BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 97/11 vom 8. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2011 durch den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari , den Richte r Dr. Eick und den Richter Halfmeier beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der R e- vision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. März 2011 wir d auf ihre Kosten verworfen. Gegenstandswert: 10. 000 Gründe: I. Die Klägerin, die für die Beklagte als selbständige Handelsvertreterin t ä- tig war, verlangt von dieser im Rahmen einer Stufenklage eine Provisionsa b- rechnung und die Erteilung eines Buchauszugs. Das Landgericht hat durch Teilurteil die Beklagte u.a. verurteilt, der Klägerin einen Buchauszug mit b e- stimmten Angaben zu erteilen. Den in erster Instanz von der Beklagten erstel l- ten Buchauszug hat es als unzureichend angesehen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte erfolglos Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat den Strei t- wert auf 10.000 wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Sie will ihren Klageabweisungsantrag betreffend die Erteilung des Buchauszugs weiterverfo l- gen. 1 - 3 - II. Die Nichtzulassun gsbeschwerde der Beklagte n war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Besc hw er 20.000 26 Nr. 8 EGZPO, § 544 ZPO. 1. Der Wert der Beschwer der zu r Erteilung eines Buchauszugs verurtei l- ten Beklagten bemisst sich nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, den die E r- füllung des titulierten Anspruchs für sie erforderlich macht , und nach einem e t- waigen Geheimhaltungsinteresse der Beklag ten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 1 28 , 85, 87 ff.; Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, in Juris, Rn. 5). 2. Das Vorbringen der Beklagten rechtfertigt nicht die Annahme einer 20.000 a) Nach der Behauptung der Beklagten, zu deren Glaubhaftmachung sie sich auf eine eidesstattliche Versicherung ihres Mitarbeiters K. bezogen hat, dürf te n für die Erstellung des Buchauszugs erneut Kosten in der Höhe anfallen, wie sie für den bereits vorgelegten , als unzureichend angesehenen Buchau s- zug hätten aufgewandt werden müssen. Insoweit seien durchgängig zwei Mi t- arbeiter mit der Erstellung und ein weiterer Mitarbeiter mit der Kontrolle der z u- sammengestellten Daten beauftragt gewesen, was Personalkosten von insg e- samt 16.000 druck der Buchauszugsdaten sei ein weiterer Material - und Kostenaufwand von ca. 5.000 Darüber hinaus sei bei der Bemessung ihrer Beschwer zu berücksichtigen, dass sie für die Erstellung des Buchauszug s einen Kostenvorschuss von 8.000 Klägerin habe zahlen müssen und diese wegen des Erfordernisses, den Buc h- auszug durch einen Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchsachverständigen erstellen zu lassen, einen weiteren Vorschuss von 17.800 . Des W eit e- 2 3 4 5 - 4 - ren könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass im Rahmen der Ersatzvornahme durch Drit te die D aten sämtlicher Kunden der Beklagten offengelegt werden müssten, es sich insoweit teilweise um datenschutzrechtlich sensible Daten (Verbindungsdaten, B onitätsdaten) handele und dementsprechend für die B e- klagte ein erhöhtes Geheimhaltungsinteresse bestehe . b) Daraus ergibt sich nicht, dass die in der Verurteilung der Beklagten zur Erteilung des Buchauszugs liegende Beschwer entgegen der Festsetzung des Streitwerts durch das Berufungsgericht den Wert von 20.000 aa) Die Beklagte hat nicht nachvollziehbar dargestellt, dass die Erste l- lung und Überprüfung des Buchauszugs in elektr on ischer und ausgedruckter Form für sie mit einem Kostenaufwand von mehr als 20.000 Dazu re ic hen die pauschalen Angaben zu Kosten von 16.000 nicht aus. Denn es ist nicht nachvollziehbar, welchen zeitlichen Aufwand die Beklagte für ihre Mitarbeiter veranschlagt und von welchen Stunden - oder Tagessätzen sie ausgeht. Ebenso wenig erschl ießt sich, welche Materialkosten sie ihrer Kostenschätzung zugrunde legt. bb) Das Geheimhaltungsinteresse, das die Beklagte im Hinblick auf bei Erstellung des Buchauszugs mitzuteilende datenschutzrechtlich sensible Ku n- dendaten geltend macht, erhöht ihre Beschwer nicht. Denn in diesem Rahmen sind nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berüc k- sichtigen, Drittbeziehungen aber außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246). Das Interesse der Bek lagten, Daten ihrer Kunden geheim zu halten, um von diesen nicht in Anspruch g e- nommen werden zu können, kann dementsprechend ein schützenswertes Int e- resse an der Geheimhaltung gegenüber der Klägerin nicht begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2006 - VIII ZB 33/05, in Juris Rn. 5). 6 7 8 - 5 - cc) Die Kosten, die bei einer Ersatzvornahme durch die Klägerin anfallen, können bei der Bemessung der sich für die Beklagte daraus ergebenden B e- schwer, dass sie der Klägerin einen Buchauszug erstellen muss, keine Berüc k- sichtigung finden. Denn zu bemessen ist insoweit nur der der Beklagten entst e- hende Aufwand, nicht aber derjenige der Klägerin. Ebenso wenig ist in diesem Zusammenhang das Interesse der Beklagten berücksichtigungsfähig, Daten von Kunden, die die Klägerin n icht vermittelt hat, geheim zu halten. Denn di e- ses Interesse wird nicht berührt, wenn die Beklagte den Buchauszug selbst e r- stellt. 9 - 6 - III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Halfmeier Vorinstanzen : LG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.12.2009 - 40 O 49/08 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.03.2011 - I - 16 U 21/10 - 10
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