BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 97/05 Verk374ndet am: 12. Mai 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 145, 154 Die durch einen Vorvertrag begr374ndete Verpflichtung zum Abschluss eines Vertrages f374hrt in einem gerichtlichen Verfahren um den Inhalt des abzuschlie337enden Vertra-ges dazu, dass jede Partei des Vorvertrags berechtigt ist, die Erf374llung der 374ber-nommenen Verpflichtung durch Klage auf Abgabe einer von ihr formulierten Ver-tragserkl344rung zu verlangen. Sache der beklagten Partei ist es sodann, einen m366gli-chen Gestaltungsspielraum einwendungsweise durch konkrete Alternativvorschl344ge geltend zu machen. Unterl344sst sie dies, ist die Klage begr374ndet, wenn die von dem Kl344ger formulierten Regelungen des abzuschlie337enden Vertrages den Vorgaben des Vorvertrages, dessen Auslegung sowie Treu und Glauben entsprechen. BGH, Urt. v. 12. Mai 2006 - V ZR 97/05 - OLG M374nchen LG M374nchen I - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 12. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth f374r Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts M374nchen vom 22. M344rz 2005 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kl344ger ist Eigent374mer eines mit einem Gesch344ftshaus bebauten Grundst374cks in M. . Mit notariell beurkundetem "Mietvertrag mit Kaufopti-on223 vom 15. Oktober 1998 vermietete er das Grundst374ck f374r die Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2008 dem Beklagten. Die einger344umte Option berechtigte den Beklagten, ab dem 1. Dezember 2000 von dem Kl344ger mit schriftlicher Erkl344rung den Abschluss eines notariell beurkundeten Vertrags zu verlangen, durch den das Grundst374ck f374r 7.000.000 DM zuz374glich Mehr-wertsteuer dem Beklagten verkauft w374rde. 334ber die Bezeichnung des Grund-st374cks, den Kaufpreis und Regelungen zu dessen F344lligkeit in dem abzuschlie-337enden Vertrag hinaus enth344lt der Vertrag vom 15. Oktober 1998 insoweit kei-ne weiteren Einzelheiten. 1 - 3 - Der Beklagte 374bte sein Recht mit auf den 8. Dezember 2000 datiertem Schreiben aus. Mit der Behauptung, seine Erkl344rung auf Bitten des Kl344gers zum Schein abgegeben zu haben, verweigert er den Abschluss eines Kaufvertrags 374ber das Grundst374ck. 2 Der Kl344ger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ein im Klagean-trag im Einzelnen formuliertes Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrags 374ber das Grundst374ck abzugeben und nach n344heren Vorgaben die Auflassung des Grundst374cks entgegenzunehmen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der von dem Senat zugelasse-nen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 3 Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht bejaht die Verpflichtung des Beklagten, die von dem Kl344ger verlangten Erkl344rungen abzugeben. Es meint, die Optionsvereinba-rung sei als durch die Aus374bung des vereinbarten Rechts aufschiebend beding-ter Vorvertrag auszulegen. Der Vertrag sei wirksam. Die vereinbarte Bedingung sei durch die Erkl344rung des Beklagten eingetreten. Notarieller Beurkundung habe es hierzu nicht bedurft. Dass die Erkl344rung nur zum Schein abgegeben worden sei, sei nicht bewiesen. 4 Soweit die Einzelheiten des abzuschlie337enden Kaufvertrags in dem Vor-vertrag nicht geregelt seien, seien diese im Wege der erg344nzenden Ver- 5 - 4 - tragsauslegung bzw. nach 247247 315 ff. BGB zu bestimmen. Nachdem der Beklag-te seine Mitwirkung verweigert habe, habe der Kl344ger die Ausformulierung des Vertrags allein vornehmen k366nnen. Die von ihm verlangte Vertragsgestaltung sei nicht unbillig. Sie entspreche in der Praxis 374blichen Grundst374ckskaufvertr344-gen, wie sie die Parteien h344tten w344hlen wollen. II. Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nur im Ergebnis stand. 6 1. Die Klage ist zul344ssig. Ihr fehlt nicht das Rechtsschutzbed374rfnis. So-weit mit einer Klage das Zustandekommen eines Vertrages erstrebt wird, ist die Klage zwar grunds344tzlich auf die Annahme eines von dem Kl344ger zu formulie-renden Vertragsangebots zu richten. Bedarf es zum Zustandekommen des Ver-trags notarieller Beurkundung der beiderseitigen Erkl344rungen, kann die Klage jedoch auch auf die Abgabe eines Vertragsangebots gerichtet werden. Um den beabsichtigten Vertrag zustande zu bringen, hat der Kl344ger das Angebot, zu dessen Abgabe der Beklagte verurteilt worden ist, in notariell beurkundeter Form anzunehmen. So kann die mehrfache Beurkundung eines Angebots ver-mieden werden, die notwendig w344re, wenn das zur Entscheidung angerufene Gericht die Meinung des Kl344gers zum Inhalt eines von ihm abgegebenen Ver-tragsangebots, dessen Annahme er von dem Beklagten verlangt, nicht vollst344n-dig teilt (Senat, BGHZ 98, 130, 133 f.; ferner Urt. v. 17. Juni 1994, V ZR 34/92, NJW-RR 1994, 1272, 1273). 7 - 5 - 2. Die Aus374bung des im Vertrag vom 15. Oktober 1998 vereinbarten Rechts verpflichtet den Beklagten, die von dem Kl344ger verlangten Erkl344rungen abzugeben. 8 a) Das Berufungsgericht hat die am 15. Oktober 1998 beurkundete "Kaufoption223 als aufschiebend bedingten Vorvertrag ausgelegt. Eine solche Auslegung ist nicht nur m366glich, sondern auch nahe liegend, weil nur sie der lediglich schriftlichen Erkl344rung, die nach der unter Mitwirkung eines Notars ver-einbarten Kaufoption f374r die Aus374bung des Optionsrechts gen374gen soll, zur Wirksamkeit verhilft (vgl. Staudinger/Bork, BGB [2003], Vorbem. zu 247247 145-156, Rdn. 72). Auslegungsfehler zeigt die Revision insoweit nicht auf. Dass die Be-dingungen des abzuschlie337enden Kaufvertrags in dem Vertrag vom 15. Oktober 1998 nicht vollst344ndig geregelt sind, ber374hrt die Wirksamkeit der vereinbarten Regelung nicht. 9 aa) Nach der Auslegungsregel von 247 154 Abs. 1 S. 1 BGB kommt ein bindender Vertrag zwar erst zustande, wenn sich die Parteien 374ber alle nach ihrer Vorstellung regelungsbed374rftigen Punkte geeinigt haben. Die Regel gilt jedoch nur im Zweifel und hindert die Parteien nicht, sich durch den Abschluss eines Vorvertrags zun344chst nur hinsichtlich einzelner Punkte zu binden und die Bereinigung der offen gebliebenen Punkte einer sp344teren Verst344ndigung vorzu-behalten (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 97, 147, 154; Urt. v. 25. November 1964, V ZR 169/62, BB 1965, 103; Urt. v. 9. November 1966, V ZR 39/64, NJW 1967, 153; M374nchKomm-BGB/Kramer, 4. Aufl., Vor 247 145 Rdn. 44; Staudinger/Bork, aaO, 247 154 Rdn. 6 f.; Ritzinger, NJW 1990, 1201, 1202 f). Im Hinblick auf 247 154 Abs. 1 S. 1 BGB ist die Annahme eines Vorvertrags allerdings nur gerechtfer-tigt, wenn besondere Umst344nde darauf schlie337en lassen, dass sich die Parteien ausnahmsweise vor der abschlie337enden Einigung 374ber alle regelungsbed374rfti- 10 - 6 - gen Punkte vertraglich binden wollten (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 30. April 1992, VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977; M374nchKomm-BGB/Kramer, aaO, Vor 247 145 Rdn. 43; Ritzinger, aaO, 1202 jeweils m.w.N.). So liegt es hier. Im Hin-blick auf die notarielle Beurkundung der Vereinbarung steht der Bindungswille der Parteien au337er Zweifel (vgl. Senat, Urt. v. 6. Mai 1988, V ZR 32/87, NJW-RR 1988, 970, 971; RGZ 73, 116, 119 f.; Staudinger/Bork, aaO, Vorbem. zu 247247 145-156 Rdn. 52; Ritzinger, aaO, 1202). bb) Soweit die Einzelheiten der zu treffenden Regelungen dem abzu-schlie337enden Vertrag vorbehalten sind, f374hrt das Fehlen der Einigung der Ver-tragsparteien nur dann zur Unwirksamkeit des Vorvertrags, wenn die Parteien den nicht geregelten Punkt f374r wesentlich angesehen haben (vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1964, VIII ZR 101/63, WM 1964, 1216, 1218; u. v. 20. Septem-ber 1989, VIII ZR 143/88, NJW 1990, 1234, 1235). In einem solchen Fall - der bei vorhandenem Bindungswillen allerdings kaum vorstellbar ist - ist die Fest-stellung dessen, was zu gelten hat, nicht m366glich. Es ist keine L374cke innerhalb einer getroffenen Vereinbarung zu schlie337en, sondern es fehlt an dem von den Vertragsparteien f374r wesentlich angesehenen Inhalt ihrer vertraglichen Einigung (vgl. BGH, Urt. v. 4. Oktober 1967, VIII ZR 105/66, WM 1967, 1250, 1251). In allen anderen F344llen kann die n344here Ausgestaltung der Vertragsbedingungen der sp344teren Einigung vorbehalten werden, ohne dass die Wirksamkeit des Vorvertrags dadurch in Frage gestellt wird (BGH, Urt. v. 30. April 1992, VII ZR 159/91, NJW-RR 1992, 977, 978; u. v. 21. Oktober 1992, XII ZR 173/90, NJW-RR 1993, 139, 140; RGZ 73, 116, 119). 11 So verh344lt es sich hier. Dass die Parteien 374ber die F344lligkeit des Kauf-preises hinaus einen weiteren nicht geregelten Nebenpunkt als vertragswesent-lich angesehen h344tten, ist nicht behauptet. 12 - 7 - Inhaltlich ist es im 334brigen zwar erforderlich, aber auch ausreichend, dass die wesentlichen Bestandteile des Hauptvertrags (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 28. September 1964, VIII ZR 101/63, WM 1964, 1216; v. 20. September 1989, VIII ZR 143/88, NJW 1990, 1234; u. v. 21. Oktober 1992, XII ZR 173/90, NJW-RR 1993, 139, 140) und die Verpflichtung, 374ber die weiteren Einzelheiten des abzuschlie337enden Vertrages eine Einigung herbeizuf374hren, festgelegt sind. 13 Dem gen374gt der Vertrag vom 15. Oktober 1998. Der zum Erwerb des Grundst374cks abzuschlie337ende Vertrag ist als Kaufvertrag bezeichnet. Die Ver-tragsparteien, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis sind bestimmt. Einzelhei-ten zum Inhalt des abzuschlie337enden Vertrages, die die Parteien ihren k374nfti-gen Verhandlungen vorbehalten hatten, konnte und brauchte die Vereinbarung nicht zu enthalten. 14 cc) Der Vertrag vom 15. Oktober 1998 ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die von 247 313 S. 1 BGB a.F. (jetzt: 247 311b Abs. 1 S. 1 BGB) vorgeschrie-bene Form nicht gewahrt w344re. Ein Vorvertrag 374ber den Kauf eines Grund-st374cks bedarf allerdings der notariellen Beurkundung (st. Rspr., vgl. Senat, BGHZ 82, 398, 403; 142, 84, 87; Staudinger/Bork, aaO, Vorbem. zu 247247 145-156 Rdn. 60 m.w.N). Das ist geschehen. 15 Ohne Bedeutung ist, dass die einzelnen Regelungen des Hauptvertrages in der Vertragsurkunde vom 15. Oktober 1998 noch nicht enthalten sind (und auch nicht enthalten sein k366nnen). Der Vorvertrag begr374ndet eine Verhand-lungspflicht. Gegenstand der Verhandlungspflicht sind die Vertragsbedingun-gen, deren Regelung von den Vertragsparteien dem Hauptvertrag vorbehalten worden sind und die darum auch erst in diesem zu beurkunden sind. F374r die Klage aus einem formbed374rftigen Vorvertrag bedeutet dies, dass sich die ver- 16 - 8 - langte Vertragserkl344rung nicht auf die bereits vereinbarten und beurkundeten Regelungen beschr344nken muss und dass der weitere Vertragsinhalt nicht daran zu messen ist, ob in der Vorvertragsurkunde ein entsprechender Parteiwille zumindest andeutungsweise zum Ausdruck kommt. Diese Frage stellt sich nur, soweit der Inhalt des Hauptvertrags in dem Vorvertrag bestimmt werden sollte und darum in diesem formwirksam erkl344rt werden musste (vgl. Senat, Urt. v. 18. April 1986, V ZR 32/85, NJW 1986, 2820, 2822; u. v. 6. Mai 1988, V ZR 32/87, NJW-RR 1988, 970, 971). Soweit dies nicht der Fall ist, kommt es nur insofern auf die formgerechte Andeutung des Parteiwillens an, als die Vor-gaben des Vorvertrags, denen die mit der Klage verlangte Vertragserkl344rung entsprechen muss, der Beurkundung bed374rfen. Der gesetzliche Ma337stab von 247 242 BGB und hieraus abzuleitende Pflichten der Vertragsparteien werden da-gegen von dem Formerfordernis nicht ber374hrt. Daher war der Kl344ger auch wegen der Formbed374rftigkeit des Vertrages vom 15. Oktober 1998 nicht gehalten, das mit der Klage verlangte Vertragsan-gebot auf die bereits formgerecht vereinbarten Bedingungen zu beschr344nken. Entgegen der Auffassung der Revision bedarf es insoweit auch keiner Andeu-tung in dem beurkundeten Vertragstext. Soweit die von dem Kl344ger verlangten Vertragserkl344rungen 374ber den vereinbarten Vertragsinhalt hinausgehen, konn-ten und mussten sie in dem Vertrag vom 15. Oktober 1998 noch nicht beurkun-det werden. Der Formzwang von 247 313 S. 1 BGB a.F. erstreckt sich allerdings auf den von dem Berufungsgericht ermittelten Willen der Parteien, den abzu-schlie337enden Kaufvertrag nach einem in der Praxis 374blichen Muster zu gestal-ten. 17 Die von der Revision aufgeworfene Frage, ob bei einem beurkundungs-bed374rftigen Vertrag auch der durch erg344nzende Vertragsauslegung zu ermit- 18 - 9 - telnde hypothetische Parteiwille einen formgerechten Niederschlag in der Ur-kunde gefunden haben muss (so RGRK/Kr374ger-Nieland, BGB, 12. Aufl., 247 125 Rdn. 10; vgl. auch BGB, Urt. v. 23. Februar 1987, II ZR 183/86; NJW 1987, 2437, 2438; a.A. die herrschende Lehre, vgl. nur Staudinger Roth, aaO., 157 Rdn. 12 und M374nchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, aaO, 247 157 Rdn. 46) be-darf auch in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn die Auslegung des Berufungsgerichts bezieht sich nicht auf den mutma337lichen Willen der Par-teien, sondern auch die tats344chlich getroffene - und beurkundete - Vereinba-rung, im Fall der Aus374bung der Option umgehend einen notariell zu beurkun-denden Kaufvertrag 374ber das Grundst374ck abzuschlie337en. b) Die Aus374bungserkl344rung des Beklagten vom 8. Dezember 2000 be-durfte nicht der notariellen Beurkundung. 19 Ob ein Ankaufs- oder Optionsrecht bei Grundst374cken in der Form des 247 313 S. 1 BGB a.F. (jetzt 247 311b Abs. 1 S. 1 BGB) ausge374bt werden muss, h344ngt von seiner konkreten, durch Auslegung zu ermittelnden Gestaltung in dem jeweiligen Einzelfall ab (Senat, Urt. v. 28. September 1962, V ZR 8/61, LM BGB 247 433 Nr. 16). Ist das einger344umte Recht als befristetes Angebot zum Ab-schluss eines Kaufvertrags zu qualifizieren, bedarf die Aus374bung als Annahme des Angebots der notariellen Beurkundung. Ist dagegen ein durch die Options-aus374bung aufschiebend bedingter Kaufvertrag geschlossen worden, muss die Erkl344rung, die den Bedingungseintritt bewirkt, nicht mehr beurkundet werden, weil der Schutzzweck von 247 313 S. 1 BGB a.F. (jetzt 247 311b Abs. 1 S. 1 BGB) durch die Beurkundung des bedingten Kaufvertrags gewahrt ist (st. Rspr.; vgl. Senat, BGHZ 140, 218, 220; Urt. v. 28. Juni 1996, V ZR 136/95, NJW-RR 1996, 1167). Das gew344hrleistet sowohl die sachkundige Beratung als auch den Schutz der Beteiligten vor 334bereilung, weil der Notar 374ber die rechtliche Bedeu- 20 - 10 - tung und die grunds344tzliche Formfreiheit der Optionsaus374bung zu belehren hat (Senat, Urt. v. 28. Juni 1996, V ZR 136/95, NJW 1996, 1167). Nichts anderes gilt, wenn - wie hier - die Erkl344rung einen aufschiebend bedingt geschlossenen Vorvertrag in Geltung setzt. c) Entgegen der Meinung der Revision ist die Erkl344rung des Beklagten vom 8. Dezember 2000 auch nicht als misslungenes Scheingesch344ft gem344337 247 118 BGB nichtig. 21 Der dem Beklagten obliegende Nachweis eines Scheingesch344fts ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum einen daran gescheitert, dass die hierzu vernommene Zeugin I. die Behauptung des Beklagten, der Kl344ger habe ihn um eine "Pro-Forma-Erkl344rung223 gebeten, nicht eindeutig best344tigt, sondern lediglich von der Bitte um einen "Gefallen223 berichtet hat. Zum anderen hat sich das Berufungsgericht wegen erheblicher Zweifel an der Erinnerung der Zeugin au337er Stande gesehen, seine 334berzeugung auf deren Aussage zu gr374nden. Das l344sst keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision r374gt auch ledig-lich, das Berufungsgericht habe keine Feststellungen zu den Voraussetzungen von 247 118 BGB getroffen, obwohl die Angaben der Zeugin auf ein misslungenes Scheingesch344ft schlie337en lie337en. 22 Die R374ge hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zwar nicht bedacht, dass eine Willenserkl344rung, die mit dem blo337 vermeintlichen, in Wahrheit aber nicht bestehenden Einverst344ndnis des Empf344ngers nur zum Schein abgegeben wird, mangels Ernstlichkeit gem344337 247 118 BGB nichtig ist (Senat, BGHZ 144, 331, 334; RGZ 168, 204, 205). Die Entscheidung beruht aber nicht auf diesem Rechtsfehler. Denn das Berufungsgericht hat die Aussa-ge der Zeugin nicht nur unter dem Gesichtspunkt von 247 117 Abs. 1 BGB gew374r- 23 - 11 - digt und f374r unergiebig erachtet, sondern insgesamt als nicht hinreichend glaubhaft bewertet. Dieser Bewertung liegen allgemeine Zweifel an dem Erinne-rungsverm366gen der Zeugin zugrunde. Die Wertung ist von der unvollst344ndigen rechtlichen W374rdigung nicht beeinflusst und schlie337t es daher aus, dass sich das Berufungsgericht aufgrund der Angaben der Zeugin von dem Vorliegen ei-nes misslungenen Scheingesch344fts 374berzeugt h344tte. d) Dass eine Einigung der Parteien 374ber die Einzelheiten in dem abzu-schlie337enden Vertrag nicht zustande kommt, f374hrt, wie die Revision zutreffend ausf374hrt, nicht dazu, dass ein Partner des Vorvertrags berechtigt w344re, die Ein-zelheiten des Hauptvertrags einseitig zu bestimmen (Soergel/Wolf, BGB, 13. Aufl., Vor 247 145 Rdn. 62; Staudinger/Bork, aaO, Vorbem. zu 247247 145-156 Rdn. 58). Ein solches Recht liefe dem Wesen des Vorvertrags zuwider, die Ne-benbestimmungen des abzuschlie337enden Hauptvertrags der Einigung der Par-teien vorzubehalten. Trotzdem verbleibt es im Ergebnis bei der Entscheidung des Berufungsgerichts. 24 aa) Das Berufungsgericht legt den Vertrag vom 15. Oktober 1998 dahin aus, dass die Aus374bung der vereinbarten Option durch den Beklagten nicht nur einen Anspruch des Beklagten gegen den Kl344ger begr374ndet, einen Kaufvertrag 374ber das Grundst374ck abzuschlie337en, sondern ebenso einen Anspruch des Kl344-gers gegen den Beklagten. Insoweit erhebt die Revision keine R374gen. Rechts-fehler sind auch nicht ersichtlich. 25 bb) Ein Vorvertrag verpflichtet beide Parteien, an dem Aushandeln der Bedingungen des abzuschlie337enden Vertrages mitzuwirken (BGH, Urt. v. 21. September 1958, VIII ZR 119/57, WM 1958, 491, 492; u. v. 18. M344rz 1981, VIII ZR 66/80, WM 1981, 695, 697 f.). Durch den Abschluss des Vorver- 26 - 12 - trags haben beide Vertragsparteien die Pflicht 374bernommen, sich mit den Vor-schl344gen der jeweils anderen Partei zum Inhalt des angestrebten Vertrages auseinanderzusetzen. Wird in einem gerichtlichen Verfahren um den Inhalt des abzuschlie337enden Vertrages gestritten, so ist jede Partei des Vorvertrags be-rechtigt, die Erf374llung der 374bernommenen Verpflichtung in Gestalt einer von ihr formulierten Vertragserkl344rung zu verlangen und zum Gegenstand einer Klage zu machen, sofern die andere Partei ihrer Verpflichtung zu ernsthaften Ver-handlungen 374ber den Inhalt des abzuschlie337enden Vertrages nicht nachkommt oder eine Einigung nicht zu erzielen ist. Sache der beklagten Partei ist es so-dann, einen m366glichen Gestaltungsspielraum einwendungsweise durch konkre-te Alternativvorschl344ge geltend zu machen. Dem Kl344ger ist es hierauf 374berlas-sen, die Abweichungen durch 304nderungen des Klageantrags - gegebenenfalls hilfsweise - zum Gegenstand der Klage zu machen oder aber, mit dem Risiko der Klageabweisung, auf seinem Antrag zu beharren (BGH, Urt. v. 18. November 1993, IX ZR 256/92, NJW-RR 1994, 317, 318; ferner Senat, Urt. v. 5. Februar 1971, V ZR 75/70, WM 1971, 351, 352). Kriterium der gerichtli-chen Entscheidung ist, welcher Vorschlag den Vereinbarungen im Vorvertrag, dessen Auslegung (vgl. Senat, Urt. v. 18. Oktober 1961, V ZR 230/60, RdL 1962, 18, 19; v. 18. April 1986, V ZR 32/85, NJW 1986, 2820, 2822; v. 20. Juni 1986, V ZR 21/84, NJW 1986, 2822, 2823 - insoweit in BGHZ 98, 130 nicht abgedruckt; v. 6. Mai 1988, V ZR 32/87, NJW-RR 1988, 970, 971; u. v. 21. Dezember 2000, V ZR 254/99, NJW 2001, 1285, 1287; Staudinger/Bork, aaO, Vorbem zu 247247 145-156 Rdn. 57) und dem f374r die Erf374llung der Pflichten aus dem Vorvertrag geltenden Grundsatz von 247 242 BGB entspricht. Die dispo-sitiven gesetzlichen Regelungen sind dabei nicht ohne weiteres ma337gebend, sondern nur dann, wenn die Auslegung des Vorvertrags ergibt, dass keine ab-weichende Regelung beabsichtigt ist (Senat, Urt. v. 4. M344rz 1983, V ZR 209/81, WM 1983, 677, 678; u. v. 21. Dezember 2000, V ZR 254/99, NJW 2001, 1285, - 13 - 1287). Unterl344sst es der Beklagte, seine Vorschl344ge und W374nsche im Hinblick auf den abzuschlie337enden Vertrag in das Verfahren einzubringen, ist die Klage begr374ndet, wenn die von dem Kl344ger formulierten Regelungen des abzuschlie-337enden Vertrags den Vorgaben des Vorvertrags, dessen Auslegung sowie Treu und Glauben entsprechen. So verh344lt es sich hier. Zum Inhalt des von dem Kl344ger verlangten Ver-tragsangebots hat der Beklagte in den Tatsacheninstanzen keine Einwendun-gen erhoben. Dass auch andere M366glichkeiten zur Ausgestaltung der Neben-pflichten der Parteien aus dem abzuschlie337enden Kaufvertrag bestehen, ist rechtlich ohne Bedeutung. Soweit der Beklagte eine andere als die von dem Kl344ger verlangte Gestaltung des Vertrages herbeif374hren wollte, oblag es ihm, seine Vorschl344ge hierzu in den Tatsacheninstanzen in das Verfahren einzuf374h-ren. Eines besonderen Hinweises durch das Berufungsgericht hierauf bedurfte es entgegen der in der m374ndlichen Verhandlung ge344u337erten Ansicht der Revi-sion nicht. Der Beklagte war bei sachgerechter Prozessf374hrung gehalten, sich nicht nur mit dem Vorbringen zu verteidigen, er habe die Option nur zum Schein ausge374bt. Er musste vielmehr damit rechnen, dass er diese Behauptung nicht w374rde beweisen k366nnen, und f374r diesen Fall etwaige Einwendungen gegen den von dem Kl344ger vorgeschlagenen Inhalt des Hauptvertrages erheben und Alter-nativen dazu unterbreiten. Die verlangte Mitwirkung an der Auflassung und am Vollzug des Vertrages geh366rt zwar zur Erf374llung des abzuschlie337enden Kauf-vertrags. Aus prozess366konomischen Gr374nden kann das Mitwirkungsverlangen jedoch mit dem Antrag auf Abgabe der verlangten Vertragserkl344rung verbunden werden (Senat, BGHZ 98, 130, 134 f.). 27 Die von dem Beklagten f374r das Zustandekommen eines Kaufvertrags 374ber das Grundst374ck verlangten Erkl344rungen entsprechen den Vorgaben des 28 - 14 - Vertrags vom 15. Oktober 1998. Soweit dieser keine weiteren Regelungen f374r den abzuschlie337enden Hauptvertrag enth344lt, bedeutet es keinen Rechtsfehler, dass das Berufungsgericht dieser Tatsache und der Funktion des Vorvertrags, die Parteien f374r den Fall der Aus374bung des dem Beklagten einger344umten Rechts zum Abschluss eines Kaufvertrags 374ber das Grundst374ck zu verpflichten, entnommen hat, dass der Kaufvertrag der 374blichen Gestaltung von Kaufvertr344-gen 374ber bebaute genutzte Grundst374cke zu entsprechen habe. Dem sowie dem Gebot von Treu und Glauben gen374gt das von dem Kl344ger formulierte Angebot. Insoweit erhebt die Revision auch keine R374gen. - 15 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 29 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 11.03.2004 - 31 O 10882/03 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 22.03.2005 - 18 U 2948/04 -
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