BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 96 /13 vom 1 9 . Dezember 201 3 in de r Wohnungseigentumssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja WEG § 18, § 43 Nr. 1, 2 Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums sind Wohnungseigentumssachen gemäß § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZR 96/13 - LG Karlsruhe AG Staufen im Breisgau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 9 . Dezem ber 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann , die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 8. März 2013 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 280.000 Gründe: I. Die Parteien bilden eine aus zwei Einheiten bestehende Wohnungse i- gentümergemeinschaft. Die Kläger wollen im Wege der Entziehungsklage g e- mäß § 18 WEG erreichen, dass die Beklagte ihr Wohnungseigentum veräußern muss. Das Amtsgericht hat di e Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die B e- rufung der Kläger durch Beschluss zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 62 Abs. 2 WEG nicht stat t- ha ft. 1 2 - 3 - 1. Dieser Norm zufolge finden die Bestimmungen über die Nichtzula s- sungsbeschwerde in Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 bis 4 WEG keine Anwendung auf vor dem 31. Dezember 2014 verkündete Entscheidu n- gen. Nach nahezu einhelliger Meinung gilt dies auch für die Entziehungsklage, die gemäß § 43 Nr. 1 oder Nr. 2 WEG als wohnungseigentumsrechtliche Stre i- tigkeit einzuordnen sei (OLG Köln, ZWE 2010, 461; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 74; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 14; Heinemann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 19 Rn. 7; Niedenführ in Niede n- führ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 43 Rn. 67; BeckOK WEG/Hogenschurz, Edition 18, § 18 Rn. 52; Lemke /Müller , Immob i- lienrecht, § 18 WEG Rn. 8, § 43 Rn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 7 3 . Aufl. , § 18 WEG Rn. 6, unklar § 43 Rn. 3, in der nur § 18 Abs. 3 WEG ge n a nnt ist ; aA Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 18 Rn. 14, offen gelassen in d em Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 V ZR 281/12, WuM 2013, 760). 2. Der Senat teilt diese Auffassung. Rechtsstreitigkeiten zwischen Wo h- nungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums sind Wo h- nungseigentumssachen gemäß § 43 Nr. 1 bzw. Nr. 2 WEG in der seit dem 1. Juli 2007 geltenden Fassung. a) Das Wohnungseigentumsgesetz in der bis zum 30. Juni 2006 gelte n- den Fassung nahm in § 43 Nr. 1 Ansprüche auf Entziehung des Wohnungse i- gentums (§§ 18, 19) ausdrücklich von den dort geregelten Wohnungseige n- tumssachen aus. Aus diesem Grund unterlagen Entzie hungsklagen dem Ve r- fahren nach der Zivilprozessordnung. Dagegen sieht die seit dem 1. Juli 2007 geltende Neufassung des § 43 Nr. 1 WEG eine entsprechende Sonderregelung für das Entziehungsverfahren nicht mehr vor. Zugleich wurde § 51 WEG aF g e- strichen; d ieser Vorschrift zufolge war das Amtsgericht für Rechtsstreitigkeiten 3 4 5 - 4 - zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums zuständig. Entgegen der Auffassung der Kläger ist dem Gesetzgeber kein r e- daktionelles Versehen unterlaufen. Vielmehr lassen sowohl die Gesetzessy s- tematik als auch die Gesetzesbegründung darauf schließen, dass für eine g e- sonderte Regelung des Entziehungsverfahrens deshalb kein Bedarf mehr g e- sehen wurde, weil es wie andere Wohnungseigentumssachen nunmehr ohn e- hin nach der Z ivilprozessordnung zu behandeln ist (vgl. BT - Drucks. 16/887, S. 42 zu Nr. 17; so bereits Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 V ZR 281/12, WuM 2013, 760). Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Entziehungsklagen abweichend von dem früheren Recht in erster Instanz den Landgerichten zugewiesen werden sollten; diese wären nach Streichung des § 51 WEG aF aber aufgrund des Streitwerts in aller Regel zuständig, wenn die Verfahren nicht zu den Wohnungseigentumssachen zählten, für die das Amt s- geric ht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands ausschließlich z u- ständig ist (§ 23 Nr. 2 c) GVG). b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht das dem Gemei n- schaftsverhältnis der Wohnungseigentümer vorgelagerte sachenrechtliche Grundverhältnis be troffen, über das in dem allgemeinen Verfahren nach der Zivilprozessordnung zu verhandeln und entscheiden wäre (Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 164 ff.). Richtig ist zwar, dass die Vollstreckung eines Entziehungsurteils, in de m die Pflicht zur Veräußerung tit u- liert ist, sachenrechtliche Folgen hat. Die Entziehungsklage betrifft aber im Kern das Gemeinschaftsverhältnis. Denn die Entziehung des Wohnungseigentums stellt eine Sanktion für schwerste Verstöße gegen die in dem Gemeins chaft s- verhältnis wurzelnden Pflichten dar; die darauf gerichtete Klage dient vorneh m- lich der Entfernung des störenden Eigentümers aus der Gemeinschaft als ult i- ma ratio. 6 - 5 - c) Ob sich die Einordnung als Wohnungseigentumssache aus § 43 Nr. 1 WEG ergibt, weil die Wohnungseigentümer Inhaber des Entziehungsrechts sind (vgl. nur BeckOK WEG/Elzer, Edition 18, § 43 Rn. 131; Riecke/ Schmid/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 5 und 12), oder ob aufgrund der Ausübung des Entziehungsrechts durch die Gemeinschaft vielmehr § 43 Nr. 2 WEG einschlägig ist (so beispielsweise Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 74; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 43 Rn. 6), ist für die Anwendbarkeit von § 62 Abs. 2 WEG ohne Belang. d) Anders als die Kläger meinen, ist die Entziehungs klage auch dann Wohnungseigentumssache, wenn die Gemeinschaft wie hier nur aus zwei Wohnungseigentümern besteht. Zwar wird das Entziehungsrecht in Zweierg e- meinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer aus geübt (vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 WEG); auch ist ein Entziehungsbeschluss entbehrlich (Senat, Urteil vom 22. Januar 2010 V ZR 75/09, ZWE 2010, 179 f.). Die Einordnung als Wohnungseigentumss a- che ergibt sich aber ohne weiteres aus § 43 Nr. 1 WEG. Obwohl das Recht nicht durch die Gemeinschaft ausgeübt wird, liegt der Schwerpunkt der Entzi e- hungsklage ebenso wie in größeren Gemeinschaften in dem Gemeinschaft s- verhältnis der beiden Wohnungseigentümer. Zu der in § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG enthaltenen Regelung hat s ich der Gesetzgeber nur deshalb veranlasst ges e- hen, weil jedenfalls bei Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips (§ 25 Abs. 2 Satz 1 WEG) in Zweiergemeinschaften keine Mehrheitsbeschlüsse möglich sind (BT - Drucks. 16/887, S. 69). 3. Weil die Nichtzulassungsb eschwerde nicht statthaft ist, ist sie als u n- z u lässig zu verwerfen. Selbst wenn die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsb e- schwerde Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft, sind diese in dem gegebenen Verfahren zu klären; die Zulassung der Revisi on setzt entg e- 7 8 9 - 6 - gen der Rechtsauffassung der Kläger eine statthafte und auch im Übrigen z u- lässige Nichtzulassungsbeschwerde voraus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 49a GKG. Das Inte resse beider Parteien entspricht dem Verkehrswert des Wohnungseigentums der Beklagten; gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG ist für eine Entziehungsklage daher der volle Ve r- kehrswert maßgeblich (OLG Köln, ZWE 2010, 461; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 49a GKG Rn. 15a; so schon für die Rechtslage vor dem 1. Juli 2007 Senat, Beschluss vom 21. September 2006 V ZR 28/06, NZM 2006, 873). Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Staufen, Entscheidung vom 05.10.2012 - 3 C 5/10 - LG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.03.2013 - 11 S 201/12 - 10
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