ECLI:DE:BGH:2017:060417BVZR96.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 96/16 vom 6. April 2017 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückn er, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 13. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist jedenfalls unb egründet, weil der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) durch sein Urteil vom 13. Januar 2017 nicht verletzt hat. 1. Mit einer möglichen Rückbausicherheit hat sich der Senat ausdrücklich befasst und begründet, warum hierdurch ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG nicht abgewendet wird (Rn. 24, Rn. 28). 2. Ferner hat er bei seiner Entscheidung erwogen, dass der Kläger eine Haftpflichtversicherung abschließen könnte. Er hat dies jedoch nicht a ls en t- scheidungserheblich angesehen. Denn abgesehen davon, dass das Haftungsr i- siko nur einen unter mehreren Gesichtspunkten darstellt, aus denen sich ein Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG ergibt, wird es durch den Abschluss einer Haft pflichtversicherung nicht ausgeschlossen. Deren Ei n- 1 2 3 - 3 - tritt ist nämlich davon abhängig, dass Versicherungsbeiträge gezahlt und Obli e- genheiten beachtet werden; auch lässt sich nicht ausschließen, dass ein Rechtsnachfolger des Klägers die Versicherung nicht for tführt. Der Senat war nicht gehalten, sich mit diesem Aspekt in den Entscheidungsgründen ausdrüc k- lich zu befassen. 3. Unbegründet ist die Anhörungsrüge schließlich, soweit der Kläger meint, der Senat hätte ihn darauf hinweisen müssen, dass er das von i hm ei n- gereichte Angebot zum Einbau eines Personenaufzugs heranziehen werde ; n ach einem solchen Hinweis hätte er alternativ den Einbau eines sogenannten - eigentum eingebaut werden könne . Die in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO vorausgesetzte entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtl i- ches Gehör ergibt sich hieraus schon deshalb nicht, weil das genannte Bege h- ren des Klägers einen anderen Streitgegenstand betrifft. a) W ie der Senat in seiner Entscheidung hervorgehoben hat, reicht es bei einer Beschlussersetzungsklage für die Einhaltung der Vorgaben von § 308 Abs. 1 ZPO zwar aus, dass das mit dem Antrag verfolgte Rechtsschutzziel g e- wahrt wird (Rn. 11). Das Rechtsschutzzie l der Klage bestimmt sich aber jedenfalls in seinen wesentlichen Umrissen - nach dem Angebot auf Einbau eines Personenaufzugs, mit dem die Wohnungseigentümerversammlung vor Klageerhebung befasst worden ist. Deshalb ist es nicht - wie der Kläger meint - ü berraschend, sondern rechtlich geboten, dass der Senat das Angebot hera n- gezogen und bei seiner Entscheidung berücksichtigt hat; hierin liegt der trage n- de Grund für die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils, in dem eine hinre i- chende Auseinandersetzung mit dem Angebot unterblieben ist (Rn. 16). Bei seiner Entscheidung hat der Senat die bei lebensnaher Betrachtung erforderl i- 4 5 - 4 - chen Voraussetzungen für den Einbau eines Personenaufzugs einbezogen und das Angebot ergänzend zugrunde gelegt (Rn. 26). b) Dagegen betrifft der erstmals mit der Anhörungsrüge gehaltene Vo r- trag des Klägers ein anderes Rechtsschutzziel. Nunmehr begehrt der Kläger der sich in Ausführung und Kosten von dem bislan g beanspruchten Einbau e i- nes massiven Personenaufzugs in wesentlichen Punkten unterscheidet und ebenso wenig wie etwa ein Treppenlift Gegenstand des Verfahrens ist. Auf eine mögliche (eventuelle) Klageerweiterung darf das Gericht den Kläger nicht hi n- weisen ; sie wäre in der Revisionsinstanz ohnehin unzulässig. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Zulässigkeit einer Beschlussersetzung s- klage zudem eine Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem neuen klägerischen Anliegen voraussetzt (vgl. hi erzu Senat, Urteil vom 15. Januar 2010 - V ZR 114/09, BGHZ 184, 88 Rn. 14 f.). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Cottbus, Entscheidung vom 23.10.2014 - 37 C 5/14 WEG - LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 14.03.2016 - 16 S 264/14 - 6
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