BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 98/09 Verk374ndet am: 26. Februar 2010 Weschenfelder, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 204 Abs. 1 Nr. 3 Die unwirksame Zustellung des Mahnbescheids hindert den Eintritt der Verj344hrungs-hemmung nicht, wenn der Anspruchsinhaber f374r die wirksame Zustellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner in unverj344hrter Zeit von dem Erlass des Mahnbescheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirk-samkeit der Zustellung ebenfalls in unverj344hrter Zeit in einem Rechtsstreit gepr374ft wird. BGH, Urteil vom 26. Februar 2010 - V ZR 98/09 - OLG Naumburg LG Halle - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 26. Februar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Kl344gerin wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 8. April 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 1. Juli 2002 erwarb die Beklagte von der Kl344gerin ein Hausgrundst374ck f374r 173.840 200. Sie zahlte den Kaufpreis nicht. Am 27. Mai 2003 gab sie das Grundst374ck zur374ck und teilte der Kl344gerin mit, dass sie keine Einw344nde gegen die R374ckabwicklung des Vertrags erhebe. 1 Die Kl344gerin verlangt nunmehr noch 24.783,57 200 Schadensersatz (antei-lige Kosten f374r Grundsteuer, Haftpflicht- und Geb344udeversicherung f374r die Jah-re 2003 bis 2006 sowie den ihr in der Zeit vom 11. April 2003 bis zum 26. September 2006 entstandenen Zinsschaden) mit der Begr374ndung, sie habe 2 - 3 - das Grundst374ck erst im Sommer 2006 f374r 175.000 200 an Dritte verkaufen k366n-nen. 3 Die Kl344gerin hat ihre Anspr374che im Mahnverfahren geltend gemacht. Am 18. April 2006 wurde der Mahnbescheid durch Einwurf in den Briefkasten zuge-stellt, allerdings unter einer nicht mehr zutreffenden Anschrift. Die Beklagte war Ende November 2005 umgezogen; sie hatte sich zwar ordnungsgem344337 umge-meldet, aber die Namensschilder an T374r und T374rklingel nicht entfernt. Der Voll-streckungsbescheid wurde am 9. Mai 2006 in gleicher Weise zugestellt. Am 25. Juli 2006 wurde die Beklagte von dem Gerichtsvollzieher 374ber eine bevorstehende Zwangsvollstreckungsma337nahme unterrichtet. Auf Nach-frage erhielt sie am 27. Juli 2006 von dem Mahngericht die Mitteilung 374ber die Zustellung des Vollstreckungsbescheids am 9. Mai 2006. 4 Mit Schriftsatz vom 2. August 2006 hat die Beklagte Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Einspruchsfrist beantragt. Das Landgericht hat mit Urteil vom 6. Oktober 2006 den Antrag zur374ckgewiesen und den Ein-spruch als unzul344ssig verworfen. Das Oberlandesgericht hat mit Urteil vom 11. Juli 2007 die Wiedereinsetzung gew344hrt, das Urteil des Landgerichts aufge-hoben und die Sache zur weiteren Verhandlung an das Landgericht zur374ckver-wiesen. Daraufhin hat das Landgericht die auf Aufrechterhaltung des Vollstre-ckungsbescheids gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Kl344gerin ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Senat zugelassenen Revision, deren Zu-r374ckweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Kl344gerin die Klage weiter. 5 - 4 - Entscheidungsgr374nde: I. 6 Das Berufungsgericht h344lt das Rechtsmittel f374r zul344ssig, obwohl die Kl344-gerin in ihrer Berufungsbegr374ndung ausschlie337lich die Erw344gungen des Land-gerichts zur Verj344hrung des Anspruchs angegriffen hat. Es sei unklar, ob die Klageabweisung auf zwei selbst344ndige rechtliche Gesichtpunkte, das Fehlen einer R374cktrittserkl344rung der Kl344gerin und die Verj344hrung, oder nur auf die Ver-j344hrung gest374tzt worden sei. Letzteres liege n344her; deshalb habe die Kl344gerin ihre R374gen auf die Frage der Verj344hrung beschr344nken d374rfen. In der Sache sieht das Berufungsgericht den Klageanspruch als verj344hrt an. Die dreij344hrige Verj344hrungsfrist sei am 31. Dezember 2006 abgelaufen und nicht nach 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden, weil der Mahnbescheid der Beklagten nicht wirksam zugestellt worden sei. Die Anspruchsbegr374ndung der Kl344gerin sei der Beklagten erst am 15. Oktober 2007 und damit nach dem Ablauf der Verj344hrungsfrist zugestellt worden. Diese Zustellung habe keine R374ckwirkung entfaltet (247 167 ZPO), weil die Verz366gerung darauf beruhe, dass die Kl344gerin in dem Mahnbescheidsantrag eine Anschrift der Beklagten ange-geben habe, deren Unrichtigkeit ihr in unverj344hrter Zeit bekannt geworden sei. Die Verj344hrung sei auch nicht nach 247 206 BGB gehemmt worden, weil die Kl344-gerin von dem Zustellungsmangel ebenfalls in unverj344hrter Zeit Kenntnis erlangt habe. Schlie337lich komme die Heilung des Zustellungsmangels nach 247 189 ZPO nicht in Betracht, weil die Beklagte die zuzustellenden Dokumente nicht in an-derer Weise tats344chlich "in die Hand bekommen" und sie sich auch nicht r374ge-los eingelassen habe. 7 - 5 - II. 8 Das h344lt revisionsrechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Ein eventueller Schadensersatzanspruch der Kl344gerin ist nicht verj344hrt. 1. Zu Recht hat das Berufungsgericht die Zul344ssigkeit des Rechtsmittels bejaht. Das erstinstanzliche Urteil ist hinsichtlich der Begr374ndung f374r die Klage-abweisung nicht unklar, sondern eindeutig. Das Landgericht hat es ausdr374cklich dahingestellt gelassen, ob die Kl344gerin wirksam von dem Kaufvertrag zur374ckge-treten ist, und die Abweisung der Klage ausschlie337lich auf die angenommene Verj344hrung des eventuellen Anspruchs gest374tzt. 9 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch diese Ansicht des Land-gerichts best344tigt. 10 a) Zutreffend ist allerdings sein Ausgangspunkt. Der geltend gemachte Anspruch unterliegt der regelm344337igen Verj344hrungsfrist von drei Jahren (247 195 BGB). Nach der Vorschrift des 247 199 Abs. 1 BGB begann sie mit dem Schluss des Jahres 2003 zu laufen; sie endete somit am 31. Dezember 2006. 11 b) Im Ergebnis mit Erfolg macht die Revision indes geltend, dass die Ver-j344hrung durch die innerhalb der Verj344hrungsfrist von der Kl344gerin betriebene Rechtsverfolgung gehemmt ist. 12 aa) In 247 204 Abs. 1 BGB sind diejenigen M366glichkeiten der Rechtsverfol-gung aufgef374hrt, die der Anspruchsinhaber ergreifen muss, um den Eintritt der Verj344hrung des Anspruchs durch ihre Hemmung zu verhindern. Sie sind, soweit hier von Interesse, auf die Einleitung eines f366rmlichen gerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel der Anspruchsdurchsetzung gerichtet. Allerdings tritt die Verj344h-rungshemmung nicht schon mit dem T344tigwerden des Anspruchsinhabers, son-dern erst dann ein, wenn der Anspruchsgegner davon durch die Zustellung der 13 - 6 - Klage (247 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB) bzw. des Mahnbescheids (247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB), eines sonstigen verfahrenseinleitenden Antrags (247 204 Abs. 1 Nr. 2, 7 und 9 BGB) oder durch die Veranlassung der Bekanntgabe des bei der zust344n-digen Stelle eingereichten G374teantrags (247 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) oder des erstmaligen Antrags auf Gew344hrung von Prozesskostenhilfe (247 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB) Kenntnis erlangt. bb) Ob das Berufungsgericht, wie die Revision unter Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2001 (VIII ZR 282/00, NJW 2002, 827, 831), auf die Regelung in 247 167 ZPO und auf die Vorschrift des 247 206 BGB meint, zu Unrecht angenommen hat, dass der von der Kl344gerin am 10. April 2006 beantragte Mahnbescheid der Beklagten nicht wirksam zugestellt worden ist, kann offenbleiben. Denn es hat dem Umstand, dass die Rechtzei-tigkeit des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid und damit auch die Wirksamkeit der Zustellung in dem ersten erstinstanzlichen Verfahren vor dem Ablauf der Verj344hrungsfrist gepr374ft worden ist, nicht die zutreffende rechtliche Bedeutung beigemessen und deshalb fehlerhaft die Verj344hrungshemmung we-gen unwirksamer Zustellung des Mahnbescheids verneint. 14 (1) Zwar setzt der Eintritt der Verj344hrungshemmung, wenn sich der An-spruchsinhaber - wie hier - f374r die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs im Wege des Mahnverfahrens (247247 688 ff. ZPO) entscheidet, nach 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB die wirksame Zustellung des Mahnbescheids an den Anspruchsgeg-ner innerhalb der Verj344hrungsfrist voraus. Ausnahmen hiervon ergeben sich aus dem Prozessrecht. Nach 247 167 ZPO tritt die Hemmung der Verj344hrung be-reits mit dem Eingang des Antrags auf Erlass des Mahnbescheids bei dem zu-st344ndigen Amtsgericht (247 689 ZPO) ein, wenn die Zustellung des Mahnbe-scheids demn344chst erfolgt. Nach 247 189 ZPO gilt der Mahnbescheid, dessen formgerechte Zustellung nicht nachzuweisen ist oder der unter Verletzung 15 - 7 - zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zuge-stellt, in welchem er dem Zustellungsadressaten tats344chlich zugegangen ist. 16 (2) Aber das bedeutet nicht, die Hemmung der Verj344hrung im Fall der unwirksamen Zustellung ausnahmslos nicht eintreten zu lassen. Entscheidend ist vielmehr, ob im Einzelfall Sinn und Zweck der Vorschrift des 247 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gewahrt sind. Sie bestehen zum einen darin, sicherzustellen, dass ein Anspruch nicht verj344hrt, wenn der Anspruchsinhaber angemessene und unmissverst344ndliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs ergriffen (Begr. RegE BT-Drucks. 14/6040 S. 111), hier also den Erlass des Mahnbescheids beantragt hat. Zum anderen soll der Anspruchsgegner soweit wie m366glich davor gewarnt werden, dass von ihm in unverj344hrter Frist die Erf374llung eines An-spruchs verlangt wird (vgl. Staudinger/Grothe, BGB [2009], 247 204 Rdn. 33). Beides wird nicht nur durch die wirksame Zustellung des Mahnbescheids, son-dern auch dadurch erreicht, dass der Anspruchsinhaber f374r die wirksame Zu-stellung alles aus seiner Sicht Erforderliche getan hat, der Anspruchsgegner trotz unwirksamer Zustellung in unverj344hrter Zeit von dem Erlass des Mahnbe-scheids und seinem Inhalt Kenntnis erlangt und die Wirksamkeit der Zustellung ebenfalls in unverj344hrter Zeit in einem Rechtsstreit gepr374ft wird. In einem sol-chen Fall befinden sich beide Parteien im Hinblick auf den Eintritt der Verj344h-rungshemmung in derselben Lage, in der sie sich bei einer wirksamen Zustel-lung bef344nden. Gleichwohl die nochmalige Zustellung des Mahnbescheids zu verlangen, bedeutet ein unn366tiges Beharren auf der Einhaltung einer F366rmlich-keit, die nicht einmal das Gesetz f374r den Eintritt der Verj344hrungshemmung in jedem Fall verlangt. (3) Danach hat das Berufungsgericht der Kl344gerin zu Unrecht angelastet, dass sie die Zustellung des Mahnbescheids unter der ihr in dem ersten erstin-stanzlichen Verfahren bekannt gewordenen neuen Anschrift der Beklagten nicht 17 - 8 - bis zum Ablauf der Verj344hrungsfrist veranlasst hat. Wie sich aus der Ein-spruchsbegr374ndung der Beklagten vom 2. August 2006 ergibt, war ihr nicht nur der Umstand der Zustellung bekannt, sondern auch der Inhalt des Vollstre-ckungsbescheids, der am 5. Mai 2006 aufgrund des Mahnbescheids erlassen worden ist. Der Einspruch war Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Bei dieser Sachlage ist nichts ersichtlich, das dem Eintritt der Verj344hrungs-hemmung entgegensteht. III. Somit hat das Berufungsurteil keinen Bestand. Es ist aufzuheben (247 562 ZPO); die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-fungsgericht zur374ckzuverweisen (247 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), damit es die not-wendigen Feststellungen zu Grund und H366he des Anspruchs treffen kann. 18 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Halle, Entscheidung vom 14.12.2007 - 4 O 486/06 - OLG Naumburg, Entscheidung vom 08.04.2009 - 12 U 23/08 -
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