ECLI:DE:BGH:2016:190216UVZR96.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 96/15 Verkündet am: 19. Februar 2016 Weschenfelder, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja LSchlG RP § 1 Abs. 1 Nr . 1 ; EGZPO § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 In Rheinland - Pfalz unterliegen Zahlungsansprüche nicht der obligatorischen Streitschlichtung für Nachbarrechtsstreitigkeiten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP. BGH, Urteil vom 19. Februar 2016 - V ZR 96/15 - OLG Zweibrück en LG Kaiserslautern - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2016 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , Dr. Brückner und Weinland , den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp fü r Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger werden das Urteil des 6. Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 9. April 2015 und das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 13. Dezember 2013 aufgehoben. Die Sac he wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht Kaiserslautern zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien sind Nachbarn. Ihre Grundstücke werden in Verlängerung der Wa nd des klägerischen Hauses durch eine Mauer getrennt, die im Bereich des ersten Obergeschosses aus Glasbausteinen gebildet ist. Die an dem Haus des Beklagten befindliche Regenrinne war undicht. Die Beklagten erneuerten sie erst nach wiederholter Aufforderu ng seitens der Kläger. Diese verlangen von den Beklagten, soweit noch von Interesse, Schadensersatz für die Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden an der Glasbausteinwand in Höhe von d es Landesschlichtungsgesetz es des Landes Rheinland - Pfalz ( vom 1 - 3 - 10. September 2008, GVBl. 2008 S. 204, nachfolgend: L SchlG RP ) Klage erhoben. Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Obe rlandesgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgen die Kläger ihren Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe : I. Das Berufungsgericht hält die Klage für unzulässig, weil der zwingend vorgeschriebene Schlichtungs versuch nach dem Landesschlichtungsgesetz nicht stattgefunden habe. Dem Schlichtungserfordernis nach § 15a Abs. 1 Satz 1 EGZPO i.V.m. § 1 Abs. 1 und Abs. 2 LSchlG RP unterfielen auch Zahlungsansprüche, die sich aus einem Verstoß gegen nachbarrechtliche Bes timmungen ergäben. Um solche gehe es hier, insbesondere komme die Anwendung des § 37 des Landesnachbargesetz es des Landes Rheinland - Pfalz (nachfolgend: LNRG RP) in Betracht. Ein Schlichtungsverfahren sei für alle Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche wegen i m Nachbarrechtsgesetz geregelter Rechte vorgeschrieben. Der Bundesgerichtshof habe zwar für die wortgleichen Regelungen in den Schlichtungsgesetzen der Länder Hessen und Nordrhein - Westfalen angenommen, dass dort ein Schlichtungsversuch für Zahlungsklagen g enerell nicht notwendig sei, auch wenn die Zahlungsansprüche aus den in den Nachbarrechtsgesetzen dieser Länder geregelten Rechten abgeleitet würden. Das sei in Rheinland - Pfalz aber anders. Hier sei ein Schlichtungsversuch für vermögensrechtliche Ansprüche von vornherein nicht vorgesehen worden , sondern nur für Nachbarrechts - und Ehrverletzungsstreitigkeiten. Dass davon Zahlungsansprüche ausgenommen seien, ergebe weder der Wortlaut noch die Gesetzesbegründung. 2 3 - 4 - II. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. 1. Die Erhebung einer Klage zu den ordentlichen Gerichten in Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Landesnachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte ist , sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt, in Rheinland - Pfalz erst zulässig, nachdem versucht worden ist, die Streitigkeit vor einer zugelassenen Gütestelle einvernehmlich zu regeln ( § 1 Abs . 1 Nr. 1 Buchstabe e LSchlG RP ). Die Kläger haben einen solchen Schlichtungsversuch nicht unternommen. Ihre Klage wäre deshalb unzulässig, wenn es sich hierbei um eine solche handelte. 2. Das Berufungsgericht nimmt noch zutreffend an, dass die Rechtssache Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz geregelten Nachbarrechte im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstab e e LSchlG RP betrifft. Die Kläger stütze n ihren Schadensersatzanspruch auf die Verletzung der nachbarrechtlichen Vorschrift des § 37 Abs. 1 LNRG RP. Ob daneben für den von ihnen geltend gemachten Schadensersatzanspruch sonstige Anspruchsgrundlagen von Bed eutung sein können, ist für die Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e LSchlG RP ohne Belang (vgl. Senat, Urteil vom 22. Oktober 2004 - V ZR 47/04, NJW - RR 2005, 501, 503 zu § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe e BadWürttSchlG). 3. Nicht gefolgt werden kann aber dem Berufungsgericht darin, dass § 1 Abs. 1 Nr.1 LSchlG RP auch Zahlungsklage n erfasst, die auf die Verletzung nachbarrechtlicher Bestimmungen gestützt sind . a) Die Vorschrift wird allerdings von den beiden Oberlandesgerichten des Landes Rhein land - Pfalz in diesem Punkt unterschiedlich ausgelegt. Das Oberlandesgericht Zweibrücken nimmt in ständiger Rechtsprechung an, die Vorschrift erfasse auch Zahlungsansprüche (vgl. OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 2012 - 7 U 302/11, juris Rn. 76 zu einem A usgleichsanspruch nach § 906 4 5 6 7 8 - 5 - Abs. 2 BGB analog). Demgegenüber ist das Oberlandesgericht Koblenz der Ansicht, für eine auf § 823 Abs. 1 BGB gestützte Klage gelte der obligatorische Schlichtungsversuch nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe e LSchlG RP nicht (OLG Koblenz, MDR 2013, 399). I n dem zuletzt genannten Sinne wird die Vorschrift auch i m Schrifttum verstanden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 74. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 5; Grziwotz/Saller, Bayerisches Nachbarrecht, 3. Aufl., 5. Teil, Rn. 18; vgl. au ch Deckenbrock/Jordans, MDR 201 3 , 945, 946; MüKoZPO/Gruber, 4. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 33). b) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig. a a) Ob die bundesrechtliche Ermächtigung in § 15a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGZPO, deren Tatbestand der rheinland - pfälzi sche Gesetzgeber in das Landesrecht übernommen hat, die Einführung eines obligatorischen Schlichtungsversuchs nicht nur für Beseitigungs - und Unterlassungsansprüche nach den landesgesetzlichen Vorschriften im Sinne des Artikel 124 EGBGB , sondern auch für Zahlungsansprüche er laubt, die auf solche Vorschriften gestützt werden, ist umstritten. Nach überwiegende r Ansicht ist das der Fall (OLG Zweibrücken, Urteil vom 9. Juli 2012 - 7 U 302/11, juris Rn. 75; OLG Saarbrücken, NJW 2007, 1292; MüKo ZPO /Gruber, 4. Au fl., § 15a EGZPO Rn. 32; Prütting/Gehrlein/Barth, ZPO, 7. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 4; Staudi n ger/Albrecht, BG B [2012], Art. 124 EGBGB Rn. 44 ; ähnlich auch BVerfGK 15, 127, 133 ) . Nach anderer Auffassung ist § 15a EGBGB eng auszulegen , mit der Folge, dass ein Schlichtungsversuch für nachbarrechtlich e Zahlungsklagen nicht vorgeschrieben werden dürfte (Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 15a EGZPO, Rn. 7; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 15a EGZPO Rn. 7). Der Senat hat die Frage bislang offen gelassen (vgl. Urteil vom 10. Ju li 2009 - V ZR 69/08, NJW - RR 2009 , 1238 Rn. 9; Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 7). Sie muss auch hier nicht entschieden werden. 9 10 - 6 - b b) Auf den Streit kommt es nicht an, weil § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP einen Schli chtungsversuch vor der Erhebung der Klage zu den ordentlichen Gerichten für eine Zahlungsklage nicht vorschreibt, auch wenn sie im Zusammenhang mit einem Nachbarrechtstreit steht. Diese Einschränkung findet zwar im Wortlaut der Vorschrift keinen ausdrückli chen Niederschlag. Sie ergibt sich aber aus der Entstehungsgeschichte der Norm. (1 ) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP entspricht wörtlich den Bestimmungen des hessischen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HSchlG) und des nordrhein - westfälischen (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 JustG NRW) Landesrechts. Diese Vorschriften legt der Senat eng in dem Sinne aus, dass ein Schlichtungsversuch in beiden Bundesländern für eine auf Zahlung gerichtete Klage auch dann nicht vorgeschrieben ist, wenn der Anspruch aus dem Nachbarrecht he rgeleitet wird (Urteil vom 10. Juli 2009 - V ZR 69/08, NJW - RR 2009, 1238 Rn. 10; Urteil vom 2. März 2012 - V ZR 169/11, NZM 2012, 435 Rn. 9). Zu dieser Auslegung ist der Senat auf Grund der jeweiligen Entstehungsgeschichte der beiden Normen gelangt. In Hes sen und Nordrhein - Westfalen hatte der Gesetzgeber zunächs t von der Ermächtigung des § 15 a EGZPO umfassend Gebrauch gemacht, das Erfordernis einer obligatorischen Streitschlichtung für vermögensrechtliche Ansprüche (§ 15 a Abs. 1 Nr. 1 EGZPO) jedoch später w ieder aufgehoben ( Hessen: Gesetz vom 1. Dezember 2005, Hess.GVBl I 2005 S. 782; Nordrhein - Westfalen: Gesetz vom 20. November 2007, GV.NRW 2007 S. 583). Dem lag in beiden Bundesländer n die Erwägung zu Grunde, dass sich die obligatorische Streitschlichtung f ür vermögensrechtliche Ansprüche nicht bewährt hat te , weil das Mahnverfahren nach § 15a Abs. 2 EGZPO schlichtungsfrei bl ei b en musste und sich der an sich vorgeschriebene Schlichtungsversuch deshalb durch Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Mahnverfahre n vermeiden ließ (vgl. Hess en: L T - Drucks. 16/4132 S. 10 f.; Nordrhein - Westfalen : L T - Drucks. 14/4975 S. 8 ). Der Gesetzgeber wollte in beiden Ländern als Konsequenz hieraus Geldforderungen schlechthin, auch bei einer nachbarrechtlichen Grundlage, schlichtung sfrei stellen. 11 12 - 7 - (2 ) Die Entstehungsgeschichte des § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP ist zwar anders verlaufen als die der parallelen Vorschriften der Länder Hessen und Nordrhein - Westfalen . Ein abweichende s Verständnis der wortgleichen Norm en folgt daraus nicht . (a) Der G esetzgeber des Landes Rheinland - Pfalz hat von der Ermächtigung in § 15a EGZPO, als Voraussetzung für bestimmte Klagen einen Schlichtungsversuch vorzuschreiben, zunächst keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr die Erfahrungen der anderen Bu ndesländer, die Evaluation der dort erlassenen Schlichtungsgesetze und die Bewertung dieser Regelungen in dem Abschlussbericht einer damit befassten Bund - Länder - Arbeitsgruppe durch die Konferenz der Justizministerinne n und Justizminister am 28./29. Juni 20 07 abgewartet . Mit dem am 1. Dezember 2008 in Kraft getretenen Landesschlichtungsgesetz hat er in Rheinland - Pfalz eine obligatorische Streitschlichtung von vornherein nur für die Sachgebiete einführen wollen, in denen sie sich nach den Erfahrungen der ande ren Bundesländer bewährt hatte, nicht dagegen in denen, in denen sie keine Entlastungseffekte ausgelöst hatte. Das ergibt sich aus de n Gesetzesmaterialien. Schon im Vorblatt des Gesetzesentwurfs verweist die Landesregierung ausdrücklich dar auf , dass die Ju stizministerinnen und Justizminister hierzu den erwähnten Abschlussbericht der Bund - Länder - Arbeitsgruppe auf ihrer 78. Konferenz am 28./29. Juni 2007 zustimmend zur Kenntnis genommen haben. Aus den bisherigen Erfahrungen der Bundesländer , die Schlichtungsg esetze erlassen hätten, und den vorliegenden lasse sich die Schlussfolgerung ableiten , dass eine Umsetzung des § 15a EGZPO in Rheinland - Pfalz insbesondere in den Bereichen der Nachbarrechtsstreitigkeiten und der Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre erfolgversprechend erscheine (LT - Drucks. 15/2248 S. 1) . In dem allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs wird dieser Hinweis aufgegriffen und hinzugefügt, b ezogen auf die unterschiedlichen Streitgegenstän de ergebe sich, dass die Vergleichsquote bei den Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzung der persönlichen Ehre am 13 14 - 8 - höchsten sei, gefolgt von den Nachbarrechtsstreitigkeiten. Hingegen liege die Vergleichsquote bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten w esentlich niedriger (LT - Drucks. 15/2248 S. 6 ). In der abschließenden Lesung im Landtag hat der Berichterstatter als Ergebnis der Beratung des federführenden Rechtsausschusses des Landtags mitgeteilt, dass der obligatorische Schlichtungsversuch nach Maßgab e von § 15a EGZPO in Rheinland - Pfalz für Nachbarstreitigkeiten und für Ehrverletzungsstreitigkeiten eingeführt werden soll, bei denen er sich nach den Erfahrungen der Länder, die ihn früher eingeführt hatten, bewährt habe ( Pl - Prot. 15/49 S. 3004). (b) D ie nahezu wörtliche Übereinstimmung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSchlG RP einerseits und von § 1 Ab s . 1 Nr. 1 HSchlG und § 53 Abs. 1 Nr. 1 JustG NRW andererseits ist danach nicht zufällig, sondern gewollt. D er rheinland - pfälzische Landesgesetzgeber wollte die Erf ahrungen d ies er und andere r Bundesländer - zu denen außer Hessen und Nordrhein - Westfalen noch Bayern (Gesetz vom 24. Dezember 2005, GVBl. 2005 S. 655) und Brandenburg (Gesetz vom 18. Dezember 2006, GVBl. I 2006 S. 186) zählen - aufgreifen und das neue Schl ichtungsgesetz von vorherein wie diese Bundesländer gestalten. Die Vorschrift ist deshalb auch im gleichen Sinne zu verstehen , wie es der Senat für Hessen und Nordrhein - Westfalen entschieden hat. (c) An diesem Befund ändert es nichts, dass nach § 1 Abs. 2 Nr. 5 LSchlG RP ein Schlichtungsverfahren für die Durchführung des streitigen Verfahrens nicht vorgesehen ist, wenn ein Anspruch im Mahnverfahren geltend gemacht worden ist. Dem Berufungsgericht ist zwar darin zuzustimmen, dass es dieser Regelung angesi chts der Freistellung aller Zahlungsklagen von dem obligatorischen Schlichtungsversuch inhaltlich nicht bedurft hätte. Ausweislich der Einzelbegründung der Vorschrift hat der Landesgesetzgeber mit § 1 Abs. 2 LSchlG RP lediglich den zwingenden Ausschlusskat alog des § 15a Abs. 2 Nr. 5 EGZPO übernehmen und entsprechend der bundesrechtlichen Ermächtigung um die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 7 und 8 LSchlG RP erweitern wollen (LT - Drucks. 15/2248 S. 6) . Dass es angesichts der beschränkten Einführung des 15 16 - 9 - obligatori schen Schlichtungsversuchs einer Ausnahme regelung für das Mahnverfahren nicht bedurft hätte und auf eine solchen Tatbestand auch hätte verzichte t werden können, ohne mit den bundesrechtlichen Vorgaben in Konflikt zu geraten, ist dem Gesetzgeber ganz offens ichtlich entgangen. Den Rückschluss auf ein weitergehendes Verständnis von § 1 Abs. 1 Nr. 1 LSch l G RP erlaubt diese Regelungsredundanz jedenfalls nicht. Sie ist ein Redaktionsversehen. 4 . Setzte d ie Erhebung der Klage die Durchführung eines Schlichtung sverfahrens nicht voraus , durfte die Klage nicht als unzulässig abgewiesen werden. III. Das Urteil des Berufungsgerichts kann deshalb keinen Bestand haben. Die Sache ist nicht zur Entscheidung reif, weil sich das Berufungsgericht - aus seiner Sicht fo lgerichtig - mit dem geltend gemachten Anspruch nicht in der Sache befasst hat. Die Sache ist hier zur neuen Verhandlung und Entscheidung nicht an das Berufungsgericht zurückzuverweisen , sondern an das Landgericht. Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre ( Senat, Urteil vom 1 6. Oktober 2015 - V ZR 120/14, NJW 2016, 409 Rn. 14 ). So liegt es hier. Die Kläger haben die Zurückverweisung an das Landgericht schon im Berufungsverfahren und unter Aufgreifen dieser Anträge im Revisionsverfahren vor dem Senat beantragt. Die Beklagten ha ben nicht auf einer Zurückverweisung an das Berufungsgericht bestanden; ihr Prozessbevollmächtig t e r hat die - sachgerechte - Zurückverweisung an das Landgericht in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst angeregt. 17 18 19 - 10 - Dann ist es ermessens gerecht, wenn das Revisionsgericht, um den Parteien nicht die erste Instanz zu nehmen, die Sache unmittelbar an das Landgericht zurückverweist. Von dieser Möglichkeit macht der Senat Gebrauch. Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Göbel Haberkamp Vorinstanzen: LG Kaiserslautern, Entscheidung vom 13.12.2013 - 3 O 447/10 - OLG Zweibrücken, Entscheidung vom 09.04.2015 - 6 U 3/14 -
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