BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 96/10 vom 15. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit nachtr344glicher Leitsatz Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG 247 15; RVG VV Nr. 2303 Nr. 4 Eine Gesch344ftsgeb374hr nach RVG VV Nr. 2303 Nr. 4 setzt ein Verfahren vor ei-ner gesetzlich eingerichteten Einigungs-, G374te- oder Schiedsstelle voraus. Sie f344llt daher bei Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle, deren Anru-fung vor Beschreiten des Rechtsweges rein arbeitsvertraglich vereinbart ist, nicht an. BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010 - IV ZR 96/10 - LG D374sseldorf AG D374sseldorf - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 15. Dezember 2010 einstimmig beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Kl344gers gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts D374ssel-dorf vom 24. Februar 2010 durch Beschluss nach 247 552a Satz 1 ZPO zur374ckzuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 31. Januar 2011. Gr374nde: I. Der Kl344ger - eine Gewerkschaft - fordert von dem beklagten Rechtsschutzversicherer die Freistellung von au337ergerichtlichen Rechts-anwaltskosten. Dem Versicherungsverh344ltnis liegen Bedingungen zu-grunde, die den Allgemeinen Bedingungen f374r die Rechtsschutzversiche-rung (im Folgenden: ARB 94) entsprechen. Nachdem die Arbeitsverh344lt-nisse zweier Mitglieder des Kl344gers von den jeweiligen kirchlichen An-stellungstr344gern gek374ndigt worden waren, erhoben die beauftragten 1 - 3 - Rechtsanw344lte in beiden F344llen K374ndigungsschutzklage und riefen gleichzeitig die kircheninterne Vermittlung an. Die Beklagte zahlte nur die im gerichtlichen Verfahren entstandenen Rechtsanwaltsgeb374hren. Der Kl344ger meint, dass auch durch die au337ergerichtliche Vertretung im Verfahren vor den kirchlichen Vermittlungsstellen von der Beklagten zu erstattende Rechtsanwaltsgeb374hren entstanden seien. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344-gers hatte keinen Erfolg; das Landgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen. 2 II. Die Voraussetzungen f374r eine Zulassung liegen nicht vor; die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (247 552a Satz 1 ZPO). 3 1. Grunds344tzliche Bedeutung i.S. von 247 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO hat die Rechtssache nicht. 4 a) Grunds344tzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon dann zu, wenn sie lediglich in Zusammenhang mit einer abstrakt generell formulierten Rechtsfrage gebracht wird. Erforderlich ist weiter, dass diese Rechtsfrage 374ber den konkreten Rechtsstreit hinaus in Recht-sprechung und Rechtslehre oder den beteiligten Verkehrskreisen umstrit-ten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Dezember 2003 - IV ZR 319/02, VersR 2004, 225 unter 2 a) und die Rechtssache eine solche Rechtsfra-ge im konkreten Fall als entscheidungserheblich, kl344rungsbed374rftig und kl344rungsf344hig aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts ber374hrt (vgl. 5 - 4 - BGH, Beschl374sse vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; vom 1. Oktober 2002 - XI ZR 71/02, BGHZ 182, 191). b) Eine derartige Bedeutung hat die Kl344rung der hier entschei-dungserheblichen Fragen nicht. Weder die Auslegung der ma337geblichen Regelung in den ARB 94 noch die Auslegung der Rechtsanwaltsverg374-tungsvorschriften ist 374ber das Rechtsverh344ltnis der Parteien hinaus um-stritten. 6 aa) Nach 247 5 (1) d) ARB 94 tr344gt der Versicherer "die Geb374hren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur H366he der Geb374hren, die im Falle der Anrufung eines zust344ndigen staatlichen Gerichtes erster Instanz entstehen". Der Wortlaut des 247 5 (1) d) ARB 94 enth344lt keine den Rechtsanwaltsverg374tungsregelungen der 247 65 Abs. 1 Ziff. 4 BRAGO und Nr. 2303 Ziff. 4 VVRVG entsprechende Einschr344nkung auf gesetzlich eingerichtete Einigungsstellen. F374r eine einschr344nkende Auslegung ent-gegen dem Wortlaut gibt es keinen Anlass. Dementsprechend gilt die Kosten374bernahme nach allgemeiner Auffassung f374r Schieds- und Schlichtungsverfahren jeglicher Art (Armbr374ster in Pr366lss/Martin, VVG, 27. Aufl., 247 5 ARB 94 Rn. 5; Bauer in Harbauer, Rechtsschutzversiche-rung, 247 5 ARB 2000 Rn. 121; van B374hren in van B374hren/Plote, ARB, 2. Aufl., 247 5 Rn. 72), insbesondere auch f374r betriebliche Schiedsstellen, die auf Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung beruhen (Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 2. Aufl., S. 2104). Allerdings sind Rechtsanwaltskosten nach 247 5 (1) a) ARB 94 nur im Rahmen der gesetzlichen Verg374tung erstattungsf344hig. 7 bb) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass durch die Vertretung in den Vermittlungsverfahren keine Rechtsanwalts- 8 - 5 - geb374hren nach 247 65 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BRAGO bzw. nach Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG, Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG entstanden sind. (1) Einer unmittelbaren Anwendung des 247 65 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BRAGO und der Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG auf kirchliche Vermittlungsstel-len steht der klare Wortlaut der Geb374hrentatbest344nde entgegen. Zwar setzen 247 65 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 4 BRAGO und Nr. 2303 Ziff. 4 VV RVG nicht voraus, dass die Einrichtung der G374testelle unmittelbar durch ein formelles Gesetz geregelt ist. Aus der Bezugnahme auf die in Ziff. 1 bis 3 konkret aufgef374hrten G374testellen folgt vielmehr, dass die Einrichtung auf-grund einer in einem Gesetz enthaltenen Erm344chtigung ausreichend ist (OLG Karlsruhe, JurB374ro 1985, 236, 238; Madert, in Gerold/Schmidt/ v. Eicken/Madert/M374ller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 2303 Rn. 7; Jungbau-er, in Bischof/Jungbauer/Br344uer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, 3. Aufl., Nr. 2303 VV Rn. 12; Feller, in G366ttlich/M374mmler/Rehberg/Xanke/Schons/ Vogt/Feller, RVG, 3. Aufl., S. 489). 9 Eine gesetzliche Erm344chtigung f374r die Einrichtung der kirchlichen Vermittlungsstellen fehlt jedoch. Insbesondere findet sich eine solche nicht in 247 1 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG), der lediglich bestimmt, dass die Arbeitsbedingungen nach tarifvertraglichen Regelun-gen zu gestalten sind. Der Kirchliche Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom 15. Januar 1982 (ver366ffentlicht im GVOBl. der Nordelbischen Evan-gelisch-Lutherischen Kirche - NEK - 1980, S. 46-82) stellt bereits des-halb keine gesetzliche Grundlage dar, da er weder das Schlichtungsver-fahren vor den kirchlichen Vermittlungsstellen noch das Vertragsmuster mit der die Vermittlungsstellen betreffenden Verpflichtungsklausel er-w344hnt. Offen bleiben kann, ob f374r das vorliegende Revisionsverfahren nach 247 559 Abs. 2 ZPO die - unzutreffende - Feststellung im unstreitigen 10 - 6 - Tatbestand des Berufungsurteils zugrunde zu legen ist, wonach das Ar-beitsvertragsmuster Bestandteil des f374r allgemeinverbindlich erkl344rten KAT-NEK ist. Auch auf dieser Grundlage k366nnte in dem Tarifvertrag kei-ne "gesetzliche" Erm344chtigung f374r die Einrichtung der kirchlichen Ver-mittlungsstellen gesehen werden, da es zur Verbindlichkeit der Klausel einer 334bernahme in den Arbeitsvertrag bedarf, die - wie die "NEK Mittei-lungen" vom 1. Januar 1994 klarstellen - den Arbeitsvertragsparteien freisteht. Die Anrufung und Einrichtung der Vermittlungsstellen beruht daher ausschlie337lich auf der Entscheidung der Arbeitsvertragsparteien. (2) Eine extensive Auslegung des seinem Wortsinn nach eindeuti-gen Begriffs der "gesetzlichen" Einrichtung in Ziff. 4 der Verg374tungsrege-lungen scheidet auch unter Ber374cksichtigung von Sinn und Zweck dieser einschr344nkenden Formulierung aus. Aus dem Wortlaut der Regelung und der Bezugnahme auf die ausdr374cklich unter Ziff. 1 bis Ziff. 3 erw344hnten Schlichtungsstellen ergibt sich die Intention des Gesetzgebers, die An-wendung der besonderen Geb374hr f374r das Vermittlungsverfahren im Inte-resse der Vorhersehbarkeit der Geb374hrenlast f374r die Parteien klar zu be-grenzen. Durch die Beschr344nkung auf gesetzlich eingerichtete Eini-gungsstellen wird zugleich gew344hrleistet, dass die besondere Geb374hr nur in Verfahren vor solchen Einigungsstellen anf344llt, die aufgrund ihrer Be-setzung und aufgrund eines strukturierten Verfahrens ein hinreichendes Ma337 an Neutralit344t und Kompetenz aufweisen. Dieser Zweck l344sst sich nur durch eine restriktive, am Wortsinn orientierte Auslegung der Verg374-tungsvorschrift gew344hrleisten. Daher k366nnen weder eine vertragliche Regelung noch die aus dem Status der Religionsgemeinschaften als K366rperschaft des 366ffentlichen Rechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1 WRV) abgeleitete allgemeine Befugnis zu 366ffentlich-rechtlicher 11 - 7 - Rechtssetzung unter den Begriff der "gesetzlichen" Einrichtung subsu-miert werden. (3) Auch eine analoge Anwendung der Verg374tungsregelungen auf die Verfahren vor kirchlichen Vermittlungsstellen kommt nicht in Be-tracht. Es fehlt bereits die f374r eine Analogie erforderliche (vgl. BGH, Ur-teil vom 14. Juni 2007 - V ZB 102/06, NJW 2007, 3124 unter III 2 b m.w.N.) planwidrige Regelungsl374cke. Eine Ausweitung des Geb374hrentat-bestandes auf vertraglich vereinbarte Streitbeilegungsverfahren wollte der Gesetzgeber zwecks Vorhersehbarkeit der Geb374hrenlast erkennbar vermeiden. Der Annahme, dass der Gesetzgeber die M366glichkeit einer arbeitsvertraglichen Regelung planwidrig 374bersehen haben k366nnte, steht auch entgegen, dass sowohl Ziff. 2 als auch Ziff. 3 der Geb374hrenrege-lungen Verfahren zur Schlichtung von Streitigkeiten in Arbeits- bzw. Ausbildungsverh344ltnissen betreffen. 12 (4) F374r die vom Kl344ger geforderte verfassungskonforme Auslegung der Geb374hrentatbest344nde unter Ber374cksichtigung des Selbstbestim-mungsrechts der N. -Kirche (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV) besteht kein Anlass. Weder k366nnen sich die Partei-en dieses Rechtsstreits auf das Selbstbestimmungsrecht berufen noch ist die N. -Kirche in ihrem Recht, ihre eigenen Angelegenheiten zu regeln, beeintr344chtigt. 13 cc) Entscheidungserheblich ist demnach allein die Frage, ob die Geb374hrenregelungen auf vertraglich vereinbarte Vermittlungsverfahren Anwendung finden. Diese Frage ist 374ber die zwischen den Parteien strei-tigen F344lle hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre nicht umstritten. Nur vereinzelt (Scherpe, AnwBl. 2004, S. 14) wird vertreten, dass 247 65 14 - 8 - BRAGO auf private Streitbeilegungseinrichtungen angewendet werden sollte. Eine grunds344tzliche Bedeutung folgt hieraus nicht. 2. Auch der vom Berufungsgericht angenommene Zulassungs-grund der Fortbildung des Rechts liegt nicht vor. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass der Einzelfall Veranlassung gibt, Leits344tze f374r die Aus-legung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzesl374cken auszuf374llen. Ein solcher An-lass besteht f374r die Entwicklung h366chstrichterlicher Leits344tze nur dann, wenn es f374r die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeine-rungsf344higer Lebenssachverhalte an einer richtungweisenden Orientie-rungshilfe ganz oder teilweise fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, NJW 2003, 1943 unter II 2). Ein Bed374rfnis f374r eine 15 - 9 - Orientierungshilfe bei der Auslegung der hier ma337geblichen Regelung der ARB 94 und der einschl344gigen Geb374hrentatbest344nde besteht aus den genannten Gr374nden nicht. Dr. Kessal-Wulf Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsr374cknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG D374sseldorf, Entscheidung vom 16.12.2008 - 36 C 9324/08 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 24.02.2010 - 23 S 34/09 -
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