BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV Z R 9 7 /1 4 Verkündet am: 22. Juli 2015 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski , Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller im schriftl i- chen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 3 . Jul i 2015 für Recht erkannt: D ie Revision der Klägerseite gegen das Urteil de s 7 . Z i- vil senats des Oberlandesge r ichts Frankfurt am Main vom 14 . Februar 2014 w ird auf deren Kosten zurückgewiesen. Der Streitwert für das Revis ionsverfahren wird auf Von Rechts weg en Tatbestand: Die Kl ägerseite (Versicherungsnehmer in : im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherungsbeiträge einer Lebensversicherung mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits - Zusatz versicherung . Diese wurd e aufgrund Antrags d. VN mit Ver sicherungs beginn zum 1. August 2004 nach dem so genannten Policenmodell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden § 5a VVG a.F.) abg e- schlossen. Nach den bindenden Festst ellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN unstreitig den Versicherungsschein , die Versicherungsb e- 1 2 - 3 - dingungen, die Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherung s- aufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Belehrung über ihr Wide r- spruchsrecht in druc ktechnisch deutlicher Form gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. D. VN zahlte in der Folge Prämien in Höhe von insgesamt 8.183,66 September 2011 erklärte d. VN den W i- derspruch nach § 5a VVG a.F. De r Versicherer kündigte in der Folge den Vertrag wegen Beitragsrückständen und zahlte den Rückkaufswert aus. Mit der Klage verlangt d. VN - soweit für das Revisions verfahren von Bedeutung - Rückzahlung aller auf d en Vertr a g geleisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich de s bereits gezahlten Rückkaufswert s , insgesamt . Nach Auffassung d. VN ist d e r Versicherungsvertr a g nicht wirksam zustande gekommen, weil das Policenmodell mit den Lebensversich e- rungsrichtlinien der Europäischen Union nicht vereinbar sei. Das Land gericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesg ericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision ve r- folgt d. VN das Klagebegehren weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. 3 4 5 6 7 - 4 - I. Das Berufungsgericht hat einen Prämienrückerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung verneint. D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund geleistet. D. VN sei ordnungsgemäß über das Wide r- spruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und d e r Versicherungsvertr a g sei wirksam zustande gekommen. Die Regelung des Policenmodells verstoße nicht gegen die Zweite und Dritte Richtlinie Lebensversicherung. II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. D. VN kann nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB Rückza h- lung der Prämien verlangen. 1. Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen de s Versich e- rungsvertra ge s sind hier erfüllt. Nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit de m Policenbegleit schreiben d e n Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen, die Verbraucheri n- formation und eine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung. 2. Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG WM 2015, 514 Rn. 30 f f.), k ann im Streitfall dahinstehen. Die von der Revision b e- gehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet b e- reits deshalb aus, weil es auf die Frage, ob das Policenmodell mit den genannten Richtlinien unvereinbar ist, hier nicht entsche idungserheblich ankommt. D. VN ist es auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaft s- 8 9 10 11 12 - 5 - rechtswidrigkeit des Policenmodells nach Treu und Glauben wegen w i- dersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt, sich nach jahrelanger Durc h- führung des Vertrages auf dessen ange bliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereicherungsansprüche herzuleiten. Die Treuwidrigkeit liegt darin, dass d. VN nach ordnungsgemäßer Belehrung über die Möglic h- keit, den Vertrag ohne Nachteile nicht zustande kommen zu lassen, di e- sen jahrelang unte r regelmäßiger Prämienzahlung durchführte und erst dann von dem Versicherer, der auf den Bestand des Vertrag e s vertrauen durfte, unter Berufung auf die behauptete Unwirksamkeit des Vertrages Rückzahlung aller Prämien verlangte (vgl. im Einzelnen zu den Maß st ä- ben Senatsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich objektiv widersprüchlich. Die vertraglich eing e- räumte und bekannt gemachte Widerspruchsfris t blieb bei Vertrag s- schluss 2004 ungenutzt. D. VN zahlte bis zu m Wid erspruch im Jahr 2011 knapp sieben Jahre d ie Versicherungsprämien. Die jahrelangen Pr ä- mienzahlungen de r bereits 2004 über die Möglichkeit, d e n Vertr a g nicht - 6 - zustande kommen zu lassen, belehrte n VN h aben bei dem Versicherer ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand de s Vertr a ge s für die Ve r- gangenheit begründet, was für d. VN auch erkennbar war. Mayen Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanzen: LG Wiesbaden, Entscheidung vom 22.11.2012 - 3 O 137/12 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 14.02.2014 - 7 U 7/13 -
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