BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 97/14 vom 19. Februar 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Februar 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Ri chter Dr. Czub, Dr. Kazele und Dr. Göbel beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Rev i- sion in dem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts 4. Zivilsenat vom 27. März 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt Gründe: Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur F ortbi l- dung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfo r- derlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Das Berufungsgericht ist allerdings rechtsfehlerhaft von einer Bindung auch an den Teil des Senatsurteils vom 1. Februar 2013 (V ZR 72/11, NJW 20 13, 1807 Rn . 7 bis 10) ausgegangen, in dem der Senat ausgeführt hat, dass die Verneinung eines Schadensersatzanspruchs des Klägers wegen schuldha f- ter Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht im ersten Urteil des B e- rufungsgerichts einer revision srechtlichen Überprüfung standhält. 1 2 - 3 - Das Berufungsgericht war weder an diesen Teil des Revisionsurteils nach § 563 Abs. 2 ZPO noch an seine eigene Entscheidung im ersten Ber u- fungsurteil nach § 318 ZPO gebunden. Die Bindungswirkung nach § 563 Abs. 2 ZPO er streckt sich nur auf diejenige rechtliche Beurteilung, auf der die Aufh e- bung unmittelbar beruht (BGH, Urteil vom 16. Juni 2005 - IX ZR 27/04, BGHZ 163, 223, 233 m.w.N.). Die Bindung des Berufungsgerichts an sein eigenes U r- teil nach § 318 ZPO entfiel mit de ssen Aufhebung. Das Berufungsgericht ist nach einer Zurückverweisung nicht mehr an die von ihm früher getroffenen Ta t- sachenfeststellungen, an eine vorangegangene Beweiswürdigung oder an die in dem aufgehobenen Urteil geäußerten Rechtsansichten gebunden, se lbst wenn das Revisionsgericht sie teilt (BGH, Urteil vom 15. Februar 1995 - VIII ZR 126/94, NJW 1995, 1673). Das erste Urteil des Bundesgerichtshofs hat, weil das Berufungsurteil insgesamt aufgehoben worden ist, auch nicht zu einer rechtskräftigen Teilent scheidung über den Anspruch aus vorvertraglichem Verschulden geführt. Der Fehler hat sich jedoch nicht ausgewirkt. Die Hilfsbegründung des B e- rufungsgerichts, es fehle auch hinsichtlich eines auf falsche Angaben der Ze u- gin J . gestützten Schadensersat zanspruchs an der Kausalität für den gel - 3 4 - 4 - tend gemachten Schaden, ist nicht zu beanstanden. Von einer weiteren B e- gründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Kazele Göbel Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 07.05.2009 - 333 O 178/08 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 27.03.2014 - 4 U 86/09 -
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