BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z R 98/12 vom 20. Dezember 2012 in de m Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückne r und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 21. März 2012 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entsche idung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsb e- schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 87.500 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 24. Februar 2011 verkaufte der B eklagte der Klägerin unter Ausschluss der Gewährleistung ein teilweise vermietetes Hau s- des Kaufpreises erfolgen. Die notarielle Urkunde enthält die Versicherung des Beklagten, dass i n den Keller innerhalb der letzten fünf Jahre von außen kein Wasser eingedrungen sei. Zudem vereinbarten die Parteien ein Rücktrittsrecht 1 - 3 - des Verkäufers für den Fall, dass der Kaufpreis bei Fälligkeit ganz oder teilwe i- se nicht gezahlt wird. In der Nacht vo m 17. auf den 18. März 2011 kam es au f- grund von stärkeren Regenfällen zu einem erheblichen Wassereintritt u.a. in den Keller des Anwesens. Da der Beklagte der Aufforderung der Klägerin zur Schadensbeseitigung nicht nachkam, zahlte sie den Kaufpreis nicht. Daraufhin erklärte der Beklagte mit Schreiben vom 28. Juni 2011 den Rücktritt vom Kau f- vertrag. Das Landgericht hat die Klage, mit der die Klägerin die Eigentumsübe r- Berufung ist erfolglos geblieben. Die Revision hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verf olgt. II. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der Beklagte wirksam vom Kau f- vertrag zurückgetreten. Die Klägerin sei nicht gem. § 320 BGB berechtigt g e- wesen, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern. Ihrem Sachvortrag lasse sich nicht entnehmen, das s sich der Bauzustand des Gebäudes durch den nach Vertragsschluss aber vor dem Gefahrübergang erfolgten Wassereinbruch im Keller verschlechtert habe; vielmehr habe sie lediglich beanstandet, dass überhaupt Wasser durch die Außenwände habe eindringen können . Insoweit greife jedoch der vereinbarte Gewährleistungsausschluss ; denn es sei nicht ersichtlich, dass sich der Bauzustand der Wände nach dem Vertragsschluss verändert habe . Dem stehe die Versicherung des Beklagten, dass in den let z- ten fünf Jahren in den Keller kein Wasser eingedrungen sei, nicht entgegen. Die Erklärung könne nicht als Zusicherung eines trockenen Kellers verstanden 2 3 - 4 - werden. Soweit sich die Klägerin auf die festgestellte Feuchtigkeit im Ober - und Erdgeschoss berufe, habe sie den Vortrag des Beklagten, dass diese Schäden längst behoben seien, nicht widerlegt. III. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Kl ä- gerin auf rechtliches Gehör, soweit das Berufungsgericht davon ausgeht, diese h abe nicht vorgetragen, dass sich das erworbene Anwesen aufgrund des Wa s- sereintritts in den Keller verschlechtert habe. Zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hatte das Berufungsgericht in einem Hinweis an die Parteien au s- ses vom 17./18.03.2011 ist jedenfalls nach dem Vortrag der Käuferin eine erhebliche Verschlechterung eingetreten mit der Fo l- ge, dass der Verkäufer die verkaufte Sache nicht mehr in dem geschuldeten, war geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass das Berufungsgericht den Sachvortrag der Klägerin zum Vorliegen einer Verschlechterung des Gebäudes im Vergleich zu dem Zustand im Zeitpunkt des Kaufvertrages für ausreichend hielt. Soweit das Berufungsgericht im Berufungsurteil zu einer hiervon abwe i- chend en Auffassung gelangt ist, hätte es die Klägerin zuvor darauf hinweisen und ihr Gelegenheit zur Ergänzung ihres Vorbringens geben müssen. Der Ve r- stoß ist entscheidungserheblich. Nach dem Vortra g der Nichtzulassungsb e- schwerde hätte die Klägerin auf einen entsprechenden Hinweis hin klarstellend 4 5 - 5 - und beweisbewehrt vorgetragen, dass durch das einbrechende Wasser selbst und die dadurch eingetretene Durchnässung des Kellerbodens sowie der Ke l- lerwände e ine Qualitätsminderung des Kaufobjekts eingetreten ist. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsgericht zu einer anderen Beurteilung g e- kommen wäre, wenn es dieses Vorbringen berücksichtigt und hierzu wie b e- reits erstinstanzlich beantragt ein Sachverständigengutachten eingeholt hätte. Die weiteren mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Z u- lassungsgründe greifen nicht durch. Von einer näheren Begründung wird g e- mäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. IV. Das Berufungsurteil gibt im Übrigen Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Darlegungs - und Beweislast für die Behauptung des Beklagten, die durch den Feuchtigkeitseintritt im Ober - und Er dgeschoss eingetretenen Schäden 6 7 - 6 - seien (im Ze itpunkt des Rücktritts) längst behoben gewesen , nicht die Klägerin, sondern den Beklagten trifft ( vgl. MünchKomm - BGB/Emmerich, 6. Aufl., § 320 Rn. 45). Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Landshut, Entscheidung vom 20. 09.2011 - 44 O 1708/11 - OLG München, Entscheidung vom 21.03.2012 - 20 U 4240/11 -
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