BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 98/08 vom 30. Juni 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger beschlossen: Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Ur-teil des Landge richts Traunstein vom 5. M344rz 2008 in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Laufen vom 13. November 2007 wird abgelehnt. Gr374nde: Nach 247 719 Abs. 2 ZPO, der gem344337 247 544 Abs. 5 Satz 2 ZPO in dem hier gegebenen Fall der Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend anwendbar ist, kann das Revisionsgericht die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstre-ckung aus einem f374r vorl344ufig vollstreckbar erkl344rten Urteil anordnen, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen w374r-de und nicht ein 374berwiegendes Interesse des Gl344ubigers entgegensteht. Eine solche Einstellung kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nicht in Betracht, wenn der Schuldner es im Berufungsverfahren vers344umt hat, einen Vollstreckungsschutzantrag (247 712 ZPO) zu stellen oder bei einem 334bergehen eines derartigen Antrags durch das Berufungsgericht Urteilserg344n-zung gem344337 247247 716, 321 ZPO zu beantragen (Senatsbeschluss vom 9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553; BGH, Beschluss vom 27. August 1998 - XII ZR 167/98, NJW-RR 1998, 1603; Beschluss vom 24. November 1999 1 - 3 - - XII ZR 69/99, NJW-RR 2000, 746). Dasselbe gilt, wenn das Berufungsgericht es vers344umt hat, 374ber eine Abwendungsbefugnis gem344337 247 711 ZPO zu ent-scheiden, und der Schuldner daraufhin keinen Antrag auf Urteilserg344nzung stellt (Senatsbeschluss vom 9. August 2004, aaO; BGH, Beschluss vom 16. Februar 1984 - III ZR 87/83, NJW 1984, 1240). 2 So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung 374ber die vorl344ufige Vollstreckbarkeit allein auf 247 708 Nr. 10 ZPO gest374tzt und somit eine Entscheidung 374ber die Abwendungsbefugnis nicht getroffen. Hiergegen h344tte die Beklagte Urteilserg344nzung beantragen k366nnen. Ein Fall des 247 713 ZPO, in dem eine Schuldnerschutzanordnung gem344337 247247 711 oder 712 ZPO unterbleiben soll, lag nicht vor, weil gegen das Berufungsurteil das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegeben ist. Die Beschwer der Beklagten durch den R344umungsausspruch bemisst sich gem344337 247247 8, 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Jahreswert der Miete, so dass der Zul344ssigkeitsstreitwert f374r die Nichtzulassungsbeschwerde von mehr als 20.000 200 gem344337 247 26 Nr. 8 EGZPO erreicht ist. Ein unersetzlicher Nachteil der Beklagten ist mithin schon deshalb zu verneinen, weil sie keinen Antrag auf Erg344nzung des Berufungsurteils im Hin-blick auf die darin unterbliebene Entscheidung 374ber die Abwendungsbefugnis gem344337 247 711 ZPO gestellt hat. 3 334ber den am 26. Juni 2008 au337erdem hilfsweise gestellten Antrag auf Verl344ngerung der am 30. Juni 2008 ablaufenden R344umungsfrist hat der Senat nicht zu entscheiden. Ein Antrag auf Verl344ngerung einer bewilligten R344umungs- 4 - 4 - frist ist bei dem gem344337 247 721 Abs. 4 ZPO zust344ndigen Gericht - hier dem erst-instanzlichen Gericht - zu stellen. Ball Wiechers Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Vorinstanzen: AG Laufen, Entscheidung vom 13.11.2007 - 3 C 258/07 - LG Traunstein, Entscheidung vom 05.03.2008 - 3 S 4221/07 -
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