BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 98/07 vom 13. November 2008 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin Safa-ri Chabestari, die Richter Halfmeier und Leupertz beschlossen: Die Beschwerde der Kl344gerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesge-richts in Schleswig vom 27. April 2007 wird zur374ckgewiesen. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung ist nicht geboten. Die Entscheidung des Berufungsgerichts weicht nicht von der Rechtsprechung des Oberlandesgericht N374rnberg (Urteil vom 26. Januar 2000, BauR 2000, 1867, 1868 f.) ab. Das Berufungsgericht hat vielmehr ausdr374cklich offen gelassen, ob die Einrechnung der Selbstbeteili-gung in den 304nderungssatz grunds344tzlich zul344ssig ist. Auch eine Abwei-chung von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Dresden (Urteil vom 28. November 2007 226 6 U 1208/06, in juris dokumentiert) liegt nicht vor. Das Oberlandesgericht hat nicht generell die M366glichkeit ausgeschlos-sen, die Nachunternehmerleistungen bei der Berechnung des 304nderungs-satzes zu ber374cksichtigen. Der Ausschluss bezog sich nur auf den konkre-ten Fall, in dem die beklagte Partei 226 im Gegensatz zu den hier vom Land-gericht verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen (Ausnahme Firma D.) 226 nicht vorgetragen hatte, dass auch in ihrem Verh344ltnis zu den Nach-unternehmern eine Lohngleitung bestanden habe. Soweit es um die w344hrungsrechtliche Zul344ssigkeit der Gleitklausel im Zu-sammenhang mit der Vergabe an die Firma D. geht, handelt es sich um ei-ne Entscheidung im Einzelfall. Insoweit und im 334brigen wird von einer Be-gr374ndung abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Kl344gerin tr344gt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 1.686.860,82 200 Kniffka Kuffer Safari Chabestari Halfmeier Leupertz Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 02.06.2006 - 6 O 365/00 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 27.04.2007 - 14 U 113/06 -
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