BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 97/01 Verkündet am: 5. Juli 2002 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 265 Abs. 2 Die nach Rechtshängigkeit erfolgte Umschreibung einer Auflassungsvormerkung auf den Nachkäufer hat auf den Prozeß über den Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB keinen Einfluß. BGH, Urteil v. 5. Juli 2002 - V ZR 97/01 - OLG Schleswig LG Lübeck - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mndliche Verhandlung vom 5. Juli 2002 durch den Vizeprsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krger, Dr. Klein u nd Dr. Lemke fr Recht erkannt: Auf die Revision der Klgerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 19. Oktober 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Ber u - fungsgericht zurckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klgerin ist im Grundbuch als Eigentmerin mehrerer in Sachsen- Anhalt gelegener Grundstcke eingetragen. Der Grundbesitz hat eine G e - samtgröûe von 61,9673 ha und besteht berwiegend aus Waldflchen, Acke r - land und Grnland. Mit notariellem Vertrag vom 9. Juni 1992 verkaufte die Kl - gerin ihren Grundbesitz zum Preis vom 170.000 DM an den Beklagten. Der Kaufpreis sollte in 6 Jahresraten, beginnend ab dem 31. Dezember 1992, en t - richtet we r den. - 3 - Am 16. Juni 1992 wurden zugunsten des Beklagten Auflassungsvorme r - kungen in das Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis wurde auf das Notara n - derkonto einbezahlt. Mit notariellem Kaufvertrag vom 15. Mr z 1994 veruûerte der Beklagte den Grundbesitz unter "Abtretung" der Auflassungsvormerkungen weiter an E. B. . Die Auflassungsvormerkungen wurden am 14. Januar 1997 umgeschrieben. Die Klgerin verlangt von dem Beklagten die Einwilligung in die L ö - schung der Auflassungsvormerkungen Zug um Zug gegen Rckzahlung der hinterlegten Kaufpreisraten. Sie macht geltend, der Kaufvertrag vom 9. Juni 1992 sei wegen Sittenwidrigkeit nichtig, weil der Verkehrswert des Grundbesi t - zes zumindest mit 0,60 DM /m 2 anzusetzen und damit mindestens doppelt so hoch sei wie der vereinbarte Kaufpreis von 170.000 DM. Landgericht und Oberlandesgericht haben die am 6. September 1996 zugestellte Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Klg e - rin, deren Zurckweisung der Beklagte b e antragt. Entscheidungsgrnde: I. Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der zugunsten des Beklagten eingetragenen Auflassungsvorme r - kungen gemû § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Es ist der Ansicht, der Beklagte habe die Vormerkungen nicht ohne rechtlichen Grund erlangt, da der notarielle Kaufvertrag vom 9. Juni 1992 wirksam sei. Fr eine Formnichtigkeit nach - 4 - §§ 125 Satz 1, 313 Satz 1 BGB a.F. oder fr das Vorliegen des Wuchertatb e - standes nach § 138 Abs. 2 BGB bestnden keine Anhaltspunkte. Auch eine Sittenwidrigkeit unter dem Gesichtspunkt des wucherhnlichen Geschfts (§ 138 Abs. 1 BGB) komme nicht in Betracht. Ein besonders grobes Miûve r - hltnis zwischen Leistung und Gegenleistung knne nicht festgestellt werden. Denn der Verkehrswert des veruûerten Grundbesitzes sei mit mindestens 225.000 DM anzusetzen und bersteige damit den Kaufpreis von 170.000 DM lediglich um rund 32 %. II. Die Revision hat Erfolg. 1. Der Beklagte ist fr den Anspruch auf Einwilligung in die Lschung nach Umschreibung der Auflassungsvormerkungen zwar nicht mehr passiv l e - gitimiert. Dies ist aber nach § 265 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO unbeachtlich. Nach dieser Vorschrift hat die nach Rechtshngigkeit erfolgte Veruûerung der streitbefangenen Sache oder die Abtretung des geltend gemachten Anspruchs auf den Prozeû keinen Einfluû. Die Vorschrift dient dem Schutz des Proze û - gegners und der Prozeûkonomie, indem nach Veruûerung der im Streit b e - fangenen Sache der bisherige Rechtsstreit trotz Verlusts der Sachlegitimation fortgefhrt werden kann, falls das abschlieûende Urteil nach § 325 ZPO auch gegen den Rechtsnachfolger wirkt. Der Veruûerer verliert seine Stellung als Partei nicht und fhrt den Rechtsstreit als gesetzlicher Prozeûstandschafter im eigenen Namen und fr den Rechtsnachfolger weiter (Senat, BGHZ 148, 335 = NJW 2001, 3339). Die Vorschrift ist von ihrem Zweck her weit auszulegen. - 5 - Streitbefangen ist daher jeder Gegenstand, dessen Übertragung die Sachleg i - timation beseitigt ( MnchKomm-ZPO/ Lke, 2. Aufl., § 265 Rdn. 17; M u - sielak/ Foerste, ZPO, 3. Aufl., § 265 Rdn. 3). Hierzu zhlt auch die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch, deren Berichtigung wegen Unwirksamkeit des gesicherten Anspruchs verlangt wird. Denn ebenso wie die gegen den B e - klagten auf Zustimmung zu der Berichtigung seiner Eintragung als Eigentmer gerichtete Klage die Berechtigung an der erlangten Buchstellung streitbefa n - gen macht (RGZ 121, 379, 381; MnchKomm-ZPO/ Lke, aaO, § 265 Rdn. 23, 26; Musielak/ Foerste aaO, § 265 Rdn. 3), so lût auch die gegen die Eintr a - gung einer Vormerkung gerichtete Grundbuchberichtigungsklage nach § 894 BGB analog die Buchstellung des Vormerkungsberechtigten streitbefangen sein. Daû die Vormerkung aufgrund ihres akzessorischen Charakters nicht selbst bertragen werden kann, sondern mit dem gesicherten Anspruch be r - geht, steht einer Anwendung des § 265 Abs. 2 ZPO nicht entgegen. Fr den Schutz des Prozeûgegners ist es ohne Bedeutung, ob sich die "Veruûerung" als das unmittelbare oder nur als das mittelbare Ergebnis eines Rechtsg e - schfts oder eines anderen rechtserheblichen Vorgangs darstellt. Liegt - wie hier - ein auf Berichtigung des Grundbuchs gerichteter Rechtsstreit vor, in dem grundstzlich nur der im Grundbuch Eingetragene Beklagter ist und durch den erstrebt wird, daû der Eingetragene die von ihm erlangte Buchstellung zugu n - sten des Klgers aufgebe, so ist Veruûerer derjenige, der seine Buchstellung nach Eintritt der Rechtshngigkeit verloren hat, und sein Rechtsnachfolger derjenige, der sie nach diesem Zeitpunkt erlangt hat (RGZ 121, 379, 381). Ob etwas anderes dann zu gelten htte, wenn die Klgerin lediglich e i - nen schuldrechtlichen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Ei n - willigung in die Lschung der Vormerkung verfolgt htte, weil dann nur die - 6 - schuldrechtliche Rechtsbeziehung, nicht dagegen die "dingliche" Eintragung als streitbefangen angesehen werden knnte (vgl. Senat, BGHZ 39, 21, 25 f; MnchKomm-ZPO/ Lke, aaO, § 265 Rdn. 24; Musielak/ Foerste aaO, § 265 Rdn. 4), bedarf keiner Entscheidung. Denn die Klgerin hat die Klage auf di e - sen Anspruch nicht begrenzt. Aufgrund der von der Klgerin behaupteten U n - wirksamkeit des durch die Vormerkung gesicherten Anspruchs kommt sowohl ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB analog als auch ein Bereich e - rungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB in Betracht. Beide Ansprche stellen insoweit nur die Ausprgung eines einheitlichen Klagebegehrens dar, so daû die Umschreibung der Vormerkungen auf den Nachkufer gemû § 265 Abs.1, Abs. 2 ZPO jedenfalls insoweit unbeachtlich ist, als ein Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB an a log in Frage steht. 2. Die Klgerin kann allerdings gemû § 894 BGB analog die Lschung der Vormerkungen nur verlangen, wenn der Kaufvertrag vom 9. Ju ni 1992 nichtig ist. Denn dann hat der Beklagte keine durch Vormerkung zu sichernden Übereignungsansprche und damit auch keine (wirksamen) Vormerkungen e r - langt (vgl. Senat, BGHZ 57, 341, 343), so daû das Grundbuch unrichtig wre. Die Frage der Wirksamkeit des Kaufvertrages bedarf aber weiterer Festste l - lungen. Denn die Annahme des Berufungsgerichts, eine Nichtigkeit des Kau f - vertrages komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, beruht auf Rechtsfe h lern. a) Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht allerdings eine Formnichtigkeit des notariellen Kaufvertrages gemû §§ 313 Satz 1, 125 Satz 1 BGB a.F. Dem Vortrag der Klgerin lût sich nicht entnehmen, daû die von ihr behaupteten Absprachen mit dem Makler L. ber zustzliche - 7 - Leistungen (Anschubfinanzierung, Beschaffung eines PKW) namens und in Vollmacht des Beklagten getroffen wurden. Auch eine eigene rechtsgeschftl i - che Verpflichtung des Maklers hat die Klgerin nicht hinreichend dargelegt. Ist damit davon auszugehen, daû entsprechende Nebenabreden berhaupt nicht erfolgt sind, kommt eine Unwirksamkeit des notariellen Kaufvertrages wegen unvollstndiger Beurkundung des Veruûerungsgeschfts (vgl. hierzu BGHZ 76, 43, 48 f; 78, 346, 349) nicht in Betracht. Dies stellt die Revision a uch nicht in Fr a ge. b) Zutreffend fhrt das Berufungsgericht auch aus, daû die Vorausse t - zungen eines wucherischen Rechtsgeschfts nach § 138 Abs. 2 BGB nicht festzustellen sind (vgl. Senat, BGHZ 98, 246, 248, Urt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, WM 1985, 126 9, 1270). Die Revision nimmt dies auch hin. c) Nicht frei von Rechtsfehlern ist jedoch die Annahme des Berufungsg e - richts, eine Sittenwidrigkeit des Kaufvertrages gemû § 138 Abs. 1 BGB sei auszuschlieûen. aa) Allerdings geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daû ein Rechtsgeschft, das den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB nicht in a l - len Punkten erfllt, auch dann gegen die guten Sitten verstoûen kann, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung objektiv ein aufflliges Miûverhltnis besteht und zumindest ein weiterer Umstand hinzutritt, der den Vertrag bei Z u - sammenfassung der subjektiven und objektiven Merkmale als sittenwidrig e r - scheinen lût. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Begnstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat, etwa weil er die wirtschaftlich schwchere Lage des anderen Teils bewuût zu seinem Vorteil ausnutzt oder - 8 - wenn er sich leichtfertig der Einsicht verschlieût, daû sich der andere nur unter dem Zwang der Verhltnisse auf den ungnstigen Vertrag einlût (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 301 f; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, NJW 2002, 429, 430). Ist das Miûverhltnis zwischen Leistung und Gegenleistung besonders grob, so ist allein deswegen der Schluû auf die bewuûte oder grob fahrlssige Ausnutzung eines den Vertragspartner in seiner Entscheidungsfreiheit beei n - trchtigenden Umstandes zulssig (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 302; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, aaO, 430, 432). Dies gilt grundstzlich auch dann, wenn - wie hier - infolge des Übergangs von der Volkswirtschaft der ehemaligen DDR zur Marktwirtschaft die Wertverhltnisse auf dem Grun d - stcksmarkt schwer zu beurteilen waren (vgl. auch Senat, Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, NJW 2000, 1487, 1488: Kaufvertrag vor Beitritt, aber nach Wegfall der Preisvorschriften). Von einem besonders groben Miûverhltnis ist bereits dann auszugehen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung des Begnstigten (vgl. Senat, BGHZ 146, 302; Urt. v. 23. Juni 1995, V ZR 265/93, NJ W 1995, 2635, 2636, insoweit in BGHZ 130, 101 nicht abgedruckt; Urt. v. 4. Februar 2000, V ZR 146/98, aaO; Urt. v. 5. O k tober 2001, V ZR 237/00, aaO, 432). bb) Mit Erfolg wendet sich die Revision jedoch gegen die vom Ber u - fungsgericht vorgenommene Bestimmung des Verkehrswerts der veruûerten Grundstcke. Die tatrichterliche Wertermittlung ist durch das Revisionsgericht darauf zu berprfen, ob sie auf grundstzlich fehlerhaften Erwgungen beruht und ob entscheidungserhebliche Tatsachen auûer acht gelassen worden sind (vgl. BGHZ 83, 61, 66; 120, 38, 45 f). Diesen Anforderungen wird das Ber u - fungsgericht nicht gerecht. Es lût eine sorgfltige und kritische Wrdigung des vom Landgericht eingeholten und im Berufungsverfahren ergnzten Sac h - - 9 - verstndigengutachtens vermissen (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mrz 1986, III ZR 245/86, NJW 1986, 1928, 1930; Urt. v. 15. Juni 1994, IV ZR 126/93, NJW-RR 1994, 1112; Urt. v. 4. Mrz 1997, VI ZR 354/95, NJW 1997, 1638). Insbesondere lst es die zwischen dem Gutachten des Sachverstndigen und den Äuûerungen der beiden Privatgutachter bestehenden Widersprche bei der Bewertung der Waldgrundstcke nicht hinreichend auf. Demzufolge geht es von der bislang nicht abgesicherten Annahme aus, der Wert der veruûe r - ten Waldflchen sei lediglich auf der Grundlage des Bodenwertes zu beme s - sen, weil dem vorhandenen Waldbestand (Kieferschonungen) wegen fehlender Erntereife kein eigenstndiger Wert zukomme. Dies begegnet in mehrerer Hi n - sicht rechtlichen Bedenken. (1) Das Berufungsgericht sieht keinen Widerspruch zwischen den vom Sachverstndigen fr die Waldflchen angesetzten Preisen (23 DM/m 2 bzw. 24 DM/m 2 ) und den in den vorgelegten Kaufpreissammlungen fr die Jahre ab 1993 ausgewiesenen Werten. Ihm ist zuzugeben, daû die in den Sammlungen enthaltenen Daten angesichts der sich damals noch in der Entwicklung befin d - lichen Marktverhltnisse in den neuen Bundeslndern und der fehlenden nh e - ren Aufschlsselung der erfaûten Kaufflle allein noch keine zuverlssigen Rckschlsse auf die Wertverhltnisse im Jahr 1992 erlauben. Den Kaufprei s - sammlungen lût sich aber immerhin entnehmen, daû im Geschftsverkehr fr "Waldflchen mit Bestand" in aller Regel deutlich hhere Preise erzielt werden als fr Wald ohne "wertbeeinflussenden Bestand". Welche Anforderungen ein Waldbestand erfllen muû, um im Geschftsverkehr als werthaltig zu gelten, hat das Berufungsgericht jedoch nicht hinreichend aufgeklrt. Es ist vielmehr den - von den Privatgutachtern E. und M. substantiiert in Frage gestellten - Ausf hrungen des Sachverstndigen gefolgt, die in den vorgele g - - 10 - ten Kaufpreissammlungen fr die Jahre ab 1993 ausgewiesenen Kaufpreise fr "Wald mit wertbeeinflussendem Bestand" seien nur in den Fllen gezahlt wo r - den, in denen ein erntereifer Holzbestand vorhanden gewesen sei. Demgege n - ber gehen beide Privatgutachter in ihren schriftlichen Äuûerungen davon aus, daû die veruûerten Kieferbestnde im Hinblick auf ihren Bewirtschaftungsz u - stand auch vor dem Erreichen der Erntereife als werthaltig einzustufen sind. Dies hat der Privatgutachter E. bei seiner Anhrung als sachverstndiger Zeuge nochmals besttigt und insbesondere dargelegt, daû auch ein 40- bis 50-jhriger Waldbestand durchforstet und damit gewinnbringend bewirtschaftet werden knne (vgl. auch OLG Hamm, r + s 1997, 362, 364). Diesem Einwand ist das Berufungsgericht nicht weiter nachgegangen, weil der Beklagte die Waldflchen nicht zur Waldbewirtschaftung, sondern zu Jagdzwecken ang e - kauft habe. Hierbei verkennt es, daû besondere Interessen oder Motivationen einer Vertragspartei bei der Prfung des Äquivalenzverhltnisses von Leistung und Gegenleistung und damit fr die Bestimmung des Verkehrswerts des Kau f - gegenstandes auûer Betracht zu bleiben haben (vgl. Senat, BGH 146, 298, 305; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, aaO, 431). Damit hat das Ber u - fungsgericht rechtsfehlerhaft den Aussagegehalt der zur Verfgung stehenden Vergleichspreise nicht ersch p fend geklrt. (2) Sofern die herangezogenen Kaufpreissammlungen oder die auf so n - stige Weise ermittelten Vergleichspreise auch bei Einholung ergnzender I n - formationen keine hinreichenden Aufschlsse ber die im Geschftsverkehr fr Waldflchen der vorliegenden Art gezahlten Preise versprechen (vgl. auch BGHZ 119, 62, 67 f), kommt eine Wertermittlung nach den in den Waldbewe r - tungsrichtlinien des Bundes ( WaldR 91; Bundesanzeiger Nr. 221 a vom 25. No- vember 1992, S. 113) und des Landes Sachsen-Anhalt (WB 95) vorgesehenen - 11 - Bewertungsmaûstben in Betracht. Diese gehen davon aus, daû sich der Ve r - kehrswert der Waldflchen aus den Wertanteilen fr den Boden und fr den Waldbestand zusammensetzt und letzterer auch vor Erreichen der Umtriebszeit (Erntezeit) werthaltig ist. Rechtsfehlerhaft vertritt das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem hinzugezogenen Gutachter die Auffassung, daû die dort aufgestellten Wertermittlungsgrundstze im Streitfall keine Anwendung finden knnten, weil bei dem Erwerb von Waldflchen zu ffentlichen Zwecken in der Regel ein ber dem Verkehrswert liegender Preis gezahlt werde. Diese Annahme ist nicht nachvollziehbar. Die Waldwertermittlungsrichtlinie des Bu n - des ( WaldR 91) geht ausdrcklich davon aus, daû auch bei der Beschaffung oder der Veruûerung von Waldflchen durch den Bund der im gewhnlichen Geschftsverkehr erzielbare Verkehrswert zu vergten ist (2.1 - 2.2. WaldR 91). Die Waldbewertungsrichtlinie des Landes Sachsen-Anhalt (WB 95) unte r - scheidet zwar zwischen verschiedenen Bewertungsanlssen, bestimmt aber fr den freien Grundstcksverkehr (Ankauf, Verkauf, Tausch) ebenfalls, daû der im gewhnlichen Geschftsverkehr zu erzielende Preis maûgebend ist (vgl. 1.2. - 1.4. WB 95). Auch wenn die genannten Richtlinien fr den privaten Grun d - stcksverkehr nicht verbindlich sind, so stellen sie angesichts ihrer Zielsetzung grundstzlich eine brauchbare Bemessungsgrundlage fr die Wertbestimmung bei Waldgrundstcken dar. Sie ergnzen und konkretisieren bei Waldflchen insbesondere die aufgrund von § 199 BauGB ergangenen Vorschriften der Wertermittlungsverordnung (BGBl 1988 I, S. 2209), die im allgemeinen Grun d - stcksverkehr als sachgerechte Bewertungsmethoden anerkannt sind (vgl. auch BGH, Urt. 6. April 1995, III ZR 27/94, NJW-RR 1995, 911, 912; Senat, Urt. v. 12. Januar 2001, WM 2001, 997 f; vgl. auch Kleiber, Sammlung amtl. Texte zur Wertermittlung von Grundstcken, 4. Aufl., Bundesanzeiger Nr. 221 a v. 25. November 1992, S. 9 f). Das Berufungsgericht hat dadurch, - 12 - daû es ohne stichhaltige Grnde die in den Waldbewertungsrichtlinien vorg e - sehenen Bewertungsverfahren auûer acht gelassen hat, seinen tatrichterlichen Ermessensspielraum berschritten. Der Tatrichter ist zwar bei der Wahl der Wertermittlungsmethode grundstzlich frei, sofern das Verfahren nach den B e - sonderheiten des konkreten Falles geeignet ist, den vollen Gegenwert fr den zu bewertenden Gegenstand zu erfassen, ohne das Wertbild zu verzerren (BGH, Urt. v. 6. April 1995, III ZR 27/94, aaO; Senat, Urt. v. 12. Januar 2001, V ZR 420/99, WM 2001, 997, 998). Eine Wertverzerrung kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, wenn - wie hier - ein Teil des zu bewertenden Gege n - stands (Waldbestand) von der Wertbemessung ausgenommen wird, ohne daû fr diese Abweichung von den amtlichen Vorgaben konkrete und plausible Grnde aufg e zeigt werden. Das Berufungsgericht wird daher unter Beachtung der aufgezeigten B e - wertungsmaûstbe erneut zu prfen haben, welchen Verkehrswert der ve r - kaufte Grundbesitz bei Vertragsabschluû hatte. cc) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Gegenleistung des Beklagten sei mit 170.000 DM anzusetzen, begegnet Bedenken. Den n in die Bemessung dieser - in Raten zu zahlenden - Kaufpreissumme sind nicht une r - hebliche Zinsleistungen eingeflossen. Diese sind in Abzug zu bringen (vgl. S e - nat, Urt. v. 3. Juli 1992, V ZR 76/91, NJW-RR 1993, 198, 199) und dann der verbleibende Restbetrag dem ordnungsgemû ermittelten Verkehrswert des Grundbesitzes gegenber zu stellen. Ergibt sich hierbei ein grobes Miûverhl t - nis zwischen den beiderseitigen Leistungen, wird das Berufungsgericht zu prfen haben, ob die hieraus folgende Vermutung einer verwerflichen Gesi n - nung durch besondere Umstnde erschttert ist. Dabei knnen die mit dem - 13 - Übergang zur Marktwirtschaft in den neuen Bundeslndern verbundenen Uns i - cherheiten bei der Wertermittlung (vgl. auch Senat, Urt. v. 21. Mrz 1997, V ZR 355/95, WM 1997, 1155, 1156 f; Urt. v. 4. April 2000, V ZR 146/98, aaO; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, aaO, 432) sowie die Motivation des B e - klagten, die gekauften Waldflchen zur Jagd und nicht zur Forstbewirtscha f - tung zu nutzen (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 305; Urt. v. 5. Oktober 2001, V ZR 237/00, aaO), eine Rolle spielen. Kommt das Berufungsgericht erneut zu der Auffassung, ein grobes Miûverhltnis liege nicht vor, so kme eine Nichti g - keit des Kaufvertrags nur dann in Betracht, wenn mindestens ein weiterer U m - stand hinzukommt, der den Vertrag bei Zusammenfassung der subjektiven und objektiven Elemente als sittenwidrig erscheinen lût (vgl. Senat, BGHZ 146, 298, 301). Hierfr sind bislang keine hinreichenden Anhaltspunke ersichtlich. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, daû sich der Beklagte leichtfertig der Einsicht verschlossen hat, die Klgerin habe sich nur aufgrund einer finanzie l - len Notlage und aus Unerfahrenheit auf den vereinbarten Kaufpreis eingela s - sen. Auch bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafr, daû der Makler als Wissensvertreter fr den Beklagten gehandelt hat (§ 166 Abs. 1 BGB an a - log). Dem Vortrag der Klgerin lût sich nicht hinreichend entnehmen, daû der Makler bei den Vorgesprchen als Verhandlungsfhrer des Beklagten aufg e - treten ist (vgl. Senat, Urt. v. 23. Oktober 1963, V ZR 256/62, MDR 1964, 130, 131; Urt. v. 8. November 1991, V ZR 260/90, NJW 1992, 899, 900). Daher kann dem Beklagten das von der Klgerin beanstandete Verhalten des Maklers nicht zug e rechnet werden. Wenzel Tropf Krger Klein Lemke
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