BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 98/01Verkündet am: 27. September 2002K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB § 812 Abs. 1 Satz 1Wer einen Anspruch auf Herausgabe einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung gel-tend macht, genügt seiner Darlegungs- und Beweislast, wenn er die von demSchuldner behaupteten und die sonst nach den Umständen in Betracht kommendenRechtsgründe ausräumt. Das Risiko, daß abstrakt-theoretisch ein Rechtsgrund ge-geben sein könnte, der zu dem zu beurteilenden Prozeßstoff keinen Bezug aufweist,trägt er selbst dann nicht, wenn der Schuldner als Gesamtrechtsnachfolger desLeistungsempfängers über die Umstände der Leistung keine unmittelbaren Kennt-nisse besitzt.BGH, Urt. v. 27. September 2002 - V ZR 98/01 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 27. September 2002 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschfür Recht erkannt:Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesge-richts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 8. Februar 2001aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammerdes Landgerichts Konstanz vom 4. Juli 2000 wird zurückgewie-sen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen die Beklagten.Von Rechts wegenTatbestand: Der Kläger war zusammen mit K. B. Gesellschafter einer GmbH.Nach einem Beschluß der Gesellschafterversammlung vom 7. Dezember 1994sollten die drei Gesellschafter eine Gewinnausschüttung von je 100.000 DMerhalten. Der über diese Summe ausgestellte Scheck, der für den Kläger be- - 4 -stimmt war, wurde indes für eine Zahlung an die Schweizerische Rentenanstaltzugunsten von K. B. verwendet.Der Kläger behauptet, Grund für diese Verfahrensweise sei es gewesen,daß der Kläger hiermit eine Vorauszahlung auf einen später beabsichtigtenKauf einer Eigentumswohnung habe leisten wollen. Einem sofortigen Erwerbhätten steuerliche Gründe entgegen gestanden. Daher habe K. B. die Woh-nung was insoweit unstreitig ist zunächst für fünf Jahre und einen monatli-chen Mietzins von 1.400 DM an den Kläger vermietet, der sie an E. W. weitervermietet habe. W. habe die Wohnung später von dem Kläger erwerbenwollen, dem er auch schon 450.000 DM gezahlt habe.K. B. starb 1997. Die Beklagten sind seine Erben. Sie verkauften dieWohnung nicht an den Kläger, sondern an E. W. .Der Kläger verlangt Rückzahlung der 100.000 DM aus dem Gesichts-punkt der ungerechtfertigten Bereicherung. Das Landgericht hat der Klagestattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision er-strebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Be-klagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht nimmt an, der Kläger habe den ihm obliegendenBeweis dafür, daß die Leistung von 100.000 DM an den Rechtsvorgänger der - 5 -Beklagten ohne Rechtsgrund erfolgt sei, nicht geführt. Es sei insbesonderenicht erwiesen, daß die Leistung als Anzahlung für den Kauf der Eigentums-wohnung gedacht gewesen sei. Es könne nicht ausgeschlossen werden, daßes sich um eine Mietvorauszahlung des späteren Käufers W. gehandelt ha-be, die der Kläger an K. B. weitergeleitet habe. Denkbar sei auch, daß derKläger Zinsen habe abgelten wollen, die K. B. hinsichtlich der Vorauszah-lung von 450.000 DM durch E. W. zugestanden hätten. Die Nichterweis-lichkeit des fehlenden Rechtsgrundes gehe zu Lasten des Klägers; die Be-klagten seien ihrer Verpflichtung, im Rahmen des ihnen Zumutbaren und Mög-lichen die für einen Rechtsgrund sprechenden Tatsachen darzulegen, nachge-kommen.II.Dies hält den Angriffen der Revision nicht stand.1. Grundsätzlich muß derjenige, der einen Anspruch auf Herausgabeeiner rechtsgrundlos erbrachten Leistung geltend macht (§ 812 Abs. 1 Satz 1BGB), die einzelnen Tatbestandsmerkmale, und damit auch das Fehlen einesRechtsgrundes, darlegen und im Bestreitensfalle beweisen (BGHZ 128, 167,171; BGH, Urt. v. 9. Juni 1992, VI ZR 215/91, BGHR BGB § 812 Abs. 1 Satz 1Beweislast 3 m.w.N.). Dem Bereicherungsgläubiger obliegt damit hinsichtlichder Rechtsgrundlosigkeit seiner Leistung der Beweis einer negativen Tatsache.Einen solchen Beweis kann er nicht direkt, sondern nur indirekt führen, indemer nämlich die Umstände widerlegt, die für eine causa sprechen (vgl. Baum-gärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, 2. Aufl., § 812 - 6 -Rdn. 11). Daher läßt es die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im all-gemeinen genügen, daß der Bereicherungsgläubiger die von dem Leistungs-empfänger, auch hilfsweise, behaupteten Rechtsgründe ausräumt. Er muß dar-über hinaus nicht alle theoretisch denkbaren Behaltensgründe ausschließen(BGH, Urt. v. 20. Mai 1996, II ZR 301/95, NJW-RR 1996, 1211; Senat, Urt. v.29. September 1989, V ZR 326/87, NJW 1990, 392, 393; vgl. auch Baumgärtel/Strieder aaO; Palandt/Thomas, BGB, 61. Aufl., § 812 Rdn. 106).2. Dem trägt das angefochtene Urteil nicht Rechnung.a) Das Berufungsgericht stützt seine Entscheidung zunächst darauf, daßder Kläger den von ihm behaupteten kaufrechtlichen Hintergrund der Zahlungnicht bewiesen habe. Ausgehend davon steht fest, daß die Zahlung desRechtsgrundes nicht deswegen entbehrt, weil sie als Anzahlung für einenspäter nicht zustande gekommenen Kaufvertrag gedacht war. Der dem Klägermißlungene Beweis hat indes nicht gleichsam als Kehrseite zur Folge, daßvon einem von den Beklagten behaupteten Rechtsgrund, etwa in Form eineszustande gekommenen Kaufvertrages, auszugehen wäre. Die Beklagten habennämlich in Abrede gestellt, daß dem Kläger die später an W. veräußerteWohnung habe verkauft werden sollen.b) Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich auch ansonsten keindenkbarer Behaltensgrund für die an ihren Rechtsvorgänger geleistete Zah-lung, den der Kläger als grundsätzlich beweisbelastete Partei zu widerlegenhätte. - 7 -aa) Soweit das Berufungsgericht eine eventuelle mietvertragliche Ab-sprache als causa für die Zahlung in Erwägung zieht, handelt es sich dabei vordem Hintergrund des beiderseitigen Parteivortrags nicht um eine ernsthaft inBetracht kommende Möglichkeit. Zum einen ist schon unklar, wieso eine Miet-vorauszahlung des späteren Käufers W. , die über den Kläger an den Erblas-ser habe weitergeleitet werden sollen, auf einen mietvertraglichen Rechtsgrundim Verhältnis zwischen dem Kläger und K. B. hindeuten soll. Denn es gehtnicht um den Rechtsgrund für eine Mietvorauszahlung, sondern um denRechtsgrund für die aus dem Scheck geflossene Zahlung an die Rentenversi-cherung von K. B. . Außerdem stützt das Berufungsgericht seine Überlegungzu einem mietvertraglichen Behaltensgrund auf ein Schreiben des Prozeßbe-vollmächtigten des Klägers vom 16. Dezember 1998, in dem dieser zwar gel-tend gemacht hat, die Zahlung von 100.000 DM sei eine Mietvorauszahlungdes späteren Käufers W. gewesen, die vereinbarungsgemäß über den Klägeran K. B. habe weitergeleitet werden sollen. Doch rügt die Revision zuRecht, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen entscheidendenTeil dieses Schreibens außer Betracht gelassen hat. Es heißt dort nämlich, daßdie Mietvorauszahlung "auf den Kaufpreis angerechnet werden sollte". Dasunterstützt allenfalls den Klägervortrag zur Anzahlung auf einen geplantenKaufvertrag, ergibt aber keinerlei Hinweise auf eine mietvertragliche Absprachezwischen dem Kläger und K. B. , die Rechtsgrund für die Leistung von100.000 DM sein könnte. Das ist angesichts des Umstandes, daß für die ge-samte Vertragslaufzeit von fünf Jahren nur 84.000 DM an Mietzinsen anfielen,auch ganz fernliegend.Darauf deuten die Umstände auch nicht deswegen hin, weil der von demKläger vorgelegte Mietvertrag zwischen ihm und K. B. die Leistung einer - 8 -Mietsicherheit über 2 x 100.000 DM vorsieht. Zum einen ergibt sich auch ausdiesem Mietvertrag eine Verrechnungsabrede mit einem Kaufvertrag. Denn esheißt dort, daß ab 300.000 DM die Miete mit dem Restkaufpreis verrechnetwerden solle. Zum anderen haben sich die Beklagten auf einen mietvertragli-chen Behaltensgrund nie berufen. Als Mietsicherheit wie in dem Vertrag an-gegeben wäre sie als Rechtsgrund auch denkbar ungeeignet, da sie bei Ver-tragsende an den Mieter, also an den Kläger, zurückzuzahlen wäre. Schließlichhaben die Beklagten auch bestritten, daß der von dem Kläger vorgelegte Miet-vertrag der Beurteilung überhaupt zugrunde gelegt werden könne. In dem, vonihnen als "Original-Mietvertrag" bezeichneten, Vertragswerk sind Angabenüber Zahlungen als Mietsicherheiten demgegenüber nicht enthalten.Somit bleibt die Erwägung einer mietvertraglichen causa eine Möglich-keit, die weder vom Sachvortrag getragen wird noch im konkreten Fall über-haupt geeignet ist, einen Rechtsgrund für die in der Einlösung des Scheckszugunsten von K. B. liegende Zahlung von 100.000 DM ) Nichts anderes gilt für die vom Berufungsgericht neben einer miet-vertraglichen Absprache in Betracht gezogene Zinsabgeltung. Sie setzte vor-aus, daß den Beklagten bzw. ihrem Rechtsvorgänger überhaupt ein Zinsan-spruch zugestanden hätte. Das ist zu verneinen.Schon der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, die von W. an denKläger gezahlten 450.000 DM hätten wirtschaftlich K. B. als Eigentümerund späterem Verkäufer zugestanden, ist nicht haltbar. Geht man von demVortrag des Klägers aus, so gebührten ihm die 450.000 DM, weil E. W. sieihm als Vorauszahlung auf einen später mit ihm, nicht mit K. B. , abzuschlie- - 9 -ßenden Kaufvertrag über die zunächst gemietete Wohnung geleistet hatte. Siewaren dann allerdings an W. zurückzuzahlen, nachdem ein Kaufvertrag mitdem Kläger nicht zustande kam. Die Weiterleitung des Betrages an die Be-klagten als Verkäufer diente dann lediglich der Vereinfachung, indem zugleichdie Kaufpreisschuld von W. gegenüber den Beklagten in dieser Höhe getilgtwerden konnte. Nicht anders sieht es im Ergebnis aus, wenn man den Vortragder Beklagten zugrunde legt. Danach bestand zwar keine Absprache, daß K. B. die Wohnung an den Kläger verkaufen sollte und E. W. sie von die-sem erwerben konnte. Doch kann auch nicht davon ausgegangen werden, daßder Kläger die Zahlung von 450.000 DM an K. B. vorbei für sich verein-nahmt hat, obwohl sie K. B. zustand. Denn daß W. an K. B. hätte zah-len sollen oder wollen, im Vorgriff auf einen mit diesem geplanten Kaufvertrag,ist von den Beklagten weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich. Vielmehr stelltsich aus der Sicht der Beklagten die Verfahrensweise des Klägers als Allein-gang dar, getragen von der Hoffnung, die Wohnung später erwerben und anW. weiterveräußern zu können. Das begründet aber keinen Anspruch vonK. B. auf die Vorauszahlung, deren Absicherung durch eine Bankbürgschaftja auch nicht K. B. , sondern der Kläger vorgenommen hatte.c) Nach allem kann der Kläger, da der von den Parteien vorgetrageneSachverhalt keine noch so vagen Anhaltspunkte für einen Rechtsgrund dergeleisteten Zahlung erkennen läßt, entgegen der Meinung des Berufungsge-richts nicht als beweisfällig angesehen werden. Dagegen stehen auch nicht dieÜberlegungen, die dem von dem Berufungsgericht zitierten Urteil des Bundes-gerichtshofs zugrunde liegen (BGH, Urt. v. 18. Mai 1999, X ZR 158/97, NJW1999, 2887). - 10 -Das Urteil verhält sich zu der allgemeinen Frage der sekundären Be-hauptungslast der an sich nicht darlegungs- und beweispflichtigen Partei. Eshebt hervor, daß dieser Partei unter dem Gesichtspunkt der Prozeßförde-rungspflicht Tatsachenvortrag obliegen kann, wenn es um Umstände geht, dieder primär darlegungspflichtigen Partei nur eingeschränkt zugänglich sind,während es ihr zumutbar und aufgrund eigener Kenntnis unschwer möglich ist,dazu vorzutragen. Bezogen auf den auch hier vorliegenden Fall der Rückforde-rung einer rechtsgrundlos erbrachten Leistung stellt es darauf ab, daß demBereicherungsgläubiger die Widerlegung aller auch nur entfernt in Betracht zuziehenden Behaltensgründe nicht zugemutet werden könne, wenn es anderer-seits dem Bereicherungsschuldner leicht falle, den Grund seiner Weigerung,das Erlangte zurückzugewähren, näher darzulegen. Diese Wertungen rechtfer-tigen es im konkreten Fall nicht, zu Lasten des Klägers die Grundsätze einesnon liquet anzuwenden.Allerdings haben die Beklagten als Erben unter Umständen keine eigeneKenntnis von den Vorgängen. Sie treten indes in die Rechtsstellung des Erb-lassers ein und sind infolgedessen in der Lage, Erkenntnisse aus vorhandenenUnterlagen, zu denen sie Zugriff haben, zu gewinnen. Daher besteht auch fürsie eine sekundäre Behauptungslast, wenn auch inhaltlich eingeschränkt undausgerichtet an den ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten. Diesen An-sprüchen genügt der Vortrag der Beklagten nicht, der sich zwar durchaus ein-gehend mit den Darlegungen des Klägers zum Hintergrund der Zahlung ausei-nandersetzt, ansonsten aber nicht einmal im Sinne einer denkbaren AlternativeAusführungen zu einem Rechtsgrund enthält. Schon deswegen ist die Darle-gungs- und Beweislast nicht wieder einseitig auf den Kläger zurückgefallen. - 11 -Zum anderen kommt eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klä-gers auch deswegen nicht in Betracht, weil im konkreten Fall die Möglichkeiteneines Rechtsgrundes, die nach der Bewertung des vorgetragenen Sachverhaltsnoch übrig bleiben, nicht einmal wovon das zitierte Urteil ausgeht entferntin Betracht zu ziehen sind, sondern rein abstrakt-theoretisch bleiben. Das Risi-ko, daß ein solcher theoretisch denkbarer Rechtsgrund tatsächlich vorliegt, istaußerordentlich gering. Diese Möglichkeit gleichwohl in Betracht zu ziehen unddarauf eine Beweislastentscheidung zu Lasten des Klägers zu stützen, ist un-angemessen. Eine solche Bewertung bliebe ohne Bezug zu dem zu beurteilen-den Prozeßstoff.III.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Tropf KrügerGaierSchmidt-Räntsch
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