BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 97/11 Verkündet am: 21. November 2012 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Kraftfahrtversicherung (AKB 2008) E.1.3, E.6.2; StGB § 142 Abs. 2 Kommt der Versicherungsnehmer, der sich nach einem Verkehrsunfall erlaubt vom Unfallort entfernt hat, seiner Pflicht zur unverzüglichen Ermöglichung nac h träglicher Feststellungen nicht rechtzeitig nach, informiert er jedoch statt dessen seinen Vers i- cherer zu einem Zeitpunkt, zu dem er durch Mitteilung an den G e schädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätt e abwehren können, so begründet a l- lein die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 StGB keine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (Fortführung von Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 IV ZR 71/99, VersR 2000, 222). BGH, Urteil vom 21. Nove mber 2012 - IV ZR 97/11 - OLG Dresden LG Bautzen - 2 - Der IV. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehma nn und die Richterin Dr. Brockmöller auf die mündliche Verhandlung vom 21 . November 2012 für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivi l- senats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. April 2011 aufgehoben und die Sache zur neue n Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revision s- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Kfz - Kaskoversicherung auf Versicherungsleistungen für einen F ahrzeugschaden an seinem g e- leasten PKW infolge eines Unfalls vom 11. Juli 2008 in Anspruch. Dem Versicherung svertrag sind anlässlich einer Änderung der Schadenfreiheitsklasse gemäß " Nachtrag 008 zum Versicherungsschein " vom 4. August 2008 rückwirkend z um 2. Mai 2008 "Allgemeine Bedi n- gungen für die Kfz - Versicherung (AKB) Stand 0 1. 0 1.2008" zugrunde g e- legt worden , in denen es unter anderem heißt: "E.1.3 Aufklärungspflicht Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadenereignisses diene n kann. Dies bedeutet insbeso n- 1 2 - 3 - dere, dass Sie unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses wahrheitsgemäß und vollständig b e- antworten müssen und den Unfallort nicht verlassen dürfen, E. 6.1 L eistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 gerege l- E.6.2 Leistungspflicht trotz Pflichtverletzung Abweichend von E.6.1 sind wir zur Leistung verpflichtet , soweit Sie nachweisen, dass die Pflichtverletzung weder für die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Fes t- stellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursäc h- lich war. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verle t- zen. " Bei dem Unfall war der Kläger gegen 01.00 Uhr morgens auf einer Landstraße in einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abgeko m- men und mit dem Fahrzeugheck gegen einen Baum geprallt, der ebenso wie sein Fahrzeug beschädigt wurde. Nach dem Unfall verständigte er den ADAC, der das Fahrzeug abschleppte, und ließ sich von einem he r- beigerufenen Bekannten an der Unfallstelle abholen. Die Polizei verstä n- digte er nicht , behauptet aber, der Beklagten den Unfall unverzüglich gemeldet zu haben . Ein gegen den Kläger e ingeleitetes Verfahren wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort wurde später gemäß § 153a StPO eingestellt. Der Kläger hat behauptet, zu dem Unfall sei es gekommen, weil er in der Kurve in etwa 20 m Entfernung auf der Straße stehende Rehe g e- sehen hab e und diesen zur Vermeidung einer Kollision instinktiv nach links ausgewichen sei. 3 4 5 - 4 - Die Beklagte hat eine Regulierung des Schadens wegen der Ve r- letzung von Aufklärungsobliegenheiten durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort abgelehnt. Die Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt . Hiergegen wendet sich die Revision des Klägers, mit der er den geltend gemachten Leistungsanspruch in Höhe von 27.445,63 Entscheidungsgründe : Die Revision führt zur Aufhebung der angefochten en Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. I. Dieses hat ausgeführt, dass die Beklagte wegen einer "Verle t- zung der Aufklärungspflicht durch den Kläger" leistungsfrei sei. Hierfür könne es dahinstehen, ob auf den Versicheru ngsfall das VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung oder der Neufassung anz u- wenden sei, da eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung gegeben sei. Der Kläger habe seine Aufklärungsobliegenheit verletzt, indem er zwar nicht den Straftatbestand des § 142 A bs. 1 StGB, wohl aber den des § 142 Abs. 2 StGB erfüllt habe . Ihn treffe auch kein nur leichtes Verschulden im Sinne der Rel e- vanzrechtsprechung zum alten Recht und ebenso wenig habe er den nach neuem Recht möglichen Kausalitätsgegenbeweis geführt. Sein diesbezüglicher Vortrag zu einer fehlenden Alkoholisierung sei nicht hi n- reichend konkretisiert. Außerdem sei der Kausalitätsgegenbeweis wegen 6 7 8 9 10 - 5 - arglistigen Verhal tens gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG n.F. ausgeschlo s- sen. II. Diese Ausführunge n halten rechtlicher Nachprüfung nicht in a l- len Punkten stand. 1. Die Obliegenheiten des Klägers und die Rechtsfolgen ihrer Ve r- letzung beurteilen sich hier nach den Regelungen der AKB Sta nd 1. Ja - nuar 2008. Dafür kann offen bleiben, welche Fassun g des VVG auf den eing e- tretenen Versicherungsfall anzuwenden ist . Die Parteien haben durch die Vereinbarung der AKB Stand 1. Januar 2008 hierüber besteht zwischen ihnen Einigkeit der Sache nach mit sofortiger Wirkung die Geltung der hinsichtlich der Ob liegenheiten an das VVG 2008 angepassten Regelu n- gen vereinbart. Gegen die Wirksamkeit dieser vorzeitigen Anpassung des Vertr a- ges an das VVG 2008, die die Beklagte mit Wirkung zum 1. Ja nuar 2009 nach Maßgabe des Art. 1 Abs. 3 EGVVG auch einseitig hätte herbeifü h- ren können, bestehen selbst dann keine Bedenken, wenn gemäß Art. 1 Abs. 2 EGVVG auf den Versicherungsfall noch das VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 anzuwenden wäre, weil die Rechtsfolgenregelung in den AKB 2008 für den Versicherungsnehmer ins gesamt günstiger ist. 2. Das Berufungsgericht hat die Verletzung der Aufklärungsobli e- genheit aus E.1.3 AKB mit unzureichender Begründung bejaht. 11 12 13 14 15 - 6 - a) Rechtsfehlerfrei hat es allerdings eine vorsätzliche Tatb e- standsverwirklichung nach § 142 Abs. 2 S tGB durch den Kläger ang e- nommen . Dieser war, nachdem er sich mangels feststellungsbereiter Personen in der Nacht nach Ablauf der Wartefrist vom Unfallort entfe r- nen durfte, wegen des eingetretenen Fremdschadens am Straßenbaum verpflichtet, die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch unverzügliche nachträgliche Mitteilung zu ermöglichen. Dafür hätte eine entsprechende Meldung bei der Polizei o der dem Geschädigten, hier also dem zuständigen Straßenbauamt, g e- nügt, § 142 Abs. 3 StGB . Unstreitig ist der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, dass das Berufung s- gericht insoweit mindestens bedingten Vorsatz des Klägers bejaht hat. Es hat dies en daraus gefolgert, dass für den Kläger schon aufgrund des Ausmaßes der Beschädigung seines eigenen Fahrzeugs durch die Koll i- sion mit dem Baum offensichtlich gewesen sei, dass er erhebliche Sch ä- den auch am Baum verursacht haben müsse. Diese Schlussfolgerung liegt im Rahmen tatrich terlichen Ermessens bei der Beurteilung des Sachverhalts; sie verstößt nicht gegen Denkgesetze und beruht nicht auf verfahrenswidriger Tatsachenfeststellung (vgl. BGH, Urteile vom 10. No - vember 2009 XI ZR 252/08, BGHZ 183, 112 Rn . 26 und vom 18. De - zembe r 2007 XI ZR 76/06 , NJW - RR 2008, 643 Rn . 20) . b) Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass aus der Verletzung der Handlungspflichten nach § 142 Abs. 2 StGB nachdem sich der Unfal l- beteiligte wie hier berechtigt oder entschul digt vom Unfallort entfern t hat nicht in gleicher Weise automatisch eine Verletzung der allgeme i- 16 17 18 - 7 - nen Aufklärungsobliegenheit folgt wie in den Fällen des unerlaubten En t- fernens vom Unfallort nach § 142 Abs. 1 StGB. aa) Der Zweck des § 142 StGB besteht darin, die privaten Inter e s- sen der Unfallbeteiligten und Geschädigten zu schützen, insbesondere die ihnen aus dem Verkehrsunfall erwachsenen zivilrechtlichen Anspr ü- che zu sichern und dem Verlust von Beweismitteln zu begegnen (vgl. BT - Drucks . 7/2434 S. 4 f. ; BGH, Beschluss vom 29. November 1979 4 StR 624/78, BGHSt 29, 138 unter III 2). Dies deckt sich regelmäßig mit dem Interesse des Versicherer s an der vollständigen Aufklärung des Unfallhergangs und der Unfallursachen, das mit dem Verlassen des U n- fallorts nachhaltig beeinträchti gt wird (Senatsurteil vom 1. Dezember 1999 IV ZR 71/99, VersR 2000, 222 unter II 1). Dabei geht es auch d a- rum, dem Versicherer die Feststellung von Tatsachen zu ermöglichen, aus denen sich seine Leistungsfreiheit ergeben kann. Insbesondere b e- steht ein In teresse an der Feststellung etwaiger alkoholbedingter Fah r- u n tüchtigkeit sowie der Person des Fahrers (Senatsurteil aaO unter II 2). bb) Diese s Aufklärungsinteresse wird grundsätzlich auch durch die Verletzung der in § 142 Abs. 2 StGB niedergelegte n Pf licht zur "unve r- züglichen" nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen beeinträc h- tigt , selbst wenn die Aufklärung nicht mehr in allen Fällen in jeder Hi n- sicht mit derselben Zuverlässigkeit erfolgen kann wie bei einem am U n- fallort verbliebenen und dort a ngetroffenen Unfallbeteiligten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil auch die Beachtung der Pflicht zur nachträglichen Ermöglichung von Feststellungen wegen des Gebots der Unverzüglichkeit eine Aufklärung zum Beispiel der Fahrtüc h- tigkeit des Fahrers u nter Umständen noch er möglich en kann . A uch wenn 19 20 21 - 8 - § 142 Abs. 3 StGB dem Unfallbeteiligten im Ausgangspunkt die Wahl b e- lässt, ob er die erforderlichen nachträglichen Angaben gegenüber der Polizei oder gegenü ber dem Berechtigten i.S. von § 142 Abs. 1 Nr. 1 StG B macht, so besteht dieses Wahlrecht doch nur innerhalb der Gre n- zen des Unverzüglichkeitsgebots . J e nach den Umständen des Einzelfa l- les kann das dazu führen, dass dem Unfallbeteiligten, der die Einscha l- tung der Polizei oder einer anderen Person vermeiden w ill und sich de s- halb unmittelbar an den Geschädigten wenden möchte, dieser Weg ve r- schlossen ist, weil er den Geschädigten nicht innerhalb einer Frist, die diesem Gebot gerecht wird, erreichen kann (BGH, Beschluss vom 29. November 1979 4 StR 624/78, BGHSt 29, 138 unter III 2). Andererseits ist eine nachträgliche Mitteilung dann noch unverzü g- lich im Sinne von § 142 Abs. 2 StGB , wenn sie noch den Zweck erfüllt, zugunsten des Geschädigten die zur Klärung der zivilrechtlichen Veran t- wortlichkeit notwendige n Feststellungen treffen zu können. Weiteres Z ö- gern ist also vorwerfbar, wenn es geeignet ist, den Beweiswert dieser notwendigen Feststellungen zu beeinträchtigen. Das ist nach den U m- ständen des Einzelfalles zu beurteilen (BGH aaO). Insoweit können Fah r tau glichkeit und Alkoholisierung von Bedeutung sein, müssen es aber nicht stets. So kann eine eindeutige Haftungslage auch unabhängig von der Fahrtauglichkeit des Unfallbeteiligten gegeben sein, etwa weil nur ein Sachschaden an einem stehenden Objekt (wie hie r dem Baum) verursacht worden ist. Dann kann auch eine spätere Meldung noch dem Unverzüglichkeitsgebot genügen. Weitere Kriterien für die Bestimmung der Unverzüglichkeit sind Unfallzeitpunkt, Schadenhöhe und Erreichba r- keit des Berechtigten. Bei nächtlichen Unfällen mit eindeutiger Haftung s- lage kann die Unverzüglichkeit je nach Sachverhalt noch zu bejahen sein , wenn der Unfallbeteiligte die Feststellungen bis zum frühen Vormi t- 22 - 9 - tag des darauf folgenden Tages ermöglicht hat ( vgl. OLG Köln VRS 64, 116, 118 f.; O LG Hamm VRS 61, 263, 265; BayObLG VRS 58, 406, 407 f.; VRS 58, 408, 409 f.; VRS 58, 410, 411 f.; siehe zum Ganzen fe r- ner MünchKomm - StGB/Zopfs 2. Aufl. § 142 Rn. 108 ff. m.w.N.). cc) Für die allgemeine Aufklärungsobliegenheit , wie sie hier in E.1.3 Sat z 1 AKB verankert ist, bedeutet dies Folgendes: Anders als in den Fällen des § 142 Abs. 1 StGB wird das Aufkl ä- rungsinteresse des Versicherers durch einen Verstoß gegen Abs atz 2 der Norm nicht in jedem Falle beeinträchtigt, weil sie ein Handeln des Ve rsicherungsnehmers unter Umständen noch zu einem Zeitpunkt gen ü- gen lässt , zu dem Erkenntnisse bezüglich des Unfalls nicht mehr in gle i- cher Weise zu gewinnen sind. Dann aber sind die Interessen des Vers i- cherers durch die unmittelbar an ihn oder seinen Agent en erfolgende Mi t- teilung mindestens ebenso gut gewahrt wie durch eine nachträgliche B e- nachrichtigung des Geschädigten (so zutreffend OLG Karlsruhe VersR 2002, 1021 unter I 2 c; ebenso Maier in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversich e- rung 18. Aufl. AKB E.1 Rn . 140 ). Allein auf diesen Zeitpunkt kommt es an, weil d er Versicherungsnehmer, der sich zuvor nach Ablauf der Wa r- tezeit oder sonst erlaubt vom U n fallort entfernt hat, dadurch noch nicht gegen Aufklärungsobliegenheiten verstoßen hat. Der Versicherungsne h- mer, der seinen Versicherer zu einem Zeitpunkt informiert, zu dem er durch Mitteilung an den Geschädigten eine Strafbarkeit nach § 142 Abs. 2 StGB noch hätte abwehren können, verletzt deshalb allein durch die unterlassene Erfüllung der Pflicht nach § 142 Abs. 2 St GB keine Au f- klärungsobliegenheit. 23 24 - 10 - dd) Das Berufungsgericht, das hierzu bislang keine Feststellungen getroffen hat, wird deshalb aufzuklären haben, wann der Kläger die B e- klagte oder ihren Agenten erstmalig über den Unfall und seine Beteil i- gung hieran informiert hat, nachdem der Kläger in der Klageschrift vorg e- tragen hatte, der Beklagten den Schaden " unverzüglich " gemeldet zu h a- ben. Sollte dies rechtzeitig im Sinne des § 142 Abs. 2 StGB gewesen sein, so wäre der Kläger seiner Aufklärungsobliegenheit dam it noch rechtzeitig nachgekommen. III . Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Sollte die weitere Sachaufklärung ergeben, dass der Kläger seine Aufklärungsobliegenheit verletzt hat, weil er die Beklagte nicht innerhalb einer Frist informiert hat, die dem Unverzüglichkeitsgebot des § 142 Abs. 2 StGB genügt, so wird das Berufungsgericht erneut zu prüfen h a- ben, ob der Leistungsfreiheit der Beklagten die mangelnde Kausalität dieser Obliegenheitsverletzung für die Feststellung des Versicherung s- falls und die Feststellung oder den Umfang ihrer Leistungspflicht entg e- gensteht , E.6.2 AKB. Die Ablehnung dieses so genannten Kausalitätsg e- genbe weises durch das Berufungsgericht ist ebenfalls von Rechtsfehlern beeinflusst. 1. Das Berufun gsgericht hat den Kausalitätsgegenbeweis für au s- geschlossen gehalten, weil der Kläger arglistig gehandelt habe. Dies entspricht zwar der Regelung in E.6.2 Satz 2 AKB (inhaltsgleich § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG) ; jedoch ist Arglist des Klägers in nicht tragfähige r Weise festgestellt. 25 26 27 28 - 11 - Eine arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit setzt v o- raus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schaden regulierung möglich erweise beeinflussen kann (vgl. Senat s- urteil vom 4. Mai 2009 IV ZR 62/07, VersR 2009, 968 Rn . 9). Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt , dass es in den Fällen des § 142 StGB stets eine arglistige Handlungsweise des Versich e- rungsnehmers annehme, w enn jegliche nachträgliche Ermöglichung von unfallrelevanten Feststellungen verhindert werde. Dies lässt die notwendige einzelfallbezogene Betrachtung des Handelns des Klägers vermissen. Insbesondere hat das Berufungsg e- richt infolge dieser pauschalen Bejahung von Arglist nicht bedacht, dass es für die Beurteilung des Handelns des Versicherungsnehmers allein auf den Zeitpunkt ankommt, in dem d ieser die Obliegenheit verletzt, hier also die Zeit, zu der der Kläger seiner Pflicht aus § 142 Abs. 2 StGB noch hätte nachkommen können. Das Berufungsgericht wir d deshalb die Frage der Arglist unter Beachtung dieses Maßstabs gegebenenfalls neu zu prüfen haben. 2. Der Kausalitätsgegenbeweis erfordert im Streitfall ebenfalls nicht zwingend den Nachweis, dass der Kläger im Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen ist sein diesbezüglicher Vortrag ist allerdings entgegen der Annahme des Berufungsgerichts als ausreichend substa n- t i iert anzusehen ; vielmehr genügte für eine fehlende Kausalität der O b- liegenheitsve rletzung bereits die Feststellung, dass die Beachtung der aus § 142 Abs. 2 StGB folgenden Rechtspflichten durch den Kläger der 29 30 31 32 - 12 - Beklagten keine zusätzlichen Aufklärungsmöglichkeiten verschafft hätte. Auch das hat das Berufungsgericht übersehen. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Bautzen, Entscheidung vom 19.07.2010 - 3 O 466/09 - OLG Dresden, Entscheidung vom 06.04.2011 - 7 U 1310/10 -
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