BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 98/05 vom 18. Januar 2006 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den Vorsitzenden Richter Terno und die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke beschlossen: Die Beschwerde des Kl344gers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 18. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Die Geh366rsr374ge hat der Senat gepr374ft. Sie greift nicht durch. Das Berufungsgericht hat das gesamte Vorbringen des Kl344gers in den beiden Tatsacheninstanzen zu den Asthmabeschwerden ber374cksichtigt und - soweit sich daraus Hinweise auf eine Berufsunf344higkeit bez374glich der vom Kl344ger zuletzt ausge374bten T344tigkeiten ergeben sollen - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als unsubstantiiert bewertet. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Der Kl344ger tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 57639,32 200 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 23.08.2001 - 332 O 369/00 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 18.03.2005 - 9 U 189/01 -
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