ECLI:DE:BGH:2016:290116UVZR97.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 97/15 Verkündet am: 29. Januar 2016 Langendörfer - Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 387; WEG § 16 Abs. 2, § 28 Abs. 2, § 27 Abs.1 Nr. 4 a) Gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemeinschaft kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nur mit Forderungen aufrechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind (Fortführung des Urteils des Senat s vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 15). b) Ein Hausverwalter kann eine mit einem Wohnungseigentümer vereinbarte Lastschriftabrede kündigen, wenn dieser an seiner Ansicht festhält, mit einer streitigen Forderung gegen eine Beitragsforderun g der Wohnungseigent ü- mergemeinschaft aufrechnen zu können, und daraus weitere Konflikte dr o- hen. BGH, Urteil vom 29. Januar 2016 - V ZR 97/15 - LG Lüneburg AG Hannover - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 29. J anuar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landg e- richts Lüneburg vom 25 . März 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand : Die Beklagten sind Mitglieder der klagenden Wohnungseigentümerg e- meinschaft. Sie erteilten der Hausverwaltung eine Einzugsermächtigung zu La s ten ihres Kontos. Eine Verpflichtung der Hausverwaltung, die Hausgelder im Wege des Lastschriftverfahrens einzuziehen, ergibt sich weder aus der Te i- lungserklärung noch aufgrund eines Beschlusses. Für 2013 hatten die Beklagten ein monatliches Hausgeld einschließlich Instandhal einen Nachzahlungsbetrag aus der Jahresabrechnung 2012 abgebucht hatte, worden. Außerdem hätten sie für die Mona te Januar bis April 2013 insgesamt 1 2 - 3 - e- stattet; nach erfolgter Korrektur dürfe in den Folgemonaten wieder de r volle B e- trag eingezogen werden. Im Juli 2013 buchte die Hausverwaltung von dem 25. Juli 2013, dass der Abbuchungsvorgang nicht genehmigt sei. In dem r rechtswidrige Zugriff auf unser Konto in nicht genehmigter Höhe trägt demnach den Charakter eines Diebstahls. Bedenken r- waltung mit, dass sie ab September 2013 von der Einzugs ermächtigung keinen Gebrauch mehr machen wolle, weil der genehmigte Betrag in Höhe von 225,63 Die Beklagten antworteten, die Begrenzung habe ausschließlich für den Monat Juli 2013 gegolten u n- gezogen werden. In der Folgezeit zog die Hausverwaltung keine Hausgelder ein, die B e- klagten nahmen keine Überweisungen vor. Mit der Klage macht die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Betrag vo s- hängigkeitszinsen geltend. Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Nach Zustellung des Ber ufungsurteils und vor Einlegung der Rev i- sion haben die Beklagten die Klageforderung nebst Zinsen an die Klägerin überwiesen. Diese hat daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, hilfsweise beantragt sie die Verwerfung der Revision a ls unzulässig oder deren Zurückweisung als unbegründet. Die Beklagten wollen die Abweisung der Klage erreichen, hilfsweise stimmen sie der Erledigungserklärung zu. 3 4 - 4 - Entscheidungsgründe: I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung u.a. in ZMR 2015, 626 ve r- öffentlicht ist, meint, die Klägerin habe die vereinbarte Lastschriftabrede wir k- sam gekündigt, so dass sie ab September 2013 das Hausgeld nicht mehr von dem Konto der Beklagten habe einziehen müssen. Ein Widerruf des Einve r- ständnisses mit dem Lastschrifte inzug sei möglich, wenn der Gläubiger ein b e- rechtigtes Interesse habe und berechtigte Interessen des Schuldners dem nicht entgegenstünden. Das sei hier der Fall. Zwischen den Parteien habe über die Höhe des im September 2013 zu zahlenden Hausgeldes Streit bestanden. Die Beklagen hätten zudem das von ihnen zuvor erklärte Einverständnis zum Las t- schrifteinzug einseitig eingeschränkt, indem sie die Weisung erteilt hätten, l e- di g der Hausverw altung nicht zumutbar gewesen, sich in weitere Konflikte zu ve r- wickeln. Dies hätte einen erheblichen Mehraufwand bedeutet und den Zweck des Lastschriftverfahrens vereitelt. Die Hausverwaltung verstoße nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich nur bei den Beklagten weigere, die Hausge l- der per Lastschrift einzuziehen. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Revision der Beklagten ist zulässig. Die vorbehaltlose Überwe i- sung der Klageforderung nebst Zinsen nach Zustellung des Berufungsurteils und vor Einlegung der Revision hat weder zu einem Wegfall der durch die Ve r- urteilung eingetretenen Beschwer der Beklagten geführt noch ist hierin ein 5 6 7 - 5 - Rechtsmittelverzicht zu sehen; es liegt daher auch kein Fall der Erledigung des Rechtsstreits in der Haupt sache vor. Anders wäre nur dann zu entscheiden, wenn der Schuldner nicht nur zur Abwendung einer Zwangsvollstreckung aus einem für vorläufig vollstreckbaren Urteil bezahlt, sondern den Klageanspruch (endgültig) erfüllen will. Ob das eine oder andere anz unehmen ist, richtet sich nach den dem Zahlungsempfänger erkennbaren Umständen des Einzelfalles (BGH, Urteil vom 16. November 1993 - X ZR 7/92, NJW 1994, 942, 943). Vorliegend haben die Beklagten nach Ve r- kündung des Berufungsurteils gezahlt, ohne dass die Klägerin eine Zwangsvol l- streckung angekündigt hatte. Der Inhalt des von der Klägerin vorgelegten Ko n- toauszugs enthält keine Angaben, die eine Aussage darüber zulassen, ob (l e- diglich) zur Abwendung einer aufgrund des vorläufig vollstreckbaren Urteils möglic hen Zwangsvollstreckung gezahlt w orden ist , oder ob es mit dem Unte r- liegen in der Berufungsinstanz für die Bek lagten sein Bewenden haben soll . Bei dieser Sachlage ist wegen des verfassungsrechtlich verbürgten Grundsatzes der prozessualen Meistbegünstigung (BVerfGE 49, 220, 226; 77, 275 , 284; 84, 366, 369 f.) nicht anzunehmen, dass der Zahlung eine streitbeendende und die Beschwer ausschließende Bedeutung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 1993 - X ZR 7/92, NJW 1994, 942, 943; Senat, Urteil vom 14. M ärz 2014 - V ZR 115/13, NJW 2014, 1180 Rn. 8). 2. Die Revision ist unbegründet. Die Beklagten sind verpflichtet, das rückständige Hausgeld und die I n- standhaltungsrücklage für September 2013 bis Januar 2014 zu zahlen. Das Berufungsgericht nimmt zu Re cht an, dass sie die Klägerin nicht darauf verwe i- sen können, von der Einzugsermächtigung Gebrauch zu machen und den g e- schuldeten Betrag von ihrem Konto einzuziehen. 8 9 10 - 6 - a) Allerdings haben die Beklagten der Hausverwaltung ursprünglich eine Einzugsermächtig ung erteilt und diese damit ermächtigt, die zu leistenden Za h- lungen mittels Lastschrift von ihrem Konto einzuziehen. Durch die Lastschrifta b- rede wird die Zahlungsverpflichtung des Schuldners zu einer Holschuld (§ 269 BGB). Der Schuldner hat das aus seiner Sicht zur Erfüllung Erforderliche somit getan, wenn er den Leistungsgegenstand zur Abholung durch den Gläubiger bereithält, d.h. im Lastschriftverfahren dafür sorgt, dass ausreichend Deckung auf seinem Konto vorhanden ist (BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - X I ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 26 mwN; Urteil vom 10. Juni 2008 - XI ZR 283/07, BGHZ 177, 69 Rn. 24). Die Einziehung ist Sache des Gläubigers. b) Die Klägerin hat die Lastschriftabrede jedoch wirksam gekündigt. aa) Dabei kommt es nicht darauf an, - w eswegen das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat - ob der Gläubiger jederzeit und ohne besonderen Grund die Lastschriftabrede kündigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977 - IV ZR 149/76, BGHZ 69, 361, 367; Urteil vom 7. Dezember 1983 - VII I ZR 257/82, NJW 1984, 871, 872; zum Meinungsstand vgl. Ellenberger in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts - Handbuch, 4. Aufl., § 58 Rn. 190; Grundmann in Großkomm. HGB, 5. Aufl., Bankvertragsrecht Dritter Teil Rn. 109; Haertlein/Thümmler, WM 2008, 2137, 2 143; Häuser, WM 1991, 1, 3; Schwarz, ZIP 1989, 1442, 1446). Denn ein Recht des Gläubigers zur Künd i- gung der Lastschriftabrede steht jedenfalls dann außer Frage, wenn ein sachl i- cher Grund besteht und die berechtigten Interessen des Schuldners an dem Fortbes tand der Lastschriftabrede de m Interesse des Gläubigers, sich von der Lastschriftabrede zu lösen, nicht entgegenstehen. Ein Hausverwalter kann de s- halb eine mit einem Wohnungseigentümer vereinbarte Lastschriftabrede künd i- gen, wenn dieser an seiner Ansicht f esthält, mit einer streitigen Forderung g e- 11 12 13 - 7 - gen eine Beitragsforderung der Wohnungseigentümergemeinschaft aufrechnen zu können, und daraus weitere Konflikte drohen. bb) So verhält es sich hier. Die Hausverwaltung war aufgrund des Ve r- haltens der Beklagten im Zusammenhang mit der Abbuchung des Hausgeldes für den Monat Juli 2013 zur Kündigung der Lastschriftabrede berechtigt. Zwischen den Parteien entstand en Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des im Juli 2013 zu zahlenden Hausgeldes, weil die Beklagt e n meinten, mit einer streitigen F orderung aufrechnen zu können (§ 387 BGB) . Die darauf gestützte Weisung der Beklagten, nicht das im Wirtschaftsplan ausgewiesene, sondern ein reduziertes Hausgeld einzuziehen, musste die Hausverwaltung nicht beachten. Sie war vielmehr berechtigt und verpflichtet, das fällige Hau s- geld sowie die Instandhal tungsrücklage einzuziehen ( § 28 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG ) . Gegen Beitragsforderungen der Wohnungseigentümergemei n- schaft kann ein Wohnungseigentümer grundsätzlich nur mit F orderungen au f- rechnen, die anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind . Das ergibt sich aus der Natur der Schuld und dem Zweck der geschuldeten Leistung. Die im Wir t- schaftsplan ausgewiesenen Vors chüsse sollen zur Verwaltung des Gemei n- schaftseigentums in dem betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich zur Verfügung stehen (vgl. Senat, Urteil vom 1. Juni 2012 - V ZR 171/11, NJW 2012, 2797 Rn. 15 zum Zurückbehaltungsrecht; vgl. auch Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 93; Jennißen in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 20 8 ; Staudinger/ Bub, BGB [2005], § 28 WEG, Rn. 228 ff . ; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 16 Rn. 28 ). Ob von dem Aufrechnungsverbot Hauptf orderungen auszune h- men sind, die auf eine r Notgeschäftsführun g (so etwa BayObLGZ 1977, 67, 71 ; vgl. auch BayOblG, ZMR 2005, 214 , 215 ; Jennißen in Jennißen, WEG, 4. Aufl., § 28 Rn. 208 ; Weitnauer/Gottschalg, WEG, 9. Aufl., § 16 Rn. 28 ) oder auf der Inanspruchnahme des Wohnungseigentümers durch ein en Gläubiger der Wo h- 14 15 - 8 - nungseigentümergemeinschaft gemäß § 10 Abs. 8 WEG beruhen (vgl. KG, ZWE 2002, 363, 364 ; Bärmann/Becker, WEG, 13. Aufl., § 28 Rn. 93), bedarf hier keiner Entscheidung. Da die Beklagen auf ihrem irrigen Standpunkt, aufrechnen zu könne n, beharrten, musste die Hausverwaltung mit Rücklastschriften rechnen. Auße r- dem musste sie befürchten, dass es auch künftig zu Meinungsverschiedenhe i- ten über Abbuchungen kommen werde. Dies bedeutete für sie einen erhebl i- chen Mehraufwand, der dem Zweck der Lastschriftabrede - die Beschleunigung und Vereinfachung des Zahlungsverkehrs - zuwiderläuft . Zudem hatten die B e- klagten eine Strafanzeige angedroht. Die Hausverwaltung war daher berechtigt, ihr Einverständnis mit dem Lastschrifteinzug zu widerrufen. Berechtigte Interessen der Beklagten stehen der Kündigung nicht entg e- gen. Die Hausverwaltung hat ihnen unmissverständlich mitgeteilt, von der Ei n- ziehungsermächtigung keinen Gebrauch mehr zu machen. Sie haben damit Gelegenheit erhalten, sich darauf einzuste llen, die künftig fällig werdenden B e- träge zu überweisen oder einen Dauerauftrag einzurichten. 16 17 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 29.04. 2014 - 483 C 635/14 - LG Lüneburg, Entscheidung vom 25.03.2015 - 9 S 91/14 - 18
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