BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 99/07 vom 24. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke am 24. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. M344rz 2007 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Wert: 8.400 200 Gr374nde: I. F374r den Beklagten zu 1 ist im Grundbuch von D. Bl. 881 bis 887 Teileigentum eingetragen verbunden mit dem Sondereigentum an im betreffenden Aufteilungsplan n344her bezeichneten Garagen. Die vorgese-hene Bebauung mit Garagen unterblieb, so dass der Beklagte zu 1 das Teileigentum an unbefestigten Gr374nfl344chen von jeweils 20 qm h344lt. Das Teileigentum ist belastet mit einer in Abteilung III Nr. 1 brieflos eingetra-genen Gesamtgrundschuld 374ber 100.000 DM (= 51.129,19 200) nebst Zin-sen und in Abteilung III Nr. 2 mit einer weiteren Gesamtgrundschuld 374ber 100.000 DM (= 51.129,19 200) nebst Zinsen. Beide Grundschulden valutie-ren nicht mehr. Die Grundpfandgl344ubiger erkl344rten daher die Pfandent- 1 - 3 - lassung und bewilligten die L366schung. Der Beklagte zu 1 trat beide Grundschulden an die Beklagte zu 2 ab, wobei die Abtretung der Grund-schuld Abteilung III Nr. 2 am 25. April 2005 im Grundbuch eingetragen wurde. Die Kl344gerin bzw. deren Rechtsvorg344ngerin erwirkte gegen den Beklagten zu 1 einen Zahlungstitel 374ber 37.819,40 DM (= 19.336,75 200). Sie lie337 sich zu Lasten des Teileigentums in Abteilung III Nr. 4 (Bl. 884 bis 887) bzw. Nr. 5 (Bl. 881 bis 883) Sicherungshypotheken von jeweils 5.000 DM (= 2.556,46 200) eintragen, aus denen sie die Zwangsversteige-rung betreibt. Im Zwangsversteigerungsverfahren wurde der Verkehrs-wert der Gr374nfl344chen auf jeweils 1.200 200 festgesetzt. 2 Die Kl344gerin verlangt aus 247247 1192 Abs. 1, 1179a BGB die L366-schung der Grundschulden bzw. die Zustimmung zur L366schung und die Vorlage des Grundschuldbriefes betreffend die Grundschuld Abteilung III Nr. 2 zum Zwecke der L366schung. Sie beruft sich dabei auf ihre Stellung als nachrangige Grundpfandgl344ubigerin, in erster Linie aus eigenem Recht, hilfsweise f374r die Bl. 881 bis 883 eingetragenen Gr374nfl344chen aus abgetretenem Recht in Bezug auf die in Abteilung III Nr. 4 jeweils einge-tragenen Sicherungshypotheken 374ber 1.600 DM (= 818,07 200). 3 Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 verurteilt, beim zust344ndi-gen Grundbuchamt die L366schung der Grundschulden Abteilung III Nr. 1 und 2 zu beantragen, und die Beklagte zu 2, der L366schung der Grund-schuld Abteilung III Nr. 2 zuzustimmen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zu 1 und zu 2 zur374ckgewiesen und die Beklagte zu 2 auf die Berufung der Kl344gerin weitergehend verurteilt, den Grund-schuldbrief betreffend die Grundschuld Abteilung III Nr. 2 dem Grund- 4 - 4 - buchamt zur L366schung vorzulegen. Mit ihrer Beschwerde erstreben die Beklagten die Zulassung der Revision. II. Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil der Wert des Beschwer-degegenstandes 20.000 200 nicht 374bersteigt (247 26 Nr. 8 EGZPO). F374r die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Wert des Beschwer-degegenstandes aus dem beabsichtigten Revisionsverfahren ma337ge-bend, wobei die Wertberechnung nach den allgemeinen Grunds344tzen der 247247 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06 - WuM 2007, 395 Tz. 2). 5 1. Die Parteien streiten 374ber die L366schung zweier Grundschulden 374ber jeweils 51.129,19 200 und 374ber die Vorlage des zu dem in Abteilung III Nr. 2 eingetragenen Grundpfandrecht geh366renden Briefes. F374r den Streit, der 374ber ein Pfandrecht gef374hrt wird (247 6 Satz 1 Alt. 3 ZPO), ist grunds344tzlich der Nennbetrag des betreffenden Grundpfandrechts ma337-geblich, unabh344ngig von der H366he seiner Valutierung, weil sich die ding-liche Belastung in voller H366he des Nennbetrages auswirkt. 6 Jedoch kommt es nach 247 6 Satz 2 ZPO dann auf den Gegenstand des Pfandrechts an, wenn dieser einen geringeren Wert hat (Z366ller/Her-get, ZPO 26. Aufl. 247 3 Rdn. 16 "L366schung" und 247 6 Rdn. 9; Stein/Jonas/ Roth, ZPO 22. Aufl. 247 6 Rdn. 29, 36; M374nchKomm-ZPO/Schwerdtfeger, 2. Aufl. 247 6 Rdn. 16/17). Davon ist hier auszugehen. Die streitbefange-nen Gesamtgrundschulden ruhen auf Grundst374cken, deren Verkehrswert mit jeweils 1.200 200 (insgesamt 8.400 200) anzusetzen ist. Daher ist auf den geringeren Wert der Grundst374cke abzustellen, durch den die erforderli-che Mindestbeschwer von mehr als 20.000 200 nicht erreicht wird. 7 - 5 - 8 2. Die Beklagten haben nichts vorgetragen, was eine abweichende Beurteilung rechtfertigen k366nnte. Damit das Revisionsgericht bei Pr374fung der Zul344ssigkeit der Beschwerde feststellen kann, ob die Wertgrenze von 20.000 200 374berschritten ist, muss der Beschwerdef374hrer nicht nur die Zu-lassungsgr374nde innerhalb laufender Begr374ndungsfrist vortragen, sondern auch darlegen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Ab344nderung des Berufungsurteils in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 200 374bersteigt, erstreben will (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2002 - V ZR 148/02 - VersR 2003, 260 unter 3 a). 334berdies hat er seine Angaben, die - 6 - der Darlegung der Wertgrenze dienen, glaubhaft zu machen (BGH, Be-schluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 40/06 - MMR 2007, 37 Tz. 6 m.w.N.). An beidem fehlt es hier. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke Vorinstanzen: LG Hagen, Entscheidung vom 28.02.2006 - 18 O 25/05 - OLG Hamm, Entscheidung vom 08.03.2007 - 5 U 72/06 -
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