BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 96/09 Verk374ndet am: 12. Mai 2010 Ring, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b, 247 569 Abs. 4; ZPO 247 543 Abs. 2 a) Bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts 374ber eine Klage und eine Hilfswi-derklage, die einen tats344chlich und rechtlich selbstst344ndigen Teil des Streitstoffs betrifft, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den ein Revisionskl344-ger seine Revision beschr344nken k366nnte, ist eine Beschr344nkung der Revisionszu-lassung auf die Entscheidung 374ber die Klage zul344ssig. b) Es gen374gt zur formellen Wirksamkeit einer auf Mietzahlungsverzug gest374tzten K374ndigung des Vermieters, dass der Mieter anhand der Begr374ndung des K374ndi-gungsschreibens erkennen kann, von welchem Mietr374ckstand der Vermieter aus-geht und dass er diesen R374ckstand als gesetzlichen Grund f374r die fristlose K374ndi-gung wegen Zahlungsverzugs heranzieht. Dar374ber hinausgehende Angaben sind auch dann nicht erforderlich, wenn es sich nicht um eine klare und einfache Sach-lage handelt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850). BGH, Urteil vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Mai 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger f374r Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 18. M344rz 2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27. April 2009 wird insoweit zu-r374ckgewiesen, als das Berufungsgericht 374ber den R344umungsan-spruch zum Nachteil der Beklagten erkannt hat. Im 334brigen wird die Revision als unzul344ssig verworfen. Die Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-gen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin beansprucht die von ihr mittlerweile im Wege der Zwangs-vollstreckung durchgesetzte R344umung einer von den Beklagten gemieteten Wohnung in L. . Urspr374nglich waren die Beklagten Mieter einer auf einem anderen Grundst374ck gelegenen Wohnung der Rechtsvorg344ngerin der Kl344gerin. Als diese das Grundst374ck sanieren und ver344u337ern wollte, schloss sie mit den Beklagten im Februar 2004 einen Aufhebungsvertrag, in dessen Zuge sie den Beklagten die in Rede stehende Wohnung f374r eine monatliche Kaltmiete von 555 200 zuz374glich einer Nebenkostenvorauszahlung von 280 200, insgesamt mithin 835 200, vermietete. Bei 334bergabe dieser Wohnung Ende Februar 2004 wurde 1 - 3 - eine Reihe von "Bem344ngelungen" aufgelistet. Ende April 2004 informierten die Beklagten die Hausverwaltung der Kl344gerin dar374ber, dass die im 334bergabepro-tokoll festgehaltenen "M344ngel" bislang nicht beseitigt seien und dass die im Aufhebungsvertrag bis Ende M344rz 2004 zugesagte Fertigstellung des Bades nicht erfolgt sei. Zugleich k374ndigten sie f374r den Fall der nicht fristgerechten Fer-tigstellung des Bades die Vornahme einer im Aufhebungsvertrag vereinbarten Mietminderung in H366he von 20 % der Kaltmiete (111 200) an und 374berwiesen im Mai 2004 entsprechend dieser Ank374ndigung nur eine geminderte Miete in H366he von 724 200. Von Juni bis November 2004 entrichteten die Beklagten die volle Miete. Von Dezember 2004 bis Juni 2005 minderten sie die Kaltmiete um 10 % (55 200). Nachdem es Ende Juli 2005 zu einem Wassereinbruch am Mietobjekt mit diversen Feuchtigkeitssch344den gekommen war, zahlten die Beklagten von Juli 2005 bis einschlie337lich Februar 2007 nur eine um 233,80 200 (= 28 % der nach der Kaltmiete und den Nebenkosten bemessenen Bruttomiete) geminderte Miete. Im anschlie337enden Zeitraum von M344rz 2007 bis Oktober 2007 minderten sie die Miete um 10 % der Kaltmiete (55 200). Mit Schreiben vom 24. August 2006 forderte die Kl344gerin die Beklagten zur Zahlung r374ckst344ndiger Mieten in H366he von 2.734,35 200 auf und f374hrte dabei unter anderem aus: 2 "Die Zusammensetzung des R374ckstandes entnehmen Sie bitte dem bei-gef374gten Kontoauszug. Mietminderungen f374r Baum344ngel in der Woh-nung im Objekt S. stra337e 15 wurden Ihnen in H366he von 20 % auf die Kaltmiete (= 111 200) f374r den Zeitraum Dezember 2004 bis August 2006 gew344hrt. Die Mietminderungen haben wir Ihrem Mietenkonto gut-geschrieben." Nachdem die Kl344gerin die gew344hrte Mietminderung mit dem Bemerken, die Minderung bereits in das Mietkonto eingebucht zu haben, durch Schreiben vom 21. M344rz 2007 auf den Zeitraum bis Dezember 2006 erweitert und zur Zah-lung eines danach verbleibenden Mietr374ckstandes von 5.023,80 200 aufgefordert 3 - 4 - hatte, k374ndigte sie das Mietverh344ltnis nach Ausbleiben der Zahlung bis zum gesetzten Termin mit Schreiben vom 21. Mai 2007 wegen Zahlungsverzugs fristlos. Hierbei listete sie f374r den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 die aus ihrer Sicht bestehenden R374ckst344nde in Bezug auf die Kaltmiete und die Vor-auszahlungen jeweils monatsbezogen auf und errechnete f374r die Kaltmiete ei-nen Gesamtr374ckstand von 5.303,27 200 sowie f374r die Vorauszahlungen von 2.038,80 200. Auf die hierauf gest374tzte und ihnen am 13./28. Juli 2007 zugestellte R344umungsklage zahlten die Beklagten am 31. August 2007 an die Kl344gerin ei-nen Betrag von 2.755,50 200, der einem f374r den Zeitraum von Januar 2006 bis Februar 2007 zur374ckbehaltenen Betrag in H366he von 22 % der Bruttomiete ent-sprechen sollte. In ihren anschlie337enden Schrifts344tzen vom 20. September 2007 und vom 5. Dezember 2007 k374ndigte die Kl344gerin das Mietverh344ltnis unter Hinweis auf die nach ihrer Auffassung bis einschlie337lich September 2007 sowie Dezember 2007 zus344tzlich aufgelaufenen Mietr374ckst344nde vorsorglich erneut. Das Amtsgericht hat die fristlosen K374ndigungen wegen Versto337es gegen die Begr374ndungspflicht des 247 569 Abs. 4 BGB f374r unwirksam gehalten und die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht ist demgegen374ber zu dem Ergebnis gelangt, dass das Mietverh344ltnis durch die fristlose K374ndigung der Kl344gerin vom 21. Mai 2007 beendet worden sei, und hat die Beklagten zur R344umung verurteilt sowie die von ihnen f374r diesen Fall hilfsweise erhobene Widerklage auf Zahlung eines nach ihrer Auffassung von der Kl344gerin aus dem Mietaufhebungsvertrag f374r die Aufgabe der fr374heren Wohnung geschuldeten Abgeltungsbetrages von 51.458,40 200 abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten in vollem Um-fang mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, mit der sie in erster Linie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstreben, ihre Hilfswiderklage weiterverfolgen und zus344tzlich beantragen, die Kl344ger zur Wie-dereinr344umung des Mietbesitzes an der im Wege der Zwangsvollstreckung ge-r344umten Wohnung zu verurteilen. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: 5 Die Revision hat keinen Erfolg. I. 6 Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt: 7 An die Begr374ndung einer K374ndigung aus wichtigem Grund wegen Zah-lungsverzuges d374rften keine 374bertriebenen Anforderungen gestellt werden. Es gen374ge, wenn der wichtige Grund durch Angabe von Tatsachen so ausf374hrlich bezeichnet sei, dass er identifiziert und von anderen Gr374nden unterschieden werden k366nne. Die Begr374ndung solle es dem K374ndigungsempf344nger erm366gli-chen zu erkennen, auf welche Vorg344nge und auf welches Verhalten des Mieters der Vermieter die K374ndigung st374tze, sowie ob und gegebenenfalls wie er sich hiergegen verteidigen k366nne. Diesen Anforderungen sei die Kl344gerin mit ihrer K374ndigung vom 21. Mai 2007 gerecht geworden. Sie habe den Beklagten dargelegt, dass die fristlose K374ndigung auf Zahlungsverzug gest374tzt werde, und die aus ihrer Sicht beste-henden Mietr374ckst344nde hinsichtlich der Kaltmiete im Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 f374r jeden einzelnen Monat aufgef374hrt sowie mit einem Gesamtbetrag von 5.303,27 200 beziffert. Ebenso habe sie f374r den Zeitraum von Januar 2006 bis April 2007 zu jedem Monat die aus ihrer Sicht offenen Vorauszahlungen auf die Nebenkosten einzeln aufgelistet und einen Gesamtbetrag von 2.038,80 200 er-rechnet. Eine Angabe des "zutreffenden" r374ckst344ndigen Gesamtbetrages, wie es das Amtsgericht verlangt habe, sei demgegen374ber nicht erforderlich gewe-sen. Dies h344tte sonst zur Folge, dass der Vermieter alle nur denkbaren Miet-minderungsrechte des Mieters unabh344ngig davon in seine Berechnung einflie- 8 - 6 - 337en lassen m374sste, ob er diese Minderungsrechte als berechtigt ansehe oder nicht. 9 Dass die Kl344gerin ihr Minderungsangebot 374ber 20 % der Kaltmiete f374r den Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 dabei nicht ber374cksich-tigt habe, weil die Beklagten es aus ihrer Sicht nicht angenommen h344tten und deshalb insoweit keine Abz374ge beanspruchen k366nnten, 344ndere an diesen Be-gr374ndungsanforderungen nichts. Die Beklagten seien vielmehr auch ohne dahin gehenden Hinweis in der Lage gewesen, die Berechtigung der K374ndigung an-hand eines einfachen Vergleichs der geschuldeten mit der gezahlten Miete zu 374berpr374fen und ihre Verteidigungsm366glichkeiten einzusch344tzen sowie danach den erforderlichen Schonfristbetrag zur nachtr344glichen Abwendung der R344u-mungsklage zu errechnen. Zum Zeitpunkt der K374ndigung h344tten sich die Beklagten selbst unter Be-r374cksichtigung der ihnen von der Kl344gerin f374r den Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 gew344hrten Minderung von 20 % der Kaltmiete mit mehr als zwei Monatsmieten im Verzug befunden. Ein dar374ber hinausgehendes Minde-rungsrecht habe ihnen dagegen nicht zugestanden. Ob sie die Miete f374r Mai 2004 zu Recht in H366he von 110 200 gek374rzt h344tten, k366nne offen bleiben, weil die Kl344gerin insoweit eine Verrechnung mit dem die Leistungsbestimmung der Be-klagten 374bersteigenden Betrag aus der Schonfristzahlung vorgenommen habe. Gleichfalls k366nne die von den Beklagten f374r die Zeit von Dezember 2004 bis Juni 2005 vorgenommene Minderung von 10 % auf die Kaltmiete als berechtigt unterstellt werden, da die Kl344gerin selbst eine 20 %ige Minderung auf die Kalt-miete gew344hrt habe und hiervon entgegen ihrer Auffassung nicht mehr abr374-cken k366nne. 10 - 7 - Auch soweit die Beklagten f374r Juli 2005 wegen Bauarbeiten in anderen Wohnungen und in der Nachbarschaft sowie wegen eines dreiw366chigen Fahr-stuhlausfalls gemindert h344tten, ginge eine Minderung keinesfalls 374ber den von der Kl344gerin gew344hrten Minderungsbetrag von 110 200 hinaus. Wegen des weiter als Mangel beanstandeten Baustellencharakters des Grundst374cks fehle es hin-gegen an der f374r einen Minderungsansatz erforderlichen substantiierten Darle-gung. Ebenso sei eine von den Beklagten auf eine fehlende 326ffnungsm366glich-keit der Oberlichter und eine dadurch bedingte Aufheizung der Wohnung ge-st374tzte Minderung nicht berechtigt, da weder eine hierdurch bedingte erhebliche Einschr344nkung der L374ftungsm366glichkeiten in der Wohnung dargetan noch eine 374berm344337ige Aufheizung der R344umlichkeiten nachgewiesen sei. 11 F374r den Zeitraum von August bis Oktober 2005 k366nne eine von den Be-klagten angesetzte Minderung von 10 % der Bruttomiete f374r Wassersch344den an Parkett und Decken sowie von 5 % der Bruttomiete f374r Baul344rmbeeintr344chti-gungen, zusammen also 125,25 200, als berechtigt erachtet werden, w344hrend f374r die fehlende 326ffnungsm366glichkeit der Oberlichter sowie den angeblichen Bau-stellencharakter des Grundst374cks weiterhin keine Minderung anzusetzen sei. F374r die Monate November und Dezember 2005 k366nne noch nicht einmal mehr eine Minderung wegen der Wassersch344den angesetzt werden, weil die Beklag-ten nach Oktober 2005 den Zutritt zu ihrer Wohnung zwecks Beseitigung der M344ngel verweigert h344tten. 12 F374r die Zeit von Januar 2006 bis April 2007 komme ebenfalls kein 374ber den Ansatz der Kl344gerin hinausgehender Minderungsbetrag in Betracht, zumal die Beklagten f374r diesen Zeitraum das Ausma337 und die Dauer der von ihnen behaupteten Beeintr344chtigungen durch Bauma337nahmen lediglich pauschal be-hauptet h344tten, ohne konkret darzulegen, an welchen Tagen welche Bauma337-nahmen zu welchen Beeintr344chtigungen gef374hrt h344tten. Ebenso seien die Was- 13 - 8 - sersch344den jedenfalls ab Januar 2007 nach eigenem Vortrag l344ngst beseitigt gewesen. Soweit die Beklagten dar374ber hinaus im Januar 2007 die Kosten f374r eine von ihnen ausgewechselte Duschbatterie in H366he von 124,99 200 abgezogen h344tten, h344tten sie bereits keinen Beweis daf374r angetreten, dass die Duschbatte-rie defekt und auswechslungsbed374rftig gewesen sei. 14 Danach sei unter Ber374cksichtung der von der Kl344gerin f374r den Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 zugebilligten Mietminderung von je-weils 20 % der monatlichen Kaltmiete in der Zeit von Juli 2005 bis April 2007 ein Mietr374ckstand von 2.870,24 200 aufgelaufen. Dieser R374ckstand sei verschul-det, weil die Beklagten sich nicht lediglich 374ber die als berechtigt anzusehende Minderungsquote geirrt und dadurch die von ihnen vorgenommenen Mietk374r-zungen zu hoch angesetzt h344tten. Sie h344tten f374r diese Monate vielmehr schon die ihren Minderungsvorstellungen zugrunde gelegten M344ngel 374berwiegend nicht darzulegen vermocht. Auch die innerhalb der Schonfrist des 247 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB geleistete Zahlung von 2.755,50 200 habe die K374ndigungswirkungen nicht beseitigen k366nnen. Denn sie habe nicht ausgereicht, um die bei K374ndi-gungserkl344rung f344lligen Mietr374ckst344nde von 2.870,24 200 und die seither f344lligen Entsch344digungen nach 247 546a Abs. 1 BGB, von denen bis August 2007 wegen der f374r diese Zeit unberechtigt vorgenommenen Minderung weitere 220 200 r374ck-st344ndig gewesen seien, zu befriedigen. Mit ihrer Hilfswiderklage k366nnten die Beklagten nicht durchdringen, weil der Aufhebungsvereinbarung 374ber die zuvor bewohnte Wohnung nicht ent-nommen werden k366nne, dass die darin von der Kl344gerin f374r zehn Jahre 374ber-nommene Mietdifferenz auch f374r den Fall gezahlt werden solle, dass das Miet-verh344ltnis aufgrund Zahlungsverzuges der Beklagten enden solle. Soweit die von den Beklagten behauptete Vereinbarung 374ber die Differenzzahlung 374ber-haupt zustande gekommen sein sollte, h344tten sie jedenfalls nicht davon ausge- 15 - 9 - hen k366nnen, dass die Kl344gerin auch bei einer von den Beklagten verschuldeten Beendigung des Mietverh344ltnisses bereit gewesen sei, die Beklagten monatlich 374ber zehn Jahre mit entsprechenden Zahlungen zu subventionieren. Die dahin-gehend angebotene Unterst374tzung der Kl344gerin sei aus Sicht eines Zahlungs-empf344ngers vielmehr ersichtlich auf das ersatzweise angebotene Mietverh344ltnis beschr344nkt gewesen. II. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision ohne Erfolg. 16 1. Die Revision ist entgegen der Auffassung der Beklagten nur insoweit zul344ssig, als sich das Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Berufungsge-richts 374ber den mit der Klage geltend gemachten R344umungsanspruch wendet. Denn das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage der Beendigung des Mietverh344ltnisses durch die von der Kl344gerin ausge-sprochene K374ndigung vom 21. Mai 2007 und einen dadurch ausgel366sten R344u-mungsanspruch beschr344nkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil auch hin-sichtlich der Entscheidung 374ber die Hilfswiderklage der Beklagten angreift, ist das Rechtsmittel deshalb mangels Zulassung durch das Berufungsgericht als unzul344ssig zu verwerfen. 17 a) Das Berufungsgericht kann eine nach 247 543 Abs. 2 ZPO auszuspre-chende Zulassung der Revision auf Teile des Streitstoffes beschr344nken. Die Beschr344nkung muss nicht im Tenor des Urteils angeordnet sein, sondern kann sich auch aus den Entscheidungsgr374nden ergeben. Allerdings muss sich in die-sem Fall die Beschr344nkung den Entscheidungsgr374nden eindeutig entnehmen lassen. Das ist anzunehmen, wenn die Rechtsfrage, zu deren Kl344rung das Be-rufungsgericht die Revision zugelassen hat, bei mehreren Streitgegenst344nden nur f374r einen von ihnen erheblich ist, weil dann in der Angabe dieses Zulas- 18 - 10 - sungsgrundes regelm344337ig die eindeutige Beschr344nkung der Zulassung auf die-sen Anspruch zu sehen ist (st. Rspr., z.B. BGHZ 153, 358, 360 ff.; Senatsurteile vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 159/09, WuM 2010, 163, Tz. 14; vom 28. Okto-ber 2009 - VIII ZR 164/08, WuM 2009, 733, Tz. 11; jeweils m.w.N.). So verh344lt es sich hier. 19 Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil es die Frage f374r kl344rungsbed374rftig h344lt, welche Anforderungen an die Angaben im Sinne von 247 569 Abs. 4 BGB bei Zahlungsverzug zu stellen sind, soweit eine schwierige Sachlage besteht. Damit hat es die Revision allein auf die Frage der Beendi-gung des Mietverh344ltnisses aufgrund der am 21. Mai 2007 ausgesprochenen K374ndigung wegen Zahlungsverzugs beschr344nkt. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht auch nicht lediglich eine Begr374ndung f374r die Zulassung der Revision nennen wollen, ohne weiter erkennbar zu machen, dass es die Zulassung auf den durch die Rechtsfrage betroffenen Teil des Streitstoffes habe beschr344nken wollen. Eine aus der Mietaufhebungsvereinba-rung hergeleitete Verpflichtung der Kl344gerin, bei vorzeitiger Beendigung des hier streitigen Mietverh344ltnisses eine Abstandzahlung zu erbringen, hat aus der Sicht des Berufungsgerichts vielmehr einen von der Zulassungsfrage unabh344n-gigen Teil des Streitstoffs dargestellt. Denn es hat bereits der Mietaufhebungs-vereinbarung vom 12. Februar 2004 und dem zugrunde liegenden Angebot vom 3. Februar 2004 nicht entnehmen k366nnen, dass die von der Kl344gerin zum Aus-gleich der h366heren Quadratmetermiete f374r zehn Jahre 374bernommene Differenz-zahlung auch f374r den Fall erbracht werden sollte, dass die der Hilfswiderklage zugrunde gelegte Bedingung eintreten sollte und das neue Mietverh344ltnis auf-grund Zahlungsverzugs der Beklagten beendet w374rde. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war die beanspruchte Zahlung vielmehr unabh344ngig von der Wirksamkeit der ausgesprochenen K374ndigung nicht geschuldet. - 11 - Die Entscheidungsgr374nde lassen mithin deutlich erkennen, dass das Be-rufungsgericht nur hinsichtlich der Anforderungen an die Begr374ndung der aus-gesprochenen K374ndigung und des davon abh344ngigen R344umungsanspruchs eine die Anrufung des Bundesgerichtshofs rechtfertigende Rechtsfrage gese-hen hat. Die materiell-rechtliche Beurteilung des mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Zahlungsanspruchs hat das Berufungsgericht hingegen f374r unprob-lematisch gehalten, da die der Revisionszulassung zugrunde liegende Rechts-frage f374r die von ihm vorgenommene Auslegung der Aufhebungsvereinbarung bedeutungslos war. Die Zulassung der Revision ist deshalb auf die Frage be-schr344nkt worden, ob die ausgesprochene K374ndigung wirksam ist und der davon abh344ngige R344umungsanspruch besteht (vgl. BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989 - IVb ZR 19/89, WM 1990, 784, unter II; vom 25. Februar 1993 - III ZR 9/92, WM 1993, 1015, unter I 2, insoweit in BGHZ 121, 367 nicht abgedruckt; vom 10. Mai 2001 - III ZR 262/00, WM 2001, 1633, unter II 2; insoweit in BGHZ 147, 394 nicht abgedruckt; jeweils m.w.N.; vom 30. M344rz 2007 - V ZR 179/06, WM 2007, 1942, Tz. 7). 20 b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschr344nkung der Revisi-onszulassung ist auch wirksam. Denn die Zulassung der Revision kann auf ei-nen tats344chlich und rechtlich selbstst344ndigen Teil des Streitstoffs beschr344nkt werden, welcher Gegenstand eines Teilurteils sein oder auf den der Revisions-kl344ger seine Revision beschr344nken k366nnte (st. Rspr., z.B. Senatsurteile vom 27. Januar 2010, aaO, Tz. 16; vom 28. Oktober 2009, aaO, Tz. 13; jeweils m.w.N.). Insbesondere ist bei einer Entscheidung des Berufungsgerichts 374ber Klage und Widerklage eine Beschr344nkung des Rechtsmittels auf die Entscheidung 374ber die Klage und damit zugleich eine entsprechend beschr344nkte Revisionszulas-sung m366glich (Musielak/Ball, ZPO, 7. Aufl., 247 543 Rdnr. 11; M374nchKomm ZPO/Wenzel, 3. Aufl., 247 543 Rdnr. 37 m.w.N.; Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 543 Rdnr. 22; vgl. ferner Senatsurteil vom 4. Juni 2003 - VIII ZR 91/02, NJW- 21 - 12 - RR 2003, 1192, unter II, zur Widerklage). Das gilt auch hier. Die Beklagten h344t-ten ihr Rechtsmittel ohne Weiteres wirksam auf den der Klage zu Grunde lie-genden R344umungsausspruch beschr344nken und die Abweisung ihrer auf einem anderen Streitgegenstand beruhenden und nach Auffassung des Berufungsge-richts von anderen materiell-rechtlichen Voraussetzungen abh344ngigen Wider-klage hinnehmen k366nnen. Dem steht - anders als die Revision meint - nicht entgegen, dass die Be-klagten die Widerklage nur hilfsweise f374r den Fall ihrer Verurteilung zur R344u-mung erhoben haben. Die prozessuale Abh344ngigkeit der Hilfswiderklage vom Erfolg der Klage hindert es nicht, ein Rechtsmittel wirksam auf den Ausspruch zur Klageforderung zu beschr344nken, selbst wenn eine Abweisung der Klage nachtr344glich zum Nichteintritt der f374r ein Wirksamwerden der Widerklage ge-stellten prozessualen Bedingung f374hrt und eine 374ber die Widerklage getroffene sachliche Entscheidung hinf344llig wird. Dass eine derartige prozessuale Abh344n-gigkeit f374r sich allein nicht der f374r eine Beschr344nkung der Revision erforderli-chen tats344chlichen und rechtlichen Selbstst344ndigkeit der Widerklageforderung entgegen steht, zeigt sich in vergleichbarer Weise an der ebenfalls m366glichen Beschr344nkung eines Rechtsmittels auf die Frage der Zul344ssigkeit einer Klage (BGH, Urteile vom 13. Dezember 1989, vom 25. Februar 1993 und vom 10. Mai 2001; jeweils aaO). Auch in diesem Fall wird eine bereits getroffene sachliche Entscheidung 374ber die Klageforderung mit Verneinung der Zul344ssigkeit der Kla-ge von selbst hinf344llig. Entsprechendes gilt, wenn sowohl 374ber eine Klageforde-rung als auch 374ber eine hilfsweise zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung sachliche Entscheidungen getroffen werden. Dies hindert es n344mlich ebenfalls nicht, die Revision wirksam auf die Entscheidung 374ber die Klageforderung zu beschr344nken (BGH, Urteil vom 30. November 1995 - III ZR 240/94, NJW 1996, 527, unter I 2). 22 - 13 - 2. Soweit die Revision zul344ssig ist, h344lt die Beurteilung des Berufungsge-richts rechtlicher Nachpr374fung stand, so dass die Revision insoweit zur374ckzu-weisen ist. 23 24 Ein Anspruch der Kl344gerin auf R374ckgabe der von den Beklagten gemie-teten Wohnung (247 546 Abs. 1 BGB) kann entgegen der Auffassung der Revisi-on nicht schon mit der Begr374ndung verneint werden, dass das K374ndigungs-schreiben der Kl344gerin den Anforderungen nicht gerecht wird, die nach 247 569 Abs. 4 BGB an die Angabe des zur K374ndigung f374hrenden wichtigen Grundes zu stellen sind. Ebenso sind die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Verzug der Beklagten mit der Entrichtung der Miete bei Ausspruch der K374ndi-gung einen Betrag von zwei Monatsmieten erreicht (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB) und die von den Beklagten nach Ausspruch der K374ndigung ge-leistete Zahlung nicht ausgereicht habe, um eine Unwirksamkeit der K374ndigung nach 247 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB herbeizuf374hren, rechtlich jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. a) Die auf Zahlungsverzug gest374tzte fristlose K374ndigung der Kl344gerin vom 21. Mai 2007, in der sie zugleich die aus ihrer Sicht f374r den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 bestehenden Mietr374ckst344nde der Beklagten jeweils monatsbezogen im Einzelnen aufgelistet und anschlie337end zu Gesamtr374ck-st344nden aufaddiert hat, wird entgegen der Auffassung der Revision den Be-gr374ndungsanforderungen des 247 569 Abs. 4 BGB, die ein Wirksamkeitserforder-nis der K374ndigung darstellen (Senatsurteil vom 4. Februar 2009 - VIII ZR 66/08, WuM 2009, 228, Tz. 16 m.w.N.), gerecht. Nach dieser Vorschrift ist der zur K374ndigung f374hrende wichtige Grund in dem K374ndigungsschreiben anzugeben. 25 Zum Zweck des 247 569 Abs. 4 BGB ist im Gesetzgebungsverfahren her-vorgehoben worden, dass dem K374ndigungsempf344nger die M366glichkeit gegeben 26 - 14 - werden sollte zu erkennen, auf welche Vorg344nge oder auf welches Verhalten der Vermieter die fristlose K374ndigung st374tzt und ob oder wie er sich als Mieter hiergegen verteidigen kann, ohne dass dabei jedoch an den Inhalt der Begr374n-dung zu hohe oder 374bertrieben formalistische Anforderungen gestellt werden sollten (BT-Drs. 14/4553 S. 91; 14/5663 S. 82). Hiervon ausgehend hat der Se-nat f374r einfache und klare Fallgestaltungen einer auf Zahlungsverzug des Mie-ters gest374tzten K374ndigung entschieden, dass das berechtigte Interesse des Mieters es nicht gebietet, dass der Vermieter zur Begr374ndung der fristlosen K374ndigung den genauen Zeitpunkt und den konkreten Mietr374ckstand f374r einzel-ne Monate oder sonstige Berechnungszeitr344ume angibt. Es gen374gt f374r die for-melle Wirksamkeit einer K374ndigung vielmehr, dass der Mieter anhand der Be-gr374ndung des K374ndigungsschreibens erkennen kann, von welchem R374ckstand der Vermieter ausgeht, und dass der Vermieter diesen R374ckstand als gesetzli-chen Grund f374r die fristlose K374ndigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht. Bei einer einfachen Sachlage reicht es hiernach aus, dass der Vermieter den Zahlungsverzug als K374ndigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der r374ckst344ndigen Miete beziffert. Denn der Mieter ist in einem solchen Fall in aller Regel ohne Weiteres in der Lage, die Berechtigung der K374ndigung anhand ei-nes einfachen Vergleichs der geschuldeten mit der gezahlten Miete auf ihre Stichhaltigkeit zu 374berpr374fen und in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie er hierauf reagieren will (Senatsbeschl374sse vom 22. Dezember 2003 - VIII ZB 94/03, NJW 2004, 850, unter II 2 b; vom 30. Juni 2004 - VIII ZB 31/04, NZM 2004, 699, unter II 1; Senatsurteil vom 4. Februar 2009, aaO). 27 Die Frage hingegen, wie weit die Begr374ndungspflicht reicht, wenn sich der R374ckstand erst durch umfangreiche Berechnungen aus einer Vielzahl un-terschiedlicher Positionen ergibt, hat der Senat bislang offen gelassen (Senats-beschluss vom 22. Dezember 2003, aaO, unter II 2 b bb). 28 - 15 - aa) Eine zu erh366hten Begr374ndungsanforderungen f374hrende schwierige Sach- und Rechtslage wird verbreitet angenommen, wenn der Vermieter - wie hier - die K374ndigung nicht auf den aktuellen Mietr374ckstand, sondern auch auf fr374here R374ckst344nde st374tzt (Sternel, Mietrecht aktuell, 4. Aufl., Rdnr. XII 145; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), 247 569 Rdnr. 62; jeweils m.w.N.). Die bei einer derartigen Fallgestaltung bestehenden Begr374ndungsanforderungen sind indessen streitig. 29 (1) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass den Anforderungen ge-n374gt ist, wenn der Vermieter dem Mieter nachvollziehbar mitteilt, welche konkret dargestellten Zahlungsr374ckst344nde er seiner K374ndigung zugrunde legt (Flatow, NZM 2004, 281, 286; jurisPK-BGB/M366ssner, 4. Aufl., 247 569 BGB Rdnr. 211; Sternel, aaO, Rdnr. 142) oder f374r welchen Zeitraum der Mieter welche Zahlun-gen nachweisen muss, um dem der K374ndigung zugrunde liegenden Verzugs-vorwurf wirkungsvoll zu begegnen (M374nchKommBGB/H344ublein, 5. Aufl., 247 569 Rdnr. 36 Fn. 7). Zus344tzliche Begr374ndungserfordernisse werden lediglich f374r den Fall erwogen, dass eine unklare Verrechnungslage besteht oder der K374ndi-gungsgegner nicht 374ber die n366tigen Informationen zu bestimmten Zahlungsvor-g344ngen verf374gt, w344hrend der K374ndigende die ben366tigten Informationen unter Ber374cksichtigung der beiderseitigen Treuepflichten mit zumutbarem Aufwand geben kann (Flatow, aaO, S. 286 f.; 344hnlich jurisPK-BGB/M366ssner, aaO, m.w.N.). 30 (2) Teilweise werden aber auch weitergehende Anforderungen dahin ge-stellt, dass aus dem K374ndigungsschreiben stets ersichtlich sein m374sse, welche (Teil-)Zahlungen der Mieter, gegebenenfalls auch ein Dritter, geleistet habe und wie diese Zahlungen auf die jeweiligen Monate verrechnet worden seien (Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., 247 569 BGB Rdnr. 73; Staudinger/ Emmerich, aaO), ob in dem R374ckstand weitere Forderungen enthalten seien, 31 - 16 - die nicht unter 247 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB fielen, sowie ob und gegebenenfalls wie etwaige Einwendungen des Mieters gegen seine Zahlungspflicht, insbesondere eine geltend gemachte Mietminderung oder Aufrechnung, ber374cksichtigt wor-den seien (Staudinger/Emmerich, aaO, m.w.N.). Noch weitergehend wird ver-einzelt sogar vom Vermieter eine dezidierte Darlegung seiner Handlungsmotive sowie eine Bewertung des Verhaltens des Mieters durch eine aus sich heraus nachvollziehbare Darlegung der Vertragsverst366337e verlangt (Gellwitzki, WuM 2004, 181, 184). bb) Die zuerst genannte Auffassung verdient entgegen der Ansicht der Revision den Vorzug. 32 (1) Zwar trifft der Wortlaut des 247 569 Abs. 4 BGB, der von einer Angabe des zur K374ndigung f374hrenden wichtigen Grundes spricht, genauso wenig wie die f374r ordentliche K374ndigungen geltende Bestimmung des 247 573 Abs. 3 BGB eine n344here Aussage zu der im Einzelfall erforderlichen Begr374ndungsdichte. N344here Anhaltspunkte hierzu sind jedoch der Entstehungsgeschichte der Norm zu entnehmen. Der Bundesrat hat, als er im Zuge des Mietrechtsreformgeset-zes die Aufnahme eines dem 247 573 Abs. 3 BGB entsprechenden Begr374ndungs-erfordernisses f374r fristlose K374ndigungen vorgeschlagen hat, diesen Wunsch auf die Gesichtspunkte der Rechtsklarheit und Verst344ndlichkeit sowie der Vermei-dung unn366tiger gerichtliche Auseinandersetzungen gest374tzt. 33 Dies wurde damit begr374ndet, dass auch im Fall einer fristlosen K374ndi-gung der Mieter ein Interesse daran habe zu erfahren, aus welchen Motiven heraus der Vermieter die Auffassung vertrete, zu einer sofortigen Beendigung des Mietverh344ltnisses berechtigt zu sein. Als besonders misslich wurde eine fehlende Begr374ndung etwa f374r den Fall empfunden, dass zwischen den Miet-parteien 374ber einen l344ngeren Zeitraum hinweg Streit um M344ngel der Mietsache 34 - 17 - bestehen und der Vermieter vom Mieter vorgenommene Minderungen der Miete nur zum Teil akzeptiert, ohne sich zu deren genauer H366he zu 344u337ern. Komme es dann zu einer fristlosen K374ndigung wegen Zahlungsverzugs, sei dem Mieter nicht bekannt, in welcher H366he der Vermieter R374ckst344nde annehme (BT-Drs. 14/4553 S. 91). Diesem auch von der Bundesregierung akzeptierten Vorschlag zur Einf374gung der genannten Begr374ndungspflicht hat sich der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages angeschlossen, zugleich aber hervorgehoben, dass an die Begr374ndung keine zu hohen und 374bertrieben formalistischen Anfor-derungen gestellt werden d374rften; es solle dadurch lediglich sichergestellt sein, dass der Mieter erkennen k366nne, welcher Umstand zur fristlosen K374ndigung gef374hrt habe (BT-Drs. 14/5663 S. 82). (2) Letztgenannten Gesichtspunkt hat der Senat bei seiner bisherigen Befassung mit den Begr374ndungsanforderungen des 247 569 Abs. 4 BGB aufge-griffen und weiter ausgef374hrt, dass die Beschr344nkung der inhaltlichen und for-mellen Anforderungen an Gestaltungs- oder 344hnliche Erkl344rungen des Vermie-ters auf ein vern374nftiges und ausgewogenes Ma337 auch der st344ndigen Recht-sprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Mietrecht entspricht (Senats-beschluss vom 22. Dezember 2003, aaO, unter II 2 b aa). Das Bundesverfas-sungsgericht sieht es als nicht mit Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar an, vom Vermie-ter bereits im K374ndigungsschreiben eine umfassende und in sich schl374ssige Darlegung der K374ndigungsgr374nde zu fordern, die soweit gehen muss, dass sie einer anschlie337enden gerichtlichen Sachpr374fung auf Feststellung der K374ndi-gungsvoraussetzungen standh344lt. Dies l366se das Begr374ndungserfordernis vom berechtigten Informationsbed374rfnis des Mieters, zum fr374hestm366glichen Zeit-punkt Klarheit 374ber seine Rechtsposition zu erlangen und so in die Lage ver-setzt zu werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Zugleich schnitten derart hohe Anforderungen dem Vermieter den ihm zukommenden verfassungsrechtlichen Anspruch auf umfassende tat- 35 - 18 - s344chliche und rechtliche Pr374fung des von ihm geltend gemachten K374ndigungs-rechts in einem gerichtlichen Verfahren ab. Einem gesetzlichen Begr374ndungser-fordernis sei vielmehr gen374gt, wenn die Begr374ndung dem Mieter zun344chst eine ausreichende Grundlage f374r die Entscheidung gebe, ihr zu widersprechen oder sie hinzunehmen (BVerfG, NJW 1998, 2662, 2663; NZM 2003, 592 f.). 36 Dem entsprechend hat der Senat zu den Anforderungen an die von einer vergleichbaren Interessenlage getragene K374ndigungsbegr374ndung nach 247 573 Abs. 3 BGB ausgesprochen, dass Tatsachen, die nur der n344heren Erl344uterung, Erg344nzung, Ausf374llung sowie dem Beweis des geltend gemachten K374ndigungs-grundes dienen, auf Verlangen des Mieters grunds344tzlich noch im Prozess nachgeschoben werden k366nnen, jedenfalls aber dann nicht in dem K374ndi-gungsschreiben erw344hnt werden m374ssen, wenn sie dem Mieter bereits bekannt sind (Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, WuM 2007, 515, Tz. 25). Dem Zweck des Begr374ndungserfordernisses, dem Mieter zum fr374hestm366glichen Zeitpunkt Klarheit 374ber seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Inte-ressen zu veranlassen, wird deshalb im Allgemeinen Gen374ge getan, wenn das K374ndigungsschreiben den K374ndigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gr374nden unterschieden werden kann (Senatsurteil vom 27. Juni 2007, aaO, Tz. 23; BayObLG, WuM 1985, 50, 51 m.w.N.). Zugleich wird dadurch sichergestellt, dass die vom Schriftformerfordernis des 247 568 Abs. 1 BGB erfasste Begr374ndung nicht nachtr344glich ausgewechselt und die K374ndi-gung, ohne dass sie mit neuer Begr374ndung wiederholt wird, auf andere oder weitere Gr374nde gest374tzt wird (vgl. Senatsurteil vom 4. Februar 2009, aaO, Tz. 16). (3) Hiernach gen374gt es zur formellen Wirksamkeit einer K374ndigung, dass der Mieter anhand der Begr374ndung des K374ndigungsschreibens erkennen kann, 37 - 19 - von welchem Mietr374ckstand der Vermieter ausgeht und dass er diesen R374ck-stand als gesetzlichen Grund f374r die fristlose K374ndigung wegen Zahlungsver-zugs heranzieht, um mit Hilfe dieser Angaben die K374ndigung auf ihre Stichhal-tigkeit 374berpr374fen und in eigener Verantwortung entscheiden zu k366nnen, wie er darauf reagieren will (Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, aaO, unter II 2 b cc). Dem wird die von der Kl344gerin ausgesprochene K374ndigung vom 21. Mai 2007 entgegen der Auffassung der Revision gerecht. Aus ihr ergeben sich f374r den Zeitraum von Mai 2004 bis April 2007 jeweils monatsbezogen aufgelistet die aus Sicht der Kl344gerin bestehenden R374ckst344nde bei der Kaltmiete und den Nebenkostenvorauszahlungen sowie daran anschlie337end die jeweils summen-m344337ig aufaddierten Gesamtr374ckst344nde. Dar374ber hinausgehende Angaben wa-ren nicht erforderlich. cc) Hieran 344ndert entgegen der Auffassung der Revision nichts, dass der in der K374ndigungserkl344rung zur Kaltmiete aufgef374hrte R374ckstand den vom Be-rufungsgericht festgestellten Mietr374ckstand um fast das Doppelte 374berschritten hat, weil die Kl344gerin insbesondere davon ausgegangen war, an die f374r den Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 gew344hrte Mietminderung mangels Annahme durch die Beklagten nicht gebunden zu sein. Es entspricht verbreiteter und zutreffender Auffassung in der Instanzrechtsprechung und im Schrifttum, dass eine fehlerhafte Berechnung des R374ckstandes auf die Wirk-samkeit der K374ndigung keinen Einfluss hat, wenn sich die darin enthaltene R374ckstandsmitteilung nachtr344glich als falsch erweist, der angegebene K374ndi-gungstatbestand bei richtiger Berechnung aber ebenfalls gegeben ist (juris PK-BGB/M366ssner, aaO; Schmidt-Futterer/Blank, aaO; Flatow, aaO, S. 287; jeweils m.w.N.). Nichts anderes gilt hier. 38 Anhand der f374r die betreffenden Monate aufgelisteten Zahlungsr374ckst344n-de konnten die Beklagten erkennen, in welcher H366he die Kl344gerin jeweils Zah- 39 - 20 - lungseing344nge auf die geschuldeten Mieten verbucht hatte. Durch einfachen Abgleich mit den von ihnen erbrachten Zahlungen konnten sie weiter ermitteln, ob und in welcher H366he aus Sicht der Kl344gerin Erf374llung eingetreten war, insbe-sondere ob die Kl344gerin auf ihre M344ngelr374gen ganz oder zumindest teilweise eingegangen war oder die von ihr selbst angebotene Minderung ber374cksichtigt hatte. Damit konnten die Beklagten - dem mit dem Begr374ndungserfordernis ver-folgten Zweck entsprechend - anhand der im K374ndigungsschreiben zur R374ck-standsbegr374ndung mitgeteilten Auflistung der einzelnen R374ckst344nde erkennen, von welchen k374ndigungsbegr374ndenden Mietr374ckst344nden die Kl344gerin bei ihrem K374ndigungsausspruch ausgegangen war, und diese Angaben auf ihre Stichhal-tigkeit 374berpr374fen, um in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie hierauf zu reagieren war (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Dezember 2003, aaO). Das ge-n374gt f374r die formelle Wirksamkeit der K374ndigungserkl344rung. Bereits die formelle Wirksamkeit von zus344tzlichen Anforderungen an ihre sachliche Berechtigung abh344ngig zu machen, w374rde dagegen nicht nur 374ber den Zweck des Begr374n-dungserfordernisses hinausgehen, sondern - wie vorstehend unter II a bb (2) ausgef374hrt - zugleich mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch des K374ndigen-den auf umfassende tats344chliche und rechtliche Pr374fung des von ihm geltend gemachten K374ndigungsrechts in einem gerichtlichen Verfahren unvereinbar kollidieren (BVerfG, NJW 1998, aaO). b) Rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Annahme des Beru-fungsgerichts, der Verzug der Beklagten mit der Entrichtung der Miete habe bei Ausspruch der K374ndigung einen Betrag von zwei Monatsmieten erreicht (247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB). 40 Das Berufungsgericht hat r374ckst344ndige offene Mietforderungen der Kl344-gerin aus dem Zeitraum von Juli 2005 bis April 2007 in H366he von 2.870,24 200 festgestellt und diesen Betrag, der den zweifachen Betrag der mit monatlich 41 - 21 - 835 200 geschuldeten Bruttomiete (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juli 2008 - XII ZR 134/06, WM 2008, 1980, Tz. 31) 374bersteigt, seiner Beurteilung zum K374ndi-gungsrecht der Kl344gerin zugrunde gelegt. Ohne Erfolg beanstandet die Revisi-on, dass diese Feststellungen unter Versto337 gegen 247 286 ZPO zustande ge-kommen seien. 42 aa) Das Berufungsgericht hat f374r die Berechnung der zum Zeitpunkt der K374ndigungserkl344rung offenen Mietr374ckst344nde erst auf den Zeitraum ab Juli 2005 abgestellt, weil die Beklagten f374r die vorhergehende Zeit aufgrund beste-hender Minderungsrechte, insbesondere aufgrund der nach Auffassung des Berufungsgerichts f374r die Zeit ab Dezember 2004 gew344hrten Minderung von 20 % der Kaltmiete, mit der Zahlung der Miete nicht in R374ckstand geraten sei-en. Hierbei ist es aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass sich das Berufungsgericht f374r die Zeit von Dezember 2004 bis Juni 2005 darauf be-schr344nkt hat, die von den Beklagten vorgenommene zehnprozentige Minderung auf die Kaltmiete lediglich als berechtigt zu unterstellen, ohne gleichzeitig eine durch die dar374ber hinausgehend gew344hrte Minderung eingetretene 334berzah-lung zu ber374cksichtigen. Zwar h344tten die Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Zeitraum von Dezember 2004 bis Juni 2005 die Miete bei Ansatz der von der Kl344gerin gew344hrten Minderungsquote um monatlich 56 200 374berzahlt. Das Bestehen eines daraus resultierenden Erstattungsanspruchs gem344337 247 812 Abs. 1 BGB hat jedoch nicht automatisch eine Verminderung des-jenigen Betrages zur Folge, mit dem die Beklagten im Sinne von 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB in Verzug waren. Das Berufungsgericht hat - ohne dass die Revision dies angreift - keine Feststellungen getroffen, ob und zu wel-chem Zeitpunkt die Beklagten mit einer solchen Gegenforderung aufgerechnet haben. Das w344re aber unerl344sslich gewesen, da eine Aufrechnung nach wirk- 43 - 22 - samer K374ndigung gem344337 247 543 Abs. 2 Satz 3 BGB nur wirkt, wenn sie unver-z374glich nach der K374ndigung erkl344rt wird; die blo337e Aufrechnungslage gen374gt demgegen374ber nicht (Senatsurteil vom 15. April 1987 - VIII ZR 126/86, WM 1987, 932, unter II 1 b aa). 44 Entgegen der Auffassung der Revision kommt es auch nicht darauf an, dass das Berufungsgericht bei Beurteilung der nach seiner Auffassung f374r den Zeitraum von Dezember 2004 bis Dezember 2006 von der Kl344gerin anerkann-ten Mietminderung in anderem Zusammenhang irrt374mlich nur von 24 Monaten und nicht, wie es richtig gewesen w344re, von 25 Monaten ausgegangen ist. Denn dies wirkt sich bei der vom Berufungsgericht gew344hlten Berechnungsmethode auf die Ermittlung des nach 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB ma337gebli-chen R374ckstandsbetrages nicht aus, so dass auch der von der Revision bean-spruchte Abzug von 111 200 au337er Ansatz bleiben muss. bb) Ohne Erfolg bleibt weiter die R374ge der Revision, das Berufungsge-richt habe rechtsfehlerhaft ein Minderungsrecht der Beklagten aufgrund der eingetretenen Wassersch344den an Parkett und Decken f374r den Zeitraum von November 2005 bis Januar 2007 unber374cksichtigt gelassen, weil es in geh366rs-verletzender Weise davon ausgegangen sei, die Beklagten h344tten nicht bestrit-ten, der Kl344gerin nach Oktober 2005 den Zutritt zu ihrer Wohnung zwecks M344n-gelbeseitigung verweigert zu haben. Ohnehin h344tte die Ber374cksichtigung eines solchen Minderungsrechts nicht zur Folge gehabt, dass die Beklagten f374r den gesamten Zeitraum zus344tzliche 125,25 200 je Monat vom festgestellten R374ck-standsbetrag h344tte absetzen k366nnen. Denn das Berufungsgericht hat den ge-nannten Minderungsbetrag von monatlich 111 200 f374r die Monate bis Dezember 2006 ungeachtet eines Nachweises bestehender M344ngel in Abzug gebracht. Da das Berufungsgericht - von der Revision unangegriffen - f374r diesen Zeitraum das Vorhandensein weiterer M344ngel verneint hat, die eine 374ber 125,25 200 hi- 45 - 23 - nausgehende Minderung h344tten rechtfertigen k366nnen, h344tte selbst auf der Grundlage der Revisionsangriffe f374r diese Monate allenfalls ein zus344tzlicher Abzug von jeweils 14,45 200 in Betracht kommen k366nnen. 46 Die Revisionserwiderung macht jedoch zutreffend geltend, dass noch nicht einmal f374r die Wassersch344den eine Minderung in Betracht kommt, weil die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlich nicht zu beanstanden ist, die Be-klagten h344tten die behauptete und zu einem Ausschluss des Minderungsrechts f374hrende unberechtigte Zutrittsverweigerung (vgl. Palandt/Weidenkaff, BGB, 69. Aufl., 247 536 Rdnr. 37; M374nchKommBGB/H344ublein, aaO 247 536 Rdnr. 32 m.w.N.) nicht bestritten. Denn die Kl344gerin hatte - was die Revision 374bersieht - bereits erstinstanzlich unter Beweisantritt sowie unter Vorlage einer Gespr344chsnotiz und einer schriftlichen Aufforderung, Termine zur Abstimmung des weiteren Vorgehens sowie einer Schadensbeseitigung zu benennen, vorgetragen, dass der Beklagte zu 2 gegen374ber der Kl344gerin erkl344rt habe, keine weiteren Termine zu w374nschen und den Zutritt zu seiner Wohnung verweigern zu wollen. Demge-gen374ber haben sich die Beklagten darauf beschr344nkt, eine Ablehnung der M344n-gelbeseitigung schlicht zu bestreiten, ohne sich mit dem konkreten Sachvortrag der Kl344gerin und den von ihr vorgelegten Unterlagen in der gebotenen Weise auseinander zu setzen. Es kann dahin stehen, ob das einfache Bestreiten der Beklagten nicht schon nach 247 138 Abs. 2 ZPO unbeachtlich war. Jedenfalls begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn das Berufungsgericht das Parteivorbringen dahin gew374rdigt hat, dass die Beklagten den von der Kl344gerin im Einzelnen vorgetra-genen Inhalt der Kontaktaufnahmeversuche nicht in Abrede genommen h344tten, sondern deren Bedeutung nur anders gew374rdigt wissen wollten und deshalb nach Oktober 2005 unbestritten den zur M344ngelbeseitigung erforderlichen Zu- 47 - 24 - tritt zu ihrer Wohnung verweigert h344tten. Ein solcher Schluss war jedenfalls m366glich und hat nach den Umst344nden auch nahe gelegen. 48 cc) Die Revision ist im 374brigen der Auffassung, dass sich die Beklagten weder im Zeitpunkt der K374ndigung noch sonst in einem Mietzahlungsr374ckstand befunden h344tten, weil ihnen ab Dezember 2005 ein Zur374ckbehaltungsrecht in H366he von 22 % der Bruttomiete bis zu der fr374hestens im Januar 2007 erfolgten Beseitigung der von ihnen ger374gten M344ngel zugestanden habe. Das ist schon deshalb nicht richtig, weil ein solches Zur374ckbehaltungsrecht (247 320 BGB) je-denfalls zum K374ndigungszeitpunkt nicht mehr bestanden h344tte und eine zu-r374ckbehaltene Miete, wie 247 322 BGB zeigt, zwischenzeitlich nachzuzahlen ge-wesen w344re (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, 247 536 BGB Rdnr. 392). c) Die von den Beklagten am 31. August 2007 geleistete Zahlung von 2.755,50 200 hat nicht ausgereicht, um den vom Berufungsgericht festgestellten f344lligen Mietr374ckstand von 2.870,24 200 zu tilgen und auf diese Weise gem344337 247 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB eine nachtr344gliche Unwirksamkeit der K374ndigung her-beizuf374hren. Das gilt umso mehr, als die Zahlung zugleich die f344llige Entsch344di-gung nach 247 546a Abs. 1 BGB h344tte umfassen m374ssen. Auch diese Entsch344di-gung haben die Beklagten aber nicht in voller H366he geleistet, sondern monatlich 49 - 25 - um 55 200 gemindert, obgleich nach den unangegriffenen Feststellungen des Be-rufungsgerichts ein Minderungsrecht insoweit nicht (mehr) bestanden hat. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 30.06.2008 - 167 C 5138/07 - LG Leipzig, Entscheidung vom 18.03.2009 - 01 S 372/08 -
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