BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 98/06 vom 28. November 2006 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. April 2006 wird zur374ckgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (247 543 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Berufungsurteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ein Versto337 gegen Verfahrensgrundrechte ist nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde geht es nicht um die Vorhersehbarkeit einer 204Entwendung durch einen berechtigterweise in der Anlage t344tigen Mitarbeiter223 (sog. Innent344terszenario). Die Beklagten hatten durch geeignete Kontrollma337nahmen (insbesondere auch im sog. 204kalten Bereich223) sicherzustellen, dass strahlendes Material - gleichg374ltig ob beabsichtigt oder unbeabsichtigt 226 nicht unkontrolliert nach au337en gelangen konnte. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 224.554,96 200 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 27.04.2005 - 9 O 266/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.04.2006 - 1 U 102/05 -
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