BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 97/04 vom 2. Dezember 2004 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Dezember 2004 durch den Vi-zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann beschlossen: Die Beschwerde des Streithelfers der Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Dresden vom 7. April 2004 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache wirft hinsichtlich der Hauptbegründung (II 1) keine ent-scheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist insoweit auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).Die Hilfsbegründung ist demgegenüber nicht halt-bar. Weder fällt dem Streithelfer eine Pflichtverletzung zur Last, noch oblag es dem Beklagten, die Kläger darüber zu belehren (und nur dann könnte überhaupt über eine Zurechnung des Verhaltens des Streithel-fers nachgedacht werden), wemgegenüber das Vorkaufsrecht auszu-üben war. Der Streithelfer der Beklagten trägt die Kosten des Beschwerdeverfah-rens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 34.000,00 . Wenzel Krüger Klein Schmidt-Räntsch Stresemann
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