahren f374r die Vertragspart-ner der Beklagten nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellun- 31 - 15 - gen des Berufungsgerichts nicht gegeben ist, bleibt insoweit kein selbst344ndiger Regelungsgehalt bestehen. Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersicht-lich, dass eine isolierte Teilnahme an der Zentralfakturierung der Beklagten - ohne gleichzeitige Teilnahme an der einen oder der anderen Form des Last-schriftverfahrens - m366glich w344re, so dass auch insoweit ein selbst344ndiger Erkl344-rungssinn nicht feststellbar ist (vgl. dazu Erman/Roloff, aaO, 247 306 Rdnr. 11 m.w.N.). Balll Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Schneider Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 15.11.2005 - 16 O 151/05 Kart - KG Berlin, Entscheidung vom 26.03.2007 - 23 U 7/06 -
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