BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 96/10 vom 7. Dezember 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 397 Abs. 1, 247 402, 247 544 Abs. 7 Hat das Berufungsgericht einen anderen Sachverst344ndigen als das erstinstanzliche Gericht eingeschaltet und beurteilt dieser die Beweisfrage anders als der fr374here Gutachter, hat es zumindest dem Antrag einer Partei auf Ladung dieses (neuen) Sachverst344ndigen zur Erl344uterung seines schriftlichen Gutachtens zu entsprechen. Dies gilt auch dann, wenn es das zuletzt eingeholte Gutachten f374r 374berzeugend h344lt und selbst keinen weiteren Erl344uterungsbedarf sieht. Ein Versto337 gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches Geh366r und f374hrt im Rahmen des 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zur374ckverweisung des Rechts-streits an das Berufungsgericht (im Anschluss an BGH, Beschl374sse vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, NJW-RR 2007, 1294, und vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, NJW-RR 2009, 1361). BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2010 - VIII ZR 96/10 - OLG D374sseldorf LG Duisburg - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Fetzer sowie den Richter Dr. B374nger beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Kl344gers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 11. M344rz 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Beru-fungsgericht zur374ckverwiesen. Der Streitwert f374r das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf 20.478,22 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die R374ckabwicklung eines Fahrzeugkaufs. Am 23. April 2005 kaufte der Kl344ger bei der beklagten Vertragsh344ndlerin ein fabrik-neues Fahrzeug der Marke M. zum Preis von 26.900 200. Die Auslieferung des Personenkraftwagens erfolgte am 26. April 2005. Der Kl344ger gab sein Alt-fahrzeug, einen S. T. , in Zahlung. Den verbleibenden Kaufpreis finan-zierte er in H366he von 21.000 200 und entrichtete den Restbetrag in bar. 1 Am 20. August 2006 erlitt das Fahrzeug bei einer Fahrleistung von 55.000 Kilometern einen Motorschaden. Die Beklagte, zu deren Werkstatt der 2 - 3 - Wagen geschleppt worden war, teilte dem Kl344ger mit, der - nach ihrer Ansicht aufgrund einer unzureichenden 326lversorgung defekt gewordene - Motor m374sse ausgetauscht werden; die hierf374r anfallenden und vom Kl344ger zu tragenden Reparaturkosten beliefen sich voraussichtlich auf etwa 8.500 200. Der Kl344ger lie337 daraufhin das Fahrzeug in einer unabh344ngigen Werkstatt instand setzen. 3 Kurze Zeit sp344ter, am 10. Oktober 2006, trat bei einem Tachostand von 58.000 km erneut ein Motorschaden am Fahrzeug auf. Auch dieser Schaden wurde in der schon im August 2006 eingeschalteten Werkstatt behoben. F374r beide Reparaturen stellte die Werkstatt dem Kl344ger Kosten in H366he von 5.474 200 in Rechnung. Im M344rz 2007 blieb das Fahrzeug erneut, dieses Mal bei einem Kilometerstand von 66.000, liegen. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich das Fahrzeug in unrepariertem Zustand auf dem Gel344nde der genannten Werkstatt. Hierauf hat der Kl344ger den R374cktritt vom Kaufvertrag mit der Begr374ndung erkl344rt, das Fahrzeug weise erhebliche M344ngel auf; insbesondere seien die ein-gebauten Kolben untauglich f374r ein solches Fahrzeug. Im Hinblick auf den er-kl344rten R374cktritt hat der Kl344ger unter Ber374cksichtigung einer anzurechnenden Nutzungsverg374tung f374r gefahrene Kilometer die R374ckzahlung des Kaufpreises in H366he von 15.004,24 200 (nebst Zinsen) Zug um Zug gegen R374ckgabe des Fahrzeugs verlangt. Daneben hat er die Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten und Ersatz der von ihm verauslagten Reparaturkosten in H366he von 5.474 200 (nebst Zinsen) begehrt. 4 Das Landgericht hat der Klage nach Anh366rung von Zeugen und nach Er-hebung eines Sachverst344ndigenbeweises stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht nach Einholung eines weiteren Sachver-st344ndigengutachtens das Urteil der ersten Instanz abge344ndert und die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich der 5 - 4 - Kl344ger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde. Die Nichtzulassungsbeschwer-de r374gt, das Berufungsgericht habe es unter Missachtung des Anspruchs des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG) unterlassen, dem Antrag des Kl344gers auf Ladung der in erster und in zweiter Instanz bestell-ten Sachverst344ndigen zu entsprechen. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zul344ssig, insbesondere ist der Be-schwerdewert nach 247 544 ZPO, 247 26 Nr. 8 EGZPO erreicht. Sie hat auch in der Sache Erfolg und f374hrt gem344337 247 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Kl344gers auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs (Art. 103 Abs. 1 GG). 6 1. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht den Anspruch des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt hat, weil es entgegen den Antr344gen des Kl344gers den im Be-rufungsverfahren t344tig gewordenen Sachverst344ndigen verfahrensfehlerhaft nicht zur Erl344uterung seines schriftlichen Gutachtens m374ndlich angeh366rt hat. 7 a) Die beiden Sachverst344ndigen haben die technische Eignung des un-tersuchten Kolbens f374r den vorhandenen Dieselmotor unterschiedlich beurteilt. W344hrend der in erster Instanz beauftragte Gutachter den Kolben in aufbautech-nischer und struktureller Hinsicht als unzureichend bewertet und den aufgetre-tenen Kolbenschaden hierauf zur374ckgef374hrt hat, ist der im Berufungsverfahren bestellte Sachverst344ndige zu der Einsch344tzung gelangt, der besch344digte Kolben weise weder einen Konstruktions- noch einen Materialfehler auf; die festgestell- 8 - 5 - ten Besch344digungen seien auf eine atypische Verbrennung verbunden mit ei-nem hohen Druckanstieg und einer 374berm344337igen W344rmeeinleitung im Bereich des Bodens zur374ckzuf374hren. Schon angesichts dieser Sachlage h344tte sich das Berufungsgericht der f374r den Kl344ger ung374nstigen Auffassung des in zweiter In-stanz bestellten Sachverst344ndigen nur dann anschlie337en d374rfen, wenn es zuvor die zwischen den beiden Gutachtern bestehenden Streitpunkte mit diesem er366r-tert h344tte (vgl. f374r den Fall sich widersprechender Auffassungen von Privat- und Gerichtsgutachter BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, BauR 2010, 931 Rn. 9 mwN). Zur Kl344rung der zwischen den beiden Gutachten beste-henden Widerspr374che h344tte es zumindest dem Antrag des Kl344gers auf Ladung des vom Berufungsgericht bestellten Sachverst344ndigen entsprechen m374ssen. aa) Die von einer Partei beantragte Ladung eines Sachverst344ndigen ist grunds344tzlich auch dann erforderlich, wenn das Gericht - wie hier - das schriftli-che Gutachten f374r 374berzeugend h344lt und keinen weiteren Erl344uterungsbedarf sieht. Zur Gew344hrleistung des rechtlichen Geh366rs nach 247247 397 , 402 ZPO hat die Partei einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverst344ndigen die Fragen, die sie zur Aufkl344rung der Sache f374r erforderlich h344lt, zur m374ndlichen Beantwor-tung vorlegen kann (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteil vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 , NJW 1998, 162 unter II 2 a; Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06 , NJW-RR 2007, 1294 Rn. 3; Senatsbeschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, NJW-RR 2009, 1361 Rn. 10). Dieses Antragsrecht besteht unabh344ngig von der nach 247 411 Abs. 3 ZPO im pflichtgem344337en Ermessen des Gerichts stehenden M366glichkeit, von Amts wegen das Erscheinen eines Sach-verst344ndigen zum Termin anzuordnen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Juli 1952 - IV ZR 15/52, BGHZ 6, 398 , 400, 401; vom 27. Februar 1957 - IV ZR 290/56, BGHZ 24, 9, 14; vom 7. Oktober 1997 - VI ZR 252/96 , aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 , NJW-RR 2003, 208 unter II 1; Beschluss vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05 , WuM 2006, 634 Rn. 3; Senatsbe- 9 - 6 - schluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, aaO). Beschr344nkungen des An-tragsrechts k366nnen sich allenfalls aus dem - hier nicht vorliegenden - Gesichts-punkt des Rechtsmissbrauchs oder der Prozessverschleppung ergeben ( BGH, Urteile vom 27. Februar 1957 - IV ZR 290/56, aaO; vom 29. Oktober 2002 - VI ZR 353/01 , aaO; Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/07, aaO; Se-natsbeschluss vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 295/08, aaO). bb) Von der Partei, die einen Antrag auf Ladung eines Sachverst344ndigen stellt, kann nicht verlangt werden, dass sie die Fragen, die sie an den Gutachter zu richten beabsichtigt, im Voraus konkret formuliert (vgl. etwa BGH, Beschl374s-se vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05 , aaO, und vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, aaO). Es ist auch nicht erforderlich, dass ein Erl344uterungsbedarf von der Partei konkret dargetan wird. Vielmehr gen374gt es, wenn sie allgemein an-gibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufkl344rung herbei-zuf374hren w374nscht ( BGH, Urteil vom 27. Februar 1957 - IV ZR 290/56, aaO S. 15; Beschl374sse vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05, aaO, und vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, aaO). Dies gilt grunds344tzlich auch dann, wenn ein Sachverst344ndiger nicht als Erstgutachter eingeschaltet wurde, sondern ein wei-teres Gutachten erstattet hat (vgl. zum Fall eines Erg344nzungsgutachtens BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, aaO). 10 cc) Das Berufungsgericht h344tte daher dem im Anwaltsschriftsatz vom 25. Januar 2010 (rechtzeitig) gestellten Antrag des Kl344gers auf erg344nzende m374ndliche Anh366rung des im Berufungsverfahren t344tig gewordenen Sachver-st344ndigen zu den dort aufgeworfenen Fragen ohne weiteres entsprechen m374s-sen. Dabei h344tte es insbesondere durch m374ndliche Befragung dieses Gutach-ters kl344ren m374ssen, auf welche Ankn374pfungstatsachen sich die unterschiedli-chen Bewertungen der beiden Sachverst344ndigen zur technischen Eignung des Kolbens st374tzen und ob deren Beurteilungen auf belastbaren Fakten beruhen. 11 - 7 - Au337erdem h344tte es dem Kl344ger Gelegenheit geben m374ssen, erg344nzende Stel-lungnahmen des im Berufungsverfahren bestellten Gutachters zu den weiter von der Kl344gerseite aufgeworfenen Fragen herbeizuf374hren, vor allem, ob weite-re Untersuchungen (etwa Auslesung des noch vorhandenen Steuerger344tes; Materialpr374fung) verwertbare Erkenntnisse versprechen und auf welche An-kn374pfungstatsachen sich die Einsch344tzung des Sachverst344ndigen st374tzt, als m366gliche Schadensursache komme auch ein so genanntes Chip-Tuning in Be-tracht. Dies wird das Berufungsgericht nachzuholen haben. Unter Umst344nden kann zur Wahrung des rechtlichen Geh366rs des Kl344gers (Art. 103 Abs. 1 GG) auch eine Anh366rung des in erster Instanz bestellten Sach-verst344ndigen geboten sein (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 22. Mai 2007 - VI ZR 233/06, aaO Rn. 2 f.). Zwar erstreckt sich die Pflicht, auf Antrag der Prozessparteien den (gerichtlichen) Sachverst344ndigen zur m374ndlichen Erl344ute-rung seines Gutachtens zu laden, nicht auf einen fr374heren Sachverst344ndigen, dessen Gutachten der Tatrichter f374r ungen374gend erachtet und deshalb zum Anlass genommen hat, gem344337 247 412 Abs. 1 ZPO einen anderen Sachverst344n-digen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 45/10, juris Rn. 36). Im vorliegenden Fall ist indessen schon nicht erkennbar, dass das Be-rufungsgericht die Beauftragung eines weiteren Sachverst344ndigen auf die Vor-schrift des 247 412 Abs. 1 ZPO gest374tzt hat. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist der fr374here Sachverst344ndige zu laden, wenn und soweit dies zur weiteren Sachaufkl344rung, insbesondere zur Behebung von L374cken und Zweifeln, erfor-derlich ist (BGH, Urteil vom 4. November 2010 - III ZR 45/10, aaO Rn. 37). 12 2. Ferner hat das Berufungsgericht das Grundrecht des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch missachtet, dass es sich mit den Angaben der in erster Instanz geh366rten Zeugin L. zur Frage von Tu-ningma337nahmen in der angefochtenen Entscheidung nicht auseinandergesetzt 13 - 8 - hat. Der verfassungsrechtlich verb374rgte Anspruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs ist verletzt, wenn sich aus den Umst344nden klar ergibt, dass das Gericht nicht seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliches Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Dies ist der Fall, wenn das Gericht zu einer Frage, die f374r das Verfahren von zentraler Be-deutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Entscheidungsgr374nden nicht Stellung nimmt (BGH, Beschluss vom 27. Januar 2010 - VII ZR 97/08, aaO Rn. 8 mwN). Da eine Partei sich regelm344337ig ein f374r sie g374nstiges Beweis-ergebnis zu Eigen macht, verletzt das 334bergehen eines solchen Beweisergeb-nisses regelm344337ig den Anspruch der Partei auf rechtliches Geh366r, sofern es entscheidungserheblich ist (BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - VI ZR 325/08, NJW-RR 2010, 495 Rn. 6). Das Berufungsgericht hat die Ursache des Kolbenschadens in einer Verbrennungsst366rung gesehen. Als Ursachen hierf374r hat der im Berufungsverfahren bestellte Sachverst344ndige mangelhafte Injekto-ren oder eine Leistungssteigerung in Form eines Chip-Tunings in Betracht ge-zogen. Dem hat sich das Berufungsgericht angeschlossen, ohne auf die Be-kundungen der Zeugin L. , wonach in der Besitzzeit des Kl344gers keine Tu-ningma337nahmen vorgenommen worden seien, einzugehen. 3. Das angefochtene Urteil beruht auf den aufgezeigten Geh366rsverlet-zungen. Denn es ist nicht auszuschlie337en, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Kl344rung der Schadensursachen zu einer anderen Beurteilung des 14 - 9 - Falles gekommen w344re. Das Urteil ist daher aufzuheben, und die Sache ist an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Ball Dr. Frellesen Dr. Milger Dr. Fetzer Dr. B374nger Vorinstanzen: LG Duisburg, Entscheidung vom 15.12.2008 - 1 O 160/07 - OLG D374sseldorf, Entscheidung vom 11.03.2010 - I-3 U 78/08 -
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