ECLI:DE:BGH:2017:181017UIVZR97.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 97/15 Verkündet am: 18. Oktober 2017 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamt er der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG HZ: nein BGHR: ja NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 Der Wertersatzanspruch des nichtehelichen Kindes gegen den Staat gemäß Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG in der Fassung des Gesetzes vom 12. April 2011 umfasst k einen Nutzungsersatz in Form erwirtschafteter oder ersparter Zinsen. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2017 - IV ZR 97/15 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen , die Richter Felsch, Dr. Karczewski , die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2017 für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivil - senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. Von Rechts wegen Tatbestand: Die vor dem 1. Juli 1949 geb orene Klägerin ist die nichteheliche Tochter des am 2. September 1977 verstorbenen Erblassers. Sie ve r- langt von dem beklagten Land (im Folgenden: Beklagter) die Zahlung von Zinsen au f den Wert de r von diesem vereinnahmten Erbschaft . Mit Beschluss des N achlassgerichts vom 21. April 1982 wurde d as Fiskuserbrecht des Beklagten festgestellt. Der Nachlass wert betrug 169.060,72 DM . M it Schreiben vom 10. Oktober 2013 erkannte der B e- klagte seine Verpflichtung zum Ersatz des Wertes der Erbschaft abzü g- 1 2 - 3 - lich angefa llener Verwaltungskosten an und zahlte der Klägerin 84.415,40 Mit der Klage macht die Klägerin noch eine n Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe von jährlich 4% au f 84.415,40 über einen Zeitraum von 30 Jahren , insgesamt 101.298,48 , geltend . Die Klage ist in den V o- rinstanzen erfolglos geblie ben. Hiergegen richtet sich die vom Ber u- fungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Entscheidungsgründe: Die Revision hat keinen Erfolg. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe der ge l- tend gemachte Anspruch aus keinem rech tlichen Gesichtspunkt zu. Er ergebe sich nicht aus einer unmittelbaren Anwendung von Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG in der Fassung vom 12. April 2011. Weder nach dem Wortlaut noch nach dem Zweck dieser Bestimmung stehe der Klägerin eine Entschädigung dafür zu, dass ihr der Nachlass nicht bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls oder zum Zeitpunkt der Feststellung des Fiskuse r- brechts zugefallen sei . § 2021 BGB i n Verbindung mit §§ 812 ff. BGB scheide als Anspruchsgrundlage ebenfalls aus, weil der Beklagte nach wie vor Erbe und nicht Erbschaftsbesitzer sei. Schließlich komme a uch eine analoge Anwendung der Vorschriften über den Scheinerben nach § § 2018 ff. BGB nicht in Betracht , weil keine rlei Anhaltspunkte für eine ungewollte Regelungslücke vorlägen. 3 4 5 - 4 - II. Das hält r echtlicher Nachprüfung stand. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen auf den Nachlasswert gegen den B e- klagten zu. 1. Das Berufungsgericht hat richtig entschieden , dass sich ein so l- cher Anspruch nicht a us Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1243; im Folgenden: Nichtehelichengesetz) in der durch Art. 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung d er Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 615; im Folgenden: ZwErbGleichG) geänderten Fassung (im Folgenden: Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG) ergibt . Gemäß dieser Bestimmung kann ein vor dem 1. Juli 1949 gebor e- nes nichteh eliches Kind, dem vor dem 29. Mai 2009 kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater oder dessen Verwandten zustand, vom Bund oder einem Land Ersatz in Höhe des Wertes der ihm entgangenen er b- rechtlichen Ansprüche verlangen, wenn der Bund oder das Land gemäß § 1936 BGB Erbe geworden ist. Das Gesetz räumt dem Kind nicht die Stellung eines Erben ein, das einen Erbschaftsanspruch gemäß §§ 2018, 2021, 818 BGB gegen den Fiskus als Erbschaftsbesitzer geltend machen könnte. Vielmehr bleibt es dabei, dass der Fis kus gesetzlicher Erbe geworden ist (vgl. BT - Drucks. 17/3305 S. 8). Dem Kind wird lediglich ein Ersatzanspruch in Höhe des Wertes der ihm entgangenen erbrechtlichen Ansprüche eing e- räumt. Nur insoweit hat der Gesetzgeber ein berechtigtes Vertrauen des Fisku s nicht für gegeben erachtet. Der Ersatza nspruch bemisst sich nach 6 7 8 9 - 5 - der Höhe des Wertes der dem Kind entgangenen erbrechtlichen Anspr ü- che. Ein Anspruch aus §§ 2018, 2020, 2021, 818 Abs. 2 BGB, der unter anderem die Zahlung von Wertersatz für durch den Erbsc haftsbesi tze r ersparte oder erzielte Zinsen erfasst und sich au ch gegen den Fiskus richten kann (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 438/14, ZEV 2015, 698 Rn. 6 ff.) , besteht demgegenüber nicht . a) Der genannte Anspruch auf Zinsen aus dem N achlasswert wäre der Klägerin nach dem Wort laut nur dann aufgrund des ihr nicht z u- stehenden gesetzlichen Erbrechts "entgangen", wenn er im Fall des B e- stehens eines gesetzlichen Erbrechts zu ihren Gunsten entstanden wäre . D a s ist aber nicht der Fall. Wenn d e r Klägerin zum Zeitpunkt des Erbfalls das Erbrecht gemäß § 1924 Abs. 1 BGB zugest a nden hätte, hätte das Nachlassgericht nach dem - mangels anderweitiger Anhaltspunkte der hypothetischen Betrachtung zugrunde zu legenden - gewöhnliche n Lauf der Dinge nicht das Fiskuserbrecht gemäß § 1936 Satz 1 BGB festg e- stellt . Dass die Klägerin in diesem Fall - wie die Revision geltend macht - ab dem Eintritt des Erbfalls selbst Zinsen aus der Erbschaft hätte ziehen können, ist nach dem Wortlaut von Art. 12 § 10 Abs. 2 Sat z 1 NEhelG unerheblich. Denn danach ist kein Wertersatz für entgangene Nutzu n- gen, sondern nur für entgangene erbrechtliche Ansprüche zu leisten. b) Es entspricht auch dem Wille n des Gesetzgebers , dass der A n- spruch gemäß Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEh elG nur den Ersatz des Wertes de s Nachlasses selbst betrifft. Ausweislich der Begründung des Z wErbGleichG erschien es dem Gesetzgeber angemessen, dass der Staat den betroffenen nichtehelichen Kindern den Wert des aus seiner Erbenstellung gemäß § 1936 BGB r esultierenden Vermögenserwerbs herausgibt ( vgl. BT - Drucks. 17/3305 S. 8 : " 10 11 - 6 - es angemessen, dass der Staat den Wert dieses Vermögenserwerbs an die betroffenen nichtehelichen Kinder herausgibt. Ein rückwirkendes Ei n- treten des nicht ehelichen Kindes in die Erbenstellung sieht der Entwurf in diesen Fällen allerdings nicht vor . " ). Damit ist ausschließlich der G e- genstand, den der Staat erworben hat, in Bezug genommen worden. Dies ist der Nachlass, aber nicht das mit dem Nachlass Erwir tschaftete. c) Entgegen der Ansicht der Revision verletzt dieses Ergebnis der Rechtsanwendung weder das Grundrecht der Klägerin aus Art. 6 Abs. 5 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG noch das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 14 der Konvention zum S chutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) , so dass sich die Frage einer ve r- fassungs konformen oder konventions freundlichen Auslegung und A n- wendung von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG im Streitfall nicht stellt . aa) Es ist ver fassungsrechtlich nicht zu beanstanden , dass nach dem Wortlaut des ZwErbGleichG vor dem 1. Juli 1949 geborenen nich t- ehelichen Kindern weder ein Erbrecht noch ein Wertersatzanspruch z u- steht, wenn sich der Erbfall vor dem 29. Mai 2009 ereignet hat und eine a ndere Person als der Staat Erbe geworden ist ( vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 - IV ZR 150/10, BGHZ 191, 229 Rn. 19 ff.; BVerfG ZEV 2013, 326 Rn. 27 ff.). Dies gilt erst recht, wenn d as nichteheliche Kind wie die Klägerin - in den Fällen des Fiskus erbrecht s gemäß Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG einen Ersatzanspruch gegen den Staat in Höhe des Wertes des Nachlasses hat. bb) Anders als dies nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) der Fall s ein kann, wenn dem nichtehelichen Kind weder ein erbrechtlicher Anspruch 12 13 14 - 7 - noch eine finanzielle Kompensation für das Nichtbestehen eines solchen Anspruchs zusteht (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Juli 2017 IV ZB 6/15 , ZEV 2017, 510 Rn. 11 - 13 ; Entschei dungen des EGMR in den Rechtssachen Wolter und Sarfert gegen Deutschland , ZEV 2017, 507 und Mitzinger gegen Deutschland , Urteil vom 9. Februar 2017 29762/10, juris; Zusammenfassung der Entscheidung in FamRZ 2017, 656 ) , verletzt die Nichtgewährung eines A nspruchs auf Herausgabe des Wertes der vom Staat als gemäß § 1936 BGB berufener Erbe ersparte n oder erzielten Zinsen auch nicht Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK (Schutz des Eigentums) oder in Verbi n- dung mit Art. 8 EMRK (R echt auf Achtung des Privat - und Familienl e- bens) . (1) Nach der Rechtsprechung des EGMR kommt es für die Frage des Vorliegens einer Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 14 E MRK in Verbindung mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK darauf an, ob de r B etroffene ohne die gerügte Diskriminierung einen nach staatlichem Recht durchsetzbaren Anspruch auf den in Rede stehenden Vermögen s- wert gehabt hätte (EGMR , Urteil vom 23. März 2017 59752/13 und 66277/13, juris Rn. 51 in den Rechtssachen Wolter und Sarfer t gegen Deutschland , insoweit in ZEV 2017, 508 nicht vollständig abgedruckt ; Fabris gegen Frankreich, ZEV 2014, 491 Rn. 52 ; vgl. ferner Senatsb e- schluss vom 12. Juli 2017 - IV ZB 6/15, ZEV 2017, 510 Rn. 11 ). Dies ist im Hinblick auf den in Streit stehenden Vermögenswert zu verneinen. Wenn die Klägerin von vornherein dieselbe erbrechtliche Stellung wie ein eheliches Kind gehabt hätte, wäre sie zum Zeitpunkt des Erbfalles Erbin des Erblassers geworden. Sie und nicht der Beklagte - hätte in diesem Fall unter gewöhnlichen Umständen den Nachlass erhalten. Ein A n- spruch auf Zahlung von Zinsen gegen den Beklagten wäre nicht entsta n- 15 - 8 - den . A us dem Blickwinkel des Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 1 des Zusatzprotokolls zur EMRK ist es r echtlich ohne Bedeutung, d ass d ie Klägerin im Falle des Bestehens eines Erbrechts die Möglichkeit gehabt hätte, selbst Zinsen aus dem Nachlass zu erwirtschaften . Denn dabei handelt es sich lediglich um eine faktische Möglichkeit der Nutzung des Nachlasses und nicht um einen n ach deutsch em Recht durchsetzbaren Anspruch. (2) Es liegt auch keine Verletzung von Art. 14 EMRK in Verbindung mit Art. 8 EMRK vor. D ies gilt im Streitfall bereits deswegen, weil die Klägerin keine Umstände vorgetragen hat, aus denen auf enge persönl i- che Verbind ungen zwischen ihr und dem Erblasser und damit auf die E r- öffnung des Anwendungsbereiches des Art. 8 EMRK geschlossen we r- den könnte (vgl. Senatsurteil vom 26. Oktober 2011 aaO Rn. 53; EGMR in de n Rechtssache n Mitzinger gegen Deutschland, Urteil vom 9. Febru ar 2017 29762/10, juris Rn. 32; Brauer gegen Deutschland, ZEV 2009, 510 Rn. 30) . (3) Entscheidend gegen das Vorliegen einer Konventionsverle t- zung ist ferner in Rechnung zu stellen, dass der EGMR in den Entsche i- dungen Sarfert und Mitzinger gegen Deu tschland im Rahmen der Ve r- hältnismäßigkeitsprüfung jeweils auch darauf abgestellt hat , dass dort dem nichtehelichen Kind durch die Rechtslage in Deutschland anders als im Streitfall keinerlei Ausgleichsanspruch gewährt worden war . So heißt es etwa in d er Entscheidung Sarfert (gemäß deutscher Überse t- zung in ZEV 2017, 507 Rn. 79 ): " Schließlich schließt der ge änderte Art. 12 § 10 II 1 NEhel G die Bf. ohne finanzielle Entschädigung von allen erbrechtl i- chen Ansprüchen am Nachlass aus, wie das auch die 16 17 - 9 - früher e Fassung des Gesetzes getan hat, wegen der fes t- gestellt worden ist, dass sie gegen die Konvention verstößt (EGMR ZEV 2009, 510 ). " Entsprechend hatte der EGMR bereits in der Sache Mitzinger g e- gen Deutschland argumentiert ( Urteil vom 9. Februar 2017 29762/10, juris Rn. 47 ; vgl. hierzu auch Magnus FamRZ 2017, 586). Auf dieser Grundlage fällt hier ins Gewicht, dass dem nichtehel i- chen Kind ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des Wert e s des Nachla s- ses zusteht. Lediglich Nutzungsersatzansprüche werd en ihm versagt. Das ist ein entscheidender Unterschied zu den Fällen, in denen das nichteheliche Kind - wie in allen übrigen Konstellationen außer halb des Fiskuserbrechts - nach der bisherigen deutschen Gesetzeslage keinerlei Kompensation erhält (vgl. hier zu auch Leipold, ZEV 2017, 489, 494) . Dieser hier gerade nicht fehlende finanzielle Ausgleich für das nichteh e- liche Kind - die Kläger in erhalten - steht einer Konventionswidrigkeit von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG entgegen. 2. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kann die Klägerin den geltend gemachten Anspruch auch nic ht auf §§ 2018, 2020, 2021, 818 Abs. 2 BGB stützen. Denn Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG ändert nichts daran, dass der Beklagte weiterhin Erbe und damit nicht lediglich Erbschaftsbesitzer im Sinne des § 2018 BGB ist (vgl. BT - Drucks. 17/3305 S. 8). Dies ist der maßgebliche Unterschied zu der Sachverhaltskonstellation, die dem Senatsurteil vom 14. Oktober 2015 (IV ZR 438/14, ZEV 2015, 698) zugrunde lag. Dort hatte der Senat de m wahren Erben gegen den Staat als bloßen Erbschaftsbesitzer im Sinne von § 2018 BGB einen Zinsanspruch zugesprochen. 18 19 20 - 10 - 3. Entgegen der Auffassung der Revision kommt auch eine anal o- ge Anwendung der §§ 2018, 2020, 2021, 818 Abs. 2 BGB nicht in B e- tracht. D as Berufungsgericht hat richtig gesehen, dass d ie Vorausse t- zungen für eine analo ge Anwendung nicht vor liegen . Eine Analogie ist nur zulässig, wenn das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtl i- cher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der G e- setzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzg e- ber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift , zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen. Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben z u- grunde liegenden - Regelungsplan ergeben ( vgl. Senatsurteil vom 28. Juni 2017 IV ZR 440/14, r+s 2017, 409 Rn. 25 f., 32 ; BGH, U rteil e vom 18. Januar 2017 - VIII ZR 278/15, NVwZ - RR 2017, 372 Rn. 32; vom 16. Juli 2003 VIII ZR 274/02, BGHZ 155, 380 unter III 2 b; jeweils m.w.N. ). 21 22 - 11 - E ine planwidrige Regelungslücke besteht hier nicht. Wie bereits ausgeführt, entsprach es dem Wil len des Gesetzgebers, dass ein nich t- eheliches Kind in den von Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG geregelten Fällen nur den Ersatz des Wertes des Nachlasses selbst erhält (vgl. S e- natsurteil vom 28. Juni 2017 aaO). Mayen Felsch Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Götz Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.04.2014 - 2 - 4 O 510/13 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.12.2014 - 4 U 101/14 - 23
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