BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 97/08 vom 18. Dezember 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Dezember 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2008 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-schwerde, an den 8. Zivilsenat des Berufungsgerichts zur374ckver-wiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens betr344gt 155.000 200. Gr374nde: I. Die Beklagten sind die Erben der am 1. Juli 2007 verstorbenen S. R. (im Folgenden: Verk344uferin). Diese verkaufte mit notariellem Vertrag vom 5. Oktober 2006 ihr mit einem Wohnhaus bebautes Grundst374ck zu einem Preis von 150.000 200 an die Kl344ger. Bei einem Auszug der Verk344uferin vor der vereinbarten Kaufpreisf344lligkeit sollten Besitz und Nutzungen des Grundst374cks schon nach Zahlung eines Kaufpreisteilbetrags von 20.000 200 auf die K344ufer 374bergehen. 1 - 3 - Die Parteien streiten dar374ber, ob die bei Abschluss des notariellen Kauf-vertrages 85 Jahre alte Verk344uferin, bei der von Gutachtern in einem von dem Amtsgericht Gifhorn gef374hrten Betreuungsverfahren bereits vorher Demenz at-testiert worden war, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses (noch) gesch344ftsf344hig war. Die Beklagten machen geltend, dass die Verk344uferin gesch344ftsunf344hig ge-wesen sei. 2 Die Kl344ger haben die Feststellung der Wirksamkeit des notariellen Kauf-vertrages vom 5. Oktober 2006 sowie die 334bergabe des Grundst374cks Zug um Zug gegen Zahlung eines Betrags von 20.000 200 sowie au337ergerichtlicher An-waltskosten von 1.520,92 200 verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewie-sen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtet sich die Beschwerde der Beklagten, deren Zur374ckweisung die Kl344ger beantragen. 3 II. Das angefochtene Berufungsurteil ist nach 247 544 Abs. 7 ZPO aufzuhe-ben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. 4 1. Die tatrichterliche Beweisw374rdigung verletzt dann das Recht einer Par-tei auf rechtliches Geh366r, wenn das Gericht dabei deren Vortrag und die aus der Akte ersichtlichen Erkenntnism366glichkeiten nicht in Erw344gung zieht (BGH, Beschl. v. 7. Februar 2007, IV ZR 249/06, VersR 2007, 833). Das gilt erst recht, wenn der Tatrichter zur Begr374ndung seiner Beweisw374rdigung sich 374ber den von einer Partei vorgetragenen Sachverhalt, den diese anhand einer beigezogenen Akte belegt hat, hinwegsetzt und mit dem Akteninhalt unvereinbare Feststellun-gen getroffen hat. So ist es hier. 5 - 4 - a) Die Nichtzulassungsbeschwerde r374gt zu Recht, dass das Berufungs-gericht das Ergebnis des in der beigezogenen Akte 374ber das Betreuungsverfah-ren enthaltene Gutachten Dr. B. vom 4. Dezember 2006, welches dieser auf Grund eines Besuches der Verk344uferin am 7. November 2006 erstellt hatte, sinnentstellend wiedergegeben hat. 6 7 Das Gutachten enth344lt eine deutliche Stellungnahme des Gutachters zur Schwere der Erkrankung der Verk344uferin. Es wird darin ausgef374hrt, dass die Verk344uferin jeden 334berblick 374ber ihre finanzielle Situation verloren habe, ihre Eink374nfte nicht kenne, keine Ausk374nfte 374ber ihre Verm366gensverh344ltnisse geben k366nne und zudem nicht realisiert habe, dass der Verkauf ihres Hauses nicht mehr blo337e Planung sei. Das Gutachten schlie337t mit der Feststellung, dass die Verk344uferin auf Grund ihrer psychischen Erkrankung nicht in der Lage sei, Auf-gaben der Gesundheitssorge und der Verm366genssorge, Post-, Rechts-, An-trags- und Beh366rdenangelegenheiten selbstst344ndig und angemessen zu erledi-gen. Hinsichtlich der Gesundheitssorge sei ein Aufenthaltsbestimmungsrecht und hinsichtlich der Verm366genssorge wegen der vorliegenden Gef344hrdungs-gr374nde die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts erforderlich (BA 161). Diese Ausf374hrungen im Gutachten sind mit der Feststellung im ange-fochtenen Urteil schlechthin unvereinbar, dass der Gutachter die Schwere der Demenzerkrankung nicht aktenkundig gemacht habe. Das Berufungsgericht hat sich damit (auch) 374ber das Vorbringen der Beklagten hinweggesetzt. Die Nicht-zulassungsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass die Beklagten zu dem Gutachten umfassend unter Bezugnahme auf die beigezogene Akte des Betreuungsverfahrens vorgetragen haben. 8 b) Eine weitere Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Geh366r liegt darin, dass das Berufungsgericht angenommen hat, dass dritte Personen - wie 9 - 5 - die Grundst374cksmaklerin - von der von den Beklagten behaupteten Gesch344fts-unf344higkeit der Verk344uferin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Grundst374cks-gesch344fts nichts bemerkt h344tten. 10 Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist zutreffend auf den gegenteili-gen Vortag der Beklagten, dass der Maklerin die Gesch344ftsunf344higkeit der Ver-k344uferin bekannt gewesen sei, wozu sie sich auf das Protokoll 374ber die Anh366-rung der Verk344uferin in deren Wohnung durch die Vormundschaftsrichterin am 18. Dezember 2006 bezogen haben. In diesem ist vermerkt, dass die Maklerin anl344sslich eines am Anh366rungstermin zuf344llig mit der Verk344uferin gef374hrten Te-lefonates dieser geraten habe, nichts zu unterschreiben, und diese Empfehlung gegen374ber der Vormundschaftsrichterin damit begr374ndet habe, dass die Ver-k344uferin in komplexeren Dingen h344ufig nicht wisse, was sie denn unterschreibe. c) Die Verletzungen des Verfahrensgrundrechts nach Art. 103 Abs. 1 GG betreffen einen entscheidungserheblichen Punkt. Die Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Grundst374ckskaufvertrages w344re wegen Nichtigkeit der ver-traglichen Erkl344rungen der Verk344uferin (247 105 Abs. 1 BGB) unbegr374ndet, wenn diese wegen eines fortgeschritten Demenzprozesses in dem Zeitpunkt des Ver-tragsschlusses gesch344ftsunf344hig gewesen w344re. Der 374bergangene Vortrag der Beklagten bezieht sich auf die Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner Beweisw374rdigung zugrunde gelegt hat. 11 2. Der Senat hat von der auch in dem Verfahren nach 247 544 Abs. 7 ZPO bestehenden M366glichkeit, die Sache gem. 247 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO an einen 12 - 6 - anderen Senat des Berufungsgerichts zur374ckzuverweisen (vgl. Senat, Beschl. v. 1. Februar 2007, V ZR 200/06, NJW-RR 2007, 1221), Gebrauch gemacht. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: LG Hildesheim, Entscheidung vom 08.11.2007 - 3 O 61/07 - OLG Celle, Entscheidung vom 30.04.2008 - 4 U 8/08 -
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