BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSV ZR 98/02 vom23. Januar 2003in dem Rechtsstreit - 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Januar 2003 durch dieRichter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntschbeschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 17. Zivilsenats des OberlandesgerichtsDresden vom 4. Februar 2002 wird zurückgewiesen.Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragenvon grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auchnicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). DieBerufung war mit dem nunmehr erstmals und in erster Linie gel-tend gemachten vertraglichen Anspruch (Gestattung des Einle-gens der Wasserleitung gegen Entgelt) nicht, wie das Berufungs-gericht meint, wegen Unstatthaftigkeit der Klageänderung, son-dern deshalb unzulässig, weil das Rechtsmittel insoweit keineerstinstanzliche Beschwer zum Gegenstand hatte; daß der erstin-stanzliche Anspruch wegen unerlaubter Handlung (Besitzverlet-zung) hilfsweise weiterverfolgt wurde, genügt nicht (BGH, Urt. v.14. Februar 1996, VIII ZR 68/95, NJW-RR 1996, 765; v. 6. Mai1999; IX ZR 250/98, ZIP 1999, 1068; v. 11. Oktober 2000,VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226). Die Entscheidung über denHilfsanspruch ist zwar offensichtlich fehlsam (wegen des zurGrundlage des Hauptanspruchs gemachten Vortrages sei dasHandeln der Beklagten gerechtfertigt gewesen), dies reicht zurZulassung der Revision - 3 -aber nicht hin (Senat, Beschl. v. 4. Juli 2002, V ZR 75/02, NJW2002, 2975; v. 31. Oktober 2002, V ZR 100/02 zur Veröff. be-stimmt). Es kann davon ausgegangen werden, daß Fehler dieserArt in der Rechtsprechung der Berufungsgerichte vereinzelt blei-ben.Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt22.979,91 TropfKrügerKleinGaierSchmidt-Räntsch
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