BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 96 /1 1 vom 17. August 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Milger, die Richter Dr. Achilles und D r. Schneider sowie die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision durch einstimmigen B e- schluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht. Die Frage, ob und gegebenenfal ls unter welchen Umständen ein zur Beheizung eines einze l- nen Zimmers dienender Außenwand gas ofen von der Größe einer mobilen Elektroheizung mit dem Einbau wesentlicher Bestandteil des Grundstücks wird , ist nicht grundsätzlicher Natur. Auch im Ü brigen w irft der vorliegende Recht s- streit keine Rechtsfragen auf, denen eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Die Vorinstanzen h a- ben eine Instandhaltungspflicht der in das Mietverhältnis als Vermieterin eing e- tretenen Beklagten für den Außenwandgasofen verneint, weil die Klägerin den Beweis dafür, dass dieser v ermieter seits eingebaut wurde und deshalb zur Ausstattung der Mietsache gehörte, nicht hat führen können. Einen Rechtsfe h- ler dieser tat richterlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf. Soweit die R e- vision darauf hinweist, dass die Klägerin nach Aussage der als Zeugin ve r- nommenen Mutter der Parteien zahlreiche Arbeiten in der Wohnung durchg e- führt habe und deshalb nur Nebenkosten zu zah len h abe , ergibt sich daraus 1 2 - 3 - nichts für die Annahme , dass d ie Vermieterin nach dem Mietvertrag die I n- standhaltungspflicht für den streitigen Außenwandgasofen treffen sollte. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zustellung di eses Beschlusses. Ball Dr. Milger Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. Fetzer Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 01.09.2009 - 205 C 164/08 - LG Köln, Entscheid ung vom 24.02.2011 - 1 S 273/09 - 3
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