BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 99/03Verkündet am: 28. November 2003K a n i k ,Justizamtsinspektorinals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:jaBGHZ:neinBGHR: ja BGB §§ 910 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1;BGB § 812 Abs. 1 Satz 1a)Das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB schließt den Beseitigungsan-spruch nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht aus (Bestätigung von Senat, BGHZ60, 235, 241 f. und 97, 231, 234).b) Der Eigentümer eines Baums muß dafür Sorge tragen, daß dessen Wurzeln nichtin das Nachbargrundstück hinüberwachsen; verletzt er diese Pflicht, ist er hin-sichtlich der dadurch hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Nachbargrund-stücks "Störer" im Sinne von § 1004 Abs. 1 BGB.c) Der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachsene Baumwurzeln ge-störte Grundstückseigentümer kann die von dem Störer geschuldete Beseitigungder Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und die dadurch entstehendenKosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet verlangen (Bestätigung der Se-natsrechtsprechung, BGHZ 97, 231, 234 und 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686 und v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94,WM 1995, 76). - 2 -BGH, Urt. v. 28. November 2003 - V ZR 99/03 - LG Berlin AG Spandau - 3 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 28. November 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und dieRichterin Dr. Stresemannfür Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil der 52. Zivilkammer des Landge-richts Berlin vom 13. März 2003 wird auf Kosten der Klägerin zu-rückgewiesen.Von Rechts wegenTatbestand: Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Auf dem Grundstück der Kläge-rin führte ein aus drei großen Betonplatten bestehender Weg von der Straßezum Eingang des Wohnhauses. Die Klägerin ließ im Jahr 2001 diesen Wegaufbrechen und durch einen mit Kleinpflastersteinen befestigten Weg ersetzen.Hierfür zahlte sie 1.179,37 Mit der Behauptung, daß die Wurzeln eines auf dem Grundstück desBeklagten ungefähr 1 m von der Grundstücksgrenze entfernt stehendenKirschbaums in ihr Grundstück hineingewachsen seien und dort innerhalb derletzten drei Jahre eine der drei Betonplatten des früheren Weges um 25 bis30 mm angehoben hätten, so daß ein Versatz entstanden sei, hat die Klägerin - 4 -die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 1.179,37 nre-antragt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben.Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision erstrebt die Kläge-rin weiter die Durchsetzung der Klage. Der Beklagte beantragt die Zurückwei-sung des Rechtsmittels.Entscheidungsgründe: I.Das Berufungsgericht meint, die Klägerin habe gegen den Beklagtennach § 1004 BGB einen Anspruch auf das Entfernen der Wurzel seinesKirschbaums von ihrem Grundstück gehabt. Sie habe diese Wurzel nach § 910Abs. 1 Satz 1 BGB auch selbst abschneiden und behalten dürfen. Jedoch gehees in diesem Rechtsstreit nicht um den Ersatz der Kosten für das Abschneiden.Die Klägerin verlange vielmehr Schadensersatz aufgrund der von dem Be-klagten verursachten Störung, nicht aber die Beseitigung der Störung selbst;diese sei mit dem Entfernen der Wurzel beendet gewesen.Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGBsteht der Klägerin nach Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu, weil derBeklagte nicht schuldhaft gehandelt habe. Einen Anspruch auf den Ersatz ei-nes Verzugsschadens habe die Klägerin ebenfalls nicht, weil die Vorausset-zungen des Verzugs nicht vorlägen. - 5 -Selbst wenn die Erneuerung des Plattenwegs eine Maßnahme zur Be-seitigung der von der Wurzel ausgehenden Störung gewesen sei, stünde ei-nem Bereicherungsanspruch der Klägerin entgegen, daß der Gläubiger einesauf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichteten Anspruchs im Wegeder Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO vorgehen müsse, nicht aber zurSelbsthilfe greifen und dann die Kosten bei dem Schuldner liquidieren dürfe.Nur wenn dem Gläubiger die Selbsthilfe gestattet sei, lasse sich an einen Be-reicherungsanspruch denken. Das sei nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB insofernder Fall, als die Klägerin eventuell die für das Abschneiden der Wurzel ent-standenen Kosten ersetzt verlangen könne; diese mache sie jedoch nicht gel-tend.Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.II.1. Zu Recht verneint das Berufungsgericht einen Schadensersatzan-spruch der Klägerin nach § 823 Abs. 1 BGB wegen fehlenden Verschuldensdes Beklagten. Das nimmt die Revision hin.2. Ebenfalls zu Recht verneint es einen Schadensersatzanspruch derKlägerin nach §§ 286 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 4 BGB. Die Voraussetzungen desVerzugs liegen nicht vor. Die Verfahrensrüge der Revision (§ 286 ZPO), dasBerufungsgericht habe Vortrag der Klägerin übergangen, ist unbegründet. Ab-gesehen davon, daß der Vortrag der Klägerin, sie habe den Beklagten auf den - 6 -zunehmenden Versatz der Betonplatte angesprochen, keine Mahnung enthält,sind die geltend gemachten Kosten auch kein Verzugsschaden.3. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Eigentümervon seinem Nachbarn nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB die Beseitigung vonBaumwurzeln verlangen kann, die von dem Nachbargrundstück in sein Grund-stück eingedrungen sind. Das Selbsthilferecht des Eigentümers nach § 910Abs. 1 Satz 1 BGB schließt einen solchen Beseitigungsanspruch nicht aus;beide bestehen gleichrangig nebeneinander (Senat, BGHZ 60, 235, 241 f.; 97,231, 234; Urt. v. 8. Juni 1979, V ZR 46/78, LM BGB § 1004 Nr. 156; Picker,JuS 1974, 357, 359 ff.; Gursky, JZ 1992, 312, 313; Roth, JZ 1998, 94). An die-ser Auffassung hält der Senat trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum (Wil-helm, Sachenrecht, 2. Aufl., Rdn. 1281; Dehner, Nachbarrecht, 7. Aufl., B § 21II. 1.; Canaris, Festschrift für Medicus, 1999, S. 25, 53 ff.; Armbrüster, NJW2003, 3087, 3089) fest. Für sie spricht neben dem Grundgedanken des § 903BGB (vgl. Senat, BGHZ 60, 235, 242) der Umstand, daß dem durch Baumwur-zeln beeinträchtigten Grundstückseigentümer dasselbe Abwehrrecht zustehenmuß wie demjenigen, dessen Eigentum in anderer Art beeinträchtigt wird. Daswäre nicht gewährleistet, wenn der Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1BGB durch das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 BGB ausgeschlossen wäre.Denn wenn der Eigentümer von seinem Selbsthilferecht Gebrauch macht unddie eingedrungenen Baumwurzeln abschneidet, ist damit die Beseitigung derEigentumsstörung noch nicht abgeschlossen. Vielmehr beeinträchtigen dieWurzeln weiterhin die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers, zu der esgehört, fremde Gegenstände von seinem Grundstück fernzuhalten. Zur Besei-tigung der Eigentumsstörung ist also mehr als nur das bloße Abschneiden dereingedrungenen Baumwurzeln erforderlich. Dieses "Mehr" kann der gestörte - 7 -Eigentümer von dem Störer jedoch nicht nach § 910 Abs. 1 Satz 1 BGB, son-dern nur nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB verlangen.4. Mit einer rechtlich nicht haltbaren Begründung nimmt das Berufungs-gericht an, daß die Klägerin keinen Bereicherungsanspruch habe. Stand ihrnach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der durch dieBaumwurzel hervorgerufenen Beeinträchtigung des Weges gegen den Be-klagten zu, ist er dadurch, daß die Klägerin die Arbeiten durchführen ließ, voneiner ihm obliegenden Verpflichtung befreit und deshalb "auf sonstige Weise"im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert worden (ständige Senats-rechtsprechung seit BGHZ 60, 235, 243; siehe Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR12/94, WM 1995, 76). Ein rechtlicher Grund dafür ist nicht gegeben. So gibt esinsbesondere keine Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin als Geschäftsführe-rin ohne Auftrag für den Beklagten gehandelt hat.a) Nach dem Vortrag der Klägerin konnte sie nach § 1004 Abs. 1 Satz 1BGB die Beseitigung der Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen. Der vonder Straße zum Hauseingang führende Weg stand schon damals im Eigentumder Klägerin. Dieses Eigentum war durch das Eindringen der Wurzel desKirschbaums und das damit verbundene Anheben der Betonplatte beeinträch-tigt worden. Der Beklagte war Störer im Sinne des § 1004 BGB. Zwar beruhtedas Hinüberwachsen der Wurzel auf einem natürlichen Vorgang. Aber auchdurch Naturereignisse ausgelöste Störungen können dem Eigentümer zure-chenbar sein. Bisher hat der Senat in den Fällen des Hinüberwachsens vonBaumwurzeln in das Nachbargrundstück den Eigentümer für verantwortlichgehalten, weil er den Baum gepflanzt (BGHZ 97, 231; 106, 142; 135, 235; Urt.v. 8. Februar 1991, V ZR 346/89, WM 1991, 1685, 1686) bzw. unterhalten hat - 8 -(Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM 1995, 76 f.). In jüngerer Zeit hat derSenat bei dem Einwirken von Naturkräften darauf abgestellt, ob die Störung aufeinem pflichtwidrigen Unterlassen beruht, ob sich also aus der Art der Nutzungdes Grundstücks, von dem die Störung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", d.h.eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen der Nachbar-grundstücke ergibt (Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 213/94, WM 1995, 1844, 1845 -Wollläuse; Urt. v. 16. Februar 2001, V ZR 422/99, WM 2001, 1299, 1300 f. -Mehltau). In Fortführung dieser Rechtsprechung hat der Senat erst kürzlichhervorgehoben, daß u.a. entscheidend sei, ob sich die Nutzung des störendenGrundstücks im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung halte (Urt. v.14. November 2003, V ZR 102/03, Umdruck S. 13 [zur Veröffentlichung - auchin BGHZ - bestimmt]). Von diesem Ansatz aus ist die Störereigenschaft desEigentümers eines Baumes, dessen Wurzeln in das Nachbargrundstück hin-überwachsen, problemlos zu bejahen. Denn nach dem in § 903 BGB enthalte-nen Grundgedanken, der in der Spezialregelung des § 910 BGB eine besonde-re Ausprägung gefunden hat, muß der Eigentümer dafür Sorge tragen, daß dieBaumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen.b) Die Klägerin war zur Duldung der Beeinträchtigung ihres Eigentumsnicht verpflichtet (§ 1004 Abs. 2 BGB). Maßstab ist hier § 910 Abs. 2 BGB.Diese Vorschrift gilt auch für den Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1Satz 1 BGB (Senat, Urt. v. 14. November 2003, aaO, Umdruck S. 9). Danachkann der betroffene Eigentümer die Beseitigung hinübergewachsener Baum-wurzeln nicht verlangen, wenn sie die Benutzung seines Grundstücks nicht be-einträchtigen. Hier lag jedoch nach dem Vortrag der Klägerin eine Beeinträchti-gung vor, weil die Baumwurzel eine Gehwegplatte angehoben hatte. - 9 -c) Die Klägerin hat damit einen Anspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGBauf Erstattung der notwendigen Kosten, die von dem Beklagten zur Erfüllungdes Beseitigungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB hätten aufgewen-det werden müssen. Trotz ablehnender Stimmen im Schrifttum (Gursky, NJW1971, 782 ff.; JZ 1992, 310, 313 ff.; 1996, 683, 686; Picker, JuS 1974, 357,361 f.; Kahl, Anm. zu LM BGB § 1004 Nr. 217) hält der Senat an seiner Recht-sprechung fest, daß der durch von dem Nachbargrundstück hinübergewachse-ne Baumwurzeln gestörte Grundstückseigentümer die von dem Störer geschul-dete Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung selbst vornehmen und diedadurch entstehenden Kosten nach Bereicherungsgrundsätzen erstattet ver-langen kann (BGHZ 97, 231, 234; 106, 142, 143; Urt. v. 8. Februar 1991, V ZR346/89, WM 1991, 1685, 1686; Urt. v. 21. Oktober 1994, V ZR 12/94, WM1995, 76; ebenso OLG Düsseldorf, NJW 1986, 2648, 2649; MünchKomm-BGB/Medicus, 3. Aufl., § 1004 Rdn. 75; Palandt/Bassenge, BGB, 62. Aufl.,§ 1004 Rdn. 30). Das ist nicht systemwidrig.Aus § 267 BGB folgt der für alle Schuldverhältnisse geltende Grundsatz,daß, wenn der Schuldner nicht in Person zu leisten hat, ein Dritter für ihn lei-sten kann. Dieser Grundsatz gilt - wie § 910 Abs. 1 BGB zeigt - auch hier; diePflicht zur Beseitigung der Eigentumsbeeinträchtigung ist keine persönlicheLeistungspflicht des Störers. Auch Sinn und Zweck des § 910 BGB stehen derin ständiger Senatsrechtsprechung vertretenen Auffassung nicht entgegen. Esgeht nicht um den Ersatz von Kosten, die dem betroffenen Grundstückseigen-tümer durch die Ausübung seines Selbsthilferechts entstanden sind, sondernum den Ersatz der Kosten, die der Störer für die Beseitigung der Eigentumsbe-einträchtigung hätte aufwenden müssen. Mit der Bejahung des Bereicherungs-anspruchs wird auch nicht eine reine Kausalhaftung des Störers begründet. - 10 -Wie dargelegt, gründet sich seine - verschuldensunabhängige - Haftung nichtauf das bloße Unterhalten des Baumes, sondern darauf, daß er seine Pflichtverletzt hat, ein Hinüberwachsen der Wurzeln zu verhindern.Schließlich steht der hier vertretenen Auffassung auch § 887 ZPO nichtentgegen. Diese Vorschrift des Zwangsvollstreckungsrechts setzt einen voll-streckbaren Titel, in welchem der Störer zur Beseitigung der Eigentumsbeein-trächtigung verpflichtet wird, voraus; sie greift jedoch nicht in das materielleRecht ein. Hinzu kommt, daß sich die Ursache einer durch eingedrungeneBaumwurzeln hervorgerufenen Eigentumsbeeinträchtigung nicht ohne weitereserkennen läßt. Sie muß erst durch das Aufgraben des Bodens oder andereMaßnahmen wie z.B. die "Fernsehuntersuchung" eines Abwasserkanals ermit-telt werden. Deshalb kann von dem Eigentümer nicht verlangt werden, sogleichvon seinem Nachbarn die Beseitigung einer Beeinträchtigung, deren Ursachenicht bekannt ist, zu verlangen; vielmehr muß er zunächst selbst tätig werden.Erkennt er sodann die Störungsursache, rechtfertigt sein Interesse an einerzügigen Störungsbeseitigung das Fortführen der begonnenen Arbeiten.5. Das Berufungsurteil ist somit insoweit rechtsfehlerhaft. Das führt al-lerdings nicht zu seiner Aufhebung, denn die Entscheidung stellt sich aus an-deren Gründen als richtig dar.Zu den von dem Beklagten zu erstattenden notwendigen Kosten für dieBeseitigung der Beeinträchtigung gehören die Aufwendungen der Klägerin fürdie Feststellung der Störungsursache und für die Reparatur des Weges (vgl.Senat, Urt. v. 21. Oktober 1994, aaO, 77). Denn der Beklagte schuldet nichtnur die isolierte Beseitigung der weiter störenden Baumwurzel, sondern auch - 11 -die anschließende Wiederherstellung des Weges, weil die Beseitigungspflichtauch diejenige Eigentumsbeeinträchtigung erfaßt, die zwangsläufig durch dasBeseitigen der Störung eintritt (Senat, BGHZ 135, 235, 238 f.). Dies verwischtnicht die Grenze zwischen Beseitigungsanspruch und Schadensersatzan-spruch, sondern führt nur zu einer partiellen Überlappung beider Ansprüche.Danach erstattungsfähige Beseitigungskosten macht die Klägerin jedoch nichtgeltend. Aus der Position 01 der von ihr vorgelegten Rechnung vom20. November 2001 geht hervor, daß sämtliche Betonplatten des ursprüngli-chen Weges aufgebrochen und der Betonbruch abgefahren worden sind. Daswar für die Feststellung der Störungsursache nicht erforderlich. Es hätte ausge-reicht, die von der Baumwurzel angehobene Betonplatte aufzunehmen, dieWurzel abzuschneiden, den Untergrund wieder herzustellen und die Beton-platte wieder hinzulegen. Die in diesem Zusammenhang von der Revision er-hobene Verfahrensrüge (§ 139 ZPO), die Klägerin hätte auf einen richterlichenHinweis ausgeführt, daß für die Beseitigung der Baumwurzel wenigstens dieangehobene Betonplatte entfernt werden mußte, ist unbegründet. Mit diesemzwar schlüssigen Vortrag hätte die Klägerin ihre Klageforderung nicht begrün-den können, weil die von ihr vorgelegte Rechnung keine Kosten für das Entfer-nen und Zurücklegen der unbeschädigten Betonplatte enthält. Die übrigenRechnungspositionen betreffen weder die Feststellung der Störungsursachenoch die Reparatur des Weges, soweit sie durch die Beseitigung der Beein-trächtigung erforderlich geworden ist.6. Entgegen der Auffassung der Klägerin steht ihr kein nachbarrechtli-cher Ausgleichsanspruch nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog zu. Zwarkommt ein solcher Anspruch (zu den Voraussetzungen siehe nur Senat, Urt. v.30. Mai 2003, V ZR 37/02, WM 2003, 1969, 1970 m.w.N.) auch bei dem grenz- - 12 -überschreitenden Eindringen von Baumwurzeln in ein Grundstück in Betracht(BGH, Urt. v. 8. März 1990, III ZR 141/88, NJW 1990, 3195, 3196; Er-man/Hagen/A. Lorenz, BGB, 10. Aufl., § 906 Rdn. 39). Aber wegen seiner Sub-sidiarität gleicht er nur solche Beeinträchtigungen aus, für die der betroffeneEigentümer keinen anderweitigen Ersatz erlangen kann. An dieser Vorausset-zung fehlt es hier; die Klägerin kann - wie vorstehend ausgeführt - von demBeklagten die Kosten für die Beseitigung der Baumwurzel und die Wiederher-stellung des Weges verlangen. Daß darüber hinausgehende, durch das Hin-überwachsen der Baumwurzel verursachte Kosten entstanden sind, ist wederdargelegt worden noch sonst ersichtlich. - 13 -IV.Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.WenzelKlein LemkeSchmidt-Räntsch Stresemann
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