BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 99/05 vom 8. Dezember 2005 in dem Rechtsstreit Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2005 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Ha337, Hausmann, Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts M374nchen vom 15. M344rz 2005 wird zur374ckgewiesen. Der Senat legt den Tenor des vom Berufungsgericht best344tigten landgerichtlichen Urteils unter Ber374cksichtigung der Entscheidungsgr374nde dahin aus, da337 der Zahlungsantrag dem Grunde nach f374r gerechtfertigt erkl344rt und die beantragte Feststellung getroffen wurde. Im 374brigen wird von einer Begr374ndung abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (247 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (247 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 34.830,00 200 Dressler Ha337 Hausmann Wiebel Kniffka
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