BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 99/06 Verk374ndet am: 30. Januar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 249 Gb; ZPO 247 287 Bei der Frage nach der Erforderlichkeit eines "Unfallersatztarifs" ist der Tatrichter im Rahmen einer Sch344tzung nach 247 287 ZPO nicht gen366tigt, die Kalkulationsgrundlagen des konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen. Viel-mehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermie-tung an Unfallgesch344digte generell einen erh366hten Tarif - u.U. auch durch einen pau-schalen Aufschlag auf den "Normaltarif" rechtfertigen (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133 und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 671 m.w.N.). Dass Mietwagenunternehmen dem Gesch344digten zun344chst nur einen Unfallersatzta-rif angeboten haben, reicht grunds344tzlich nicht f374r die Annahme aus, dem Gesch344-digten w344re bei entsprechender Nachfrage kein wesentlich g374nstigerer Tarif zug344ng- - 2 - lich gewesen (Fortf374hrung des Senatsurteils vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274). BGH, Urteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - LG W374rzburg AG W374rzburg - 3 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die m374ndliche Verhandlung vom 30. Januar 2007 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter St366hr und Zoll f374r Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts W374rzburg vom 12. April 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Kl344gerin macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall vom 17. M344rz 2005 geltend. Die volle Haftung der Beklagten f374r den Unfall-schaden steht dem Grunde nach au337er Streit. 1 Die Kl344gerin mietete vom Unfalltag an bis zum 24. M344rz 2005 bei der Au-tovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Tagespreis von 158 200 und insge-samt zu einem Mietpreis von 1.509,02 200 an. Unter Anrechnung von 10% erspar- 2 - 4 - ter Eigenaufwendungen erstattete die Beklagte 518 200. Mit vorliegender Klage begehrt die Kl344gerin den Differenzbetrag. 3 Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, weitere 813,95 200 nebst Zin-sen an die Kl344gerin zu zahlen. Im 334brigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zur374ckgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-sungsantrag weiter. Entscheidungsgr374nde: I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Beklagte habe die tats344ch-lich entstandenen Mietwagenkosten unter Ber374cksichtigung einer Eigenerspar-nis von 10% in voller H366he zu erstatten, auch wenn diesen ein Unfallersatztarif zugrunde liege, der im geltend gemachten Umfang mit R374cksicht auf die Unfall-situation zur Herstellung nicht "erforderlich" gewesen sei. Davon sei auszuge-hen, da die insoweit beweispflichtige Kl344gerin hinsichtlich der betriebswirtschaft-lichen Erforderlichkeit des Unfallersatztarifes beweisf344llig geblieben sei. Zur Feststellung der Erforderlichkeit der sich an einem Unfallersatztarif orientieren-den Mietwagenkosten h344tte ein betriebswirtschaftliches Sachverst344ndigengut-achten eingeholt werden m374ssen, wof374r die Kl344gerin einen entsprechenden Kostenvorschuss h344tte leisten m374ssen. Dazu sei sie nicht bereit gewesen. Je-doch komme es auf die Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs im Streitfall nicht an, da die Kl344gerin den Nachweis gef374hrt habe, dass ihr ein wesentlich g374nsti-gerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres zug344nglich gewesen sei. Der Sachver-st344ndige B. habe die Behauptung der Kl344gerin best344tigt, dass der Unfallersatz- 4 - 5 - tarif, der generell h366her sei als der "Normaltarif", im vorliegenden Fall "vom Technischen her" mit "Normaltarif" zu bezeichnen sei, weil ein Gesch344digter nach einem Verkehrsunfall bei einem Mietwagenunternehmen f374r sein verunfall-tes Fahrzeug bei Offenlegung der Unfallsituation ein Fahrzeug gleicher Klasse und sofort ausschlie337lich zum Unfallersatztarif bekomme. Dieser Umstand sei auch der Kammer nach mannigfaltiger Befassung mit der vorliegenden Proble-matik bekannt. II. Diese Ausf374hrungen halten der revisionsrechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 5 1. Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der Gesch344dig-te nach 247 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsgericht hat auch die Grunds344tze zutreffend wiedergegeben, die der erkennende Senat zur Erstattungsf344higkeit sogenannter Unfallersatztarife entwickelt hat (vgl. Senat, BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; Urteile vom 26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar 2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005, 568 f.). 6 2. Es hat aber die ihm zu Gebote stehenden M366glichkeiten zur Beurtei-lung der Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfaller-satztarifs nicht ausgesch366pft. 7 Wie der erkennende Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Ur-teile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670; vom selben Tag - VI ZR 32/05 - 8 - 6 - VersR 2006, 564, 565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - VersR 2006, 1425, 1426) ist es nicht erforderlich, dass der bei der Schadensabrechnung nach 247 287 ZPO besonders freigestellte Tat-richter f374r die Pr374fung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfall-ersatztarifs" die Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverst344ndigen - in jedem Fall nachvollzieht. Vielmehr kann sich die Pr374fung darauf beschr344nken, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgesch344digte allgemein einen Aufschlag rechtferti-gen, wobei unter Umst344nden auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normalta-rif" in Betracht kommt (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - jeweils aaO). Jedenfalls ist "Nor-maltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgesch344digten in seiner besonderen Situ-ation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normalerweise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird (vgl. Senatsurteil BGHZ 163, 19, 23). In Aus374bung des Ermessens nach 247 287 ZPO kann der Tatrichter den "Normaltarif" auch auf der Grundlage des gewich-teten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im Postleitzahlengebiet des Gesch344digten - gegebenenfalls mit sachverst344ndiger Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO). Danach durfte das Berufungsgericht nicht schon deshalb annehmen, der der Klageforderung zugrunde liegende Unfallersatztarif sei auch mit R374cksicht auf die Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "er-forderlich" gewesen, weil die insoweit beweispflichtige Kl344gerin nicht bereit ge-wesen ist, einen Vorschuss f374r ein betriebswirtschaftliches Gutachten zur 334ber-pr374fung des Tarifs zu erbringen. Vielmehr h344tte es versuchen m374ssen, die Fra-ge in anderer Weise zu kl344ren. 9 - 7 - 3. Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit auch nicht offen blei-ben. 10 11 a) Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" 374bersteigenden Unfallersatztarifs dann keiner Kl344rung, wenn zur 334berzeugung des Tatrichters feststeht, dass dem Gesch344digten die Anmietung zum "Normaltarif" nach den konkreten Umst344nden nicht m366glich gewesen ist (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - und - VI ZR 18/06 - z.V.b.). Doch versto337en die Feststellungen des Berufungsge-richts gegen 247 286 ZPO, im 334brigen sind die Ausf374hrungen auch nicht frei von Rechtsirrtum. Dies bem344ngelt die Revision zu Recht. b) Nach den vom erkennenden Senat entwickelten Grunds344tzen (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19, 24 ff. und vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671 m.w.N.) muss der Gesch344digte darlegen und erforderlichenfalls be-weisen, dass ihm unter Ber374cksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussm366glichkeiten sowie der gerade f374r ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich g374nstigerer Tarif auf dem in seiner Lage zeitlich und 366rtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - zug344nglich war (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - aaO; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 852, 864 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - aaO). F374r die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede f374r den Gesch344digten kommt es insbesondere darauf an, ob ein vern374nftiger und wirtschaftlich denkender Gesch344digter unter dem Aspekt des Wirtschaft-lichkeitsgebotes zu einer Nachfrage nach einem g374nstigeren Tarif gehalten ge-wesen w344re. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen H366he ergeben k366nnen. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalles auch erforderlich sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein 12 - 8 - oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Gesch344digte ein Ersatzfahrzeug ben366tigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bed374rfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dage-gen nicht, zu Lasten des Sch344digers und seines Haftpflichtversicherers unge-rechtfertigt 374berh366hte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Ver-mieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren. An die 334berzeugungsbil-dung des Tatrichters sind auch in diesem Punkt die Anforderungen zu stellen, die f374r anspruchsbegr374ndende Tatsachen gelten. Denn kann der Gesch344digte nach 247 249 BGB grunds344tzlich nur den zur Herstellung "erforderlichen" Betrag verlangen, so gilt dies erst recht f374r die ausnahmsweise Ersatzf344higkeit an sich nicht erforderlicher Aufwendungen wegen der Nichtzug344nglichkeit eines g374nsti-geren Normaltarifs (vgl. Senatsurteile vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 -; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 -; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - und vom 4. Juli 2006 - VI ZR 237/05 - jeweils aaO). c) Im Streitfall fehlt es bereits an schl374ssigem, die Nichtzug344nglichkeit ei-nes Normaltarifs hinreichend st374tzenden Kl344gervortrag, der Umst344nde aufzeigt und erforderlichenfalls unter Beweis stellt, welche ausnahmsweise geeignet gewesen w344ren, die vom Berufungsgericht angenommene Unm366glichkeit, einen Ersatzwagen zu einem g374nstigeren Tarif anzumieten, zu begr374nden. 13 In Anbetracht des Umstandes, dass der angebotene Tarif auff344llig hoch war, h344tte es f374r die Kl344gerin nahe gelegen, sich nach anderen Tarifen zu er-kundigen. Es sind keine Umst344nde aufgezeigt, die f374r eine besondere Eilbed374rf-tigkeit der Anmietung und gegen eine Erkundigungspflicht nach g374nstigeren Tarifen bzw. Anbietern sprechen k366nnten (vgl. hierzu Senatsurteile BGHZ 163, 19, 26; vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133, 134; vom 4. April 2006 - VI ZR 338/04 - und vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - sowie vom 13. Juni 14 - 9 - 2006 - VI ZR 161/05 - jeweils aaO). Auch wenn die Anmietung des Ersatzfahr-zeuges bereits am Unfalltag erfolgte, handelte sich hierbei um einen normalen Werktag, an dem in einer mittleren Universit344tsstadt, wie der Stadt W., die An-gebote anderer Autovermieter ohne gr366337ere Schwierigkeiten zur Verf374gung stehen. 15 d) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dass die Autovermieter im Bereich der Stadt W. einem unfallgesch344digten Kunden ausschlie337lich den "Un-fallersatztarif" anbieten, st374tzt f374r sich allein im Hinblick auf die Ma337geblichkeit der Umst344nde des konkreten Einzelfalls nicht die Annahme, der Kl344gerin sei ein g374nstigerer Tarif nicht zug344nglich gewesen. Allein aus dem Umstand, dass der Kl344gerin bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges unter Offenlegung der Un-fallsituation von einem Mietwagenunternehmen im Bereich der Stadt W. zu-n344chst ausschlie337lich der Unfallersatztarif angeboten worden w344re, kann nicht der Schluss gezogen werden, alle Vermieter h344tten die erforderliche Frage nach einem g374nstigeren Tarif f374r Selbstzahler wahrheitswidrig verneint. Danach kommt es f374r den Erfolg der Revision nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Beweisw374rdigung des Berufungsgerichts im 334brigen den gesetzlichen Anforde-rungen entspricht und ob die hiergegen erhobenen R374gen der Revision durch-greifen. III. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu kl344ren ha-ben, ob der Kl344gerin unter den konkreten Umst344nden die Anmietung eines Fahrzeuges zum Normaltarif zug344nglich gewesen w344re. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem g374nstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grunds344tze zu pr374fen haben, ob der geltend gemachte 16 - 10 - "Unfallersatztarif" wegen unfallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. M374ller Wellner Diederichsen St366hr Zoll Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 12 C 1581/05 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 42 S 71/06 -
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