BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 98/07 Verk374ndet am: 29. Januar 2008 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 823 Abs. 1 (Ha); StVG 247 7 Abs. 1; AKB 247 2 b Abs. 3 b Der Grundsatz, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahren-potential die Inanspruchnahme des sch344digenden Wettbewerbers f374r ohne gewichtige Regelverletzung verursachte Sch344den eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, gilt nicht, soweit Versicherungsschutz besteht (Fortf374hrung von BGHZ 154, 316 ff.). - 2 - BGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - VI ZR 98/07 - OLG Karlsruhe LG Mannheim - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 29. Januar 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision des Beklagten zu 1 wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23. Febru-ar 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien haben durch Klage und Widerklage Ersatzanspr374che wegen Sch344den geltend gemacht, die ihnen jeweils bei einem Zusammensto337 ihrer Kraftfahrzeuge anl344sslich einer motorsportlichen Veranstaltung entstanden sind. 1 Der Drittwiderbeklagte zu 1 nahm am 9. November 2002 mit dem bei der Drittwiderbeklagten zu 2 haftpflichtversicherten Audi RS 4 Avant der Kl344gerin auf dem Hockenheimring an dem 35. "Akademischen" teil. Es handelt sich um 2 - 4 - eine Veranstaltung der Akademischen Motorsportgruppe Stuttgart. Bei der Ver-anstaltung fuhr der Erstbeklagte und Widerkl344ger auf regennasser Fahrbahn in einer Rechtskurve mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug des gleichen Typs auf das Kl344gerfahrzeug auf. Die Parteien strei-ten 374ber die Unfallursache, insbesondere dar374ber, ob es zu dem Auffahrunfall kam, weil der Widerkl344ger seine Geschwindigkeit nicht ausreichend reduzierte, oder deshalb, weil der Drittwiderbeklagte zu 1 den Widerkl344ger schnitt, als die-ser in der Kurve 374berholen wollte. Die Drittwiderbeklagte zu 2, die auch als Streithelferin des Drittwiderbe-klagten zu 1 am Rechtsstreit beteiligt ist, und die Zweitbeklagte haben in erster Linie eingewandt, eine Haftung sei ausgeschlossen, weil es sich bei der Veran-staltung um ein Autorennen gehandelt habe. 3 Das Landgericht hat Klage und Widerklage mit der Begr374ndung abge-wiesen, dass es sich bei der Veranstaltung um ein Rennen gehandelt habe und die Teilnehmer auf eine Haftung f374r nicht vors344tzlich oder grob fahrl344ssig verur-sachte Sch344den verzichtet h344tten; eine vors344tzliche oder grob fahrl344ssige Schadensverursachung liege nicht vor. Dagegen haben die Kl344gerin sowie der Erstbeklagte und Widerkl344ger Berufung eingelegt. Die Kl344gerin hat ihre Beru-fung zur374ckgenommen. Der Widerkl344ger hat seine auf Ersatz von Reparatur-kosten und Nutzungsaus fallentsch344digung gerichtete Widerklage gegen die Drittwiderbeklagten mit der Berufung weiter verfolgt. Das Berufungsgericht hat diese Berufung zur374ckgewiesen. Es hat die Revision zugelassen. 4 - 5 - Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht hat ausgef374hrt, die Drittwiderbeklagten hafteten nicht f374r den dem Widerkl344ger entstandenen Schaden. Zwar sei die Haftung der Drittwiderbeklagten entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht deshalb aus-geschlossen, weil die Teilnehmer des 35. "Akademischen", hier also der Dritt-widerbeklagte zu 1 und der Widerkl344ger, einen Haftungsverzicht erkl344rt h344tten. In der Anmeldung zu der Veranstaltung h344tten die Teilnehmer auf Haftungsan-spr374che gegen die anderen Teilnehmer nur verzichtet, "soweit es sich um ein Rennen ... handelt". Ein Rennen habe die Veranstaltung aber nicht dargestellt. Deshalb greife auch nicht der Ausschluss des Versicherungsschutzes durch die Drittwiderbeklagte zu 2 bei der Beteiligung an Fahrtveranstaltungen, bei denen es auf die Erzielung einer H366chstgeschwindigkeit ankomme, was auch die Haf-tung gegen374ber dem Widerkl344ger als gesch344digtem Dritten betreffe. Das Beru-fungsgericht verneint ein Rennen, weil es nicht auf die Erzielung von H366chstge-schwindigkeiten angekommen sei. Dies ergebe sich aus den Ausschreibungs-bedingungen. Die Punktebewertung der Teilnehmer habe sich ma337geblich da-nach gerichtet, wer am besten die vorgegebene Zeit von 1 min 35 s einhielt. Ein Anreiz, schneller zu fahren als die anderen Teilnehmer, habe nicht bestanden. Demgem344337 habe der Veranstalter in der Ausschreibung erkl344rt, dass die Vor-gabe von Sollzeiten die Erzielung von H366chstgeschwindigkeiten oder k374rzesten Fahrzeiten verhindern solle . Die zust344ndige Stadtverwaltung habe die Veran-staltung als " Fahr- und Sicherheitstraining" genehmigt. Aufgrund dieser Um-st344nde sei ohne Bedeutung, dass der Veranstalter damit geworben habe, die 5 - 6 - Fahrer k366nnten ein "Rennfeeling erleben", und dass das Fahren bei nasser Fahrbahn als "wet race" bezeichnet worden sei. Eine Haftung der beiden Drittwiderbeklagten scheide jedoch nach den Grunds344tzen 374ber unzul344ssiges widerspr374chliches Verhalten aus. Es habe sich um eine gef344hrliche kraftfahrzeugsportliche Veranstaltung gehandelt, so dass jeder Teilnehmer darauf habe vertrauen d374rfen, im Fall eines bei der Veranstal-tung auftretenden Unfalls nicht wegen solcher einem anderen Teilnehmer zuge-f374gter Sch344den in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolage der Veranstaltung verursa-che. Demnach stehe dem Widerkl344ger kein Schadensersatzanspruch gegen den Drittbeklagten als Unfallgegner und die Kl344gerin als gegnerische Fahrzeug-halterin zu. Denn es k366nne nicht festgestellt werden, dass der Drittwiderbeklag-te zu 1 einen gewichtigen Versto337 gegen die bei der Veranstaltung geltenden Regeln begangen habe. Der Haftungsausschluss wirke auch zugunsten des drittwiderbeklagten Haftpflichtversicherers. 6 II. Die Revision ist begr374ndet. 7 1. Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, soweit sie meint, die Grunds344tze des Urteils des erkennenden Senats vom 1. April 2003 (VI ZR 321/02 = BGHZ 154, 316 ff.) k366nnten auf motorsportliche Veranstaltungen der vorliegenden Art keine Anwendung finden. Der Senat hat entschieden, dass bei sportlichen Wettbewerben mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei de-nen typischerweise auch bei Einhaltung der Wettbewerbsregeln oder geringf374-giger Regelverletzung die Gefahr gegenseitiger Schadenszuf374gung besteht, die 8 - 7 - Inanspruchnahme des sch344digenden Wettbewerbers f374r solche - nicht versi-cherten - Sch344den eines Mitbewerbers ausgeschlossen ist, die er ohne gewich-tige Regelverletzung verursacht. Grund daf374r ist, dass bei solchen Veranstal-tungen jeder Fahrer durch die typischen Risiken in gleicher Weise betroffen ist und es mehr oder weniger vom Zufall abh344ngt, ob er bei dem Rennen durch das Verhalten anderer Wettbewerber zu Schaden kommt oder anderen selbst einen Schaden zuf374gt, wobei hinzu kommt, dass sich bei Unf344llen beim 334berho-len oder bei der Ann344herung der Fahrzeuge oft kaum ausreichend klar feststel-len lassen wird, ob einer der Fahrer und gegebenenfalls welcher die Ursache gesetzt hat. Da den Fahrern, die an einem solchen Wettbewerb teilnehmen, die damit verbundenen Gefahren im Gro337en und Ganzen bekannt sind und sie wis-sen, dass die eingesetzten Fahrzeuge erheblichen Risiken ausgesetzt sind, sie diese aber gleichwohl wegen des sportlichen Vergn374gens, der Spannung oder auch der Freude an der Gefahr in Kauf nehmen, darf jeder Teilnehmer des Wettkampfs darauf vertrauen, nicht wegen solcher einem Mitbewerber zugef374g-ten Sch344den in Anspruch genommen zu werden, die er ohne nennenswerte Regelverletzung aufgrund der typischen Risikolagen des Wettbewerbs verur-sacht. Die Geltendmachung solcher Sch344den steht damit erkennbar in Wider-spruch und muss nach Treu und Glauben nicht hingenommen werden (Senats-urteil BGHZ 154, 316, 325). Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen handelt es sich bei der hier in Frage stehenden Veranstaltung um eine gef344hrliche motor-sportliche Veranstaltung. Es ist deshalb aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstan-den, wenn es die genannten Grunds344tze heranzieht. Entgegen den Ausf374hrun-gen der Revision steht dem nicht entgegen, dass es sich nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht um ein Rennen handelte. In der Rechtsprechung wer-den die vom Senat entwickelten Grunds344tze im Ansatz zutreffend auch bei an-deren Veranstaltungen angewendet (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 28. Juni 9 - 8 - 2007 - 12 U 209/06 - zitiert nach Juris - Motorradpulk; OLG Stuttgart, NJW-RR 2007, 1251 - organisierte Radtouristikfahrt). Dass bei einer Fahrveranstaltung, deren Teilnehmer, ohne ge374bte Rennfahrer zu sein, mit relativ hohen Ge-schwindigkeiten ohne Sicherheitsabstand fahren und auch rechts 374berholen d374rfen, ein erheblich gesteigertes Gefahrenpotential besteht, kann entgegen der Auffassung der Revision nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn man mit der Revision darauf abstellt, dass die Teilnehmer mit ihren Fahrleistungen ein Sicherheitstraining absolvierten. 2. Nicht gefolgt werden kann dem Berufungsgericht jedoch darin, dass der Haftungsausschluss trotz des bestehenden Versicherungsschutzes greife. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 1. April 2003 ausdr374cklich offen gelassen, ob die genannten Grunds344tze auch dann gelten, wenn der eingetre-tene Schaden versichert ist (Senatsurteil BGHZ 154, 316, 325). Diese Frage ist nunmehr dahin zu beantworten, dass im Regelfall weder von einem konkluden-ten Haftungsausschluss ausgegangen noch die Geltendmachung von Scha-densersatzanspr374chen als treuwidrig angesehen werden kann, wenn f374r die aufgrund des besonderen Gefahrenpotentials der Veranstaltung zu erwarten-den bzw. eintretenden Sch344den f374r die Teilnehmer Versicherungsschutz be-steht (vgl. auch M366llers, JZ 2004, 95, 97). 10 Die in BGHZ 154, 316 ff. f374r unversicherte Risiken aufgestellten Grund-s344tze sind kein in sich selbst gegr374ndetes Prinzip, welches auch bei bestehen-dem Versicherungsschutz gilt und damit - wie das Berufungsgericht meint - auf den Haftpflichtversicherer durchschl344gt. Der Grund f374r die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens liegt bei fehlendem Versicherungsschutz gerade darin, dass dem sch344digenden Teilnehmer der sportlichen Veranstaltung ein beson-deres Haftungsrisiko zugemutet wird, obwohl der Gesch344digte die besonderen Risiken der Veranstaltung in Kauf genommen hat und ihn die Rolle des Sch344di- 11 - 9 - gers ebenso gut h344tte treffen k366nnen. Sind die bestehenden Risiken durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt, besteht weder ein Grund f374r die Annahme, die Teilnehmer wollten gegenseitig auf etwaige Schadensersatzanspr374che verzich-ten, noch erscheint es als treuwidrig, dass der Gesch344digte den durch die Ver-sicherung gedeckten Schaden geltend macht. Der erkennende Senat hat bereits fr374her mehrfach ausgesprochen, dass es dort, wo der Sch344diger gegen Haftpflicht versichert ist, insbesondere eine Pflichtversicherung besteht, weder dem gesetzlichen Anliegen der Versiche-rungspflicht noch dem Willen der Beteiligten entspricht, den Haftpflichtversiche-rer zu entlasten (vgl. Senatsurteile BGHZ 39, 156, 158; vom 26. Oktober 1965 - VI ZR 102/64 - VersR 66, 40, 41; vom 9. Juni 1992 - VI ZR 49/91 - VersR 1992, 1145, 1147; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - VersR 1993, 1092, 1093), und dass das Bestehen eines Haftpflichtversicherungsschutzes f374r den Sch344di-ger in aller Regel gegen eine stillschweigende Haftungsbeschr344nkung spricht (vgl. BGHZ 63, 51, 59; Senatsurteile vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 - VersR 1980, 384, 385; vom 13. Juli 1993 - VI ZR 278/92 - aaO). Unter beson-deren Umst344nden kann das Bestehen einer Pflichtversicherung sogar Grund und Umfang eines Haftungsanspruchs bestimmen (vgl. zu 247 829 BGB: Senats-urteil vom 11. Oktober 1994 - VI ZR 303/93 - VersR 1995, 96, 97 f. m.w.N.). Auf diesem Hintergrund kann die Inanspruchnahme des Mitteilnehmers einer ge-f344hrlichen Veranstaltung f374r entstandene Sch344den in der Regel nicht als treu-widrig angesehen werden, wenn dieser dadurch keinem nicht hinzunehmenden Haftungsrisiko ausgesetzt wird, weil Versicherungsschutz besteht. Dass durch die Inanspruchnahme eventuell ein teilweiser Verlust des Schadensfreiheitsra-batts bewirkt wird, vermag die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens nicht zu rechtfertigen, weil dies keine unzumutbare Belastung darstellt. 12 - 10 - Den dagegen gerichteten Ausf374hrungen der Revisionserwiderung ist nicht zu folgen. Sie macht nicht geltend, dass es sich bei der hier in Frage ste-henden Veranstaltung entgegen den Ausf374hrungen im Berufungsurteil doch um ein Rennen gehandelt habe, f374r welches kein Versicherungsschutz besteht. Besteht aber Versicherungsschutz f374r ein sch344digendes Verhalten auch dann, wenn sich besondere Gefahren verwirklichen, kann es nicht Aufgabe des Haf-tungsrechts sein, die Reichweite des Versicherungsschutzes 374ber die Versiche-rungsbedingungen hinaus einzuschr344nken. Ob es dem gesetzlichen Anliegen der Versicherungspflicht entspricht, dass Versicherungsschutz auch in F344llen besteht, die man als freiwillige Selbstgef344hrdung bezeichnen mag, ist keine haf-tungsrechtliche Frage. 13 Hier kommt hinzu, dass die beteiligten Fahrer mit der Unterzeichnung der Antragsunterlagen eine ausdr374ckliche Erkl344rung zur Haftungsfrage abgegeben haben, die so angelegt ist, dass die Haftung nur f374r F344lle ausgeschlossen wird, in denen kein Versicherungsschutz besteht, weil es sich um ein Rennen handel-te. Ein Rennen sollte aber so, wie die Veranstaltung konzipiert war, gerade nicht stattfinden. Im Streitfall erscheint der Vorwurf der Treuwidrigkeit schon deshalb als ungerechtfertigt. 14 3. Auf den weiteren Revisionsvortrag, insbesondere zur Regelverletzung durch den Drittwiderbeklagten zu 1, kommt es bei dieser Rechtslage nicht an. 15 - 11 - III. Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die Sa-che ist zur weiteren Pr374fung der Haftungsvoraussetzungen und der Schadens-h366he auch unter Ber374cksichtigung des Revisionsvortrags an das Berufungsge-richt zur374ckzuverweisen. 16 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Mannheim, Entscheidung vom 31.03.2005 - 6 O 53/04 - OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.02.2007 - 10 U 60/05 -
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