ECLI:DE:BGH:2017:080317BIVZR98.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 9 8/16 vom 8 . März 201 7 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, d e n Richter Lehmann , die Richterin nen Dr. Brockmöll er und Dr. Bußmann am 8 . März 201 7 beschlossen: Der Sena t beabsichtigt, die Revision des Klä ger s gegen das Urteil de r 4 . Zivil kammer des L andgerichts Stuttgart vom 16 . März 201 6 g emäß § 552a Satz 1 ZPO zurüc k- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerseite (Versicherungsnehmer: im Folgenden d. VN) b e- gehrt von dem beklagten Versicherer (im Folgenden Versicherer) Rüc k- zahlung geleisteter Versicherung sbeiträge einer fondsgebunde nen Re n- ten versicherung. Diese wurde aufgrund eines Antrags d. VN mit Vers i- cherungsbeginn zum 1. Februar 200 7 nach dem so genannten Police n- modell des § 5a VVG in der seinerzeit gültigen Fassung (im Folgenden 1 - 3 - § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. In der Folge zahlte d. VN die Versich e- rungsprämien. Mit Schreiben vom 1. März 2012 erklärte er die Kündigung des Vertrages und der Versicherer zahlte den Rückkaufswert aus. Mit Schrei ben vom August 201 4 erklärte d. VN den Widerspruch nach § 5a VVG a.F. Einen Widerspruch nach § 5 VVG a.F. erklärte er nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Vers i- cherungsschein die Versicherungsbedingungen, eine Verbraucherinfo r- mation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und eine schriftliche Bel ehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. Mit der Klage verlangt d. VN Rückzahlung aller auf den Vertrag g e- leisteten Beiträge nebst Zinsen abzüglich des bereits gezahlten Rüc k- kaufswerts . Nach Auffassung d. VN ist der Vers icherungsvertrag nicht wirksam zustande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsg e- mäß, weil sie die Frist von 30 Tagen gemäß § 5a VVG a.F. bereits mit Erhalt des Versicherungsscheins, der Versicherungsbedingungen und der Verbraucherinformatio n beginnen lasse. Da hier auch § 5 VVG a.F. Anwendung finde, habe die Frist erst mit dem Ablauf der dort vorgeseh e- nen Widerspruchsfrist von einem Monat vom Vertragsschluss zu laufen be g o nnen . Schließlich habe a uch nach Ablauf der Frist des gegen G e- meinsc haftsrecht verstoßenden § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. der Wide r- spruch noch erklärt werden können. II. Das Amtsg ericht hat die Klage abgewiesen, das Land g ericht die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen. Das Berufungsgericht 2 3 4 - 4 - hat einen Prämienrü ckerstattungsanspruch aus ungerechtfertigter Bere i- cherung verneint . D. VN habe die Prämien mit Rechtsgrund gel eistet. Er sei ordnungsgemäß über das Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. belehrt worden und der Versicherungsvertrag sei wirksam z u- stande gekommen. Die Widerspruchsbelehrung sei auch dann wirksam, wenn gleichfalls § 5 Abs. 1 VVG a.F. eingreife. Sowohl § 5 als auch § 5a VVG a.F. könnten zum Nichtzustandekommen des Versicherungsvertr a- ges führen, § 5 VVG a.F. bedinge aber keinen gestaff elten Fristenlauf nach § 5a VVG a.F. Die Fragen, o b das Policenmodell gegen europä i- sches Recht verstoße und ob danach ein gestaffelter Fristenlauf von § 5 und § 5a VVG a.F. anzunehmen sei , bedürf t e n keiner Entscheidung. Die Ausübung des Widerspruchsrechts sei hier treuwidrig, weil d. VN die b e- kannt gemachte Widerspruchsfrist beim Vertragsschluss habe verstre i- chen lassen und mehr als sieben Jahre die Prämien gezahlt habe. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt d. VN sein Klagebegehre n weiter. III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor und das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, wei l es meinte, es sei eine klärungsbedürftige Frage, inwiefern von einer wir k- samen Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a VVG a.F. ausgegangen we r- den könne , wenn zugleich ein F all des § 5 VVG a.F. vorliege. 5 6 7 - 5 - Diese Frage ist nicht grundsätzlich klärungsbedürfti g. Weder das Berufungsgericht noch die Revisionsbegründung zeigen auf, dass zu der Frage unterschiedliche Auffassungen in Rechtsprechung und Literatur vertreten werden. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Vielmehr en t- spricht es ganz einhelliger Auffassu ng, dass das Widerspruchsrecht nach § 5 Abs. 1 und das nach § 5a Abs. 1 VVG a.F. selbständig nebeneina n- der stehen ; beide Normen haben einen unterschiedlichen Anwendung s- bereich. E in Konkurrenzverhältnis gibt es nicht ( Präve, ZfV 1994, 374, 381; Prölss in Pr ölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 5a Rn. 69 f.; Präve in Beckmann/Matusche - Beckmann, Versicherungshandbuch 2. Aufl. § 10 Rn. 265, soweit Präve meint, § 5 Abs. 1 genieße Vorrang, bezieht sich das nur auf dessen Anwendbarkeit bei Abweichungen zwischen Antrag und Versicherungsschein; Römer in Rö mer/Lang heid, VVG 2. Aufl. § 5 Rn. 1; Schwintowski in BK - VVG, § 5a Rn. 2 ; OLG Celle, Beschluss vom 8. Januar 2016 8 U 233/15 ; LG Freib urg im Breisgau, Urteil vom 29. Oktober 2015 3 S 139/15; Entscheidungen jeweils nicht veröffen t- licht ). Dies folgt schon aus dem klaren Wortlaut des § 5a Abs. 1 Satz 4 VVG a.F., wonach § 5 VVG unberührt bleibt. Da bei de Widerspruch s- rechte unabhängig voneinander bestehen (vgl. für § 8 VVG insoweit au s- drücklich die Gesetzesbegründung zu § 5, B T - Drucks . 16/3945 S. 57) , können ihre Fristen soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind - gegebenenfalls auch gleichzeitig ablaufen. Der jeweilige Widerspruch hindert bei Vorliegen seiner Voraussetzungen in jedem Fall das Wir k- samwerden des Vertr ages. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Sache auch nicht im Hinblick auf die Anregung der Revision zu, dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorzulegen, ob Art. 35 Abs. 1 der Richtlinie 2002/83/EG vom 5. November 2002 (Vierte Richtlinie Le bensversicherung) einer G e- 8 9 - 6 - setzesauslegung entgegensteht, nach welcher die Widerspruchsfristen des § 5 und des § 5a VVG a.F. nebeneinander laufen. Soweit ersichtlich werden weder in der Rechtsprechung noch im Schrifttum Bedenken g e- gen die Richtlinienkonform ität eines Nebeneinanderlaufs der beiden W i- derspruchsfristen erhoben. Solche sind auch sonst nicht erkennbar. Durch § 5 VVG a.F. wird dem Versicherungsnehmer lediglich eine z u- sätzliche Möglichkeit zum Widerspruch gegeben, die dem Umstand Rechnung trägt, da ss der Versicherungsschein in einzelnen Punkten vom Versicherungsantrag abweicht. 2. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung auch stand. a) Die Voraussetzungen für ein Zustandekommen des Vertrages sind hier erfüllt. Nach den für das Revi sionsverfahren bindenden Fes t- stellunge n des Berufungsgerichts erhielt d. VN mit dem Versicherung s- schein alle erforderlichen Unterlagen samt einer formell ordnungsgem ä- ßen Widerspruchsbelehrung übersandt. D ie Widerspruchsbelehrung in dem Versicherungsschein hält, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, auch inhaltlich den Anforderungen des § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. stand. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Revis i- onsbegründung - wie oben ausgeführt - auch nicht daraus , dass d. VN hier e benfalls ein Widerspruchsrecht aus § 5 Abs. 1 VVG a.F. zusteht. Bis zum Ablauf der damit in Gang gesetzten 30 - tägigen Widerspruch s- frist erklärte d. VN den Widerspruch nicht. b) Ob solchermaßen nach dem Policenmodell geschlossene Vers i- cherungsverträge wegen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des § 5a VVG a.F. Wirksamkeitszweifeln unterliegen (vgl. dazu Senatsurteil vom 16. Juli 2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102 Rn. 16 ff.; BVerfG VersR 10 11 12 - 7 - 2015, 693 R n. 30 ff.), kann im Streitfall wie das Berufungsgericht im E rgebnis revisionsrechtlich bedenkenfrei ausgeführt hat dahinstehen. Die auch insoweit von der Revision begehrte Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union scheidet bereits deshalb aus, weil es auf die Frage der Richtlinienkonformität nicht entsche idungserheblich ankommt. Wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, ist es d. VN auch im Falle einer unterstellten Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des Police n- modells nach Treu und Glauben wegen widersprüchlicher Rechtsau s- übung verwehrt, sich nach jahr elanger Durchführung des Vertrages auf dessen angebliche Unwirksamkeit zu berufen und daraus Bereich e- rungsansprüche herzuleiten (vgl. im Einzelnen zu den Maßstäben S e- natsurteil vom 16. Juli 2014 aaO Rn. 32 - 42; BVerfG aaO Rn. 42 ff.). D. VN verhielt sich ob jektiv widersprüchlich. Die zumindest vertraglich eingeräumte und bekannt gemachte Widerspruchsfrist ließ er bei Ve r- tragsschluss im Jahr 2007 ungenutzt verstreichen. D. VN zahlte über Jahre die Versicherungsprämien, bis er im Jahr 2014 den Widerspruch gemä ß § 5a VVG a.F. erklärte. Die jahrelangen Prämienzahlungen des bereits bei Vertragsschluss 2007 über die Möglichkeit, den Vertrag nicht zustande kommen zu lassen, belehrten VN haben bei der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen in den Bestand des Vertrage s begründet. Di e- se vertrauensbegründende Wirkung war für d. VN auch erkennbar. - 8 - Die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben beeinträc h- tigen auch angesichts der besonderen Umstände des Streitfalles die praktische Wirksamkeit des Gemeinschaftsrecht s und den Sinn und Zweck des Widerspruchsrechts nicht (vgl. ergänzend Senatsurteil vom 10. Juni 2 015 - IV ZR 105/13, VersR 2015, 876 Rn. 13 f.). Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöll er Dr. Bußmann Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 25.03.2015 - 12 C 5534/14 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.03.2016 - 4 S 112/15 - 13
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