BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 98/06 vom 9. Mai 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 9. Mai 2007 beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Zivilsenats des Th374ringer Oberlandesgerichts in Jena vom 8. M344rz 2006 wird als un-zul344ssig verworfen. Die Kl344gerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Streitwert: 6.616 200 Gr374nde: I. Die Kl344gerin macht im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374che nach ihrem am 24. Juni 2001 verstor-benen Vater geltend. Die Beklagte, ihre Mutter, ist im gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 6. Mai 1996 als Alleinerbin eingesetzt. Der Erb-lasser hatte mit 334berlassungsvertrag vom 15. Juni 1992 seinen Hof, be-stehend aus Wohnhaus und Wirtschaftsgeb344ude (Flurst374ck 16/1 der Flur 1 - 3 - 2), sowie zwei 304cker (Flurst374cke Nr. 108 der Flur 1 und Nr. 22 der Flur 2) einem Enkel (Neffen der Kl344gerin) 374bertragen; ein weiteres Wohnhaus mit Nebengeb344ude (Flurst374ck 16/2 der Flur 2) erhielt die Schwester der Kl344gerin. Das Landgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, den Verkehrswert dieser Grundst374cke zum Zeitpunkt der Schenkung und zum Todestag durch Sachverst344ndigengutachten zu ermitteln; weitergehende Auskunftsanspr374che der Kl344gerin hat das Landgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Die Kl344gerin hat beantragt, die Beklagte zu erg344nzenden Ausk374nften 374ber Bankkonten des Erblassers insbesondere bei der Raiffeisenbank zu ver-urteilen; f374r den Fall einer sich daraus ergebenden Unvollst344ndigkeit hat sie im Hinblick auf das von der Beklagten aufgestellte Nachlassverzeich-nis, das solche Konten nicht enth344lt, beantragt, die Beklagte zu der ei-desstattlichen Versicherung zu verurteilen, dass sie nunmehr 374ber den Bestand des Nachlasses nach bestem Wissen vollst344ndig Auskunft ge-geben habe. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen; f374r die Bewertung der Grundst374cke komme es nach 247 2312 BGB auf den Er-tragswert an, dessen Ermittlung die Kl344gerin stets abgelehnt habe. Das Berufungsgericht hat nach Anh366rung der Parteien den Wert des Streit-gegenstands der Berufung der Beklagten auf 5.000 200 und der Berufung der Kl344gerin auf 3.000 200, zusammen 8.000 200 festgesetzt. Das Beru-fungsgericht hat die Beklagte unter Abweisung der Klage im 334brigen verurteilt, durch Sachverst344ndigengutachten bez374glich des Flurst374cks 16/2 der Flur 2 den Verkehrswert, bez374glich der anderen Flurst374cke da-gegen den Ertragswert zu ermitteln. Die Revision wurde nicht zugelas-sen. 2 - 4 - Dagegen richtet sich die Beschwerde der Kl344gerin, die ihre zweit-instanzlichen Antr344ge in der Revision in vollem Umfang weiterverfolgen will. Zu ihrer Beschwer tr344gt sie vor, hinsichtlich der Bankguthaben fehle ihr jeder Anhalt, ob beim Erbfall weitere Konten vorhanden waren oder der Erblasser Schenkungen an Dritte gemacht habe. In solchen F344llen erfordere die Gew344hrleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine einschr344nkende Auslegung des 247 26 Nr. 8 EGZPO. F374r den Verkehrswert der an den Enkel des Erblassers 374bertragenen Grundst374-cke gelte grunds344tzlich dasselbe. Nach dem 334berlassungsvertrag hande-le es sich um eine Fl344che von insgesamt rund 280.000 qm; lege man mit der Beklagten einen Verkehrswert zur Zeit der 334bertragung von nur 1 DM/qm zugrunde, erg344ben sich 140.000 200. Zur Glaubhaftmachung ei-nes h366heren Wertes st374tzt sich die Kl344gerin auf ein von ihr eingeholtes Sachverst344ndigengutachten, wonach die durch den Vertrag vom 15. Juni 1992 374bertragenen Grundst374cke beim Erbfall insgesamt 240.000 200 wert gewesen seien. Der Kl344gerin stehe eine Pflichtteilsquote von 1/8 zu. Da sie ihren Zahlungsanspruch ohne Auskunft nicht beziffern k366nne, d374rfe der Wert ihres Auskunftsbegehrens nicht wesentlich geringer als der Zahlungsanspruch bemessen werden (BGH, Beschluss vom 30. April 1962 - VII ZR 34/62 - MDR 1962, 564). Im 334brigen legt die Beschwerde Zulassungsgr374nde sowohl hinsichtlich der Art der Grundst374cksbewertung als auch hinsichtlich der Abweisung des Auskunftsbegehrens bez374glich der Bankkonten dar. 3 4 II. Die Beschwerde der Kl344gerin ist nicht zul344ssig, weil sie nicht glaubhaft gemacht hat, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 200 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO, zur - 5 - Glaubhaftmachung BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 - V ZR 118/02 - NJW 2002, 3180 unter II). 1. Was zun344chst die Beschwer durch Abweisung der in der Beru-fungsinstanz von der Kl344gerin gestellten Antr344ge auf erg344nzende Aus-kunft 374ber Bankkonten und eidesstattliche Versicherung betrifft, hat sie in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2005 vorgetragen, es komme ein Zahlungsanspruch von 10.000 200 in Betracht; ihr Auskunftsinteresse sei mithin auf 1/4, also 2.500 200 zu bewerten. Damit ist sie, da ihr nur ein Pflichtteil von 1/8 zusteht, von einem weiteren Nachlasswert in H366he von rund 80.000 200 ausgegangen. Das Berufungsgericht, an dessen Wertfest-setzung der Senat nicht gebunden ist (BGH, Beschl374sse vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03 - ZEV 2004, 290 unter 3 a.E.; vom 13. Oktober 2004 - XII ZR 110/02 - NJW-RR 2005, 224 unter 1), hat f374r die Berufung der Kl344gerin insgesamt einen Wert von 3.000 200 festgesetzt. 5 Von diesem Wert geht auch der Senat aus. F374r eine noch h366here Wertfestsetzung hat die Kl344gerin keinerlei Anhaltspunkte glaubhaft ge-macht. Wie die Angaben in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2005 zeigen, ist sie als Tochter des Erblassers in Anbetracht der ihr im We-sentlichen bekannten wirtschaftlichen Verh344ltnisse, in denen der Erblas-ser gelebt hat, durchaus in der Lage, Vorstellungen 374ber die Gr366337enord-nung eines etwa noch nicht von der Beklagten angegebenen Bankgutha-bens des Erblassers bei seinem Tod oder in den letzten 10 Jahren davor (vgl. 247 2325 Abs. 3 BGB) zu entwickeln. Bei dieser Sachlage h344ngt die H366he des Zahlungsanspruchs nicht derart ausschlie337lich von der begehr-ten Auskunft ab, dass eine h366here als die von der Kl344gerin in ihrem Schriftsatz vom 21. November 2005 selbst zugrunde gelegte Quote von 6 - 6 - 1/4 des Zahlungsanspruchs f374r die Bewertung ihres Auskunftsbegehrens angemessen w344re (zur regelm344337igen Bewertung des Auskunftsan-spruchs zwischen 1/10 und 1/4 des Wertes des Leistungsanspruchs vgl. Senat, Beschluss vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04 - ZEV 2006, 265 Tz. 4). Auch ist nicht ersichtlich, dass die Anwendung der Vorschrift des 247 26 Nr. 8 EGZPO, die mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BGH, Be-schluss vom 18. Dezember 2002 - IX ZA 31/02 - NJW-RR 2003, 645 un-ter 2), im vorliegenden Fall gegen Art. 19 Abs. 4 GG versto337en k366nnte. Der Kl344gerin bleibt unbenommen, ihre in letzter Stufe beabsichtigte Zah-lungsklage auch auf weitere Bankguthaben des Erblassers zu st374tzen und daf374r Beweis anzutreten. 2. Was die Beschwer der Kl344gerin durch die Ab344nderung des ihr g374nstigen landgerichtlichen Urteils auf die Berufung der Beklagten be-trifft, kann nicht von der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts ausge-gangen werden, die sich insbesondere nach dem Aufwand der Beklagten an Zeit und Kosten zur Erf374llung des titulierten Anspruchs zu richten hat-te (BGHZ 128, 85 ff.). Vielmehr ist das Interesse der Kl344gerin ma337ge-bend, den Zahlungsantrag zu beziffern und zu begr374nden. Das von ihr zur Glaubhaftmachung vorgelegte Sachverst344ndigengutachten zeigt, dass sie f374r die Wertermittlung auch bez374glich der Grundst374cke nicht al-lein auf Ausk374nfte der Beklagten angewiesen ist, sondern sich die erfor-derlichen Angaben im Wesentlichen selbst beschaffen kann. Deshalb bemisst der Senat den Wert ihres Auskunftsanspruchs bez374glich der Grundst374cke auf h366chstens 1/5 des erhofften Zahlungsanspruchs. Nach-dem das Berufungsgericht der Kl344gerin bereits einen Anspruch auf Er-mittlung des Ertragswerts zugebilligt hat, kann es freilich in der Revisi-onsinstanz nur noch um den Anspruch auf die Differenz zwischen dem 7 - 7 - Ertragswert und dem nach Meinung der Kl344gerin ma337gebenden Ver-kehrswert gehen. a) In dem von der Kl344gerin vorgelegten Gutachten werden der Er-tragswert des Flurst374cks 16/1 der Flur 2 (Wohnhaus und Wirtschaftsge-b344ude) auf 126.522 DM und der Sachwert auf 181.599 DM veranschlagt. Die Differenz betr344gt mithin 55.077 DM = 28.160,42 200. Daraus ergibt sich im Hinblick auf die Pflichtteilsquote der Kl344gerin von 1/8 ein Zahlungsan-spruch in H366he von 3.520,05 200. Den auf die Feststellung dieses Zah-lungsbetrages gerichteten, hier ma337geblichen Teil-Auskunftsanspruch bewertet der Senat mit 20%, d.h. rund 700 200. 8 b) Bez374glich der beiden landwirtschaftlich genutzten Flurst374cke Nr. 22 der Flur 2 und Nr. 108 der Flur 1 hat der Gutachter den Ertrags-wert aufgrund der ihm vorliegenden Daten nicht ermitteln k366nnen und statt dessen anhand der Bodenrichtwerte der ortsans344ssigen Gutachter-aussch374sse den Bodenwert beider Grundst374cke von zusammen (218.756 DM + 9.410 DM =) 228.166 DM festgestellt, also 116.659,42 200. In dem von der Beklagten erstellten Nachlassinventar wird der Ertrags-wert des gesamten, mit dem 334berlassungsvertrag von 15. Juni 1992 374bertragenen Grundbesitzes im Hinblick auf die j344hrlich zu erzielenden Pachtertr344ge mit 4.322,50 DM angegeben. Selbst wenn man davon aus-gehen wollte, dass den hier in Rede stehenden, landwirtschaftlich ge-nutzten Grundst374cken 374berhaupt kein Ertragswert zukommt, der vom Gutachter festgestellte Bodenwert also die von der Kl344gerin begehrte Differenz ist, st374nde ihr davon nur ein Zahlungsanspruch in H366he ihrer Pflichtteilsquote von 1/8 zu, also 14.582,43 200. Der Teil-Auskunftsan- 9 - 8 - spruch, den sie mit der Revision weiterverfolgen will, w344re mit 20% da-von zu bewerten, also abgerundet mit 2.916 200. 3. Addiert man die ermittelten Werte (3.000 200 + 700 200 + 2.916 200), ergibt sich insgesamt eine Beschwer der Kl344gerin durch das angegriffene Berufungsurteil in H366he von 6.616 200. Dabei ist noch unber374cksichtigt geblieben, dass sich die Kl344gerin ausweislich ihres in erster Instanz als letzte Stufe angek374ndigten Zahlungsantrags auf die begehrten Pflicht-teils- und Pflichtteilserg344nzungsanspr374che einen Betrag von 20.451,68 200 anrechnen lassen will, den sie bereits erhalten hat. Das mit der Nichtzu-lassungsbeschwerde verfolgte Begehren erreicht damit bei weitem nicht den f374r eine Zul344ssigkeit erforderlichen Wert. 10 Terno Dr. Schlichting Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 12.07.2005 - 4 O 978/04 - OLG Jena, Entscheidung vom 08.03.2006 - 2 U 762/05 -
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