BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSVI ZR 97/02 vom29. Oktober 2002in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Oktober 2002 durch dieVorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Wellner, Pauge, Stöhr und Zollbeschlossen:Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-vision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des OberlandesgerichtsStuttgart vom 4. Februar 2002 wird zurückgewiesen, weil sie nichtaufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oderdie Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichenRechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfor-dert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).Die Frage, wer bei § 7 StVG hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals "bei demBetrieb" die Beweislast trägt, wenn sich die Betriebsgefahr eines Kraftfahrzeugserhöht hat, aber offen ist, ob sich diese erhöhte Gefahr im Augenblick des Un-falls wieder neutralisiert hat, stellt sich hier deswegen nicht, weil das Beru-fungsgericht in tatrichterlicher Würdigung festgestellt hat, daß die durch denErstunfall erhöhte Betriebsgefahr für den zweiten Unfall nicht ursächlich gewor-den ist. Soweit es das Berufungsgericht abgelehnt hat, die Grundsätze des An-scheinsbeweises anzuwenden, betrifft die angefochtene Entscheidung einenEinzelfall, der wegen seiner Besonderheiten einer Verallgemeinerung nicht zu-gänglich ist.Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).Streitwert: 204.309,74 Müller Wellner Pauge Stöhr Zoll
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