BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 97/12 vom 23. November 201 2 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 20 1 2 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter Wellner, Pauge und Stöhr und die Richterin v on Pentz beschlossen: Die Anhörungsrüge vom 6. November 2012 gegen den Senatsb e- schluss vom 23. Oktober 2012 wird auf Kosten der Klägerin z u- rückgewiesen. Gründe: Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige G e- hörsrüge ist nicht begrün det. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu b e- scheiden (BVerfGE 96, 20 5, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wen n diese nicht geei g net wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine R e vision zuzulassen ist. Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall G e- brauch gemacht. 1 2 - 3 - Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Zurückweisung der Nicht zulassungsbeschwerde das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang g e- prüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen kö n- nen. Galke Wellner Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: LG Potsdam, Entscheidung vom 21.07.2011 - 11 O 271/10 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 26.01.2012 - 12 U 149/11 - 3
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