BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 98/12 Verkündet am: 23. Oktober 2013 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BG HZ: nein BGHR: ja VVG § 178 Abs. 2; AVB Unfallversicherung (hier Nr. 1.3 GUB 99, entspricht Nr. 1.3 AUB 2008, und Nr. 3 GUB 99, entspricht Nr. 3 AUB 2008) 1. Der Verzehr nusshaltiger Schokolade, in dessen Folge ei n an einer schweren Nussallergie leidendes Kind verstirbt, stellt einen versicherten Unfall dar. 2. Zur möglichen Mitwirkung einer außergewöhnlichen Nahrungsmittelallergie an den Unfallfolgen im Sinne von Nr. 3 GUB 99 (Nr. 3 AUB 2008). BGH, Urteil vom 2 3. Oktober 2013 - IV ZR 98/12 - OLG München LG Memmingen - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch die Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2013 für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts München 14. Zivilsenat vom 1. März 2012 aufgeh oben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin fordert aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes di i- ner bei der Beklagten gehaltenen Unfallversicherung, welcher Allgeme i- ne Unfallversicherungsbedingungen (GU B 99) zugrunde liegen. Nach Nr. 2.6 GUB 99 ist der Versicherer verpflichtet, im Falle des Todes ei ner versicherten Person deren gesetzlichen Erben die Versicherungssumme zu zahlen. Die Klägerin und ihr Ehemann sind die Eltern und gesetzlichen E r- ben der mitversicherten, am 24. Dezember 2009 im Alter von 15 Jahren verstorbenen K . J . . Das Kind l itt an einer angeborenen schweren 1 2 - 3 - Entwicklungsstörung (Trisomie 18, Edwards Syndrom), ferner an Asthma und diversen Allergien, wobei die Allergie gegen Nüsse am stärksten ausgeprägt war. Am 24. Dezember 2009 erlitt K . infolge einer heftigen allerg i- s chen Reaktion auf ein Nahrungsmittel zunächst eine starke Verschwe l- lung der Atemwege und sodann einen tödlichen Kreislaufzusamme n- bruch. Sie hatte mehrere zur Dekoration des Weihnachtstisches verwe n- dete Stücke möglicherweise nusshaltiger Schokolade gegessen . Die Beklagte hält sich für leistungsfrei, weil K . keinen bedi n- gungsgemäßen Unfall erlitten habe. Jedenfalls sei die Versicherungslei s- tung nach Nr. 3 GUB 99 zu kürzen, weil die vorgenannten gesundheitl i- chen Beeinträchtigungen maßgeblich zum Eintri tt des Todes beigetragen hätten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht das erstinstanzliche Urteil aufgeh o- ben und der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher stellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise eine Kü r- zung der vom Oberlandesgericht zuerkannten Versicherungsleistung um mindestens 75%. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt zur Aufhebung des Ber u- fungsurteils und Zurückver weisung de r Sache an das Berufungsgericht; 3 4 5 6 - 4 - dieses muss darüber befinden, ob und zu welchem Anteil die Nahrung s- mittelallergie des mitversicherten Kindes an dessen Tod mitge wirkt hat . I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts war der versehentliche Verze hr von Nahrungsmitteln mit Allergenen ein bedingungsgemäßer U n- fall. Nach der Beweisaufnahme stehe fest, dass der Tod des Kindes i n- folge einer allergischen Reaktion auf Nahrungsmittel eingetreten sei. Zwar habe gutachtlich nicht geklärt werden können, welch es Nahrung s- mit tel der Auslöser gewesen sei; dies sei aber auch nicht entsche i- dungserheblich. Aufgrund der Schilderungen der Klägerin gehe der S e- nat davon aus, das Kind habe unbemerkt möglicherweise nusshaltige Schokoladetäfelchen vom gedeckten Weihnachtsti sch gegessen. Dieses Geschehen erfülle die Merkmale eines Unfall e s i . S . von § 178 Abs. 2 VVG. Das Auftreffen nusshaltiger Schokolade auf die Mundschleimhaut des Mädchens stelle eine Einwirkung von außen dar. D ie weitere Wirkungskette im Körperinneren s ei danach für den Unfal l- begriff nicht mehr erheblich . Die Einwirkung sei plötzlich, d.h. innerhalb eines kurzen Zeitraums geschehen. A uch U nfreiwillig keit sei gegeben , wobei insoweit nicht die Einwirkung von außen, sondern die da durch b e- wirkte Gesundheits beschädigung in den Blick zu nehmen sei. Liege s o- mit bereits ein Unfallgeschehen vor, komme es auf die Frage der geso n- derten Versicherung von Vergiftungen bei Kindern bis 14 Jahren nicht mehr an. Die Leistungspflicht der Beklagten vermindere sich nicht nach Nr. 3 GUB 99 wegen der Mitwirkung bereits vorhandener Krankheiten und Gebrechen bei den Unfallfolgen. D ie allergische Reaktionsberei t- 7 8 9 - 5 - schaft sei für sich genommen keine Krankheit. Solange allergene Stoffe vermieden würden, könne ein Allergiker uneinge schränkt und ohne ärz t- liche Behandlung leben. Die lediglich erhöhte Empfänglichkeit für Kran k- heiten infolge individueller Körperdispositionen stelle auch kein Gebr e- chen dar. Eine Mitwirkung von Krankheiten oder Gebrechen beim Unfal l- ereignis selbst bleibe o hnehin außer Betracht. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur insoweit nicht stand, als das Berufungsgericht die Anwendbarkeit von Nr. 3 GUB 99 verneint hat. 1. Zutreffend hat es das zum Tode des mitversicherten Kindes fü h- rende Geschehen als b edingungsgemäßen Unfall eingestuft. Gleichlautend definieren sowohl § 178 Abs. 2 S atz 1 VVG als auch Nr. 1.3 GUB 99, dass ein Unfall vorliegt, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis u n- freiwillig e ine Gesundheitsbeschädigung erleidet. Diese Voraussetzungen sieht das Berufungsgericht hier zu Recht als erfüllt an. a) Gegen seine Annahme, ursächlich für die allergische Reaktion des Kindes sei der Verzehr nusshaltiger Schokoladetäfelchen gewes en, erhebt die Revision keine Einwände. Davon ausgehend liegt ein von a u- ßen auf den Körper wirkendes Ereignis darin, dass diese Schokolade im Mund in Kontakt mit der Mundschleimhaut kam . 10 11 12 13 14 - 6 - aa) Die Revisionsrüge, nicht bereits dieser Kontakt, sondern er st die dadurch ausgelöste allergische Reaktion, die aus einer von der g e- richtlich bestellten Sachverständigen im Einzelnen beschriebenen Kette körperinterner Vorgänge im Immunsystem bestehe , sei das maßgebliche unmittelbare Unfallereignis, geht fehl. E in Unmittelbarkeitserfordernis, demzufolge bei einem zum Tode oder sonstigen Schäden führenden G e- schehen lediglich auf die zuletzt innerhalb des Körpers des Unfallopfers unmittelbar wirkende Ursache abzustellen wäre, enthält die oben g e- nannte Definition de s Unfallbegriffs nicht (vgl. schon BGH, Urteil vom 15. Februar 1962 II ZR 95/60, NJW 1962, 914 zu § 2 AUB) . Deshalb ist auf das Ereignis abzustellen, welches von außen auf den Körper einwirkt und damit eine Kausalkette körperinterner Vorgänge in Lauf set zt, die zur Schädigung der versicherten Person führt. Aus dem Senatsurteil vom 6. Juli 2011 (IV ZR 29/09, VersR 2011, 1135 Rn. 12 - 14) ergibt sich nichts anderes. Der Senat hat dort lediglich ausgesproch en, dass es für die Einwirkung " von außen " auf das Ere ignis ankommt, bei dem der Kö r- per des Versicherten mit der Außenwelt in Kontakt kommt und welches nachfolgend die körperliche Schädigung verursacht. Nicht entscheidend sind demgegenüber diejenigen Umstände und Ursachen, die diesem E r- eignis vorausgehen. Nur mit Blick darauf hat der Senat davon gespr o- chen, dass mit der Einwirkung von außen das Ereignis gemeint sei, we l- ches die körperliche Schädigung " unmittelbar " herbeiführe. Das schließt indes Kausalverläufe wie den vorliegenden nicht aus . Die Unfallver sicherung bezweckt für den Versicherungsnehmer erkennbar keinen allgemeinen Schutz vor Krankheitsfolgen. Mit der U n- fallvoraussetzung eines von außen auf den Körper des Versicherten wi r- kenden Ereignisses soll en Schädigung en infolge rein körperinnerer Vo r- 15 16 - 7 - gänge, wie Erkrankungen oder Verschleiß, selbst für den Fall vom Vers i- cherungs schutz ausgenommen werden, dass sie wie etwa bei einem Herzinfarkt oder Schlaganfall plötzlich eintreten (MünchKomm - VVG/ Dörner, § 178 Rn. 55). Andererseits kann der durchsc hnittliche Versich e- rungsnehmer, auf dessen V erständnis es insoweit ankommt, der Reg e- lung über die Mitwirkung bereits vorhandener Krankheiten und Gebr e- chen an den Unfallfolgen (hier Nr. 3 GUB 99) entnehmen, dass es für den Unfallbegriff ohne Belang ist, wen n nach einem von außen auf den Körper wirkenden Ereignis bereits vorhandene Gesundheitsschäden des Versicherten die weitere Schadenentwicklung mitbestimmen. Dass die Zuführung der die allergische Reaktion auslösenden Nahrung hier zu e i- ner Kette von körperi nneren Ereignissen im Immunsystem des Kindes führte, steht der Annahme eines Unfall e s mithin nicht entgegen. bb) Ebenso wenig verfängt der Vergleich der Revision mit Schäden infolge willensgesteuerter Eigenbewegungen des Versicherten (vgl. dazu Senats urteil e vom 23. November 1988 IVa ZR 38/88, VersR 1989, 73 unter 1 b ; vom 28. Januar 2009 IV ZR 6/08, VersR 2009, 492 Rn. 11 m.w.N. ; MünchKomm - VVG/Dörner, § 178 Rn. 69 ). Das die schadensti f- tende Kausalkette auslösende Ereignis bestand hier nicht ledigl ich in e i- ner Körperbewegung, sondern in der Einwirkung von außen zugeführter, körperfremder Gegenstände auf den Körper des Kindes. Beschränkt sich der schädigende Vorgang schon deshalb nicht auf eine bloße Eigenb e- wegung , kommt es im Weiteren für die Frage einer Einwirkung von a u- ßen nicht mehr darauf an, ob wie die Revision geltend macht die Ve r- sicherte bewusst und willentlich handelte , als sie die Schokolade zu sich nahm. 17 - 8 - b ) Das schädigende Ereignis geschah nach den rechtsfehlerfreien Feststellung en des Berufungsgerichts plötzlich . D er Kontakt des Alle r- gens mit der Mundschleimhaut dauerte nur kurze Zeit . Die allergische Reaktion trat nicht allmählich , sondern im unmittelbaren Anschluss an die Zuführung des Allergens ein . Allein dieser objekti v kurz e Zeitablauf r eicht nach der Senatsrechtsprechung aus , um die zeitliche Komponente des Unfallbegriffs zu erfüllen . Darauf, ob das Geschehen für die G e- schädigte unerwartet, überraschend und unentrinnbar (v gl. dazu BT - Drucks. 16/3945, S. 107) eintrat, kommt es danach nicht mehr an (Senatsurteil e vom 16. Oktober 2013 IV ZR 390/12, zur Veröffentl i- chung vorgesehen, unt er II 2 b bb m.w.N.; vom 12. Dezember 1984 IVa ZR 88/83, VersR 1985, 177 unter II 1; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 1 AUB 94 Rn. 14) . c ) D ie Feststellung des Berufungsgerichts, das Kind habe die tödl i- che Schädigung unfreiwillig erlitten , ist frei von Rechtsfehlern . Das Merkmal der Unfreiwilligkeit bezieht sich nach d em klaren Wortlaut s o- wohl des § 178 Abs. 2 S atz 1 VVG als auc h der Nr. 1.3 GUB 99 nicht auf das von außen wirkende Unfallereignis als solches, sondern ledig lich auf die daraus folgende Gesundheitsschädigung . Unfreiwilligkeit wird gemäß § 178 Abs. 2 S atz 2 VVG bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, d.h. der Versiche rer muss den Beweis für eine behauptete freiwillige G e- sundheitsschädigung führen. Die Revision zeigt nicht auf, dass die B e- klagte diesen Beweis angetreten oder gar erbracht hätte. Soweit sie da r- legt, das Kind sei in der Lage gewesen, einen natürlichen Will en zu bi l- den , und habe somit bewusst die Schokolade gegessen, obwohl ih m b e- kannt gewesen sei, dass diese eine allergische Reaktion hervorrufen könne, belegt dies allenfalls den Vorwurf einer fahrlässigen Selbstsch ä- 18 19 - 9 - digung, nicht aber die freiwillige Herbeif ühr ung der tödlichen allergischen R eaktion. d ) Anders als die Revision meint, entfällt die Leistungspflicht der Beklagten auch nicht deshalb, weil das in Rede stehende Unfallereignis nicht adäquat kausal für den Tod des Kindes gewesen oder das gesamte Geschehen nicht vom Schutzzweck des Versicherungsvertrages erfasst wäre. aa ) Nach Nr. 2.6.1 GUB 99 setzt die Todesfallleistung voraus, dass die versicherte Person infolge eines Unfalles innerhalb eines Ja h- res gestorben ist. Mithin muss der Unfall urs ächlich für den Tod sein. Bildet wie hier eine kausale Verknüpfung zwischen einem Ereignis und einem Erfolg die Voraussetzung für einen A nspruch, soll das Ad ä- quanzerfordernis den Verpflichteten davor schützen, für Geschehen ei n- treten zu müssen, die led iglich unter besonders eigenartigen, unwah r- scheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer B e- tracht zu lassenden Umständen geeignet sind, einen Erfolg der eingetr e- tenen Art herbeizuführen ( vgl. nur BGH, Urteil vom 11. Januar 2005 X ZR 163/ 02, NJW 2005, 1420 unter 2 b m . w . N . ). Ein derart außergewöh n- licher Geschehensablauf steht hier nicht in Rede. Es ist in Anbetracht der weiten Verbreitung von Allergien in der Bevölkerung weder ung e- wöhnlich, dass auch versicherte Personen einer Unfallversic herung an Nahrungsmittelallergien leiden können, noch liegt es außerhalb der L e- benserfahrung, dass die Aufnahme allergener Stoffe bei Vorliegen einer Nahrungsmittelallergie zu schwersten bis tödlichen allergischen Reakti o- nen führen k a nn. Ebenso wenig ersch eint es ungewöhnlich, dass Kinder sich unbedacht über Verhaltensmaßregeln hinwegsetzen, selbst wenn 20 21 - 10 - diese Regeln wie etwa auch im Straßenverkehr den Schutz vor tödl i- chen Gefahren bezwecken. bb ) Soweit die Revision geltend macht, der Schutzzweckged anke schließe eine Haftung der Beklagten für allgemeine Lebensrisiken aus, lassen sich die vom Bundesgerichtshof für die deliktische und vertragl i- che Schadensersatzverpflichtung aufgestellten Grundsätze (vgl. BGH aaO unter 2 c) auf Versicherungsverträge ni cht übertragen. Der Schut z- zweckgedanke schließt im Haftungsrecht eine Eintrittspflicht dort aus , wo der Zweck einer Haftungsregelung die eingetretene Schaden folge nicht erfasst, letztere mithin nicht dem Gefahrenbereich entspringt, zu dessen Abwehr die Haf tungsnorm erlassen oder eine vertragliche Verpflichtung begründet worden ist (vgl. dazu BGH aaO unter 2 c ). Für die Besti m- mung des Schutzzwecks eines Versicherungsvertrages kommt es de m- gegenüber allein auf die vertraglichen Vereinbarungen und deren Ve r- stän dnis nach den Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers an. Daneben bleibt für eine Anwendung des für die A uslegung haftungsrechtlicher Bestimmungen entwickelten allgeme i- nen Schutzzweckgedankens kein Raum. Den Parteien ein es Versicherungsvertrages steht es wie insb e- sondere Allgefahrenversicherungen zeigen frei, gegen Prämie D e- ckungsschutz auch für Ereignisse anzubieten, die dem allgemeinen L e- bensrisiko der Versicherten zuzurech nen sind . Welchem Risikoschutz ein Versiche rungsvertrag dient, kann deshalb nur den vertraglichen Verei n- barungen und insbesondere den vereinbarten Versicherungsbedingu n- gen entnommen werden. Allein darin wird einerseits durch die B e- schreibung des Versicherungsfalles, andererseits durch Leistungsb e- 22 23 - 11 - grenzungen und Risikoausschlüsse der Umfang des Versicherung s- schutzes festgelegt. Die hier in Rede stehende Unfallversicherung bezweckt für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar den Schutz der Versicherten vor allgemeinen Lebensr isiken. Soweit die Revision meint, sie diene nicht de m Schutz vor Gesundheitsbeschädigungen, die nahezu ausschließlich durch die gesundheitliche Verfassung eines Versicherten geprägt seien, findet dies in den Bedingungen keine Stütze. Der durc h- schnittliche Versicherungsnehmer wird vielmehr gerade der Regelung über die Mitwirkung von Krankheiten und Gebrechen an der durch den Unfall verursachten Gesundheitsbeschädigung (Nr. 3 GUB 99) entne h- men, dass er im Grundsatz auch dann Versicherungsschutz genießt, wenn Unfallfolgen durch eine bereits vor dem Unfall vorhandene beso n- dere gesundheitliche Disposition verschlimmert werden . 2. Soweit das Berufungsgericht eine Kürzung der Versicherung s- leistung nach Nr. 3 GUB 99 nicht vorgenommen hat, kann das Ber u- fungsur teil mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben. Nach dieser Klausel mindert sich unter anderem die Todesfalllei s- tung entsprechend dem Mitwirkungsanteil von Krankheiten oder Gebr e- chen, die an der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheit sb e- schädigung und ihren Folgen mitgewirkt haben. Zu Unrecht meint d as Berufungsgericht, die Nahrungsmittelallergie des verunglückten Kindes sei weder Krankheit noch Gebrechen im Sinne der Klausel , weil ein Lebensmittelallergiker problemlos und uneing e- schränkt leben könne und keiner ärztlichen Behandlung bedürfe, solange 24 25 26 27 - 12 - allergene Stoffe gemieden würden. Hierbei kann offenbleiben, ob die Nahrungsmittelallergie eine Krankheit im Sinne der Mitwirkungsklausel darstellt, denn jedenfalls hätte das Berufungsg ericht auf der Grundlage seiner Feststellungen ein bedingungsgemäßes Gebrechen nicht verne i- nen dürfen . Ein Gebrechen ist ein dauernder abnormer Gesundheitszustand, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen nicht mehr zuläs st (vgl. Sena tsbeschluss vom 8. Juli 2009 IV ZR 216/07, VersR 2009, 1525 Rn. 14 m . w . N . ; OLG Braunschweig VersR 1995, 823, 824 ) . Allerdings wird e ine lediglich erhöhte Empfänglichkeit für Krankheiten i n- folge individuelle r Körperdisposition solange nicht als Gebre chen bewe r- tet , wie sie noch als innerhalb der medizinischen Norm liegend anges e- hen werden kann (Senatsbeschluss vom 8. Juli 2009 aaO) . E s ist nur dann gerechtfertigt, den Versicherer teilweise von der Leistungspflicht zu befreien oder seine Leistungspflicht dem entsprechend einzuschränken, wenn eine außergewöhnliche, individuell geprägte Mitverursachung vo r- liegt. Im Streitfall ist diese Voraussetzung nach den vom Berufungsg e- richt getroffenen Feststellungen erfüllt. Dabei gibt der zur Entscheidung stehende S achverhalt keine Veranlassung , allgemein die Grenzen der medizinischen Norm zu bestimmen oder festzulegen, ob und in welchem Umfang Allergien im Allgemeinen als Abweichungen von d ies er medizin i- schen Norm angesehen werden müssen, denn d ie Nahrungsmittel - un d insbesondere Nussallergie des verunglückten Kindes lag aufgrund ihrer außergewöhnlichen individuellen Ausprägung in jedem Falle außerhalb je der medizinischen Norm. 28 29 - 13 - Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts litt das Kind an einer Veränderung des Immunsystems , in deren Folge bereits geringste Mengen an sich unschädliche r und verträgliche r Nahrungsbestandteile, vor allem Nüsse, zu einer letztlich tödlichen anaphylaktischen Reaktion führen konnten und bei dem Unf allereignis auch führten . Nicht nur d ie Schwere der drohenden Symptome, sondern auch die besonders leichte Auslösbarkeit allergischer Reaktionen , etwa wie das Berufungsgericht festgestellt hat durch bloßen Hau tkontakt mit geringsten Nussbestan d- teilen , welche bei anderen Personen nach dem Verzehr von Nüssen noch an der en Haut hafteten , belegen, dass die Allergie des versicherten Kindes un gewöhnlich gefährlich war und deshalb unter keinen Umstä n- den als noch innerhalb der medizinischen Norm liegend angesehen we r- den kann. 30 - 14 - III. Die Sache i st nicht entscheidungsreif. Das Berufungsgericht wird nach Nr. 3 GUB 99 neu darüber zu befinden und dazu mögliche r- weise ergänzende Feststellungen zu treffen haben, ob und gegebene n- falls zu welchem Anteil die Nahrungsmittelallergie des versicherten Ki n- des a n dessen Tod mitgewirkt hat. Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Memmingen, Entscheidung vom 19.05.2011 - 34 O 255/11 - OLG München, Entscheidung vom 01.03.2012 - 14 U 2523/11 - 31
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