BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 99/06 Verk374ndet am: 11. Oktober 2007 Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247247 638 a.F., 278 1. a) Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen l344sst, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu k366nnen, ob das Bauwerk bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterl344sst er dies, so verj344hren Gew344hrleistungsanspr374che des Bestellers - wie bei arglistigem Ver-schweigen eines Mangels - erst nach drei337ig Jahren, wenn der Mangel bei rich-tiger Organisation entdeckt worden w344re (Best344tigung von BGH, Urteil vom 12. M344rz 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318). b) Diese Organisationspflicht ist keine vertragliche Verbindlichkeit gegen374ber dem Besteller, sondern eine Obliegenheit des Unternehmers. c) Dem Unternehmer kann eine Obliegenheitsverletzung nicht allein deshalb an-gelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm 374bertra-genen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung 374ber 247 278 BGB kommt nicht in Betracht. 2. Soweit Leistungen zur Herstellung von Bauteilen an einen Nachunternehmer ver-geben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder mangels Lizenzierung nicht selbst vornehmen kann, gen374gt der Unternehmer grunds344tzlich seinen Obliegenheiten, wenn er den Nachunternehmer sorgf344ltig aussucht. BGH, Urteil vom 11. Oktober 2007 - VII ZR 99/06 - OLG Bamberg LG Bayreuth - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 27. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Prof. Dr. Kniffka, Bauner, Dr. Eick und Halfmeier f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 27. M344rz 2006 aufgeho-ben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz in H366he von 597.210,37 200 nebst Zinsen wegen M344ngeln ihrer Werkleistung. 1 Die Kl344gerin schrieb 1981 die Zimmererarbeiten f374r das Bauvorhaben Schulzentrum B. aus. Die Beklagte 374bersandte ihr Angebot f374r die Erstellung des Daches der Turnhalle und f374gte ein preisg374nstigeres Alternativangebot bei. Dieses sah anstelle von f374nf zimmermannsm344337ig hergestellten Dreiecksbindern eine Konstruktion von 30 Nagelplattenbindern des Systems "G." vor. Hierf374r erteilte die Kl344gerin der Beklagten am 25. Januar 1982 den Zuschlag. Die im 2 - 3 - Angebotspreis enthaltene Statik wurde von der T. AG gefertigt, die 374ber eine Zulassung des von ihr entwickelten Systems verf374gte. Die Herstellung der Na-gelplattenbinder wurde von der Beklagten der H. KG 374berlassen, einem in der Branche anerkanntem Fachunternehmen, das im Gegensatz zur Beklagten 374-ber die entsprechende Lizenz verf374gte. 3 Nach Durchf374hrung der Arbeiten im Jahr 1982 erfolgte am 23. M344rz 1983 die Abnahme durch die Kl344gerin ohne Beteiligung der H. KG. Am 25. August 2000 st374rzte das Dach der Halle ein. Ursache hierf374r war die unzureichende Statik der Nagelplattenbinder im Bereich des westlichen Auf-lagers. Die Herstellung der Binder war abweichend von der Statik der T. AG vorgenommen worden, sodass die notwendige Last374bertragung verhindert wur-de und die statische Konstruktion versagte. 4 Die Kl344gerin hat die Beklagte wegen des entstandenen Sachschadens in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage wegen Verj344hrung abge-wiesen. Auf die Berufung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht ihr dem Grunde nach stattgegeben und die Sache wegen der H366he der Forderung an das Landgericht zur374ckverwiesen. 5 Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wie-derherstellung des landgerichtlichen Urteils. 6 Entscheidungsgr374nde: Die Revision der Beklagten f374hrt zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zur374ckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 7 - 4 - Das f374r die Beurteilung ma337gebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 247 5 Satz 1 EGBGB). 8 I. 9 Das Berufungsgericht f374hrt aus, die Beklagte hafte f374r die mangelhaften Nagelplattenbinder und damit f374r den durch den Dacheinsturz entstandenen Schaden. Sie k366nne sich nicht erfolgreich auf den Ablauf der Verj344hrungsfrist berufen, weil diese nach 247 638 BGB wegen arglistigen Verschweigens des Mangels drei337ig Jahre betrage. Zwar sei der Nachweis, dass die Beklagte oder deren Verantwortliche den Mangel wahrgenommen h344tten, nicht gelungen. Je-doch habe bei der Nachunternehmerin eine Kontrolle der fertig gestellten Binder auf 334bereinstimmung mit der von der T. AG gelieferten Statik nicht stattgefun-den. Die Beklagte hafte sowohl nach 247 278 BGB als auch f374r eigenes Organisa-tionsverschulden, denn sie sei verpflichtet gewesen, die 334berwachung und Kontrolle der Herstellung der Binder entweder selbst durchzuf374hren oder bei mangelnder eigener Fachkenntnis durch Dritte durchf374hren zu lassen. II. Das Berufungsurteil h344lt der rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 10 1. Ohne Erfolg macht die Revision allerdings geltend, die H. KG sei als Substitut der Beklagten t344tig geworden, weshalb diese allenfalls f374r Auswahl-verschulden hafte, 247 664 Abs. 1 Satz 2 BGB. 11 Das Berufungsgericht hat den Vertrag zwischen den Parteien rechtsfeh-lerfrei dahin ausgelegt, dass die Beklagte auch die von der H. KG 374bernomme- 12 - 5 - nen Leistungen schuldete und die H. KG war deshalb Erf374llungsgehilfin der Be-klagten. 13 2. Die von der Beklagten erhobene Einrede der Verj344hrung kann entge-gen der Auffassung des Berufungsgerichts begr374ndet sein. 14 a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte den Mangel nicht arglistig verschwiegen, denn arglistig handelt nur derjenige, der bewusst einen offenbarungspflichtigen Mangel verschweigt (BGH, Urteil vom 20. Dezember 1973 - VII ZR 184/72, BGHZ 62, 63, 66; Urteil vom 30. November 2004 - X ZR 43/03, BauR 2005, 550). Dieses Bewusstsein fehlt, wenn ein Mangel nicht als solcher wahrgenommen wird (BGH, Urteil vom 11. Mai 2001 - V ZR 14/00, BauR 2001, 1431, 1432 = NZBau 2001, 494; Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 72/05, BauR 2007, 114, 115 = ZfBR 2007, 47 = NZBau 2007, 96). b) Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht die Verj344hrung, weil die mit der Herstellung der Nagelplattenbinder beauftragte H. KG den Herstel-lungsprozess nicht ordnungsgem344337 374berwacht und keine ausreichende End-kontrolle vorgenommen habe und die Beklagte f374r diese Organisationspflicht-verletzung ihres Nachunternehmers gem344337 247 278 BGB einzustehen habe. 15 aa) Der Werkunternehmer, der ein Bauwerk arbeitsteilig herstellen l344sst, muss die organisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beur-teilen zu k366nnen, ob dieses bei Ablieferung mangelfrei ist. Unterl344sst er dies, verj344hren Gew344hrleistungsanspr374che des Bestellers erst nach drei337ig Jahren, wenn der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden w344re. Denn der Besteller ist dann so zu stellen, als w344re der Mangel dem Unternehmer bei Ab-lieferung des Werkes bekannt gewesen (BGH, Urteil vom 12. M344rz 1992 - VII ZR 5/91, BGHZ 117, 318). Ankn374pfungspunkt f374r die drei337igj344hrige Verj344h- 16 - 6 - rung ist allein die Verletzung der Organisationspflicht des mit der Herstellung beauftragten Unternehmers. Dieser kann sich seiner vertraglichen Offenba-rungspflicht bei Ablieferung des fertigen Werkes nicht dadurch entziehen, dass er sich unwissend h344lt oder sich keiner Gehilfen bei der Erf374llung dieser Pflicht bedient (BGH, Urteil vom 15. Januar 1976 - VII ZR 96/74, BGHZ 66, 43, 46 f.). Er ist daher gehalten, den Herstellungsprozess angemessen zu 374berwachen und das Werk vor Abnahme auf Mangelfreiheit zu 374berpr374fen. Er muss die or-ganisatorischen Voraussetzungen schaffen, um sachgerecht beurteilen zu k366n-nen, ob das fertiggestellte Werk bei Ablieferung den vertraglichen Vereinbarun-gen entspricht und keine Fehler aufweist. bb) Diese Organisationspflicht ist, anders als das Berufungsgericht of-fenbar annehmen will, keine vertragliche Verbindlichkeit gegen374ber dem Bestel-ler. Sie ist vielmehr eine Obliegenheit, deren Verletzung zu einer f374r den Unter-nehmer nachteiligen Verj344hrung f374hrt. Es liegt in seinem eigenen Interesse, seinen Betrieb so zu organisieren, dass er sich nicht dem Vorwurf aussetzt, er habe durch Arbeitsteilung von vornherein verhindert, arglistig zu werden. Die Rechtsprechung des Senats zur Gleichstellung einer Organisation, die Arglist verhindert, mit arglistigem Verhalten schafft keinen neuen vertraglichen Haf-tungsgrund mit drei337igj344hriger Verj344hrung, sondern schlie337t L374cken im Bereich der Verj344hrung bei Arglist. 17 Dem Unternehmer kann eine solche Obliegenheitsverletzung nicht allein deshalb angelastet werden, weil sein Nachunternehmer die Herstellung des ihm 374bertragenen Werks seinerseits nicht richtig organisiert. Eine Zurechnung 374ber 247 278 BGB kommt nicht in Betracht, weil sich der Unternehmer regelm344337ig nicht des Nachunternehmers zur Erf374llung seiner eigenen Organisationspflich-ten im Rahmen der dargestellten Obliegenheit bedient. Die ordnungsgem344337e 18 - 7 - Organisation des Herstellungsprozesses beim Nachunternehmer ist regelm344337ig allein dessen Angelegenheit und wird nicht im Fremdinteresse durchgef374hrt. 19 c) Die Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ent-gegen der von diesem vertretenen Auffassung auch keine eigene Organisati-onspflicht verletzt. Sie hatte weder durch organisatorische Ma337nahmen f374r eine ordnungsgem344337e Herstellung bei der H. KG zu sorgen noch organisatorisch sicherzustellen, dass deren Leistung vor dem Einbau auf statische M344ngel 374berpr374ft wird. aa) Welche Obliegenheiten den Unternehmer hinsichtlich der 334berwachung des Herstellungsprozesses und der 334berpr374fung der fertig gestellten Leistung treffen, h344ngt von den Umst344nden des Einzelfalles ab. Die Beurteilung muss sich im Wesentlichen an dem Gedanken orientieren, dass der Besteller durch die arbeitsteilige Herstellung grunds344tzlich keinen Nachteil in Bezug auf die Verj344hrung seiner Gew344hrleistungsanspr374che erleiden soll. 20 Setzt der Unternehmer einen Nachunternehmer ein, so betr344gt die Verj344hrungs-frist drei337ig Jahre, wenn er selbst den vom Nachunternehmer geschaffenen Mangel des Werkes kennt. Daneben muss er sich die Arglist des Nachunter-nehmers nach den von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen zu-rechnen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1976 - VII ZR 96/74, BGHZ 66, 43, 45; Urteil vom 12. Oktober 2006 - VII ZR 272/05, BGHZ 169, 255). Zu-dem muss er sich die Arglist der vom Nachunternehmer eingesetzten Gehilfen zur Erf374llung der Offenbarungspflicht zurechnen lassen. Durch diese Zurech-nung ist der Besteller weitgehend so gestellt, als h344tte der Unternehmer selbst arglistig einen Mangel verschwiegen. 21 bb) Der Senat muss nicht entscheiden, inwieweit den Unternehmer trotz dieser weitgehenden Zurechnung noch Pflichten treffen, den Herstellungspro- 22 - 8 - zess durch den Nachunternehmer zu 374berwachen. Grunds344tzlich kann die drei-337igj344hrige Verj344hrung nur dann eingreifen, wenn der Unternehmer durch seine Organisation eine durch Arglist begr374ndete verl344ngerte Verj344hrung vermeidet. Der Einsatz eines Nachunternehmers allein ist kein derartiger Tatbestand. Zu-dem kann eine Organisationspflicht grunds344tzlich nur in Bezug auf den Teil des Herstellungsprozesses angenommen werden, der vom Unternehmer organisiert werden kann. Dazu geh366rt regelm344337ig nicht eine Organisation der Herstellung, die vom Nachunternehmer in eigener Verantwortung und au337erhalb des Ein-flussbereichs des Unternehmers vorgenommen wird. Jedenfalls soweit Leistun-gen zur Herstellung von Bauteilen an den Nachunternehmer vergeben werden, die der Unternehmer mangels eigener Fachkunde oder sogar mangels Lizen-zierung nicht selbst vornehmen kann, besteht f374r ihn grunds344tzlich keine M366g-lichkeit, den Herstellungsprozess au337erhalb der Baustelle zu 374berwachen oder sonstigen Einfluss auf dessen Organisation zu nehmen. Der Unternehmer ge-n374gt seinen Organisationspflichten in diesen F344llen, wenn er den Nachunter-nehmer sorgf344ltig aussucht. cc) Sobald das vom Nachunternehmer gefertigte Bauteil an die Baustelle geliefert worden und damit in den Organisationsbereich des Unternehmers ge-langt ist, sind im Hinblick auf die Vermeidung einer drei337igj344hrigen Haftung we-gen Arglist die auch sonst den Unternehmer treffenden Anforderungen zu stel-len. Dem Unternehmer kann nicht zur Last gelegt werden, dass er auf eine ord-nungsgem344337e Organisation des sorgf344ltig ausgesuchten, fachkundigen Nach-unternehmers und damit auch auf eine ausreichende 334berpr374fung des Herstel-lungsprozesses und eine hinreichende Endkontrolle durch diesen vertraut hat. Er ist im Rahmen seiner hier ma337geblichen Obliegenheiten nicht gehalten, die zur ordnungsgem344337en Organisation geh366renden Kontrollen erneut vorzuneh-men, insbesondere nicht, wenn ihm die daf374r erforderliche Fachkenntnis fehlt. 23 - 9 - Zur Einschaltung eines fachkundigen Dritten zur 334berpr374fung des fertig gestell-ten Werks ist er ebenfalls nicht gehalten. 24 d) Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht eine drei337igj344hrige Verj344hrung wegen Organisationsm344ngeln rechtsfehlerhaft angenommen. 25 Es bestehen keine Anhaltspunkte daf374r, dass die Beklagte die H. KG sorgfaltswidrig mit der Herstellung der Nagelplattenbinder beauftragt hat. Die H. KG war ein anerkanntes Fachunternehmen und hatte eine Lizenz zur Her-stellung der Binder. Die Beklagte war auch nicht gehalten, organisatorisch sicherzustellen, dass die 334bereinstimmung der fertig gestellten Binder mit der Statik von ihr selbst festgestellt wird. Dies 374berspannt die Anforderungen an die Organisation des Betriebes eines Unternehmers, der einen Nachunternehmer mit der Her-stellung eines speziellen Bauteils beauftragt, das er mangels eigener Fachkun-de nicht selbst herstellen kann und f374r dessen Herstellung eine eigene Lizenz ben366tigt wird. Ohne Belang ist in diesem Zusammenhang, dass der Inhaber der Beklagten wegen seiner Ausbildung unter Umst344nden in der Lage gewesen w344re, die M344ngel festzustellen. Allein deswegen war er nicht verpflichtet, eine erneute Endkontrolle der von der H. KG fertig gestellten Binder zu organisieren. 26 Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Fehler der Binder aufgrund einer anderweitig fehlerhaften Organisation des Herstellungsprozes-ses durch die Beklagte nicht erkannt worden ist. Insbesondere ergibt sich aus den Urteilsgr374nden, dass die Beklagte auf der Baustelle einen Bauleiter einge-setzt hatte. 27 - 10 - III. 28 Der Senat ist gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden (247 563 Abs. 3 ZPO). 29 Die Kl344gerin hat in erster Instanz mehrfach vorgetragen, die Beklagte hafte auch f374r arglistiges Verschweigen des Mangels durch den Nachunter-nehmer. Das Berufungsgericht hat - aus seiner Sicht konsequent - zur Arglist des Nachunternehmers oder seiner Gehilfen zur Erf374llung der Offenbarungs-pflicht, die nach den dargestellten Grunds344tzen dem Unternehmer zugerechnet wird, bisher keine Feststellungen getroffen. Dressler Kniffka Bauner Eick Halfmeier Vorinstanzen: LG Bayreuth, Entscheidung vom 13.05.2005 - 33 O 346/03 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 27.03.2006 - 4 U 113/05 -
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